Urteil
L 11 KR 1922/21
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei freiwillig in der GKV Versicherten darf das Einkommen des Ehegatten während des Bezugs von Elterngeld nicht zur Bemessung der Beiträge herangezogen werden, soweit dadurch das dem Elterngeld zugedachte Schutzziel unterlaufen und verheiratete Eltern gegenüber sonstigen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften benachteiligt würden.
• Die Regelung in § 2 Abs. 4 Satz 1 BeitrVerfGrsSz, wonach bei Mitgliedern mit privat versichertem Ehegatten dessen Einkommen einzubeziehen ist, verstößt insoweit gegen Art. 6 Abs. 1 und 2 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und ist rechtswidrig.
• Mindestbeiträge nach § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V bleiben während des Elterngeldbezugs jedoch zu zahlen; Beitragsfreiheit besteht nur, wenn ausdrücklich keine beitragspflichtigen Einnahmen vorliegen oder gesetzlich ausgenommen sind.
• Für die Pflegeversicherung ist § 240 SGB V entsprechend anzuwenden; eine verfassungsrechtliche Angemessenheitsprüfung führt zur Teilaufhebung der Beitragsfestsetzung, nicht zu vollständiger Beitragsbefreiung.
Entscheidungsgründe
Teilaufhebung von Beitragsfestsetzung bei freiwillig Versicherten im Elterngeldbezug wegen Verstoßes gegen Art.6 GG • Bei freiwillig in der GKV Versicherten darf das Einkommen des Ehegatten während des Bezugs von Elterngeld nicht zur Bemessung der Beiträge herangezogen werden, soweit dadurch das dem Elterngeld zugedachte Schutzziel unterlaufen und verheiratete Eltern gegenüber sonstigen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften benachteiligt würden. • Die Regelung in § 2 Abs. 4 Satz 1 BeitrVerfGrsSz, wonach bei Mitgliedern mit privat versichertem Ehegatten dessen Einkommen einzubeziehen ist, verstößt insoweit gegen Art. 6 Abs. 1 und 2 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und ist rechtswidrig. • Mindestbeiträge nach § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V bleiben während des Elterngeldbezugs jedoch zu zahlen; Beitragsfreiheit besteht nur, wenn ausdrücklich keine beitragspflichtigen Einnahmen vorliegen oder gesetzlich ausgenommen sind. • Für die Pflegeversicherung ist § 240 SGB V entsprechend anzuwenden; eine verfassungsrechtliche Angemessenheitsprüfung führt zur Teilaufhebung der Beitragsfestsetzung, nicht zu vollständiger Beitragsbefreiung. Die Klägerin war vor der Geburt ihres Kindes freiwillig in der GKV versichert, ihr Ehemann privat krankenversichert. Vom 20.12.2018 bis 31.03.2019 bezog sie Elterngeld und kein Arbeitsentgelt. Die Beklagte setzte für diesen Zeitraum Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung unter Heranziehung des Ehemann-Einkommens fest und forderte Nachzahlungen. Die Klägerin erhob Widerspruch und Klage; erstinstanzlich wurde die Klage abgewiesen. Die Klägerin berief sich auf Gleichheits- und Familiengrundrechte und rügte Benachteiligung verheirateter Elterngeldbezieherinnen. Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung entschieden und die Berufung teilweise stattgegeben. • Rechtsgrundlage ist § 240 SGB V i.V.m. den Beitragsverfahrensgrundsätzen (BeitrVerfGrsSz), insbesondere § 2 Abs.4 und § 2 Abs.5 sowie § 240 Abs.5 SGB V (Freibeträge für Kinder). • Das Gesetz sieht vor, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit freiwillig Versicherter zu berücksichtigen; die BeitrVerfGrsSz regeln die Einbeziehung von Ehegatteneinkommen und Kinderfreibeträge. Das BSG hat die BeitrVerfGrsSz grundsätzlich für mit höherrangigem Recht vereinbar gehalten. • Der Senat hält die pauschale Heranziehung des Ehegatteneinkommens während des Elterngeldbezugs für verfassungswidrig, weil dadurch der Schutzauftrag des Art.6 GG verletzt und verheiratete Eltern gegenüber vergleichbaren Lebensgemeinschaften benachteiligt werden. Die Berücksichtigung des Partnereinkommens unterläuft zudem das Ziel des Elterngeldes, Verdienstausfälle auszugleichen, und führt dazu, dass die gesetzliche Beitragsfreiheit des Elterngeldes faktisch neutralisiert wird. • Unabhängig davon bleibt die gesetzliche Pflicht zur Zahlung des allgemeinen Mindestbeitrags gemäß § 240 Abs.4 Satz1 SGB V bestehen; vollständige Beitragsfreiheit greift nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Ausnahme oder fehlenden beitragspflichtigen Einnahmen. • Auf die Festsetzung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung ist § 240 SGB V entsprechend anzuwenden; die verfassungsrechtliche Bewertung gilt entsprechend. • Mangels genereller Unzulässigkeit der Beitragserhebung ist die Beitragsfestsetzung nur insoweit aufzuheben, als über den allgemeinen Mindestbeitrag hinausgehende Beiträge verlangt wurden. Die Berufung der Klägerin war teilweise erfolgreich. Der Bescheid der Beklagten vom 21.03.2019 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.08.2019) wird aufgehoben, soweit für den Zeitraum 20.12.2018 bis 31.03.2019 Beiträge über den allgemeinen Mindestbeitrag nach § 240 Abs.4 Satz1 SGB V hinaus gefordert wurden; insoweit sind zu viel gezahlte Beiträge zu erstatten. Soweit höhere Beiträge unter Einbeziehung des Ehemann-Einkommens festgesetzt wurden, sind diese wegen Verstoßes gegen Art.6 Abs.1 und 2 GG i.V.m. Art.3 Abs.1 GG rechtswidrig. Die Verpflichtung zur Zahlung der Mindestbeiträge bleibt bestehen. Die Klage ist im Übrigen abzuweisen; die Kosten werden zur Hälfte der Beklagten auferlegt. Die Revision wurde zugelassen.