Urteil
L 5 KR 1263/20
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine freiwillige Zahlung des Schuldners an den beauftragten Gerichtsvollzieher führt zwar nicht zur Erfüllung der Forderung im Sinne des § 362 BGB, nicht aber dazu, dass der Gläubiger den Schuldner wegen derselben Forderung erneut in Anspruch nehmen darf.
• § 815 Abs. 3 ZPO ist analog anzuwenden: Bei freiwilliger Zahlung an den Gerichtsvollzieher geht das Risiko des Abhandenkommens der gezahlten Beträge zu Lasten des Gläubigers.
• Ist der Schuldner im Vollstreckungsverfahren auf ausdrückliche Aufforderung hin freiwillig bereit zu zahlen, schließt dies eine nachfolgende nochmalige Geltendmachung der bereits gezahlten Forderung aus.
• Ein rechtswidriger Beitragsbescheid ist gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Freie Zahlung an Gerichtsvollzieher schließt erneute Beitragsforderung aus • Eine freiwillige Zahlung des Schuldners an den beauftragten Gerichtsvollzieher führt zwar nicht zur Erfüllung der Forderung im Sinne des § 362 BGB, nicht aber dazu, dass der Gläubiger den Schuldner wegen derselben Forderung erneut in Anspruch nehmen darf. • § 815 Abs. 3 ZPO ist analog anzuwenden: Bei freiwilliger Zahlung an den Gerichtsvollzieher geht das Risiko des Abhandenkommens der gezahlten Beträge zu Lasten des Gläubigers. • Ist der Schuldner im Vollstreckungsverfahren auf ausdrückliche Aufforderung hin freiwillig bereit zu zahlen, schließt dies eine nachfolgende nochmalige Geltendmachung der bereits gezahlten Forderung aus. • Ein rechtswidriger Beitragsbescheid ist gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X aufzuheben. Der Kläger beschäftigte 2016 einen bei der Beklagten versicherten Arbeitnehmer. Wegen nicht entrichteter Sozialversicherungsbeiträge für April und Mai 2016 leitete die Beklagte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ein. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung überwies der Kläger freiwillig 1.526,76 EUR auf das Konto des beauftragten Gerichtsvollziehers. Später forderte die Beklagte für April 2016 erneut Beiträge in Höhe von 906,93 EUR und stellte einen entsprechenden Bescheid aus. Der Kläger beantragte die Rücknahme dieses Bescheids mit der Begründung, er habe bereits gezahlt. Die Beklagte lehnte ab, woraufhin das Sozialgericht den Bescheid aufhob. Die Beklagte legte Berufung ein und machte geltend, während der Zwangsvollstreckung bestehe kein Tilgungsbestimmungsrecht des Schuldners und es liege keine freiwillige Zahlung vor. • Zulässigkeit: Die Berufung der Beklagten war form- und fristgerecht eingelegt, in der Sache aber unbegründet (§§ 143, 144, 151 Abs. 1 SGG). • Anwendbare Rechtsfigur: Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des BGH an und wendet § 815 Abs. 3 ZPO analog an auf Fälle, in denen der Schuldner freiwillig an den Gerichtsvollzieher zahlt. • Rechtsfolge der Zahlung: Eine solche freiwillige Zahlung führt nicht zur Erfüllung der Forderung im Sinne des § 362 BGB, denn Erfüllung tritt regelmäßig erst mit Weiterleitung durch den Gerichtsvollzieher ein; entscheidend ist jedoch, dass durch die analoge Anwendung von § 815 Abs. 3 ZPO das Risiko des Abhandenkommens der Zahlung dem Gläubiger zuzuordnen ist. • Praktische Erwägung: Es wäre widersprüchlich und unbillig, den Schuldner trotz ausdrücklicher Aufforderung zur freiwilligen Zahlung durch das Vollstreckungsverfahren der Gefahr des Verlusts der geleisteten Beträge auszusetzen; daher darf der Gläubiger den Schuldner wegen derselben Forderung nicht nochmals in Anspruch nehmen. • Anwendung auf den Streitfall: Der Kläger hat freiwillig den geforderten Betrag auf das Konto des gerichtsvollziehers überwiesen; damit schied die erneute Geltendmachung der Beiträge für April 2016 durch die Beklagte aus und der angefochtene Bescheid war rechtswidrig. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 20.02.2020 bleibt bestehen. Die Beklagte hat den Bescheid vom 27.06.2017 für April 2016 aufzuheben, weil der Kläger den geforderten Betrag im Rahmen der Zwangsvollstreckung freiwillig an den beauftragten Gerichtsvollzieher gezahlt hat und nach analoger Anwendung von § 815 Abs. 3 ZPO nicht nochmals in Anspruch genommen werden kann. Die Beklagte trägt zudem die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren. Eine Revision wird nicht zugelassen.