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Urteil

L 10 R 2973/23

Landessozialgericht Baden-Württemberg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGBW:2025:0724.L10R2973.23.00
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Leitsätze
1. Ein Bescheid über die endgültige Feststellung der Rentenhöhe nach zwischenstaatlicher Berechnung wird nach § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens wegen der (bisher nur vorläufig festgesetzten) Höhe der Altersrente, nicht jedoch ein Bescheid über die (antragsgemäße) Bewilligung einer Teilrente. (Rn.25) 2. Eine "beitragslose Beitragszeit" iS von § 15 Abs 3 FRG liegt nicht vor, wenn ein Ausbildungs- bzw Lehrlingsgeld nach amtlichen rumänischen Auskünften nicht der rumänischen Sozialversicherung zugeordnet war. § 22 FRG ist eine reine Anrechnungsvorschrift. (Rn.35)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 21.09.2023 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Bescheid über die endgültige Feststellung der Rentenhöhe nach zwischenstaatlicher Berechnung wird nach § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens wegen der (bisher nur vorläufig festgesetzten) Höhe der Altersrente, nicht jedoch ein Bescheid über die (antragsgemäße) Bewilligung einer Teilrente. (Rn.25) 2. Eine "beitragslose Beitragszeit" iS von § 15 Abs 3 FRG liegt nicht vor, wenn ein Ausbildungs- bzw Lehrlingsgeld nach amtlichen rumänischen Auskünften nicht der rumänischen Sozialversicherung zugeordnet war. § 22 FRG ist eine reine Anrechnungsvorschrift. (Rn.35) Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 21.09.2023 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet. Gegenstand des Rechtstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 10.01.2020 in der Gestalt (§ 95 SGG) des Widerspruchsbescheids vom 21.04.2020, soweit es die Beklagte damit abgelehnt hat, im Rahmen der Rentenberechnung bei der Ermittlung der Rentenhöhe die vom Kläger geltend gemachte, in der RSR zurückgelegte Zeit vom 15.09.1970 bis 15.03.1973 zu berücksichtigen respektive als (Pflicht-)Beitragszeit anzuerkennen. Darauf bzw. auf dieses Berechnungselement für die Rentenhöhe (vgl. dazu nur Bundessozialgericht [BSG] 25.02.2004, B 5 RJ 62/02 R, in juris, Rn. 13, zum Zugangsfaktor; 12.12.2006, B 13 RJ 22/05 R, in juris, Rn. 13, zur Ermittlung von Entgeltpunkten für bestimmte Zeiträume, dort der Kindererziehung; Senatsurteil vom 21.09.2023, L 10 U 2719/20, in juris, Rn. 30 m.w.N.; Senatsurteil vom 16.07.2020, L 10 R 2853/16, in juris, Rn. 24) hat der rechtskundig vertretene Kläger sein prozessuales Begehren im Rechtsmittelverfahren ausdrücklich eingegrenzt, sodass über die mit den genannten Bescheiden ebenfalls abgelehnte Berücksichtigung der Zeit vom 03.05.1973 bis 02.05.1974 als ungekürzte Pflichtbeitragszeit (statt Ausbildungszeit) nicht mehr zu befinden ist; insoweit ist der angefochtene, klageabweisende Gerichtsbescheid rechtskräftig (§ 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG) und sind die (mit-)angefochtenen Bescheide hinsichtlich der Bewertung dieser Zeit bestandkräftig geworden (§ 77 SGG). Gegenstand des Rechtsstreits ist zudem auch - wie vom SG zutreffend erkannt - der während des Klageverfahrens ergangene Bescheid vom 10.09.2020 geworden und zwar automatisch kraft der Regelung des § 96 Abs. 1 SGG. Denn mit diesem Bescheid hat die Beklagte nach zwischenstaatlicher Rentenberechnung unter Einbeziehung der in Rumänien zurückgelegten Zeiten nach Maßgabe von Art. 52 Abs. 1 lit. b, Abs. 3 VO (EG) 883/2004 die Höhe der Altersrente des Klägers endgültig festgestellt. Dies hat den Bescheid vom 10.01.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.04.2020 mit seiner (nur) vorläufigen Bewilligung der Altersrente bzw. - genauer - ihrer nur vorläufig festgesetzten Höhe indes nicht vollständig i.S.d. § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erledigt und damit auch nicht (vollständig) i.S.d. § 96 Abs. 1 SGG „ersetzt“, sondern lediglich entsprechend abgeändert. Denn alle weiteren dort enthaltenen Verfügungssätze (vgl. zu den unterschiedlichen Verfügungssätzen eines Rentenbescheids nur BSG 11.05.2011, B 5 R 8/10 R, in juris, Rn. 13), auch der über die Ablehnung der Berücksichtigung der streitigen Zeit 15.09.1970 bis 15.03.1973 im Rahmen der innerstaatlichen Rentenhöhenfestsetzung respektive ihrer Bewertung nach dem bundesdeutschen Fremdrentenrecht, sind ohne die Einschränkung einer nur vorläufigen Regelung ergangen und im nachfolgenden Bescheid vom 10.09.2020 lediglich (konkludent) wiederholt worden (vgl. zum Vorstehenden nur BSG 05.04.2023, B 5 R 4/22 R, in juris, Rn. 14 m.w.N.). Damit ist insbesondere die (nur) im Bescheid vom 10.01.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.04.2020 enthaltene Regelung zur Nicht-Berücksichtigung der Zeit vom 15.09.1970 bis 15.03.1973 gerade nicht i.S. des § 39 Abs. 2 SGB X „auf andere Weise“ erledigt worden (vgl. erneut BSG a.a.O.), vielmehr hat die Beklagte in Ansehung dieser bereits getroffenen Regelung im Bescheid vom 10.01.2020 insoweit gerade keine erneute regelnde Entscheidung i.S.d. § 31 Satz 1 SGB X getroffen, wozu auch kein Anlass bestanden hat. Im Übrigen ist über die endgültige Bewilligung der Rente respektive die zwischenstaatliche Berechnung der Rente unter Berücksichtigung der rumänischen Zeiten nicht weiter zu befinden, da sich der Kläger im gerichtlichen Verfahren - wie dargelegt - allein gegen die Nicht-Berücksichtigung der Zeit vom 15.09.1970 bis 15.03.1973 im Rahmen der innerstaatlichen Rentenberechnung mit deren Auswirkung auf die Rentenhöhe gewandt hat. Entgegen dem SG ist der Bescheid vom 04.03.2022 hingegen - ebenso wenig wie der Bescheid vom 20.12.2022 - nicht nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Auch insoweit hat die Beklagte über die vorliegend streitige Zeit nicht (erneut) entschieden und die besondere Konstellation einer endgültigen nach vorläufiger Bewilligung/Festsetzung der Rentenhöhe - wie bei den Bescheiden vom 10.01.2020 und 10.09.2020, mit der Konsequenz, dass das Rechtsverhältnis auf eine neue Grundlage gestellt wird (vgl. bereits oben und Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 96 Rn. 4b) - liegt insoweit gerade nicht vor. Die hier zeitweise Gewährung der Rente als Teilrente bzw. der gewährte Zuschlag an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn der Rente betreffen vielmehr einen gänzlich anderen Lebenssachverhalt und beziehen sich mit ihrem Regelungsgegenstand nicht auf den vorliegend streitbefangenen Teil (vgl. dazu nur Senatsurteil vom 16.07.2020, L 10 R 2853/16, a.a.O. Rn. 25 m.w.N.; Schmidt a.a.O. Rn. 4, 4a m.w.N. zur Rspr. des BSG) und haben diesen auch nicht - auch nicht teilweise - erledigt bzw. ersetzt (vgl. auch insoweit die obigen Ausführungen). Ohnehin ist die zeitweise Gewährung der Altersrente als Teilrente auf Antrag des Klägers erfolgt und der Entgeltpunktezuschlag rein begünstigend, sodass die genannten Bescheide die geltend gemachte Beschwer des Klägers (Nicht-Berücksichtigung der Zeit vom 15.09.1970 bis 15.03.1973 im Rahmen der Rentenfestsetzung) weder vermindert, noch vermehrt haben (s. zu diesem Erfordernis einer Einbeziehung nach § 96 Abs. 1 SGG nur Schmidt a.a.O. Rn. 4b m.w.N. zur Rspr. des BSG). Unter Zugrundelegung dessen hat das SG die als Anfechtungs- und (unechte) Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 und Abs. 4, § 56 SGG) statthafte und auch ansonsten zulässige Klage - soweit noch Gegenstand des Rechtsstreits (s.o.) - zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid vom 10.01.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.04.2020 in der Fassung des Bescheids vom 10.09.2020 ist hinsichtlich der noch angefochtenen Ablehnung der Berücksichtigung der Zeit vom 15.09.1970 bis 15.03.1973 im Rahmen der Rentenfestsetzung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf höhere Altersrente unter Berücksichtigung der genannten Zeit. Rechtsgrundlage des Begehrens der Klägerin auf höhere Altersrente sind die Regelungen der §§ 63 ff. SGB VI über die Rentenhöhe. Danach richtet sich die Höhe der Rente vor allem nach der in Entgeltpunkte umgerechneten Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Denn gemäß § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des - vom Alter des Versicherten bei Rentenbeginn abhängigen (vgl. § 77 SGB VI) - Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Nach § 64 Nr. 1 SGB VI fließen Entgeltpunkte für Beitragszeiten in die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte ein. Diese werden für im Bundesgebiet zurückgelegte Beitragszeiten ermittelt. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG stehen bei in der Bundesrepublik anerkannten Vertriebenen i.S.d. § 1 lit. a) Alt. 1 FRG i.V.m. § 1 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) wie dem Kläger, dessen Vertriebeneneigenschaft im April 1982 behördlich anerkannt wurde, Beitragszeiten, die bei einem nicht deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Für die Feststellung solcher Zeiten genügt es zunächst, wenn die nach dem Gesetz erheblichen Tatsachen glaubhaft gemacht sind (§ 4 Abs. 1 Satz 1 FRG). Allerdings werden nach § 22 Abs. 3 FRG für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die gemäß § 22 Abs. 1 FRG ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 gekürzt. Diese Kürzungsquote beruht auf der gesetzgeberischen, anhand vollständig erhaltener Versicherungsunterlagen statistisch ermittelten Annahme einer durch Fehlzeiten, insbesondere durch Krankheit und Arbeitslosigkeit sowie unbezahlten Urlaub verminderten durchschnittlichen Beitragsdichte in der deutschen Rentenversicherung (s. dazu nur