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Urteil

L 4 KR 3586/19

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Familienversicherung endet, wenn das regelmäßige Gesamteinkommen die maßgebliche Einkommensgrenze übersteigt; Renten aus privater Unfallversicherung sind beim Gesamteinkommen zu berücksichtigen. • Rentenleistungen aus einer privaten Unfall-Kombirente sind steuerpflichtige sonstige Einkünfte (§ 22 EStG) und nicht steuerfrei nach § 3 Nr. 1 lit. a EStG. • Die Bezeichnung und die vertragliche Ausgestaltung (Unfallversicherung mit Leistungsfall Pflegestufe) machen aus einer Unfall-Kombirente keine private Pflegeversicherung; fehlende Zweckbindung und die Anknüpfung an Invalidität sprechen gegen eine Pflegeversicherungsleistung. • Krankenkassen können rückwirkend feststellen, dass Familienversicherung nicht bestanden hat, sofern kein entgegenstehender Verwaltungsakt vorliegt.
Entscheidungsgründe
Renten aus privater Unfall-Kombirente zählen zum maßgeblichen Einkommen; Familienversicherung endet • Familienversicherung endet, wenn das regelmäßige Gesamteinkommen die maßgebliche Einkommensgrenze übersteigt; Renten aus privater Unfallversicherung sind beim Gesamteinkommen zu berücksichtigen. • Rentenleistungen aus einer privaten Unfall-Kombirente sind steuerpflichtige sonstige Einkünfte (§ 22 EStG) und nicht steuerfrei nach § 3 Nr. 1 lit. a EStG. • Die Bezeichnung und die vertragliche Ausgestaltung (Unfallversicherung mit Leistungsfall Pflegestufe) machen aus einer Unfall-Kombirente keine private Pflegeversicherung; fehlende Zweckbindung und die Anknüpfung an Invalidität sprechen gegen eine Pflegeversicherungsleistung. • Krankenkassen können rückwirkend feststellen, dass Familienversicherung nicht bestanden hat, sofern kein entgegenstehender Verwaltungsakt vorliegt. Die Klägerin war familienversichert über ihren Ehemann. Ab Januar 2018 zahlten zwei private Versicherer aufgrund einer vereinbarten Unfall-Kombirente monatliche Renten von 500 EUR und 600 EUR; Zahlungen begannen April 2018. Die Klägerin informierte die Krankenkasse über diese Zahlungen und bat um Auskunft zur Beitragspflicht. Die Beklagte stellte mit Schreiben vom 20. Juli 2018 fest, die Familienversicherung ende zum 30. April 2018, weil das Gesamteinkommen die Einkommensgrenze überschreite; dies wurde in einem Widerspruchsbescheid bestätigt. Die Klägerin klagte auf Feststellung, weiterhin familienversichert zu sein; sie argumentierte, die Renten dienten der Finanzierung privater Pflegeleistungen und seien daher nicht zum Gesamteinkommen zu rechnen. Das Sozialgericht wies die Klage ab; die Klägerin berief sich weiter. • Zulässigkeit: Die Berufung ist form- und fristgerecht; Streitgegenstand ist die Familienversicherung in der Krankenversicherung. • Gegenstandsbeschränkung: Es ging nur um die Krankenversicherung, nicht um die soziale Pflegeversicherung; maßgeblich ist der Bescheid vom 20. Juli 2018. • Rechtliche Einordnung der Renten: Gesamteinkommen bemisst sich nach § 16 SGB IV i.V.m. Einkommensteuerrecht; Renten, die nach EStG zu den Einkünften gehören, sind mit dem Zahlbetrag zu berücksichtigen (vgl. § 10 Abs.1 Nr.5 SGB V). • Steuerrechtliche Qualifikation: Die Unfall-Kombirenten sind sonstige Einkünfte (§ 22 EStG) und nicht steuerfreie Leistungen nach § 3 Nr.1 lit. a EStG; die Steuerbefreiung für Leistungen aus der Pflegeversicherung erfasst nur Leistungen aus vertraglicher oder gesetzlicher Pflegeversicherung, nicht private Unfallrenten. • Vertragliche Ausgestaltung: Versicherungsschein und besondere Bedingungen (BUB) weisen die Leistung als Unfall-Kombirente und ausdrücklich als ‚Rente‘ aus; Leistungsfälle (Unfall, Organkonzept, Verlust Grundfähigkeiten, Pflegestufe) sind auf Invalidität >50% bezogen, sodass das versicherte Risiko Invalidität ist und keine zweckgebundene Pflegeleistungsfinanzierung vorliegt. • Folge für Familienversicherung: Mit monatlichen Renten in Höhe von insgesamt 1.100 EUR überschritt die Klägerin ab 1. Mai 2018 die Grenze von einem Siebtel der Bezugsgröße; § 10 Abs.1 SGB V war nicht mehr erfüllt, sodass die Familienversicherung endete. • Rückwirkung und Verwaltungsakt: Das Schreiben der Beklagten vom 20. Juli 2018 stellt nach Empfängerhorizont einen Verwaltungsakt dar; eine rückwirkende Feststellung ist zulässig, wenn kein entgegenstehender Verwaltungsakt existiert. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. Die zahlbaren Renten aus der privaten Unfall-Kombirente sind steuerpflichtige sonstige Einkünfte und gehören als Zahlbeträge zum maßgeblichen Gesamteinkommen; damit überschritt die Klägerin ab 1. Mai 2018 die in § 10 Abs.1 Satz1 Nr.5 SGB V vorgesehene Einkommensgrenze, sodass die Familienversicherung in der Krankenversicherung mit Wirkung zum 30. April 2018 endete. Die Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten im Berufungsverfahren wurde abgelehnt. Eine Revision wurde nicht zugelassen.