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Urteil

L 5 KR 2097/20

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Schiedsspruch nach § 132a Abs. 2 SGB V a.F. ist unwirksam, wenn er lediglich eine rückwirkende Zahlungspflicht festsetzt, ohne einen Versorgungsvertrag oder dessen Ergänzung über die wesentlichen Vertragsinhalte zu schaffen. • Eine Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG ist zulässig, wenn die Unwirksamkeit eines Schiedsspruchs subsidiär und zeitnah gerichtlich festgestellt werden soll; sie ist nicht wegen Subsidiarität oder Fristablaufs ausgeschlossen. • Die gerichtliche Überprüfung eines Schiedsspruchs auf Unbilligkeit nach § 319 BGB ist nur möglich, soweit der Schiedsspruch als Ergänzung eines bestehenden Vertrags bzw. als Bestimmung einzelner Vertragselemente verstanden werden kann; fehlt ein zugrunde liegender Vertrag, ist die Feststellung der Unwirksamkeit geboten.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit von Schiedssprüchen bei bloßer Zahlungspflicht ohne Versorgungsvertrag • Ein Schiedsspruch nach § 132a Abs. 2 SGB V a.F. ist unwirksam, wenn er lediglich eine rückwirkende Zahlungspflicht festsetzt, ohne einen Versorgungsvertrag oder dessen Ergänzung über die wesentlichen Vertragsinhalte zu schaffen. • Eine Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG ist zulässig, wenn die Unwirksamkeit eines Schiedsspruchs subsidiär und zeitnah gerichtlich festgestellt werden soll; sie ist nicht wegen Subsidiarität oder Fristablaufs ausgeschlossen. • Die gerichtliche Überprüfung eines Schiedsspruchs auf Unbilligkeit nach § 319 BGB ist nur möglich, soweit der Schiedsspruch als Ergänzung eines bestehenden Vertrags bzw. als Bestimmung einzelner Vertragselemente verstanden werden kann; fehlt ein zugrunde liegender Vertrag, ist die Feststellung der Unwirksamkeit geboten. Die Beklagte betreibt eine Pflegeeinrichtung und versorgte eine Versicherte der Klägerin vom 24.08.2011 bis 09.05.2012 mit 24‑stündiger Dauerbeatmung als häuslicher Krankenpflege. Zwischen den Parteien bestanden während der Leistungserbringung keine Versorgungsverträge; die Klägerin erteilte keine Genehmigung. Die Beklagte forderte Vergütung für Mehraufwand und leitete ein Schiedsverfahren nach § 132a SGB V a.F. ein. Die Schiedsperson setzte mit Schiedsspruch vom 05.04.2016 eine Vergütung von 20.396,25 EUR fest. Die Klägerin erhob Klage und stellte hilfsweise die Unwirksamkeit des Schiedsspruchs fest. Das Sozialgericht erklärte den Schiedsspruch für unwirksam; die Beklagte legte Berufung ein. Streitpunkt war, ob der Schiedsspruch einen Versorgungsvertrag begründet oder unzulässig lediglich eine Zahlungspflicht festgestellt hat sowie die Zulässigkeit und Fristfrage der Feststellungsklage. • Zulässigkeit: Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht; Gegenstand des Verfahrens ist die Feststellung der Unwirksamkeit des Schiedsspruchs (§ 55 SGG). • Rechtliche Einordnung: Nach § 132a Abs. 2 SGB V a.F. sollen Versorgungsverträge die Beziehungen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern regeln; bei Nichteinigung legt eine unabhängige Schiedsperson die Einzelheiten des Vertragsinhalts fest. • Kontrollmaßstab: Gerichtliche Prüfung eines Schiedsspruchs auf Unbilligkeit (analog § 319 BGB) umfasst Rechts- und Inhaltskontrolle; ersetzt werden können nur solche Einzelelemente, die auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruhen. • Fehlerhafte Rechtsanwendung: Der vorliegende Schiedsspruch beschränkt sich auf die Festsetzung einer rückwirkenden Zahlungspflicht ohne Regelung wesentlicher Vertragsbestandteile wie Leistungsumfang, Qualifikation, Abrechnung und Zahlungsmodalitäten. • Folge: Weil kein (Rahmen-)Versorgungsvertrag bestand und die Schiedsperson damit ihren Verhandlungsrahmen überschritt, ist der Schiedsspruch materiell unwirksam. • Verfahrensergebnis: Die Feststellungsklage der Klägerin ist nicht verfristet, nicht subsidiär und begründet; die Unwirksamkeit des Schiedsspruchs ist festzustellen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; der Schiedsspruch vom 05.04.2016 ist unwirksam, weil er lediglich eine rückwirkende Zahlungspflicht festsetzt, ohne einen Versorgungsvertrag oder dessen Ergänzung über die wesentlichen Vertragsinhalte zu begründen. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit; eine Feststellungsklage war zulässig und nicht verfristet. Die Schiedsperson hat ihren Zuständigkeitsrahmen überschritten, weshalb der Schiedsspruch aufgehoben ist; die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und der Streitwert wird auf 20.396,25 EUR festgesetzt.