Urteil
L 9 AS 3091/19
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
2mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Widerspruch eines Leistungsberechtigten gegen einen Verwaltungsakt ist unzulässig, wenn er von einem nicht nachgewiesenen und nach den Umständen offensichtlichen handlungsunfähigen Bevollmächtigten eingelegt wird.
• Besteht für den Bevollmächtigten konkrete Zweifel an der Geschäftsfähigkeit, darf die Behörde die Vertretung zurückweisen und den Widerspruch als unzulässig verwerfen, ohne ein sofortiges Gutachten einzuholen.
• Eine nachträgliche Genehmigung der Widerspruchseinlegung durch den Beteiligten kann das Vorverfahren nicht heilen, wenn über den Widerspruch bereits ohne sachliche Prüfung entschieden wurde.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit des Widerspruchs wegen fehlender und offensichtlich handlungsunfähiger Bevollmächtigung • Der Widerspruch eines Leistungsberechtigten gegen einen Verwaltungsakt ist unzulässig, wenn er von einem nicht nachgewiesenen und nach den Umständen offensichtlichen handlungsunfähigen Bevollmächtigten eingelegt wird. • Besteht für den Bevollmächtigten konkrete Zweifel an der Geschäftsfähigkeit, darf die Behörde die Vertretung zurückweisen und den Widerspruch als unzulässig verwerfen, ohne ein sofortiges Gutachten einzuholen. • Eine nachträgliche Genehmigung der Widerspruchseinlegung durch den Beteiligten kann das Vorverfahren nicht heilen, wenn über den Widerspruch bereits ohne sachliche Prüfung entschieden wurde. Der Kläger (geb. 1980) bezog SGB II-Leistungen und war privat krankenversichert; strittig war der Zuschuss zur PKV für Juli bis Dezember 2018. Der Beklagte gewährte Leistungen unter Zugrundelegung der Hälfte des maximalen Basistarifs als Zuschuss zur privaten Krankenversicherung. Der Vater des Klägers, H.M., legte Widerspruch ein und vertrat den Kläger in weiteren Verfahrensschritten, obwohl er bereits in früheren Verfahren als Bevollmächtigter zurückgewiesen worden war und eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt für die Vermögenssorge bestand. Der Beklagte forderte den Kläger auf, die Vertretung zu bestätigen oder Vollmacht vorzulegen; daraufhin erfolgte keine wirksame Komplettvollmacht. Der Beklagte wies den Widerspruch als unzulässig zurück; das Sozialgericht bestätigte dies und wies die Klage ab. Der Kläger legte Berufung ein, die das Landessozialgericht zurückwies. • Rechtliche Grundlagen: Vorverfahren beginnt mit Widerspruch (§§ 83, 84 SGG); Vertretung im Vorverfahren nach § 13 SGB X; Handlungsfähigkeit des Bevollmächtigten nach § 11 SGB X ist Voraussetzung. • Fehlende Vollmacht: Trotz Hinweis legte der Kläger keine Vollmacht vor; daher war der Widerspruch bereits formell unzulässig. • Geschäftsfähigkeit/Handlungsfähigkeit: H.M. steht unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt für Vermögenssorge; aus den Verfahrensakten ergaben sich konkrete Anhaltspunkte für dessen fehlende Geschäftsfähigkeit, sodass ihm die Eignung als Bevollmächtigter fehlte. • Keine zusätzliche Ermittlungsobliegenheit: Wegen des konkreten Verfahrensablaufs und der einschlägigen früheren Zurückweisungen durfte der Beklagte auf ein weiteres Gutachten verzichten und den Widerspruch ohne sachliche Prüfung zurückweisen. • Keine Heilung durch nachträgliche Genehmigung: Eine nachträgliche Genehmigung der Widerspruchseinlegung bzw. Vertretung im gerichtlichen Verfahren kann das ordnungsgemäß vorzulegende und zu prüfende Vorverfahren nicht nachträglich heilen; der Zweck des Vorverfahrens würde sonst unterlaufen. • Verfahrensfolge: Mangels wirksamen Vorverfahrens war die Klage unbegründet und die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat die Berufung zurückgewiesen. Entscheidungserheblich war, dass der Widerspruch nicht formwirksam durch eine nachgewiesene und handlungsfähige Bevollmächtigung eingelegt worden ist und der Vater als Bevollmächtigter angesichts der bestehenden Betreuung und des Einwilligungsvorbehalts sowie früherer Zurückweisungen offenkundig nicht geschäftsfähig bzw. nicht geeignet war. Die Behörde durfte daher den Widerspruch als unzulässig verwerfen, eine nachträgliche Heilung durch spätere Genehmigung des Klägers war nicht möglich. Die Prozesskosten hat der Kläger zu tragen; eine Revision wurde nicht zugelassen, da die formellen und materiellen Voraussetzungen für eine andere Entscheidung nicht vorliegen.