Urteil
L 12 AS 1677/19
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Ortsabwesenheit wegen der Geburt eines Kindes kann unaufschiebbar sein und unter den besonderen Umständen der Geburt eine bis zu dreiwöchige Zustimmung des Leistungsträgers rechtfertigen.
• Antrag auf Zustimmung zur Ortsabwesenheit ist wirksam, wenn der Leistungsberechtigte alles Erforderliche getan hat; ein nochmaliger, unmittelbar vor Antritt geforderter Antrag ist unter besonderen, zeitlich fixierten Umständen nicht zwingend.
• Für Ortsabwesenheiten über die dreiwöchige Höchstfrist hinaus sind die Voraussetzungen der EAO a.F. und die Regelung zur außerordentlichen Härte restriktiv zu prüfen; eine nachträgliche Zustimmung für längere Zeiträume kommt nur ausnahmsweise in Betracht.
• Die Aufhebung einer SGB-II-Bewilligung nach SGB X setzt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse voraus; lag die Ortsabwesenheit über die genehmigungsfähige Dauer hinaus, so kann ab dem Zeitpunkt des Wegfalls der Anspruch entfallen und Erstattungspflicht nach § 50 SGB X entstehen.
Entscheidungsgründe
Ortsabwesenheit wegen Geburt: dreiwöchige Genehmigungspflicht und Aufhebungsfolge • Eine Ortsabwesenheit wegen der Geburt eines Kindes kann unaufschiebbar sein und unter den besonderen Umständen der Geburt eine bis zu dreiwöchige Zustimmung des Leistungsträgers rechtfertigen. • Antrag auf Zustimmung zur Ortsabwesenheit ist wirksam, wenn der Leistungsberechtigte alles Erforderliche getan hat; ein nochmaliger, unmittelbar vor Antritt geforderter Antrag ist unter besonderen, zeitlich fixierten Umständen nicht zwingend. • Für Ortsabwesenheiten über die dreiwöchige Höchstfrist hinaus sind die Voraussetzungen der EAO a.F. und die Regelung zur außerordentlichen Härte restriktiv zu prüfen; eine nachträgliche Zustimmung für längere Zeiträume kommt nur ausnahmsweise in Betracht. • Die Aufhebung einer SGB-II-Bewilligung nach SGB X setzt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse voraus; lag die Ortsabwesenheit über die genehmigungsfähige Dauer hinaus, so kann ab dem Zeitpunkt des Wegfalls der Anspruch entfallen und Erstattungspflicht nach § 50 SGB X entstehen. Der Kläger erhielt seit März 2017 Arbeitslosengeld II und wohnte in einer Obdachlosenunterkunft. Am 18.05.2018 kündigte er an, ab 26.05.2018 zur schwangeren Freundin nach Schleswig-Holstein zu fahren; die Geburt war für den 28.05.2018 angesetzt. Der Kläger wurde über Meldepflichten und eine 21-tägige zulässige Ortsabwesenheit belehrt. Er reiste dennoch am 26.05.2018 ab und kehrte erst am 16.07.2018 zurück; er legte eine Urkunde zur Anerkennung der Vaterschaft vor. Der Beklagte setzte die Leistungen wegen unerlaubter Ortsabwesenheit vorläufig aus und hob die Bewilligung für Juni 2018 auf; er forderte Erstattung. Das Sozialgericht gab der Klage für den Zeitraum bis einschließlich 30.06.2018 statt. Das LSG hob das Urteil teilweise auf und entschied, dass die Leistungen bis einschließlich 15.06.2018 weitergewährt werden müssten, für die Zeit danach die Aufhebung aber rechtmäßig sei. • Rechtsgrundlage der Aufhebung: § 48 SGB X i.V.m. § 40 SGB II; Aufhebung setzt wesentliche Änderung der Voraussetzungen voraus. • Gemäß § 7 Abs.4a SGB II a.F. und der EAO a.F. führt ungenehmigte Ortsabwesenheit grundsätzlich zum Wegfall des Leistungsanspruchs; die EAO a.F. erlaubt bis zu drei Wochen Abwesenheit bei vorheriger Zustimmung (§ 3 Abs.1 EAO a.F.). • Der Kläger hatte am 18.05.2018 zumindest konkludent einen Antrag auf Zustimmung zur Ortsabwesenheit gestellt; das Beharren des Beklagten auf einer nochmals unmittelbar vor Antritt zu stellenden Antragstellung war unter den konkreten, zeitlich fixierten Umständen der bevorstehenden Entbindung nicht gerechtfertigt. • Fehlende vorherige Zustimmung schließt die Erreichbarkeit nicht aus, wenn die Ortsabwesenheit unaufschiebbar war und die Zustimmung zu erteilen gewesen wäre; vorliegend war die Entbindung mit Kaiserschnitt und der daraus resultierende Unterstützungsbedarf der Mutter ein solcher unaufschiebbarer Grund, weshalb die dreiwöchige Frist bis einschließlich 15.06.2018 leistungsunschädlich blieb. • Für die Zeit nach dem 15.06.2018 lag jedoch keine weitere Rechtsgrundlage für Zustimmung vor; eine Verlängerung nach § 3 Abs.3 EAO a.F. setzt außergewöhnliche, unvorhersehbare Härten voraus, die hier nicht gegeben sind. • Die Ausnahmevorschriften des § 10 SGB II greifen nicht: § 10 Abs.1 Nr.3 (Unzumutbarkeit wegen Kindeserziehung) ist nicht einschlägig, weil der Kläger nicht alleinerziehend war, und § 10 Abs.1 Nr.5 (sonstiger wichtiger Grund) greift nicht, weil die räumliche Distanz auf einer selbst gewählten Lebensentscheidung beruhte. • Mangels Kenntnis entbindet nicht von Sorgfaltspflicht: der Kläger wurde zuvor über Ortsabwesenheitsregeln belehrt; falls er den Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen nicht erkannt haben sollte, liegt ein besonders schweres Sorgfaltsversäumnis nach § 48 Abs.1 Satz2 Nr.4 SGB X vor, daher ist die Aufhebung ab 16.06.2018 zulässig und die Erstattungspflicht nach § 50 SGB X begründet. Die Berufung des Beklagten ist teilweise erfolgreich. Der Bescheid wird aufgehoben insoweit, als Arbeitslosengeld II vor dem 16.06.2018 aufgehoben worden ist; konkret besteht Anspruch auf Leistungen bis einschließlich 15.06.2018, weil die Ortsabwesenheit wegen der Geburt des Kindes unaufschiebbar war und der Kläger am 18.05.2018 wirksam die Zustimmung beantragt hatte. Für die Zeit ab 16.06.2018 war die Ortsabwesenheit nicht mehr vom Leistungsträger zu genehmigen; daher war die Aufhebung der Bewilligung und die Erstattungsforderung für diesen Zeitraum zulässig. Die Klage wird insoweit abgewiesen; der Beklagte trägt zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten.