Urteil
L 8 SB 2527/21
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein vor einem Sozialgericht geschlossener Vergleich, der die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) regelt, ist durch den in Ausführung des Vergleichs ergangenen Bescheid umgesetzt; dieser Feststellungsbescheid ist unbefristet, sofern der Vergleich keine Befristung enthält.
• Die Klägerin kann als Leistungsklägerin die Ausstellung eines unbefristeten Schwerbehindertenausweises verlangen; dieser Anspruch ist jedoch regelmäßig zu befristen (§ 152 Abs.5 SGB IX), insbesondere bei zu erwartender Heilungsbewährung.
• Die Befristung des Schwerbehindertenausweises bis zur vorgesehenen Nachprüfung ist rechtmäßig, weil die Vorschrift des § 152 Abs.5 SGB IX ein 'Soll' enthält und Heilungsbewährung eine mögliche wesentliche Änderung der Verhältnisse begründet.
• Die Ausstellung eines unbefristeten Ausweises begründet kein schutzwürdiges Vertrauen gegen spätere Nachprüfungen oder Aufhebungen der GdB-Feststellung.
Entscheidungsgründe
Befristung des Schwerbehindertenausweises rechtmäßig trotz unbefristeter GdB-Feststellung • Ein vor einem Sozialgericht geschlossener Vergleich, der die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) regelt, ist durch den in Ausführung des Vergleichs ergangenen Bescheid umgesetzt; dieser Feststellungsbescheid ist unbefristet, sofern der Vergleich keine Befristung enthält. • Die Klägerin kann als Leistungsklägerin die Ausstellung eines unbefristeten Schwerbehindertenausweises verlangen; dieser Anspruch ist jedoch regelmäßig zu befristen (§ 152 Abs.5 SGB IX), insbesondere bei zu erwartender Heilungsbewährung. • Die Befristung des Schwerbehindertenausweises bis zur vorgesehenen Nachprüfung ist rechtmäßig, weil die Vorschrift des § 152 Abs.5 SGB IX ein 'Soll' enthält und Heilungsbewährung eine mögliche wesentliche Änderung der Verhältnisse begründet. • Die Ausstellung eines unbefristeten Ausweises begründet kein schutzwürdiges Vertrauen gegen spätere Nachprüfungen oder Aufhebungen der GdB-Feststellung. Die Klägerin (geb. 1960) beantragte Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB). Ursprünglich wurde ein GdB von 30 festgestellt; im Verfahren einigte man sich durch Vergleich auf einen GdB von 60 seit 01.06.2020. Der Beklagte stellte dies per Bescheid fest und fügte dem Schwerbehindertenausweis die Gültigkeitsangabe bis 1/2026 bei. Die Klägerin rügte, der Vergleich enthalte keine Befristung; sie begehrte einen unbefristeten GdB und einen unbefristeten Ausweis. Der Beklagte verweist auf § 152 Abs.5 SGB IX und die Notwendigkeit der Befristung wegen einer Heilungsbewährung der Brusterkrankung; eine Nachprüfung sei für 01/2026 vorgesehen. Das Sozialgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Zulässigkeit: Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und zulässig, führt jedoch nicht zum Erfolg (§§ 143,144 SGG). • Auslegung des Vergleichs: Der gerichtlich geschlossene Vergleich begründet die Feststellung des GdB von 60 seit 01.06.2020; eine Befristung der GdB-Feststellung ist dem Vergleich nicht zu entnehmen, sodass die Feststellung als unbefristet zu gelten hat (§ 31 SGB X, § 32 SGB X). • Unterschied Feststellungsbescheid und Ausweis: Die Feststellung des GdB ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse nach § 48 SGB X aufgehoben werden kann. Der Schwerbehindertenausweis ist dagegen deklaratorisch und kein eigener Verwaltungsakt (§ 152 Abs.5 SGB IX). • Anspruch auf Ausweis: Die Leistungsklage auf Ausstellung eines unbefristeten Ausweises ist statthaft, weil der Ausweis keine selbstständige konstitutive Wirkung hat (§ 54 Abs.5 SGG, § 152 Abs.5 SGB IX). • Befristung rechtmäßig: Nach § 152 Abs.5 Satz 3 SGB IX soll der Ausweis grundsätzlich befristet werden; atypische Ausnahmefälle für Unbefristung liegen nur ausnahmsweise vor. Hier besteht Heilungsbewährung bei der Brusterkrankung und damit die Aussicht auf Änderung der Verhältnisse innerhalb von bis zu fünf Jahren, sodass die Befristung bis 1/2026 gerechtfertigt ist. • Rechtsprechung und Regelungen: Die Befristung entspricht auch § 6 Abs.2 SchwbAwV und den versorgungsmedizinischen Grundsätzen zur Heilungsbewährung; ein schutzwürdiges Vertrauen aus Ausstellung eines unbefristeten Ausweises schützt nicht vor Nachprüfung. • ... Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Feststellung des GdB von 60 seit 01.06.2020 bleibt unbefristet bestehen, weil der Vergleich keine Befristung enthielt und der Bescheid diese Feststellung korrekt wiedergibt. Der Anspruch auf einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis besteht nicht; § 152 Abs.5 SGB IX sieht die Befristung des Ausweises grundsätzlich vor und die Befristung bis 1/2026 ist wegen der zu erwartenden Heilungsbewährung der Brusterkrankung gerechtfertigt. Ein unbefristeter Ausweis würde künftige Nachprüfungen nicht ausschließen; daher besteht kein Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines unbefristeten Ausweises und die Berufung war zurückzuweisen.