Urteil
L 5 KR 4162/19
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Nichtvorlage von Nachweisen zur Beitragsbemessung darf die Krankenkasse Beiträge für die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung aus der Beitragsbemessungsgrenze schätzen (§ 240 Abs. 1 SGB V a.F.).
• Ein Gründungszuschuss begründet nicht automatisch Anspruch auf die Festsetzung der Beiträge nach dem Mindesteinkommen; auch für Zuschussbezieher gelten die allgemeinen Nachweiserfordernisse zur Beitragsbemessung (§ 240 Abs. 4 SGB V a.F.).
• Niedrigere Einnahmen können erst ab dem ersten Tag des auf die Vorlage geeigneter Nachweise folgenden Monats berücksichtigt werden (§ 240 Abs. 4 Satz 6 SGB V a.F.).
• Eine vorläufige Beitragsfestsetzung bei Beginn einer hauptberuflichen Selbstständigkeit ist möglich, aber nicht zwingend; fehlt es an geeigneten Nachweisen, ist die Festsetzung der Höchstbeiträge zulässig.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit der Höchstbeitragsschätzung bei fehlenden Einkommensnachweisen (freiwillig Versicherte) • Bei Nichtvorlage von Nachweisen zur Beitragsbemessung darf die Krankenkasse Beiträge für die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung aus der Beitragsbemessungsgrenze schätzen (§ 240 Abs. 1 SGB V a.F.). • Ein Gründungszuschuss begründet nicht automatisch Anspruch auf die Festsetzung der Beiträge nach dem Mindesteinkommen; auch für Zuschussbezieher gelten die allgemeinen Nachweiserfordernisse zur Beitragsbemessung (§ 240 Abs. 4 SGB V a.F.). • Niedrigere Einnahmen können erst ab dem ersten Tag des auf die Vorlage geeigneter Nachweise folgenden Monats berücksichtigt werden (§ 240 Abs. 4 Satz 6 SGB V a.F.). • Eine vorläufige Beitragsfestsetzung bei Beginn einer hauptberuflichen Selbstständigkeit ist möglich, aber nicht zwingend; fehlt es an geeigneten Nachweisen, ist die Festsetzung der Höchstbeiträge zulässig. Die Klägerin begann am 02.02.2015 eine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit und erklärte sich freiwillig kranken- und pflegeversichert. In der Mitgliedschaftserklärung machte sie keine verlässlichen Angaben zu ihren Einkünften und bestritt, Anspruch auf einen Gründungszuschuss zu haben. Die Krankenkasse forderte wiederholt Nachweise (Gewerbeanmeldung, Rentabilitätsvorschau, Einkommensschätzung) und setzte nach Fristablauf mit Bescheid vom 17.07.2015 die Beiträge für Februar bis September 2015 auf Basis der Beitragsbemessungsgrenze fest. Die Klägerin legte erst Ende September 2015 Einkommenssteuerbescheide und einen Bescheid über einen Gründungszuschuss vor; daraufhin passte die Kasse die Beiträge erst ab 01.10.2015 auf den Mindestsatz an. Die Klägerin begehrte die rückwirkende Herabsetzung der Beiträge für Feb.–Sep.2015; die Vorinstanzen wiesen Klage und Überprüfungsantrag ab. • Anwendbare Rechtsgrundlage ist für den streitigen Zeitraum § 240 Abs. 4 SGB V a.F.; auf die Pflegeversicherung verweist § 57 Abs. 4 SGB XI. • Allein der Bezug eines Gründungszuschusses rechtfertigt nicht automatisch die Anwendung der Mindesteinkommensbemessung; der Zuschuss bildet nur die Mindesteinnahmen und entbindet nicht von den Nachweispflichten. • § 240 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB V a.F. erlaubt die Annahme des dreißigsten Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze als beitragspflichtige Einnahmen, solange vom Versicherten angeforderte Nachweise fehlen. • Nach § 240 Abs. 4 Satz 6 SGB V a.F. können nachgereichte Nachweise Änderungen der Beitragsbemessung grundsätzlich erst zum ersten Tag des auf die Vorlage folgenden Monats bewirken; die Klägerin reichte geeignete Unterlagen erst am 30.09.2015 ein, sodass eine rückwirkende Anpassung für Feb.–Sep.2015 nicht möglich war. • Eine vorläufige Festsetzung nach Beginn der Selbstständigkeit ist nach Rechtsprechung möglich, aber nicht geboten; sie setzt erkennbarere Hinweise auf niedrige Einkünfte voraus, die hier nicht vorlagen, weil die Klägerin erforderliche Angaben und Unterlagen trotz Fristsetzung nicht rechtzeitig vorlegte. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Beklagte hat zu Recht die Beiträge für Februar bis September 2015 aus der Beitragsbemessungsgrenze geschätzt, weil die Klägerin die von der Krankenkasse geforderten Nachweise nicht fristgerecht vorlegte. Die später vorgelegten Einkommenssteuerbescheide und der Bewilligungsbescheid zum Gründungszuschuss begründen keine rückwirkende Anpassung der Beiträge für den streitigen Zeitraum, da nach § 240 Abs. 4 Satz 6 SGB V a.F. eine Wirkung erst zum ersten Tag des auf die Vorlage folgenden Monats eintritt. Somit sind die Bescheide rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten; auch Kosten der Gegenseite werden nicht erstattet.