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Urteil

L 11 EG 2121/21

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine im Bemessungszeitraum nicht tatsächlich zugeflossene Gehaltsnachzahlung ist bei der Elterngeldbemessung nicht zu berücksichtigen. • Ist eine Nachzahlung im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstiger Bezug behandelt und die Lohnsteueranmeldung bestandskräftig, bindet diese Einordnung die Elterngeldbehörde (§ 2c Abs.1 Satz 2 BEEG). • Das BEEG verweist für die Abgrenzung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen auf das Lohnsteuerrecht; damit sind verwaltungsvereinfachende Stichtagsregeln (z. B. Drei-Wochen-Frist) auch bei Härten verfassungsgemäß. • Die Durchführung einer materiellen Prüfung der Gründe für eine Nachzahlung durch die Elterngeldbehörde ist nicht geboten; etwaige Ansprüche gegen den Arbeitgeber bleiben separat zu verfolgen.
Entscheidungsgründe
Keine Berücksichtigung von nachträglich ausgezahlten Besoldungsnachzahlungen als Elterngeldeinkommen • Eine im Bemessungszeitraum nicht tatsächlich zugeflossene Gehaltsnachzahlung ist bei der Elterngeldbemessung nicht zu berücksichtigen. • Ist eine Nachzahlung im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstiger Bezug behandelt und die Lohnsteueranmeldung bestandskräftig, bindet diese Einordnung die Elterngeldbehörde (§ 2c Abs.1 Satz 2 BEEG). • Das BEEG verweist für die Abgrenzung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen auf das Lohnsteuerrecht; damit sind verwaltungsvereinfachende Stichtagsregeln (z. B. Drei-Wochen-Frist) auch bei Härten verfassungsgemäß. • Die Durchführung einer materiellen Prüfung der Gründe für eine Nachzahlung durch die Elterngeldbehörde ist nicht geboten; etwaige Ansprüche gegen den Arbeitgeber bleiben separat zu verfolgen. Die Klägerin, verbeamtet beim Land Baden‑Württemberg, erhielt für die Zeit November 2016 bis Oktober 2017 aufgrund einer abgesenkten Eingangsbesoldung niedrigere Bezüge. Nach Erklärung der Verfassungswidrigkeit dieser Absenkung zahlte das Land im April 2019 Nachzahlungen für 2016–2018 an die Klägerin aus und meldete diese als einmalige/sonstige Bezüge. Die Klägerin hatte im November 2017 ein Kind und beantragte Elterngeld; die Elterngeldstelle setzte das Elterngeld auf Grundlage der im Bemessungszeitraum tatsächlich gezahlten monatlichen Bezüge fest und berücksichtigte die April‑2019‑Nachzahlung nicht. Die Klägerin machte geltend, die Nachzahlung müsse im Bemessungszeitraum berücksichtigt werden, da die ursprüngliche Absenkung verfassungswidrig war. Das Sozialgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Anwendbare Rechtsgrundlagen sind §§ 1, 2, 2b–2f BEEG (Fassung bis 31.08.2021) sowie die steuerrechtliche Abgrenzung nach § 38a EStG und den Lohnsteuerrichtlinien. • Bemessungszeitraum ist die 12‑Monats‑Periode vor dem Geburtsmonat (hier 01.11.2016–31.10.2017); maßgeblich für die Elterngeldbemessung ist das Einkommen, das der Berechtigte im Bemessungszeitraum tatsächlich hat (Zuflussprinzip). • Nachzahlungen, die erst außerhalb des Bemessungszeitraums tatsächlich zugeflossen sind, können nicht als laufender Arbeitslohn in die Elterngeldbemessung einbezogen werden, selbst wenn sie das Entgelt für Monate des Bemessungszeitraums betreffen. • § 2c Abs.1 Satz 2 BEEG verweist bindend auf die lohnsteuerrechtliche Einordnung: sind Nachzahlungen im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt und die Lohnsteueranmeldung bestandskräftig, sind diese Einkünfte bei der Elterngeldberechnung auszuschließen. • Die Lohnsteuerrichtlinie (R 39b.2) trennt laufenden Arbeitslohn von sonstigen Bezügen; Nachzahlungen für zurückliegende Lohnzahlungszeiträume, die später als drei Wochen nach Jahresende gezahlt werden, zählen zu den sonstigen Bezügen. • Das steuerakzessorische System des BEEG dient der Verwaltungsvereinfachung; Elterngeldstellen sind nicht verpflichtet, die Gründe oder Verschulden des Arbeitgebers für verspätete Zahlungen materiell zu untersuchen. • Verfassungsrechtliche Einwände der Klägerin (Art. 3 GG, Gesetzmäßigkeit der Verwaltung) sind unbegründet: Stichtagsregeln und die Bindung an das Steuerrecht sind nicht sachwidrig und rechtfertigen nicht die Umgehung der gesetzlichen Einordnungsregeln; etwaige Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber sind separat geltend zu machen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Das Landessozialgericht bestätigt, dass die im April 2019 ausgezahlte Nachzahlung der Besoldungsabsenkung nicht im Bemessungszeitraum (01.11.2016–31.10.2017) zu berücksichtigen ist, weil die Zahlung erst außerhalb des Bemessungszeitraums zufloss und vom Dienstherrn im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstiger Bezug ausgewiesen wurde. Nach § 2c Abs.1 Satz 2 BEEG in Verbindung mit § 38a EStG und den Lohnsteuerrichtlinien sind solche sonstigen Bezüge bei der Elterngeldbemessung auszuschließen; die bestandskräftige lohnsteuerliche Einordnung bindet die Elterngeldstelle. Ein verfassungsrechtlicher Ausgleich über das Elterngeld ist nicht möglich; etwaige Ansprüche wegen der verfassungswidrigen Besoldungsabsenkung sind gegenüber dem Arbeitgeber oder dem Land gesondert geltend zu machen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.