Senatsurteil vom 16.07.2020, L 10 R 2853/16, a.a.O. Rn. 28 m.w.N., auch zur höchstrichterlichen Rspr.). Nachgewiesene Zeiten i.d.S. sind solche, bei denen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sie zurückgelegt sind (BSG 09.11.1982, 11 RA 64/81, in juris, Rn. 12; Senatsurteil a.a.O. Rn. 32; Senatsurteil vom 20.10.2016, L 10 R 4174/15, in juris, Rn. 17), wenn das Vorliegen der dem zugrundeliegenden Tatsachen also in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (BSG 17.04.2013, B 9 V 1/12 R, in juris, Rn. 33 m.w.N.; Senatsurteil, vom 20.10.2016, L 10 R 4174/15, a.a.O.). Glaubhaft gemacht i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 FRG ist eine Tatsache, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist; als Mittel der Glaubhaftmachung können auch eidesstattliche Versicherungen zugelassen werden (§ 4 Abs. 3 Satz 1 FRG). Beitragszeiten i.S.d. § 15 Abs. 1 FRG sind (nur) solche Zeiten, für die Beiträge tatsächlich gezahlt worden sind und zwar - bezogen auf die geltend gemachte Zeit - durchgehend (vgl. statt vieler nur BSG 22.02.2024, B 5 R 7/22 R, in juris, Rn. 15, 17; 19.11.2009, B 13 R 145/08 R, in juris Rn. 21 m.w.N.; 21.08.2008, B 13/4 R 25/07 R, in juris, Rn. 22; 30.10.1997, 13 RJ 19/97, in juris, Rn. 39). Eine tatsächliche Beitragszahlung - von wem auch immer, gleich ob vom Arbeitgeber und/oder Arbeitnehmer - in der streitigen Zeit vom 15.09.1970 bis 15.03.1973 ist vorliegend nicht einmal ansatzweise ersichtlich und vom Kläger weder glaubhaft gemacht, geschweige denn nachgewiesen. Der Kläger hat vielmehr schon in seiner Eidesstattlichen Versicherung vom 25.04.2014 wie auch im hiesigen Rechtsstreit mehrmals erklärt, dass ihm über eine Beitragszahlung an die rumänische Sozialversicherung nichts bekannt ist. Eine entsprechende Versicherungszeit ist auch vom rumänischen Träger nicht festgestellt worden (Versicherungszeiten erst ab 03.05.1973) und eine solche ergibt sich auch nicht einmal nur andeutungsweise aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen. Der Vertrag vom 18.10.1970 erwähnt nicht einmal eine Vergütung, erst recht nichts zur Abführung von Beiträgen an den rumänischen Sozialversicherungsfonds, und die Eintragungen im Arbeitsbuch beginnen erst mit Datum 03.05.1973. Irgendwelche Lohn- bzw. Gehaltsnachweise hat der Kläger nicht vorgelegt und sind nach seiner Mitteilung auch nicht mehr „ermittelbar“. Ohnehin ist im Rahmen des § 15 Abs. 1 FRG - wie aufgezeigt - die tatsächliche Beitragsentrichtung an die Sozialversicherung des Herkunftsstaates entscheidend und nicht (jedenfalls außerhalb einer seinerzeitigen rumänischen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft [LPG]), ob der Kläger von seinem Arbeitgeber bzw. von der Lehreinrichtung irgendeine Vergütung erhalten hat. Damit hilft dem Kläger auch seine Versicherung an Eides statt vom 25.04.2014 nicht weiter. Bezeichnenderweise hat er auch seine Behauptung, in der streitigen Zeit eine Ausbildungsvergütung erhalten zu haben, in der eidesstattlichen Versicherung gerade nicht erklärt - sondern die entsprechende Frage dort mit einem „?“ versehen (also Nichtwissen) - und sie lediglich in seinem formlosen Begleitschreiben aufgestellt. Dies spricht für sich. Dabei kann offenbleiben, ob der Beweiswert der Versicherung an Eides statt insoweit bereits wegen Konfusion erschüttert ist oder ob ihr nicht vielmehr hinsichtlich des dort ausdrücklich erklärten Nichtwissens der höhere Beweiswert zukommt. Denn in der Sache kommt es für eine Beitragszeit nach § 15 Abs. 1 FRG maßgeblich darauf an - wie schon dargelegt -, ob tatsächlich Beiträge entrichtet worden sind. Diesbezüglich hat der Kläger in seiner Versicherung an Eides statt vom 25.04.2014 ausdrücklich erklärt, dass er darüber nichts wisse und dies hat er im gerichtlichen Verfahren auch wiederholt und bekräftigt. Damit ist die Versicherung an Eides statt aber gerade nicht geeignet, eine Beitragszahlung auch nur glaubhaft zu machen. Die geltend gemachte Zeit ist auch nicht als sog. beitragslose Beitragszeit i.S.d. § 15 Abs. 3 Satz 1 FRG anzuerkennen. Danach stehen Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten i.S.d. § 15 Abs. 1 FRG anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Voranzuschicken ist, dass der - ohnehin nur pauschale - Hinweis der Klägerseite auf die Entscheidungen des Großen Senats des BSG vom 04.06.1986 (GS 1/85) und vom 25.11.1987 (GS 2/85, beide in juris) schon deshalb nicht zielführend ist, weil der Gesetzgeber gerade in Reaktion auf diese Rechtsprechung zum 01.07.1990 die Vorschrift des § 15 Abs. 3 Satz 1 FRG eingeführt und dabei teilweise von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen ist. Eine Beitragszeit ohne tatsächliche Beitragszahlung i.S.d. § 15 Abs. 3 Satz 1 FRG setzt im Ergebnis zunächst voraus, dass der Versicherte im Herkunftsland nach dem dortigen Recht in der streitigen Zeit der Sozialversicherung als „Beschäftigter“ zugeordnet war, also einer Versicherungspflicht aus Beschäftigung unterlag, die nach dem fremden Recht in der dortigen Sozialversicherung als Beitragszeit anrechnungsfähig gewesen ist (vgl. nur BSG 07.10.2004, B 13 RJ 59/03 R, in juris, Rn. 33; zusammenfassend Deutsche Rentenversicherung [DRV] Bund, Hg., rvRecht - Gemeinsame Rechtliche Anweisungen [GRA] zu § 15 FRG, Nr. 3.2, veröffentlicht unter www.rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de). Derartiges ist vorliegend ebenfalls nicht nachgewiesen und auch noch nicht einmal glaubhaft gemacht. Der Senat verweist insoweit auf die oben im Tatbestand zusammengefasst wiedergegebene, auf den fachkundigen Auskünften der rumänischen Sozialversicherungsbehörden vom 08.12.2009 und vom 28.06.2010 - denen die Klägerseite im Übrigen nichts entgegengehalten hat - beruhenden und in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen der Beklagten in ihrer Berufungserwiderung vom 04.12.2023, macht sich diese entsprechend § 153 Abs. 1 i.V.m. § 136 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 SGG (vgl. dazu nur BSG 30.10.1997, 13 RJ 31/97, in juris, Rn. 18; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, a.a.O., § 136 Rn. 6a i.V.m. 7c f.) zu eigen und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen ergibt sich nicht einmal ansatzweise eine Zuordnung zur rumänischen Sozialversicherung in der Zeit vom 15.09.1970 bis 15.03.1973, sie ist entsprechend den genannten fachkundigen rumänischen Auskünften, den Eintragungen im Arbeitsbuch sowie dem rumänischen „E 205“ nicht einmal auch nur wahrscheinlich. Auch insoweit kommt namentlich der Versicherung von Eides statt des Klägers vom 25.04.2014 keine weitere Bedeutung zu. Denn der bloße Umstand, dass er meint, „beschäftigt“ gewesen zu sein bei gleichzeitiger Erklärung, nicht zu wissen (s.o.), ob er Arbeitslohn bezog, belegt in tatsächlicher Hinsicht ersichtlich rein nichts. Ohnehin sagt der außerhalb der eidesstattlichen Versicherung nur behauptete Bezug irgendeiner Vergütung in der vorliegenden Konstellation nichts über die Zuordnung zur rumänischen Sozialversicherung aus, eben weil die Zahlung eines „Lehrlingsgelds“ - auch dies nicht einmal glaubhaft gemacht (s.o.) - gerade nicht mit dem rumänischen Sozialversicherungsfonds verbunden war; auch insoweit wird auf die o.g. Behördenauskünfte verwiesen. Damit kommt auch dem übrigen Vortrag der Klägerseite zu den Bezeichnungen „Lehrling“, zum sog. „Eingliederungsprinzip“ usw. sowie zu der Frage, warum das Berufsschulzeugnis erst auf Mai 1976 datiert, keine entscheidungserhebliche Relevanz zu. Soweit die Klägerseite wiederholt auf § 22 Abs. 2 FRG, wonach Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte erhalten, Bezug genommen hat, fehlt auch dem jegliche Relevanz. Zu Recht haben Beklagte und SG darauf hingewiesen, dass diese Vorschrift rein nichts darüber besagt, ob im konkreten Fall eine derart mit Entgeltpunkten zu bewertende Zeit tatsächlich vorliegt, dies richtet sich vielmehr gerade (u.a.) nach § 15 FRG; bei § 22 FRG handelt es sich vielmehr allein um eine Anrechnungsbestimmung im Leistungsfall (BSG 21.09.1983, 4 RJ 73/82, in juris, Rn. 9), setzt also eine entsprechende Beitrags- oder Beschäftigungszeit nach §§ 15, 16 FRG voraus (zutreffend GRA zu § 22 FRG, a.a.O. Nr. 6). Abschließend merkt der Senat noch an, dass der Kläger zu Recht die noch streitige Zeit vom 15.09.1970 bis 15.03.1973 ausdrücklich nicht als Beschäftigungszeit nach § 16 FRG geltend gemacht hat, was nach dem klaren Wortlaut der Norm, wonach von vornherein Beschäftigungen vor vollendetem 17. Lebensjahr nicht anerkennungsfähig sind, keiner weiteren Begründung bedarf; die vorliegend in Rede stehende Zeit liegt vollständig vor Vollendung des 17. Lebensjahrs des Klägers (im März 1973 16 Jahre und 11 Monate alt). Aus den nämlichen Gründen liegt auch keine Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung im Herkunftsland vor (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI), sodass der Kläger auch dies zu Recht nicht geltend gemacht hat. Nach alldem ist die Zeit vom 15.09.1970 bis 15.03.1973 insgesamt im Rahmen der Rentenhöhe der klägerischen Altersrente nicht zu berücksichtigen, weder ungekürzt („6/6“), noch gemäß § 22 Abs. 3 FRG um ein Sechstel gekürzt („5/6“). