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Beschluss

L 11 KR 4054/20 ER-B

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Beitragsbescheide der Krankenkasse haben kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung; das Gericht kann nach §86b SGG aufschiebende Wirkung nur ausnahmsweise anordnen. • Für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Beitragsbescheid ist vorrangig der voraussichtliche Ausgang des Hauptsacheverfahrens maßgeblich; es kommt auf die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids an. • Ist streitig, ob eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorlag, hat die Klärung in einem gesonderten Verfahren der Einzugsstelle nach den Vorschriften des SGB IV zu erfolgen; bis dahin bleibt die freiwillige Mitgliedschaft mit Beitragspflicht bestehen.
Entscheidungsgründe
Keine Gewährung aufschiebender Wirkung gegen Beitragsbescheid bei nicht offenkundiger Rechtswidrigkeit • Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Beitragsbescheide der Krankenkasse haben kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung; das Gericht kann nach §86b SGG aufschiebende Wirkung nur ausnahmsweise anordnen. • Für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Beitragsbescheid ist vorrangig der voraussichtliche Ausgang des Hauptsacheverfahrens maßgeblich; es kommt auf die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids an. • Ist streitig, ob eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorlag, hat die Klärung in einem gesonderten Verfahren der Einzugsstelle nach den Vorschriften des SGB IV zu erfolgen; bis dahin bleibt die freiwillige Mitgliedschaft mit Beitragspflicht bestehen. Die Klägerin, verheiratet, Mutter von drei Kindern, war von 01.07.2015 bis 31.03.2018 bei einem Arbeitgeber in K. tätig. Ihr Ehemann war gesetzlich versichert; die Klägerin war zunächst familienversichert, deren Ende die Krankenkasse rückwirkend zum 30.06.2015 festsetzte. Die Klägerin beantragte am 04.04.2018 freiwillige Versicherung ab 01.07.2015; die Kasse setzte mit Bescheid vom 26.03.2019 Beiträge für die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung ab 01.07.2015 fest. Die Klägerin legte Widerspruch ein; es folgten Schriftwechsel, Mahnungen und Vollstreckungsankündigungen. Die Kasse nahm zum Teil Abhilfe; es blieben aber Beitragsforderungen bestehen. Das Sozialgericht lehnte einstweiligen Rechtsschutz ab; die Klägerin beschwerte sich erfolglos beim Landessozialgericht. • Zuständigkeit und Verfahrensstand: Der Senat entscheidet im Beschwerdeverfahren durch Beschluss nach §176 SGG; die Beschwerde war zulässig, aber unbegründet. • Rechtliche Ausgangslage: Widerspruch und Anfechtungsklage haben nach §86a Abs.1 SGG grundsätzlich aufschiebende Wirkung; diese entfällt jedoch für Entscheidungen über Beitragspflichten nach §86a Abs.2 Nr.1 SGG. Das Gericht kann nach §86b SGG ausnahmsweise aufschiebende Wirkung oder Aufhebung der Vollziehung anordnen; maßgeblich ist der voraussichtliche Ausgang des Hauptsacheverfahrens. • Prüfung der Bescheidsrechtmäßigkeit: Der angegriffene Beitragsbescheid vom 26.03.2019 war nicht offensichtlich rechtswidrig. Die Klägerin hatte die freiwillige Mitgliedschaft selbst beantragt und keine konkrete substantielle Einwendung gegen die Beitragshöhe vorgebracht. Die Familienversicherung endete nach Auffassung der Kasse zum 30.06.2015, weil das Einkommen die maßgebliche Grenze überschritt (§10 Abs.1 SGB V i.V.m. Bezugsgröße). • Abgrenzung zur Feststellung von Versicherungspflicht: Hinweise, dass die Beschäftigung möglicherweise sozialversicherungspflichtig war und Einkommen als nichtselbständige Tätigkeit gewertet wurde, führen nicht zur sofortigen Aufhebung des Beitragsbescheids. Die Feststellung einer nachholenden Versicherungspflicht gegen den Arbeitgeber ist in einem gesonderten Einzugsstellenverfahren nach §§28h/28i SGB IV zu klären; bis zur Entscheidung der Einzugsstelle verbleibt die Mitgliedschaft als freiwillig und die Beitragspflicht bestehen. • Verfahrensrüge und Kosten: Der Senat ergänzte aus Amts wegen die Beteiligten (Pflegekasse) und entschied, dass außergerichtliche Kosten der Antragstellerin nicht erstattungsfähig sind; die Kostenentscheidung stützt sich auf §193 SGG. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 18.11.2020 wurde zurückgewiesen. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid konnte nicht angeordnet werden, weil der angegriffene Bescheid nicht offenkundig rechtswidrig ist und insoweit der voraussichtliche Erfolg des Widerspruchs nicht hinreichend wahrscheinlich war. Hinweise auf mögliche versicherungspflichtige Beschäftigung des Arbeitgebers reichen nicht zur sofortigen Aufhebung des Bescheids; hierfür ist zunächst ein Beitragseinzugsverfahren der Einzugsstelle nach den Vorschriften des SGB IV durchzuführen. Schließlich sind der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar.