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Urteil

L 9 AS 1282/20

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Absetzbarkeit einer pauschalen Versicherungsvergütung nach § 11b Abs.1 SGB II i.V.m. § 6 Abs.1 Nr.2 Alg II‑V setzt voraus, dass eine private Zusatzversicherung in Person und Sache begründet und nach Art und Umfang erforderlich ist; bloße Auflistung von Erkrankungen genügt nicht. • Bei Überprüfungsanträgen nach § 44 SGB X ist nicht nur der isolierte Streitpunkt, sondern die Entscheidung in ihrer Gesamtheit unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, soweit der Anspruch betragsmäßig begrenzt ist. • Bei abschließender Feststellung eines Bewilligungsabschnitts nach altem § 41a SGB II ist ein monatliches Durchschnittseinkommen für den gesamten Bewilligungszeitraum zu bilden; die Nichtbildung eines solchen Durchschnitts begründet einen Abänderungsanspruch. • Im SGB II gilt das Monatsprinzip: Nur tatsächlich im jeweiligen Monat zufließende Unterhaltszahlungen sind als Einkommen zu berücksichtigen; Rückzahlungen in späteren Monaten führen nicht zur rückwirkenden Anrechnung für frühere Monate.
Entscheidungsgründe
Teilweise Abänderung von SGB II‑Bescheiden wegen fehlerhafter Einkommensberücksichtigung • Die Absetzbarkeit einer pauschalen Versicherungsvergütung nach § 11b Abs.1 SGB II i.V.m. § 6 Abs.1 Nr.2 Alg II‑V setzt voraus, dass eine private Zusatzversicherung in Person und Sache begründet und nach Art und Umfang erforderlich ist; bloße Auflistung von Erkrankungen genügt nicht. • Bei Überprüfungsanträgen nach § 44 SGB X ist nicht nur der isolierte Streitpunkt, sondern die Entscheidung in ihrer Gesamtheit unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, soweit der Anspruch betragsmäßig begrenzt ist. • Bei abschließender Feststellung eines Bewilligungsabschnitts nach altem § 41a SGB II ist ein monatliches Durchschnittseinkommen für den gesamten Bewilligungszeitraum zu bilden; die Nichtbildung eines solchen Durchschnitts begründet einen Abänderungsanspruch. • Im SGB II gilt das Monatsprinzip: Nur tatsächlich im jeweiligen Monat zufließende Unterhaltszahlungen sind als Einkommen zu berücksichtigen; Rückzahlungen in späteren Monaten führen nicht zur rückwirkenden Anrechnung für frühere Monate. Die Klägerin, ein 2012 geborenes Kind, lebte mit ihrer erwerbsfähigen Mutter in einer Bedarfsgemeinschaft und erhielt Kindergeld sowie wechselweise Unterhaltszahlungen. Die Mutter hatte für die Klägerin seit 2013 eine private Kranken‑ und Pflegezusatzversicherung abgeschlossen; die Beiträge lagen 2017 bei 9,78 Euro bzw. 2018 bei 10,30 Euro monatlich. Der Beklagte bewilligte Leistungen nach SGB II; Überprüfungsanträge der Klägerin und ihrer Mutter richteten sich gegen die Anrechnung von Einkommen und die Berücksichtigung der Unterkunftskosten sowie gegen den fehlenden Abzug einer Versicherungspauschale von 30 Euro vom Einkommen der Klägerin. Das Sozialgericht wies die Klagen überwiegend ab. Das LSG verhandelte nach Zulassung der Berufung und prüfte, ob Bescheide nach § 44 SGB X zu Recht nur teilweise geändert wurden und ob die Versicherungspauschale anzusetzen sei. • Rechtsgrundlagen: §§ 19, 7, 9, 11, 11b, 19, 22 SGB II; § 44 SGB X; bis 31.03.2021 altes § 41a SGB II für Vorläufigkeitsfälle. • Überprüfung nach § 44 SGB X erstreckt sich, sofern sachlich eröffnet, nicht auf einen isolierbaren Unterpunkt, sondern auf die Rechtmäßigkeit der Verfügungssätze unter allen relevanten Gesichtspunkten; der Streit war betragsmäßig auf max. 30 Euro begrenzt. • Für den Bewilligungszeitraum Juni–November 2017 hätte bei endgültiger Entscheidung ein monatliches Durchschnittseinkommen (nach altem § 41a Abs.4 SGB II a.F.) zu bilden und auf alle Monate zu verteilen sein müssen; dies hat der Beklagte nur für Juni–August 2017 getan, sodass die Klägerin für Juni–August 2017 einen Mehranspruch von 3,64 Euro monatlich geltend machen konnte. • Für Juli–November 2018 hat der Beklagte irrtümlich Kindesunterhalt in Höhe von jeweils 322 Euro (statt der tatsächlich zufließenden geringeren Beträge: 269 Euro bzw. 0 Euro im Okt. 2018) angerechnet; nach dem Monatsprinzip sind nur tatsächlich zufließende Zahlungen im jeweiligen Monat zu berücksichtigen, daher besteht hier ein Abänderungsanspruch bis zum geltend gemachten Betrag von 30 Euro monatlich. • Hinsichtlich des streitigen Abzugs der Versicherungspauschale von 30 Euro blieb der Vortrag der Klägerin substantiiert unzureichend: die bloße Aufzählung von Erkrankungen und Vorlage der Versicherungsbedingungen reicht nicht aus, um darzulegen, dass die private Zusatzversicherung in dieser Person und in dieser Höhe erforderlich und angemessen ist; soweit die GKV die medizinisch notwendigen Leistungen umfasst (z. B. Kosten für erforderliche Begleitpersonen bei stationärer Behandlung, Verhaltenstherapie), ist eine zusätzliche Pauschale nicht ohne weitere Nachweise zu berücksichtigen. Die Berufungen der Klägerin sind teilweise erfolgreich: Der Senat ändert die Entscheidungen des Sozialgerichts insoweit ab, als der Beklagte die Bescheide unter Abänderung für Juni bis August 2017 um weitere 3,64 Euro monatlich und für Juli bis November 2018 um bis zu 30 Euro monatlich zugewiesen werden. Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen, insbesondere ist die Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro nicht vom Einkommen der Klägerin abzuziehen, weil die Klägerin nicht ausreichend dargelegt und belegt hat, dass die abgeschlossene private Zusatzversicherung in ihrem konkreten Fall und Umfang erforderlich und angemessen ist. Die Kostenentscheidung berücksichtigt den Teil‑erfolg der Klägerin; eine Revision wird nicht zugelassen.