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten noch darüber, ob eine in der Sozialistischen Republik Rumänien (RSR) zurückgelegte Zeit vom 15.09.1970 bis 15.03.1973 nach dem Fremdrentengesetz (FRG) als nachgewiesene (Pflicht-)Beitragszeit für eine Lehre zu berücksichtigen und deshalb eine höhere Altersrente zu gewähren ist. Der 1956 in der seinerzeitigen Rumänischen Volksrepublik geborene Kläger, deutscher Staatsbürger und Inhaber eines Vertriebenenausweises „A“, zog im März 1982 aus der RSR kommend in das Bundesgebiet zu. In einem Vormerkungsverfahren im Jahre 2009 legte der Kläger der Beklagten (der Verbindungsstelle für Rumänien) - soweit für das vorliegende Verfahren noch relevant - rumänische Unterlagen vor (jeweils in Kopie, im Folgenden nach der verwaltungsaktenkundigen Übersetzung in die Gerichtssprache wiedergegeben): Zum einen sein Zeugnis über den Abschluss der Berufsschule („Diploma de absolvire a școlii profesionale“) datiert auf den 04.05.1976 (Besuch der Berufsschule des Mechanischen Betriebs in dem Ort T1, Bezirk T2, über einen Zeitraum von 3 Jahren, Abschlussprüfung im Prüfungszeitraum März 1973 bestanden, nunmehr Facharbeiter im Beruf Dreher) nebst Bescheinigung über die schulischen Ergebnisse der drei Schuljahre (1970/71, 1971/72 und 1972/73) bzw. der Abschlussprüfung, zum anderen sein Arbeitsbuch („Carnet de Muncă“), in dem in Kap. VI („Pregătirea Şcolară“ - schulische Ausbildung) vermerkt ist: „höchster Abschluss: Berufsschule, Nachweis: Abschlusszeugnis Nr. und Datum: 43/04.05.1976, ausgestellt durch die Berufsschule des Mechanischen Betriebs in T1“. In Kap. VII („Pregătirea Profesională“ - berufliche Ausbildung) des Arbeitsbuchs ist ferner vermerkt: „Grundberuf: Dreher, Nachweis: Abschlusszeugnis Nr. und Datum: 43/04.05.1976, ausgestellt durch die Berufsschule des Mechanischen Betriebs in T1, ausgeübter Beruf: Dreher“. Die Angaben in Kap. IX („Date Privitoare La Activitatea În Muncă“ - Daten zur Arbeitstätigkeit) beginnen (erst) mit dem 03.05.1973 („eingestellt als Dreher“). Später gab der Kläger im Fragebogen „V712“ an, vom „16.09.1970“ bis 15.03.1973 eine Qualifizierung als Facharbeiter durchlaufen zu haben. Er machte in Folge diverse fremdrentenrechtliche Zeiten bei der Beklagten geltend, im Frühjahr 2014 konkret die Zeit vom „16.09.“1970 bis 15.03.1973 als Beitragszeit und die Zeit vom 03.05.1973 bis 02.05.1974 als „normale“ Beitragszeit (statt Ausbildungszeit). Im Vormerkungsbescheid vom 19.02.2014 verlautbarte die Beklagte u.a., dass die Zeit des Berufsschulbesuchs des Klägers vom 16.09.1970 bis 15.03.1973 im Versicherungsverlauf nicht aufgeführt sei, da es sich dabei um eine Fachschulzeit handele. Eine solche könne indes erst ab dem 17. Lebensjahr als Anrechnungszeit anerkannt werden. Darüber hinaus habe die Berufsausbildung in Rumänien an einer Vollzeitschule („Scolii profesionale“) nicht zu einer Versicherungspflicht und somit auch nicht zu einer Beitragszahlung geführt, sodass auch keine Beitrags- oder Beschäftigungszeit vorliege. Hinsichtlich der im Versicherungsverlauf vom 19.02.2014 hinterlegten Zeit (auch) vom 03.05.1973 bis 02.05.1974 ging die Beklagte von einem Pflichtpraktikum aus (Zeit der Ausbildung als Lehrling). Im anschließenden Widerspruchsverfahren, in dem der Kläger eine „Anrechnung seiner Ausbildungszeiten“ begehrte, legte der Kläger einen rumänischen Vertrag vom 18.10.1970 zwischen seinem Vater - als Vormund des damals 14-jährigen Klägers - und dem Mechanischen Werk T1 vor, aus dem sich eine Anstellung des Klägers als „Lehrling“ ebenda ab 15.09.1970 („Dauer der Lehrzeit“ 3 Jahre) ergibt, um den Beruf eines Drehers („Strungar“) zu erlernen, wobei von einer „Berufsschule“, „Reglements der Schule“, einer „professionellen Ausbildung in Theorie und Praxis“ und einer „Ausbildungs-Schulzeit“ die Rede ist. Ferner erklärte der Kläger mit Versicherung an Eides statt vom 25.04.2014, in der Zeit vom 15.09.1970 bis 15.03.1973 als Lehrling/Dreher bei den Mechanischen Werken T1 in Vollzeit „beschäftigt“ gewesen zu sein, wobei er die Frage nach einem wöchentlichen/monatlichen Arbeitslohn (Barlohn) mit einem „?“ versah und angab, über eine Beitragszahlung sei [ihm] nichts bekannt. Im Begleitschreiben behauptete er, „monatliche Ausbildungsvergütung beginnend mit dem ersten Monat des ersten Lehrjahres“ erhalten zu haben und gab u.a. ferner an, dass die Ausbildung/Lehre zum Dreher aus einem schulischen Teil (drei Tage die Woche in der Berufsschule) und einem betrieblich-praktischen Teil (drei Tage die Woche im Betrieb) bestanden habe. Die Beklagte verfügte zunächst mit einem (sog. Ergänzungs-)Bescheid vom 25.06.2014, dass die Anerkennung der Zeit vom 16.09.1970 bis 15.03.1973 als Beitragszeit (weiterhin) abgelehnt werde - kein Nachweis einer Beitragszahlung - und dass es auch bei der Bewertung der Praktikumszeit verbleibe. Den hinsichtlich der Zeit vom 03.05.1973 bis 02.05.1974 als Pflichtbeitragszeit fortgeführten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.08.2014 zurück. In dem anschließenden Klageverfahren S 9 R 4773/14 beim Sozialgericht Stuttgart (SG), in dem ausschließlich die Bewertung der Zeit vom 03.05.1973 bis 02.05.1974 als Ausbildungs- statt als Pflichtbeitragszeit beklagt wurde, holte das SG bei dem Rechtsanwalt B1 vom