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Urteil

L 8 SB 1856/20

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Entziehung des Merkzeichens H kann wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse nach § 48 SGB X gerechtfertigt sein, insbesondere wenn der Betroffene zwischenzeitlich volljährig geworden ist und nach den für Erwachsene geltenden Kriterien kein erheblicher Hilfebedarf mehr besteht. • Für die Annahme von Hilflosigkeit nach § 33b EStG kommt es auf einen erheblichen, regelmäßig wiederkehrenden Grundpflegebedarf im Tagesablauf an; hauswirtschaftliche Hilfe bleibt außer Betracht. • Eine formale Unvollständigkeit bei der Namensnennung am Ende eines elektronisch signierten Gerichtsbescheids macht die Entscheidung nicht nichtig, wenn die qualifizierte elektronische Signatur und das Rubrum die Zuordnung zur verantwortlichen Richterperson ermöglichen.
Entscheidungsgründe
Entziehung des Merkzeichens H nach Volljährigkeit und verminderter Pflegebedarfe • Die Entziehung des Merkzeichens H kann wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse nach § 48 SGB X gerechtfertigt sein, insbesondere wenn der Betroffene zwischenzeitlich volljährig geworden ist und nach den für Erwachsene geltenden Kriterien kein erheblicher Hilfebedarf mehr besteht. • Für die Annahme von Hilflosigkeit nach § 33b EStG kommt es auf einen erheblichen, regelmäßig wiederkehrenden Grundpflegebedarf im Tagesablauf an; hauswirtschaftliche Hilfe bleibt außer Betracht. • Eine formale Unvollständigkeit bei der Namensnennung am Ende eines elektronisch signierten Gerichtsbescheids macht die Entscheidung nicht nichtig, wenn die qualifizierte elektronische Signatur und das Rubrum die Zuordnung zur verantwortlichen Richterperson ermöglichen. Der Kläger, 1998 geboren, leidet an infantiler Cerebralparese, spastischer Diplegie und weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Seit 2001 wurden ihm ein GdB von 80 bzw. später 90 sowie die Merkzeichen G, B, H und aG zuerkannt. Nach mehreren Nachprüfungen ergab ein Pflegegutachten vom 10.05.2016 einen Grundpflegebedarf von 50 Minuten täglich; schulische Berichte 2017 zeigten große Selbstständigkeit im Alltag. Wegen dieser Entwicklung und der seit dem 19.05.2016 bestehenden Volljährigkeit entzogen die Behörden mit Bescheid vom 28.05.2018 das Merkzeichen H ab 31.05.2018. Der Kläger wandte sich hiergegen; das Sozialgericht wies die Klage ab. Gegen diesen Gerichtsbescheid legte der Kläger Berufung ein; das LSG entschied ohne mündliche Verhandlung. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht eingelegt und zulässig; formale Mängel in der Namensnennung am Ende eines elektronisch signierten Gerichtsbescheids führen nicht zur Unwirksamkeit, weil Signatur und Rubrum die Zuordnung ermöglichen (§ 65a Abs.7 SGG; §§ 105,133 SGG). • Rechtsgrundlage: Grundlage der Aufhebung ist § 48 SGB X; eine Aufhebung ist gerechtfertigt, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die dem Verwaltungsakt mit Dauerwirkung zugrunde liegen, wesentlich geändert haben. • Änderung der Verhältnisse: Zwischen dem letzten Feststellungsbescheid (05.09.2008) und dem Aufhebungsbescheid (28.05.2018) ist eine wesentliche Änderung eingetreten. Insbesondere hat der Kläger durch Reifung und Entwicklung an Selbstständigkeit gewonnen; zudem ist er 2016 volljährig geworden, sodass die für Kinder geltenden Besonderheiten nicht mehr berücksichtigt werden dürfen (Teil A Nr.5 VMG). • Maßstab für Hilflosigkeit: Maßgeblich sind die Kriterien des § 33b EStG und der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (Teil A Nr.4 VMG). Hilflosigkeit setzt einen erheblichen, regelmäßig wiederkehrenden Hilfebedarf bei grundpflegerischen Verrichtungen im Tagesablauf voraus; hauswirtschaftlicher Bedarf bleibt unberücksichtigt. Ein täglicher Grundpflegeaufwand unter ca. zwei Stunden kann nur ausnahmsweise ausreichen. • Anwendung auf den Fall: Das Pflegegutachten vom 10.05.2016 ermittelte einen Grundpflegebedarf von 50 Minuten täglich; schulische und therapeutische Berichte 2017 belegen große Alltagskompetenz und Mobilität im Rollstuhl außerhalb der Wohnung. Hilfebedarf besteht primär bei Intimhygiene und Duschen/Bad; für zahlreiche grundpflegerische Verrichtungen bleibt der Kläger selbstständig. Daher fehlt der erhebliche Hilfebedarf, der das Merkzeichen H für Erwachsene rechtfertigt. • Ermessensentscheidung und Prozessökonomie: Ein Verfahrensfehler wegen formaler Mängel im Gerichtsbescheid rechtfertigt keine Zurückverweisung an das SG; das LSG übte sein Ermessen unter Gesichtspunkten der Prozessökonomie und zügigen Rechtsbehandlung aus. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; der Bescheid des Beklagten vom 28.05.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.11.2018 ist rechtmäßig. Das Merkzeichen H durfte ab dem 31.05.2018 aufgehoben werden, weil sich die Verhältnisse seit dem letzten Feststellungsbescheid wesentlich geändert haben: Durch Reifung und ärztliche sowie schulische Befunde ist der grundpflegerische Hilfebedarf auf etwa 50 Minuten täglich reduziert und beschränkt sich überwiegend auf Intimpflege und Baden/Duschen. Vor dem Hintergrund der Volljährigkeit sind die für Erwachsene geltenden Kriterien anzuwenden; danach liegt kein erheblicher, regelmäßig wiederkehrender Hilfebedarf mehr vor, der das Merkzeichen H rechtfertigen würde. Kosten des Berufungsverfahrens wurden nicht erstattet; eine Revision wurde nicht zugelassen.