Urteil
L 11 EG 3655/19
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Verwaltungsakt über Elterngeld, der zeitlich abgrenzbare Bezugsmonate regelt, ist teilbar; die Aufhebung einzelner bezogene Monate berührt nicht zwingend die übrigen Zeiträume.
• Die rückwirkende Aufhebung einer Elterngeldbewilligung für einen bereits verstrichenen Monat setzt eine gesetzliche Grundlage (z. B. §§ 45, 47, 48 SGB X) voraus; ist diese nicht gegeben, ist eine Rückforderung ausgeschlossen.
• Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 SGB X kann einschlägig sein, wenn der Begünstigte die Leistungen verbraucht hat und ihm kein Ausschlussgrund (Arglist, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bzw. Kenntnis der Rechtswidrigkeit) nachgewiesen ist.
• Die bloße Ausübung von Erwerbstätigkeit in einem anderen Bewilligungsmonat führt nicht automatisch zum Entfallen des Elterngeldanspruchs für frühere Monate, solange die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rückwirkung nicht erfüllt sind.
Entscheidungsgründe
Teilaufhebung von Elterngeldbewilligung: Rückwirkung auf bereits ausgezahlte erste Monatstranche nicht gerechtfertigt • Ein Verwaltungsakt über Elterngeld, der zeitlich abgrenzbare Bezugsmonate regelt, ist teilbar; die Aufhebung einzelner bezogene Monate berührt nicht zwingend die übrigen Zeiträume. • Die rückwirkende Aufhebung einer Elterngeldbewilligung für einen bereits verstrichenen Monat setzt eine gesetzliche Grundlage (z. B. §§ 45, 47, 48 SGB X) voraus; ist diese nicht gegeben, ist eine Rückforderung ausgeschlossen. • Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 SGB X kann einschlägig sein, wenn der Begünstigte die Leistungen verbraucht hat und ihm kein Ausschlussgrund (Arglist, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bzw. Kenntnis der Rechtswidrigkeit) nachgewiesen ist. • Die bloße Ausübung von Erwerbstätigkeit in einem anderen Bewilligungsmonat führt nicht automatisch zum Entfallen des Elterngeldanspruchs für frühere Monate, solange die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rückwirkung nicht erfüllt sind. Der Kläger beantragte Basiselterngeld für den ersten und vermeintlich zwölften Lebensmonat seines 2016 geborenen Kindes durch Ankreuzen auf dem Formular. Die Beklagte bewilligte Elterngeld für beide Monate und zahlte insgesamt 2.646,98 EUR, hielt sich jedoch einen Widerruf für den Fall vor, dass der Kläger Erwerbstätigkeit aufnähme. Später stellte sich heraus, dass der Kläger im Zwölften Lebensmonat voll erwerbstätig war; daraufhin hob die Beklagte mit Bescheid die Bewilligung für den zwölften Monat auf und forderte Erstattung sowie die Aufhebung auch für den ersten Monat. Der Kläger rügte einen Erklärungsirrtum und verwies auf Arbeitgeberbescheinigung zur Elternzeit; das SG hob die rückwirkende Aufhebung für den ersten Monat auf. Die Beklagte erhob Berufung mit der Begründung, die Mindestbezugsdauer von zwei Monaten sei nicht erreicht gewesen, so dass der Gesamtanspruch falle. • Zulässigkeit und Gegenstand: Die Berufung ist form- und fristgerecht; Streitgegenstand ist nur noch der Anspruch für den ersten Lebensmonat, da der Kläger nicht berufen hat. • Teilbarkeit des Verwaltungsakts: Bewilligungen für zeitlich getrennte Bezugsmonate sind abtrennbar; eine Rechtswidrigkeit eines Monats wirkt nicht notwendigerweise auf andere Monate durch. • Anwendbare Normen: Anspruchsregelungen nach § 1 Abs.1, § 1 Abs.6 und § 4 Abs.5 Satz 2 BEEG; Rücknahme- und Aufhebungsregeln §§ 45, 47, 48, 50 SGB X sowie Mitteilungspflicht nach § 60 SGB I werden geprüft. • Keine geeignete Rechtsgrundlage für Rückwirkung: Weder § 45 noch § 48 noch § 47 SGB X begründen hier eine wirksame rückwirkende Aufhebung der Bewilligung für den ersten Lebensmonat; daher scheidet eine Erstattung nach § 50 Abs.1 SGB X aus. • Vertrauensschutz nach § 45 Abs.2 SGB X: Der Kläger hat auf Bestand des Bewilligungsbescheids vertraut und die Leistungen verbraucht; die Ausnahmegründe, die das Vertrauen ausschließen würden (arglistige Täuschung, vorsätzliche oder grob fahrlässige unrichtige Angaben, Kenntnis der Rechtswidrigkeit), sind nicht gegeben. • Grobe Fahrlässigkeit/kenntnis: Zwar hätte der Kläger den datumsbezogenen Bewilligungszeitraum prüfen können, doch musste er nach Ansicht des Gerichts nicht erkennen, dass die Ausübung von Erwerbstätigkeit im zwölften Monat zum Wegfall des Anspruchs für den ersten Monat führen würde; eine Laienerwartung zur derartigen weitergehenden rechtlichen Schlussfolgerung besteht nicht. • § 48 SGB X-spezifisch: Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung (u.a. Mitteilungspflichtverletzung mit Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, Einkommen im streitigen Monat, Bösgläubigkeit) sind nicht erfüllt; insbesondere erzielte der Kläger im ersten Monat kein Einkommen und Bösgläubigkeit entstand erst später. • Fazit rechtlich: Die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderungsanordnung für den ersten Lebensmonat sind rechtswidrig; die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Das Landessozialgericht bestätigt die Entscheidung des Sozialgerichts, wonach die rückwirkende Aufhebung der Elterngeldbewilligung für den ersten Lebensmonat nicht gestützt werden kann, weil keine einschlägige gesetzliche Grundlage für eine Aufhebung mit Wirkung in die Vergangenheit vorliegt und der Kläger schutzwürdigen Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 SGB X genießt. Eine Rückforderung des bereits gezahlten Betrags für den ersten Monat scheidet deshalb aus. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren zu tragen.