Institut für Ostrecht in M1 ein Gutachten nebst ergänzender Stellungnahme ein. Mit gerichtlichem Vergleich vom 20.03.2017 beendeten die Beteiligten den Rechtsstreit, nachdem sich die Beklagte bereit erklärte, „den Zeitraum vom 03.05.1973 bis zum 02.05.1974 nochmals bei Bewilligung der Altersrente des Klägers und endgültiger Feststellung der Rentenhöhe zu prüfen, sofern sich in der Bewertung des streitigen Zeitraumes Änderungen ergeben haben“. Dem lag zugrunde, dass sich die (bisherige) Bewertung der streitigen Zeit als Ausbildungszeit auf die (fiktive) Rentenhöhe günstiger auswirkte. Unter dem 14.11.2019 beantragte der Kläger Altersrente - mit gleichzeitigem Antrag auf Aufschub der Feststellung der nach den Rechtsvorschriften Rumäniens erworbenen Ansprüche auf Leistungen bei Alter - und machte u.a. erneut geltend, dass es sich bei der Zeit vom 15.09.1970 bis 15.03.1973 in Rumänien um eine zu berücksichtigende „Ausbildungszeit“ (Lehre zum Dreher) handele; die entsprechenden „Nachweise“ seien bereits im Jahr 2014 eingereicht worden. Mit Rentenbescheid vom 10.01.2020 bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit einem Rentenbeginn am 01.01.2020 als vorläufige Leistung nach den europäischen Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (monatliches Recht auf innerstaatliche Rente: 2.364,23 € brutto). Die im Rahmen der Rentenberechnung fremdrentenrechtliche Berücksichtigung der Zeit vom 15.09.1970 bis 15.03.1973 lehnte die Beklagte ab und zwar sowohl als Anrechnungszeit wegen Fachschulbesuchs, als auch als Beitrags- und Beschäftigungszeit, da die Zeit vor vollendetem 17. Lebensjahr des Klägers liege und die Zeit auch nicht im rumänischen Arbeitsbuch als Beitragszeit eingetragen sei, sodass eine Beitragsentrichtung zur rumänischen Sozialversicherung nicht angenommen werden könne. Die Zeit vom 03.05.1973 bis 02.05.1974 sei weiterhin als (glaubhaft gemachte) Zeit des Pflichtpraktikums (Lehre) berücksichtigt, weil dies günstiger sei als eine Anerkennung als Beitragszeit mit Wirtschaftsbereich 06 und Qualifikationsgruppe 4 (Facharbeiter). Dagegen wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch. Die Zeit vom 03.05.1973 bis 02.05.1974 als volle Beitragszeit ergebe eine höhere Rente (weiter ausgeführt). Hinsichtlich der Nichtanerkennung seiner „Ausbildungszeit vom 15.09.1970 bis zum 15.03.1973“ machte der Kläger (erneut) geltend, dass er in dieser Zeit keine Fachschule besucht habe, sodass auch eine entsprechende Anrechnungszeit (zu Recht) nicht in Betracht komme. Diese Zeit sei auch keine Beschäftigungszeit i.S.d. § 16 FRG, weil er „keiner Beschäftigung nachgegangen“ sei, sondern eine duale Ausbildung durchlaufen habe; somit stellte sich auch nicht die Frage einer Anwendung des § 16 FRG. Seine Berufsausbildung in dieser Zeit sei vielmehr als Zeit der Ausbildung als Lehrling gemäß § 22 Abs. 2 FRG (i.V.m. § 15 Abs. 3) anzuerkennen. Er habe nach einer Aufnahmeprüfung und Abschluss eines Ausbildungsvertrags die duale Ausbildung im Betrieb sowie an der betriebseigenen Berufsschule durchlaufen und erfolgreich abgeschlossen. Der Ausbildungsvertrag liege der Beklagten bereits seit 2014 vor, ebenso das Abschluss-Diplom. Außerdem habe er bereits am 25.04.2014 eidesstattlich versichert (Hinweis auf § 4 FRG), dass er während der gesamten Ausbildungszeit eine Ausbildungsvergütung, die monatlich bar ausbezahlt worden sei, erhalten habe. Dass Vergütungen in den Berufsschulen („scoli profesionale“), den Meisterschulen und den postlyzealen Fachschulen hätte gewährt werden müssen, ergebe sich auch aus Art. 100 des rumänischen Gesetzes Nr. 11/1968. Dass die in Rede stehende Zeit nicht im Kap. IX seines Arbeitsbuchs eingetragen sei, ergebe sich bereits daraus, dass Zeiten der Berufsausbildung im Kap. VII vorzunehmen gewesen seien. Während des Widerspruchsverfahrens leitete die Beklagte das zwischenstaatliche Rentenverfahren beim zuständigen rumänischen Bezirksrentenamt ein und wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 21.04.2020 als unbegründet zurück. Hinsichtlich der vorliegend noch in Rede stehenden Zeit vom 15.09.1970 bis 15.03.1973 führte sie aus, dass das geltend gemachte Lehr-/Arbeitsverhältnis in dieser Zeit nicht im Arbeitsbuch eingetragen und die Zeit bisher auch nicht vom rumänischen Träger als Versicherungszeit bestätigt worden sei. In Ermangelung dessen erscheine eine entsprechende Betragsentrichtung in Rumänien nicht glaubhaft. Im Übrigen datiere das Diplom ausweislich des Arbeitsbuchs (erst) von Mai 1976. Eine Beitragszeit nach § 15 FRG könne mithin nicht anerkannt werden. Hiergegen hat der Kläger am 18.05.2020 Klage beim SG erhoben (S 17 R 1884/20) und sein Begehren dahingehend gefasst, dass seiner Rente seine „Ausbildungszeit“ vom 15.09.1970 bis 15.03.1973 als Pflichtbeitragszeit im Rahmen seiner Berufsausbildung und