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Urteil

L 11 BA 660/21

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung nach §86a Abs.3 SGG ist keine selbstständige, isoliert anfechtbare Verwaltungsentscheidung im Sinne des §31 SGB X. • Ein formloses Schreiben, das eine unselbständige Annexentscheidung zum Ausgangsbescheid enthält und weder als Bescheid gekennzeichnet noch mit Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, stellt keinen Verwaltungsakt dar. • Für die Kontrolle der Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung steht primär der Eilrechtsschutz nach §86b SGG zur Verfügung; eine gesonderte Anfechtungs- oder Feststellungsklage gegen die Annexentscheidung ist regelmäßig unzulässig. • Eine Feststellungsklage ist unzulässig, wenn der Kläger kein rechtlich geschütztes Interesse an einer gesonderten Überprüfung einer akzessorischen Nebenentscheidung hat.
Entscheidungsgründe
Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung ist keine anfechtbare Nebenentscheidung • Die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung nach §86a Abs.3 SGG ist keine selbstständige, isoliert anfechtbare Verwaltungsentscheidung im Sinne des §31 SGB X. • Ein formloses Schreiben, das eine unselbständige Annexentscheidung zum Ausgangsbescheid enthält und weder als Bescheid gekennzeichnet noch mit Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, stellt keinen Verwaltungsakt dar. • Für die Kontrolle der Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung steht primär der Eilrechtsschutz nach §86b SGG zur Verfügung; eine gesonderte Anfechtungs- oder Feststellungsklage gegen die Annexentscheidung ist regelmäßig unzulässig. • Eine Feststellungsklage ist unzulässig, wenn der Kläger kein rechtlich geschütztes Interesse an einer gesonderten Überprüfung einer akzessorischen Nebenentscheidung hat. Die Klägerin, eine GmbH tätig im Immobiliengeschäft, erhielt nach einer Betriebsprüfung einen Beitragsnachforderungsbescheid. Sie beantragte die Aussetzung der sofortigen Vollziehung nach §86a SGG; die beklagte Rentenversicherung lehnte dies in einem Schreiben vom 18.09.2019 ab und begründete fehlende ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids. Die Klägerin machte geltend, das Schreiben enthalte einen Verwaltungsakt und legte Widerspruch ein; die Beklagte wies den Widerspruch als unzulässig zurück. Die Klägerin suchte gerichtlichen Rechtsschutz und erhob mehrere Klagen, darunter eine Anfechtungs- und hilfsweise Feststellungsklage gegen das Schreiben. Das Sozialgericht wies die Klagen ab; die Klägerin legte Berufung zum LSG ein, die zurückgewiesen wurde. Relevante Normen sind §86a, §86b SGG sowie §31 SGB X. • Rechtsnatur des Schreibens: Das Schreiben vom 18.09.2019 ist nach Prüfung keine eigenständige Regelung i.S.d. §31 SGB X, sondern eine unselbständige Annexentscheidung zum Ausgangsverwaltungsakt; es fehlt an der Form und dem Inhalt eines Verwaltungsakts. • Funktion der Aussetzung: Die Aussetzung der Vollziehung nach §86a Abs.3 SGG ist ein prozessuales Interimsinstrument; ihre Anordnung oder Ablehnung regelt lediglich das Fortwirken des Ausgangsbescheids bis zur hauptsächlichen Entscheidung. • Rechtsfolgen für Klagearten: Weil kein Verwaltungsakt vorliegt, ist eine isolierte Anfechtungsklage (§54 SGG) unzulässig; die Klägerin fehlt damit die für eine Anfechtungsklage notwendige Beschwer im Sinne des SGG. • Alternativer Rechtsschutz: Der Gesetzgeber sieht für Entscheidungen über die Aussetzung der Vollziehung den Eilrechtsschutz (§86b SGG) vor; eine gesonderte Anfechtungs- oder Feststellungsklage gegen die Annexentscheidung würde dem System widersprechen und zu widersprüchlichen Verfahren führen. • Feststellungsklage: Eine Feststellungsklage ist unzulässig, weil der Klägerin ein schutzwürdiges Interesse an der gesonderten Kontrolle der unselbständigen Nebenentscheidung fehlt; zudem wäre eine solche Feststellung unbegründet, da die Vorgehensweise der Beklagten nicht rechtswidrig war. • Prozessuale Verfahrensfragen: Die Berufung war form- und fristgerecht; das Verfahren konnte auch bei Nichtanwesenheit der Klägerin entschieden werden; eine einseitige Erledigungserklärung führte nicht zur Beendigung des kostenpflichtigen Verfahrens. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Klägerin wurde zur Kostentragung verurteilt; der Streitwert wurde gemäß §197a SGG i.V.m. GKG-Regelungen festgesetzt. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Das Schreiben der Beklagten vom 18.09.2019 enthält keinen Verwaltungsakt im Sinne des §31 SGB X, sondern ist eine unselbständige Annexentscheidung zum Betriebsprüfungsbescheid; deshalb war die erhobene Anfechtungsklage unzulässig. Auch die hilfsweise gestellte Feststellungsklage war unzulässig mangels rechtlich geschütztem Interesse und zudem unbegründet, weil das Verhalten der Beklagten nicht rechtswidrig war. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Insgesamt bleibt der angefochtene Bescheid und die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung inhaltlich und formell wirksam.