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Urteil

L 10 R 1336/25

Landessozialgericht Baden-Württemberg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGBW:2025:0724.L10R1336.25.00
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Leitsätze
1. § 91 Abs 1 SGG findet im Berufungsverfahren nach § 153 Abs 1 SGG keine Anwendung, sodass die Einlegung der Berufung bei einer inländischen Behörde die Berufungsfrist nicht wahrt. (Rn.14) 2. Weder die irrtümliche Annahme, für den Beginn der Frist sei der Zeitpunkt der Übersendung der Entscheidung durch den Bevollmächtigten an die Klägerin maßgeblich, noch die Verwendung einer falsch recherchierten Faxnummer rechtfertigen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. (Rn.17)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 20.03.2025 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 91 Abs 1 SGG findet im Berufungsverfahren nach § 153 Abs 1 SGG keine Anwendung, sodass die Einlegung der Berufung bei einer inländischen Behörde die Berufungsfrist nicht wahrt. (Rn.14) 2. Weder die irrtümliche Annahme, für den Beginn der Frist sei der Zeitpunkt der Übersendung der Entscheidung durch den Bevollmächtigten an die Klägerin maßgeblich, noch die Verwendung einer falsch recherchierten Faxnummer rechtfertigen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. (Rn.17) Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 20.03.2025 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Der Senat konnte in der mündlichen Verhandlung am 24.07.2025 in Abwesenheit der Beteiligten über den Rechtsstreit entscheiden, da sie ordnungsgemäß zum Termin geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden sind, dass auch im Falle ihres Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann (vgl. § 153 Abs. 1 i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 2, § 126 SGG). Die Berufung der Klägerin ist wegen Verfristung unzulässig und daher zu verwerfen. Gemäß § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie (u.a.) nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist. Nach § 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §§ 143, 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung beim LSG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids einzulegen. Nach § 151 Abs. 2 Satz 1 SGG wird die Berufungsfrist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim SG schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt wird. Der Gerichtsbescheid des SG ist dem von der Klägerin (im erstinstanzlichen Verfahren) bevollmächtigten Sozialverband VdK am 21.03.2025 - mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung (§ 66 SGG) - mittels elektronischem Empfangsbekenntnis zugestellt worden (§ 63 Abs. 2, § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9 SGG i.V.m. §§ 173 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Var. 5, Abs. 3 Satz 1 und 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Die einmonatige Berufungsfrist hat mithin am 22.03.2025 begonnen (§ 64 Abs. 1 SGG) und mit Ablauf des 22.04.2025 geendet, da es sich bei dem 21.04.2025 um einen gesetzlichen Feiertag (Ostermontag) gehandelt hat (§ 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 SGG). Die Berufung ist allerdings erst am 23.04.2025 beim LSG schriftlich (per Briefpost) eingegangen und damit verspätet. Soweit die Klägerin behauptet, ihr sei die Entscheidung des SG von ihren damaligen Prozessbevollmächtigten erst am 25.03.2025 übermittelt worden, ist dies für den Lauf der Berufungsfrist unerheblich (§ 64 Abs. 1 i.V.m. § 73 Abs. 6 Satz 6 SGG; vgl. auch § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine vorherige (fristwahrende) Einlegung der Berufung per Fax lässt sich nicht feststellen. Zwar enthält die Berufungsschrift der Klägerin vom 21.04.2025 den Zusatz „per Fax“, ein entsprechender Eingang ist beim LSG jedoch nicht zu verzeichnen gewesen, was an der von der Klägerin offensichtlich verwendeten, angegebenen Faxnummer („0711/279-2264“) liegt, welche nicht dem LSG, sondern dem Pressesprecher des Ministeriums der Justiz und für Migration des Landes Baden-Württemberg zuzuordnen ist (vgl. https://jum.baden-wuerttemberg.de/de/presse-service/presse/pressekontakt, abgerufen am 27.06.2025). Es kann dahinstehen, ob die Berufungsschrift der Klägerin dort tatsächlich per Fax eingegangen ist. Denn eine Anwendung von § 91 Abs. 1 SGG, wonach für die Erhebung der Klage der Eingang bei einer inländischen Behörde genügt, ist nach § 153 Abs. 1 SGG ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. zur fehlenden Anwendbarkeit von § 91 SGG im Berufungsverfahren Bundessozialgericht [BSG] 21.02.2005, B 11a/11 AL 229/04 B, Rn. 10; 03.08.1969, 3 RJ 244/58, Rn. 7, beide in juris), sodass ein möglicher Eingang der Berufungsschrift bei dem Ministerium der Justiz und für Migration zur Fristwahrung nicht geeignet ist. Eine Wiedersetzung in den vorherigen Stand ist von der Klägerin weder beantragt worden noch kommt eine solche von Amts wegen in Betracht. Denn die Klägerin war nicht ohne Verschulden gehindert, die Berufungsfrist einzuhalten. Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden (§ 67 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 SGG). Eine Säumnis ist schuldhaft, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist (statt vieler nur BSG 28.06.2016, B 1 KR 59/17 B, in juris Rn. 7 m.w.N.). Das Verschulden eines Bevollmächtigten ist dem vertretenen Beteiligten stets wie eigenes Verschulden zuzurechnen (§ 73 Abs. 6 Satz 7 SGG i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO). Daran gemessen kann der Klägerin keine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist gewährt werden. Aus der Rechtsmittelbelehrung des mit der Berufung angefochtenen Gerichtsbescheides ergibt sich eindeutig, dass für die Berechnung der Berufungsfrist der Zeitpunkt der Zustellung maßgeblich ist. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt war daher erkennbar, dass es für den Lauf der Frist nicht auf den Eingang des Gerichtsbescheides bei der Klägerin selbst ankommt. Irgendwie geartete Kommunikationsprobleme, welche von der Klägerin bereits nicht im Einzelnen dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht worden sind, betreffen das Verhältnis zwischen der Klägerin und ihren damaligen Prozessbevollmächtigten. Ein etwaiges Verschulden ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten muss sich die Klägerin - wie zuvor ausgeführt - wie eigenes Verschulden zurechnen lassen; die Bestellung eines Prozessbevollmächtigten in erster Instanz besteht grundsätzlich bis zur Rechtsmitteleinlegung fort (statt vieler nur Vogt-Beheim in Anders/Gehle, ZPO, 83 Aufl. 2025, § 172 Rn. 14 m.w.N. zur höchstrichterlichen Rspr.). Die Verwendung einer fehlerhaften Faxnummer durch die Klägerin begründet ebenfalls nicht die Annahme eines fehlenden Verschuldens. Soweit die Klägerin diesbezüglich vorbringt, „auf dem Schreiben des Gerichts“ sei keine Faxnummer angegeben gewesen, weshalb sie diese habe im Internet herausfinden müssen, ist zunächst festzuhalten, dass die Angabe der Telefaxnummer kein zwingender Bestandteil einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung ist (vgl. Bundesfinanzhof [BFH] 18.01.2017, VII B 158/16, in juris). Hierfür bedarf es noch nicht einmal der Angabe von Straße und Hausnummer des zuständigen Gerichts, auch wenn dies zweckdienlich erscheint (BSG 26.01.1978, 2 RU 97/77, in juris Rn. 14 m.w.N.). Dem Einwand der Klägerin steht darüber hinaus auch entgegen, dass in sämtlichen Schreiben des SG die Telefaxnummer (am Seitenende) angegeben wird, es der Klägerin daher ohne Weiteres unter Verwendung dieser Telefaxnummer möglich gewesen wäre, ihre Berufung jedenfalls beim SG einzulegen. Auf diese Möglichkeit ist sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Gerichtsbescheides auch ausdrücklich hingewiesen worden. Nach alldem sind keine Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben, sodass die Berufung mangels Fristwahrung als unzulässig zu verwerfen ist. Auf den Hilfsantrag der Beklagten kommt es daher nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten in der Sache über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, was die Beklagte mit Bescheid vom 10.09.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.07.2022 ablehnte. Die hiergegen am 25.08.2022 erhobene Klage hat das Sozialgericht Stuttgart (SG) mit Gerichtsbescheid vom 20.03.2025 abgewiesen. Dieser Gerichtsbescheid ist den damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 21.03.2025 mittels elektronischem Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Die Berufungsschrift der im Berufungsverfahren unvertretenen Klägerin vom 21.04.2025 ist beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg am 23.04.2025 (einem Mittwoch) per Briefpost eingegangen (Poststempel auf dem Briefumschlag vom 22.04.2025). Das Schreiben enthält folgenden Vermerk „Per Fax & Einschreiben Rückschein 0711/279-2264“. Ein Eingang der Berufungsschrift per Fax ist beim LSG Baden-Württemberg nicht erfolgt. Mit Verfügung vom 08.05.2025 hat die Berichterstatterin auf die fehlende Fristwahrung und die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) sowie deren Voraussetzungen hingewiesen. Die Klägerin hat darauf vorgetragen, dass sie die Entscheidung des SG erst am 25.03.2025 von ihren damaligen Prozessbevollmächtigten erhalten habe. Es sei zu „Kommunikationsproblemen“ gekommen. Sie habe ihren damaligen Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, dass sie gegen die Entscheidung Berufung einlegen wolle. Dies habe nicht „so funktioniert, wie es sein sollte“, weshalb sie nunmehr selbst Berufung eingelegt habe. Die Faxnummer habe sie aus dem Internet heraussuchen müssen, da auf dem Gerichtsschreiben keine Faxnummer enthalten gewesen sei. Sie begehre weiterhin die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Die Klägerin beantragt (sinngemäß), den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 20.03.2025 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10.09.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2022 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Rente wegen voller bzw. wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01.11.2020 zu gewähren. Die Beklagte beantragt (sinngemäß), die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise die Berufung zurückzuweisen. Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den In-halt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz verwiesen.