die Zeit vom 03.05.1973 bis 02.05.1974 als Pflichtbeitragszeit nach Qualifikationsgruppe 4 (Facharbeiter) jeweils ohne Kürzung zugrunde zu legen sei. Nachdem der Kläger sein Berufungsbegehren auf Ersteres beschränkt hat (s. noch sogleich), wird im Folgenden von einer weiteren Darstellung hinsichtlich der Zeit vom 03.05.1973 bis 02.05.1974 abgesehen. Zur Begründung, dass die Zeit vom 15.09.1970 bis 15.03.1973 nach § 22 Abs. 2 FRG, der weder eine Beitrags- noch eine Beschäftigungszeit voraussetze, zu berücksichtigen sei, hat der Kläger sein Vorbringen aus den Verwaltungsverfahren wiederholt und erneut auf die vorgelegten Unterlagen verwiesen, in denen er als „Lehrling“ bezeichnet werde. Ergänzend hat die Klägerseite angegeben, dass der Kläger von Beginn seiner Ausbildung an ca. 300 Lei monatlich in einem Umschlag überreicht bekommen habe; eine Lohnzahlung während seiner beruflichen Ausbildung habe er auch bereits in seiner eidesstattlichen Versicherung erklärt. Ob Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt worden seien, sei dem Kläger nicht bekannt und dies sei auch nicht mehr ermittelbar. Die Zeit sei mithin „zumindest“ als sog. beitragslose Beitragszeit anzuerkennen. Die Beklagte ist dem unter Hinweis darauf, dass es sich bei § 22 FRG um eine reine Bewertungsvorschrift handele und dass aus den Gründen der angefochtenen Bescheide weiterhin eine Anerkennung als Anrechnungszeit wegen Fachschulbesuchs (Hinweis auf § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]) ebenso wenig in Betracht komme wie als Beitrags- und Beschäftigungszeit nach §§ 15, 16 FRG, entgegengetreten. Während des Klageverfahrens hat der rumänische Träger der Beklagten die von ihm innerstaatlich festgestellten Versicherungszeiten (Versicherungsverlauf - „E 205“ - vom 12.08.2020), diese erstmals beginnend ab 03.05.1973 (Beruf oder bestimmte Arbeit: „Dreher“ [„Strungar“]), übermittelt und den Aufschub auf die rumänische Leistung akzeptiert. Mit Rentenbescheid vom 10.09.2020 hat die Beklagte die Altersrente des Klägers von Beginn an - nunmehr auch unter Berücksichtigung der nach rumänischen Rechtsvorschriften festgestellten Versicherungszeiten - endgültig festgestellt (monatliches Recht auf inner-/zwischenstaatliche Rente ab 01.01.2020: 2.364,23 € brutto, ab 01.07.2020: 2.445,77 € brutto). Hiergegen erhob der Kläger ebenfalls Widerspruch - u.a. wegen der Zeit vom 15.09.1970 bis 15.03.1973 die nachgewiesen und daher ungekürzt anzuerkennen sei -, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.01.2021 als unzulässig, da unstatthaft, zurückwies. Mit dem Ausgangsbescheid sei keine (erneute) Regelung hinsichtlich der Anerkennung/Bewertung von Zeiten nach dem FRG getroffen, sondern die Altersrente lediglich (jetzt auch) zwischenstaatlich unter Berücksichtigung der vom rumänischen Träger festgestellten, dort zurückgelegten Versicherungszeiten berechnet und endgültig festgestellt worden. Die dagegen gerichtete Klage zum SG (S 21 R 326/21) nahm der Kläger im August 2021 wieder zurück. Im Übrigen hat die Beklagte die Rente mit Bescheid vom 04.03.2022 ab 01.03.2022 antragsgemäß als Teilrente bewilligt und sie dem entsprechend sowie unter Berücksichtigung eines Zuschlags an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Altersrentenbeginn neu berechnet. Seit dem 01.01.2023 wird die Rente - wiederum antragsgemäß - wieder als Vollrente gewährt (Bescheid vom 20.12.2022). Das SG hat einen Erörterungstermin durchgeführt und die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 21.09.2023 abgewiesen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist es zunächst davon ausgegangen, dass der Bescheid vom 10.01.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.04.2020 in der Fassung der Bescheide vom 10.09.2020 und vom 04.03.2022 - diese aufgrund der Regelung des § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - Gegenstand des Rechtsstreits sei. Die Ablehnung der - hier allein noch streitigen - Zeit vom 15.09.1970 bis 15.03.1973 als rentenrechtliche Zeit sei in der Sache nicht zu beanstanden. Eine entsprechende Beitragszeit i.S.d. § 15 FRG sei weder nachgewiesen, noch glaubhaft gemacht. Die Zeit tauche im Arbeitsbuch ebenso wenig auf wie im rumänischen Versicherungsverlauf. Der Vertrag vom 18.10.1970 und das Zeugnis enthielten ebenfalls keine Angaben über diesen Zeitraum. Aus der Versicherung an Eides statt vom 25.04.2014 ergebe sich schließlich, dass der Kläger selbst gerade keine Angaben zu einer Lohn- und Beitragszahlung habe machen können; Lohnlisten oder dergleichen habe er nicht vorgelegt. Eine Beschäftigungszeit nach § 16 FRG liege ebenfalls nicht vor, da die geltend gemachte Zeit vor Vollendung des 17. Lebensjahrs des Klägers liege. Nämliches gelte hinsichtlich einer Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI. Schließlich folge auch