Beschluss
L 8 SB 3672/20
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
3Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 3 Normen
Leitsätze
• Die Gewährung der Teilnahme an einem Erörterungstermin per Videokonferenz nach § 110a SGG ist Ermessen des Gerichts; ein Anspruch besteht nicht.
• Bei der Abwägung nach § 110a SGG sind insbesondere die vom Antragsteller vorgetragenen Motive (insbesondere medizinische Gründe), die Eignung der Technik und das Interesse an umfassender Sachverhaltsaufklärung zu berücksichtigen.
• Rein organisatorische oder personelle Engpässe der Behörde rechtfertigen regelmäßig nicht die Teilnahme an einem Erörterungstermin per Videokonferenz.
• Besteht für den Beteiligten bislang keine Gelegenheit zur persönlichen Erörterung, kann dies die Notwendigkeit einer persönlichen Anwesenheit der Behördenvertretung im Termin stärken.
Entscheidungsgründe
Ablehnung der Videoteilnahme an Erörterungstermin nach § 110a SGG • Die Gewährung der Teilnahme an einem Erörterungstermin per Videokonferenz nach § 110a SGG ist Ermessen des Gerichts; ein Anspruch besteht nicht. • Bei der Abwägung nach § 110a SGG sind insbesondere die vom Antragsteller vorgetragenen Motive (insbesondere medizinische Gründe), die Eignung der Technik und das Interesse an umfassender Sachverhaltsaufklärung zu berücksichtigen. • Rein organisatorische oder personelle Engpässe der Behörde rechtfertigen regelmäßig nicht die Teilnahme an einem Erörterungstermin per Videokonferenz. • Besteht für den Beteiligten bislang keine Gelegenheit zur persönlichen Erörterung, kann dies die Notwendigkeit einer persönlichen Anwesenheit der Behördenvertretung im Termin stärken. Der Beklagte beantragte die Teilnahme an einem Erörterungstermin am 20.09.2021 per Videokonferenz nach § 110a SGG. Zur Begründung verwies er auf Zeit- und Kostenersparnis, Personalknappheit in seiner Behörde aufgrund vakanten Stellen und Personalgestellungen an eine Task Force sowie positive Erfahrungen mit digitalen Terminen. Der Kläger hatte im Verwaltungs- und erstinstanzlichen Verfahren keine persönliche Erörterungsmöglichkeit gehabt. Der Beklagte hat seinen Dienstsitz 11 km vom Gericht entfernt. Das Gericht prüfte die Ermessensausübung nach § 110a SGG unter Abwägung der Belange beider Parteien und der technischen Eignung der Videokonferenz. Es berücksichtigte außerdem die derzeitige pandemische Lage, hielt diese jedoch nicht für ausschlaggebend. Schlussendlich lehnte das Gericht den Antrag ab und bestimmte die persönliche Anwesenheit eines Terminsvertreters des Beklagten. • Grundlage ist § 110a SGG; die Entscheidung über Gestattung der Videoteilnahme liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ein Anspruch besteht nicht. • Abwägungskriterien sind die vom Antragsteller vorgebrachten Gründe (mit besonderer Gewichtung medizinischer Gründe), das Beschleunigungs- und Konzentrationsinteresse des Gerichts sowie die umfassende Sachverhaltsaufklärung durch persönliche Vernehmung. • Zu berücksichtigen ist die Eignung der technischen Ausstattung und die Prognose, ob eine störungsfreie, verfahrensfehlerfreie Verhandlung möglich ist; hier können Techniktests und Vorgaben für den ‚anderen Ort‘ einbezogen werden. • Die fortbestehende epidemische Lage begründet hier keine Einschränkung des Ermessens, weil die gesetzliche Soll-Vorschrift entfallen ist und Schutzmaßnahmen sowie Impfmöglichkeiten bestehen. • Die vom Beklagten vorgebrachten Gründe beschränken sich auf organisatorische Zeit- und Kostenersparnis sowie Personalengpässe; solche rein administrativen Gründe wiegen rechtlich deutlich weniger als gesundheitliche Gründe und rechtfertigen die Ausnahme vom Grundsatz der persönlichen Anwesenheit nicht. • Die persönliche Anwesenheit der Behördenvertretung ist im Regelfall erforderlich, insbesondere weil der Kläger zuvor keine Möglichkeit zur persönlichen Erörterung hatte und dadurch eine besondere Bedeutung der persönlichen Darstellung und Erläuterung des Sachverhalts besteht. • Die Behörde ist verpflichtet, ihre personelle Ausstattung so zu gewährleisten, dass sie an Terminen teilnehmen kann; generelle Personalunterdeckung rechtfertigt keine dauerhafte Ausweichlösung per Videokonferenz. • Nach Abwägung aller Belange hält das Gericht einen Erörterungstermin mit persönlicher Anwesenheit beider Parteien gemäß § 106 Abs. 3 Nr. 7 SGG für erforderlich und lehnte den Antrag ab. Der Antrag des Beklagten auf Teilnahme am Erörterungstermin per Videokonferenz wurde abgelehnt. Das Gericht hat sein Ermessen nach § 110a SGG ausgeübt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die vorgebrachten organisatorischen und personellen Gründe des Beklagten die Bedeutung der persönlichen Anwesenheit nicht überwiegen. Insbesondere fehlten schwerwiegende medizinische Gründe und die Technikbedenken waren nicht entscheidend; zudem hat der Kläger bislang keine persönliche Erörterung gehabt, sodass die persönliche Präsenz der Behördenvertretung zur angemessenen Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist. Der Beklagte hat daher einen Terminsvertreter zu entsenden. Der Beschluss ist nach § 177 SGG unanfechtbar.