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Urteil

L 11 R 3586/20

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine isolierte Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG ist nur zulässig, wenn kein Verwaltungsakt über die begehrte Leistung zu ergehen hat. • Die Festsetzung der Erstattungsaufwendungen eines Widerspruchsführers erfolgt durch Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) und kann im Rahmen einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage angegriffen werden. • § 63 SGB X gilt nur für isolierte Vorverfahren; bei Fortführung des Vorverfahrens und anschließender Klage in der Hauptsache ist eine einheitliche Kostenentscheidung nach § 193 SGG vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit isolierter Leistungsklage gegen Kostenvergütungsrechnung im Widerspruchsverfahren • Eine isolierte Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG ist nur zulässig, wenn kein Verwaltungsakt über die begehrte Leistung zu ergehen hat. • Die Festsetzung der Erstattungsaufwendungen eines Widerspruchsführers erfolgt durch Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) und kann im Rahmen einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage angegriffen werden. • § 63 SGB X gilt nur für isolierte Vorverfahren; bei Fortführung des Vorverfahrens und anschließender Klage in der Hauptsache ist eine einheitliche Kostenentscheidung nach § 193 SGG vorzunehmen. Die Klägerin beantragte Rente wegen Erwerbsminderung; die Beklagte erließ mehrere Bescheide und erkannte im Widerspruch teilweise bzw. in einem Bescheid volle Erwerbsminderung an. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sandte der Beklagten am 07.05.2020 eine Vergütungsrechnung über 1.561,28 EUR und verlangte deren Abrechnung; die Klägerin klagte am SG Freiburg auf Abrechnung dieser Kostennote. Das SG wies die Klage als unzulässig ab mit der Begründung, die Kostensatzfestsetzung sei Verwaltungsakt und nicht Gegenstand einer isolierten Leistungsklage. Die Klägerin legte Berufung ein und machte geltend, Kostenerstattungen seien keine Sozialleistungen und bedürften keiner Verwaltungsentscheidung. Der Senat ließ die Berufung ohne mündliche Verhandlung entscheiden. • Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet; das Klageziel ist die Abrechnung der Vergütungsrechnung vom 07.05.2020 und damit eine isolierte Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 5 SGG. • Im Verhältnis Staat–Bürger ist die isolierte Leistungsklage nur ausnahmsweise statthaft; sie setzt voraus, dass für die begehrte Leistung kein Verwaltungsakt zu ergehen hat (§ 54 Abs. 5 SGG). • Die Kostenfestsetzung über die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Widerspruchsführers ist eine Kostengrundentscheidung und eine Kostenfestsetzung der Behörde, jeweils ein Verwaltungsakt i.S. § 31 SGB X; demgemäß ist die Entscheidung durch Verwaltungsakt vorzunehmen. • § 63 SGB X verpflichtet die Behörde zur Erstattung im isolierten Vorverfahren; nach ständiger Rechtsprechung gilt § 63 SGB X jedoch nur für isolierte Vorverfahren, nicht für Vorverfahren, an die sich ein gerichtliches Verfahren in der Hauptsache anschließt. • Wenn gegen einen Widerspruchsbescheid Klage in der Hauptsache erhoben wird, ist § 63 SGB X nicht anwendbar und die Kosten sind im Rahmen einer einheitlichen Kostenentscheidung nach § 193 SGG zu entscheiden. • Die Klägerin wollte gerade keinen Verwaltungsakt und hielt eine Abrechnung ohne Verwaltungsakt für möglich; dieser Wille kann die rechtliche Einordnung nicht verändern, sodass die isolierte Leistungsklage unzulässig bleibt. • Die zulässige Klageart wäre gegebenenfalls eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage oder die Entscheidung im bereits anhängigen Klageverfahren über den Widerspruchsbescheid; deshalb ist die Berufung zurückzuweisen. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 22.10.2020 wird zurückgewiesen. Die Klage der Klägerin war als isolierte Leistungsklage unzulässig, weil über die Erstattung der Widerspruchskosten durch Verwaltungsakt zu entscheiden ist und § 63 SGB X nur für isolierte Vorverfahren gilt. Soweit die Klägerin eine Abrechnung ohne vorherigen Verwaltungsakt forderte, ändert dies nichts an der Erfordernis eines Verwaltungsakts und der zuständigen Klageart; damit bleibt die Kostennote unberücksichtigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Eine Revision wird nicht zugelassen.