aus § 22 FRG nichts, was den Anspruch stützen könne, da die Norm allein die Bewertung von zu berücksichtigenden Zeiten regele, nicht jedoch die Frage, welche Zeiten zu berücksichtigen seien. Gegen den - seinen Prozessbevollmächtigten am 26.09.2023 zugestellten - Gerichtsbescheid hat der Kläger am 23.10.2023 Berufung eingelegt, mit der er sein prozessuales Begehren auf höhere Altersrente ausdrücklich auf die Berücksichtigung der Zeit vom 15.09.1970 bis 15.03.1973 als (Pflicht-)Beitragszeit im Rahmen seiner geltend gemachten Ausbildung zum Dreher beschränkt hat. Zur Begründung hat die Klägerseite ihr bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 21.09.2023 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10.01.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.04.2020 in der Fassung des Bescheids vom 10.09.2020 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Berücksichtigung der Zeit vom 15.09.1970 bis 15.03.1973 als nachgewiesene, hilfsweise glaubhaft gemachte, Beitragszeit für seine Lehre zum Dreher eine höhere Altersrente zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält ihre angefochtenen Entscheidungen und die Klageabweisung hinsichtlich der noch streitigen Zeit vom 15.09.1970 bis 15.03.1973 für zutreffend und hat in ihrer Berufungserwiderung vom 04.12.2023 ergänzend ausgeführt: Die Zeit sei nicht als Beitragszeit nach § 15 Abs. 1 FRG anzuerkennen. Bereits der Umstand, dass der Kläger die theoretische und praktische Ausbildung an der Berufsschule absolviert habe, spreche in Verbindung mit dem (einheitlichen) Berufsschulzeugnis, den Eintragungen nur in Kap. VI/VII des Arbeitsbuchs, der fehlenden Nennung einer (Ausbildungs-)Vergütung im Vertrag vom 18.10.1970 sowie damit korrespondierend der eigenen Angabe des Klägers noch im Fragebogen „V712“ (keine Angabe einer Beschäftigungszeit, sondern Angabe der streitigen Zeit als „berufliche Qualifikation als Facharbeiter“) für eine Fachschulausbildung und gegen eine betriebliche Beschäftigung mit entsprechender Beitragszahlung zur rumänischen Sozialversicherung. Von Ersterem sei auch der Gutachter B1 in seinem Gutachten vom 09.06.2016 (S 9 R 4773/14) ausgegangen („… sodass hier davon auszugehen ist, dass der Antragsteller seine Berufsausbildung an einer regulären Berufsschule und nicht durch Ausbildung am Arbeitsplatz absolviert hat.“) und bei Letzterem wäre seinerzeit in der RSR auch eine Eintragung in Kap. IX des Arbeitsbuchs mit Hinweis auf eine Lohn-/Gehaltszahlung erfolgt. Auch vom rumänischen Träger würde nur dann eine Versicherungszeit angenommen, was vorliegend in Ansehung der von ihm gemeldeten Versicherungszeiten (erst ab 03.05.1973) gerade nicht der Fall sei, zumal ein Nachweis einer Entgeltzahlung und damit einer Beitragsabführung mit Lohn- und Gehaltslisten gerade nicht geführt und auch nicht glaubhaft gemacht sei. Lehrlinge in Rumänien hätten im streitigen Zeitraum im Übrigen lediglich eine Ausbildungsvergütung (Lehrlingsvergütung) erhalten, die nicht mit einem zu verbeitragenden Arbeitsentgelt gleichzusetzen sei, denn aus dieser Lehrlingsvergütung seien gerade keine Beiträge zur rumänischen Sozialversicherung abgeführt worden. Damit komme auch eine Berücksichtigung als sog. beitragslose Beitragszeit nach § 15 Abs. 3 Satz 1 FRG nicht in Betracht. Die Beklagte hat diese Ausführungen mit einer - aus anderen Verfahren - Auskunft der Direktorin für Externe Beziehungen/Abteilung Internationale Beziehungen und Anwendung Europäischer Verordnungen der Rumänischen Staatlichen Kasse für Renten und andere Sozialversicherungsleistungen vom 08.12.2009 (S. 82 ff. Senats-Akte) sowie der stellvertretenden Direktorin für Rentenfestsetzung und -leistungen/Internationale Renten der rumänischen Bezirksrentenkasse C1 vom 28.06.2010 (S. 88 ff. Senats-Akte), jeweils unter Hinweis auf und Darstellung der in der streitigen Zeit geltenden rumänischen rechtlichen Bestimmungen, untermauert (dort u.a.: Besuch eines Lehrgangs der beruflichen Ausbildung mit Bescheinigung einer Ausbildungsvergütung durch die Lehreinrichtung grundsätzlich kein Nachweis eines entsprechenden „Dienstalters in Arbeit“; Lohn/Gehalt mit entsprechender Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen wurde im Arbeitsbuch eingetragen; Lohn/Gehalt nicht mit einer Ausbildungsvergütung [„Lehrlingsgeld“] gleichzusetzen, für die gerade bei Berufsschülern keine Einzahlungen in den Sozialversicherungsfonds, sondern nur in den sog. Ausbildungsfonds erfolgten; immer wieder falsche Vorstellungen von Versicherten, weil diese entgegen dem seinerzeitigen rumänischen Recht meinten, eine Lehrausbildungszeit mit bloßem „Lehrlingsgeld“ sei eine Beitragszeit). Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Prozessakten beider Rechtszüge sowie der SG-Akten der Verfahren S 9 R 4773/14 und S 21 R 326/21 Bezug genommen.