Urteil
L 5 R 1764/19
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
1mal zitiert
5Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 5 Normen
Leitsätze
• Ein Antrag auf rückwirkende Befreiung nach § 231 Abs. 4b SGB VI erfordert eine gesonderte, bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger eingehende Willenserklärung; ein bei Gericht eingegangener Schriftsatz ist nur dann fristwahrend, wenn er der zuständigen Stelle im Sinn des § 16 SGB I zuzurechnen ist, was bei Sozialgerichten nicht der Fall ist.
• Ein nachträglich erlassener Verwaltungsakt wird nach § 96 SGG nur dann Gegenstand eines bereits anhängigen Klageverfahrens, wenn er den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt; unterschiedliche Statusbezogenheit (Rechtsanwalt vs. Syndikusrechtsanwalt) kann die erforderliche Identität der Regelungsgegenstände ausschließen.
• § 91 SGG und der Rechtsgedanke der Erleichterung der Klageerhebung sind nicht auf die Fristwahrung für verwaltungsrechtliche Anträge innerhalb laufender Verfahren übertragbar.
• Besteht Kenntnis der Rechtslage und der Antragsvoraussetzungen beim anwaltlich vertretenen Antragsteller, trifft diesen die Pflicht, zur Fristwahrung vorsorglich den Antrag beim zuständigen Träger zu stellen.
Entscheidungsgründe
Keine rückwirkende Befreiung nach §231 Abs.4b SGB VI ohne fristgemäßen Antrag • Ein Antrag auf rückwirkende Befreiung nach § 231 Abs. 4b SGB VI erfordert eine gesonderte, bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger eingehende Willenserklärung; ein bei Gericht eingegangener Schriftsatz ist nur dann fristwahrend, wenn er der zuständigen Stelle im Sinn des § 16 SGB I zuzurechnen ist, was bei Sozialgerichten nicht der Fall ist. • Ein nachträglich erlassener Verwaltungsakt wird nach § 96 SGG nur dann Gegenstand eines bereits anhängigen Klageverfahrens, wenn er den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt; unterschiedliche Statusbezogenheit (Rechtsanwalt vs. Syndikusrechtsanwalt) kann die erforderliche Identität der Regelungsgegenstände ausschließen. • § 91 SGG und der Rechtsgedanke der Erleichterung der Klageerhebung sind nicht auf die Fristwahrung für verwaltungsrechtliche Anträge innerhalb laufender Verfahren übertragbar. • Besteht Kenntnis der Rechtslage und der Antragsvoraussetzungen beim anwaltlich vertretenen Antragsteller, trifft diesen die Pflicht, zur Fristwahrung vorsorglich den Antrag beim zuständigen Träger zu stellen. Die Klägerin, seit 2013 bei der Fa. B. tätig und 2016 zur Syndikusrechtsanwältin zugelassen, begehrte eine rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für die Zeit ab 21.10.2013. Ihren ursprünglichen Antrag auf Befreiung nach § 6 SGB VI aus 2014 lehnte die Beklagte ab. Die Klägerin ließ das Verfahren ruhen und informierte das Sozialgericht 2016 über ihren Zulassungsantrag sowie vorsorglich über einen Antrag auf rückwirkende Befreiung; dieses Schreiben ging der Beklagten erst am 08.04.2016 zu. Die Beklagte erteilte später eine Befreiung ab 31.05.2016, lehnte jedoch die rückwirkende Befreiung zum beantragten Zeitraum wegen Fristversäumnis ab. Das Sozialgericht bestätigte die Ablehnung; die Klägerin legte Berufung ein. • Zulässigkeit: Die Berufung ist form- und fristgerecht erhoben und statthaft (§§ 143,151 SGG). • Kein Gegenstand des früheren Verfahrens (§ 96 SGG): Der Bescheid vom 09.01.2017 über die rückwirkende Befreiung betrifft den Status als Syndikusrechtsanwältin und ist damit nicht identisch mit dem früheren Bescheid von 2014, der den Status als Rechtsanwältin betraf; deshalb ändert oder ersetzt der neue Bescheid den alten nicht. • Antragserfordernis und Fristwirkung (§ 231 Abs.4b SGB VI): Die Regelung verlangt einen gesonderten Antrag auf rückwirkende Befreiung; nach § 130 BGB wird eine Willenserklärung erst mit Zugang bei der zuständigen Behörde wirksam. Der an das Gericht gerichtete Schriftsatz ging der Rentenversicherung erst am 08.04.2016 zu und verfehlte damit die Ausschlussfrist bis 01.04.2016. • § 16 SGB I und § 91 SGG nicht anwendbar: Sozialgerichte sind keine Leistungsträger i.S. von § 16 SGB I, daher wirkt ein bei Gericht eingegangener Antrag nicht als bei dem Rentenversicherungsträger gestellt. § 91 SGG betrifft ausschließlich die Klagefrist und lässt sich nicht sinngemäß auf Verwaltungsanträge in laufenden Verfahren übertragen. • Verantwortung der Antragstellerin: Die anwaltlich vertretene Klägerin kannte die Rechtslage und hätte vorsorglich fristgerecht bei der Beklagten einen Antrag stellen können; ein Unterlassen begründet keinen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; das Gericht bestätigt, dass die Voraussetzungen für eine rückwirkende Befreiung nach § 231 Abs. 4b SGB VI nicht vorliegen, weil kein fristwahrender Antrag bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger eingegangen ist. Der an das Sozialgericht gerichtete Schriftsatz war für die Fristwahrung nicht ausreichend, weil Sozialgerichte keine Leistungsträger im Sinne des § 16 SGB I sind und § 91 SGG hier nicht anwendbar ist. Die Klägerin hätte als anwaltlich vertretene Person vorsorglich einen formellen Antrag bei der Beklagten stellen müssen; dies unterblieb, weshalb die Ablehnung der rückwirkenden Befreiung rechtmäßig ist. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten; eine Revision wird nicht zugelassen.