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Beschluss

L 10 KO 750/25 B

Landessozialgericht Baden-Württemberg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGBW:2025:0728.L10KO750.25B.00
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Leitsätze
Eine Vergütung des Sachverständigen für Analogleistungen nach Abschnitt O der Anlage zur GOÄ (hier für Cone-Beam CT-Untersuchungen) kommt auf der Grundlage von § 10 Abs 2 JVEG nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für eine erweiternde Auslegung der Vorschrift gegen den Wortlaut liegen nicht vor. (Rn.24)
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 23.01.2025 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Vergütung des Sachverständigen für Analogleistungen nach Abschnitt O der Anlage zur GOÄ (hier für Cone-Beam CT-Untersuchungen) kommt auf der Grundlage von § 10 Abs 2 JVEG nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für eine erweiternde Auslegung der Vorschrift gegen den Wortlaut liegen nicht vor. (Rn.24) Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 23.01.2025 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. I. Die Beteiligten streiten über die Vergütung von Cone-Beam CT (CBCT)-Untersuchungen der Kniegelenke im Rahmen einer gerichtlich angeordneten Begutachtung. In dem beim Sozialgericht Reutlingen (SG) anhängig gewesenen Klageverfahren S 1 SB 105/24 ging es um die Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers sowie um die Vergabe des Merkzeichens G. In dem Rechtsstreit wurde der Beschwerdeführer gemäß § 118 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum gerichtlichen Sachverständigen ernannt und um die Erstattung eines Gutachtens auf Grund ambulanter Untersuchung des Klägers gebeten. Im Juli 2024 erstattete er sein orthopädisches Gutachten. Mit Rechnung vom 31.07.2024 hat er hierfür eine Vergütung in Höhe von insgesamt 1.437,78 € verlangt. Abgerechnet hat er insgesamt 10 Stunden zu 90 €, nach der Anlage Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen zur Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ - Röntgenleistungen, ebenso nach GOÄ zwei CBCT der Kniegelenke (Nr. 5369 GOÄ Faktor 1,3: 227,32 € zzgl. zweimal Nr. 5377 GOÄ Faktor 1,0: 93,26 €), Schreibgebühren sowie eine Pauschale für Kommunikationsdienstleistungen. Die Kostenbeamtin hat mit Schreiben vom 08.08.2024 die Vergütung auf 1.307,81 € festgesetzt. Dabei hat sie bei den CBCT-Untersuchungen eine Kürzung um 129,97 € vorgenommen (Nr. 5373 GOÄ Faktor 1,3 für beide Gelenke - Gelenkpaar: 143,98 € und einmal Nr. 5377 GOÄ: 46,63 €) und die übrigen Positionen antragsgemäß vergütet. Mit seinem Antrag auf richterliche Festsetzung hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, die CBCT der Kniegelenke werde einzeln pro Knie durchgeführt. Daher seien zwei Lagerungen nötig, weswegen die Anwendung der Nr. 5369 GOÄ und die zweimalige Abrechnung der Nr. 5377 GOÄ sachgerecht sei. So habe auch der Bundesgerichtshof entschieden (BGH 22.09.2022, III ZR 241/21). Das SG hat in dem zur gleichen Vergütungsfrage bei ihm geführten Verfahren S 4 KO 1456/24 die Bundesärztekammer, die Bezirksärztekammer S1 und die Kassenärztliche Vereinigung B1 um Auskunft gebeten. Die Bundesärztekammer und die Kassenärztliche Vereinigung haben sich inhaltlich nicht geäußert, letztere mit dem Hinweis, CBCT sei keine vertragsärztliche Leistung. Für die Bezirksärztekammer hat die Gemeinsame Gutachterstelle der Bezirksärztekammern B1 geantwortet und mitgeteilt, CBCT sei kein CT-Verfahren im eigentlichen Sinn. Von der Bundesärztekammer sei im Jahr 2012 eine analoge Abrechnung nach Nrn. 5370 und 5377 GOÄ empfohlen worden. Mit Beschluss vom 23.01.2025 hat das SG die Vergütung des Beschwerdeführers für sein Gutachten vom 31.07.2024 auf 1.117,20 € festgesetzt ohne Berücksichtigung der CBCT-Untersuchungen. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, im Rahmen der gerichtlichen Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) gelte das sog. Verschlechterungsverbot nicht, weshalb die vom Gericht festgesetzte Vergütung auch niedriger ausfallen könne. Die abgerechnete Stundenzahl sei plausibel, der beantragte Honorarsatz zutreffend und die abgerechneten Röntgenleistungen, Schreibgebühren und Aufwendungen für Kommunikationsdienstleistungen in der geltend gemachten Höhe vergütungsfähig. Nicht vergütungsfähig seien die vom Beschwerdeführer abgerechneten Gebühren für die CBCT-Untersuchungen nach GOÄ. Nach der Kostenrechtsprechung des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg, der das SG folge (unter Hinweis auf Senatsbeschluss vom 12.11.2020, L 10 KO 3421/20), regele § 10 JVEG abschließend, wann die GOÄ zur Anwendung komme, nämlich nur für Leistungen nach Abschnitt O der Anlage zur GOÄ, also insbesondere bei Strahlendiagnostik und Computertomographien, und dass damit eine entsprechende oder analoge Anwendung der GOÄ ausscheide. Rechtsgrundlage einer analogen Abrechnung von Gebührennummern sei § 6 Abs. 2 GOÄ, wonach selbstständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen seien, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden. Auf diese Regelung verweise § 10 Abs. 2 JVEG aber gerade nicht. Eine CBCT, auch bezeichnet als „digitale Volumentomographie“ (DVT), sei keine Computertomographie. Vielmehr handele es sich nach Mitteilung der Gemeinsamen Gutachterstelle der Bezirksärztekammern B1 um ein neuartiges Bildgebungsverfahren (dreidimensionales Schnittbildverfahren unter Nutzung von Röntgenstrahlen), das in dem veralteten Leistungsverzeichnis der GOÄ noch nicht enthalten sei. Dabei werde durch eine um die Patienten rotierende Röhre eine große Anzahl von einzelnen 2D-Röntgen-Projektionsaufnahmen und somit von Datensätzen erzeugt. Aus diesen würden zunächst Panoramabilder und in einem weiterführenden Schritt mittels computergestützter Prozesse 3D-Tomografien sowie 3D-Ansichten ganzer Körperregionen erstellt. Dies sei kein Computertomografie-Verfahren im eigentlichen Sinne und auch keine besondere Ausführung davon. Daher komme für die CBCT, wie auch der Beschwerdeführer meine, nur eine gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ analoge Anwendung von Gebührennummern der veralteten GOÄ in Betracht. Die Frage, welche Gebührennummer analog angewandt die passendste sei, könne indes offenbleiben, denn § 10 Abs. 2 JVEG eröffne generell keine Möglichkeit der Vergütung von analog angewandten Gebührennummern der GOÄ. Die vom Beschwerdeführer genannte Entscheidung des BGH (22.09.2022, III ZR 241/21) stehe dazu nicht in Widerspruch, denn sie enthalte keine Aussage zur Vergütungsfähigkeit von CBCT-Untersuchungen im Rahmen des JVEG. Eine Vergütung von im Rahmen der CBCT-Untersuchungen eventuell verbrauchten Stoffen und Werkzeugen sowie des Einsatzes von Hilfskräften sowie eines zusätzlichen Zeitaufwands komme nicht in Betracht. Hinsichtlich des Zeitaufwands sei davon auszugehen, dass die Untersuchungen während der abgerechneten zwei Stunden der gutachtlichen Untersuchung durchgeführt worden seien. Die Aufnahmezeit betrage nur wenige Sekunden. Kosten für Hilfskräfte und Verbrauchsmaterialien habe der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Im Übrigen könnten diese nur vergütet werden, wenn die Durchführung der CBCT-Untersuchungen notwendig gewesen wäre, wovon das SG angesichts der beauftragten Funktionsbegutachtung nicht ausgehe. Es sei nicht überzeugend, dass angesichts des beschriebenen, weder ungewöhnlichen noch komplizierten Befunds an den Kniegelenken für die Gutachtenerstellung eine Methode nötig gewesen sei, die nicht Gegenstand der kassenärztlichen Versorgung sei. Mit Schreiben vom 28.02.2025 hat der Beschwerdeführer beim SG Beschwerde eingelegt. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem LSG Baden-Württemberg vorgelegt. Zur Begründung der Beschwerde hat der Beschwerdeführer dargelegt, ein Sachverständiger könne gemäß § 10 Abs. 2 JVEG entgegen dem SG ein Honorar auch dann verlangen, wenn die besonderen Leistungen durch Bildung einer Analogbewertung zu Gebührenziffern des Abschnitts O der GOÄ abgerechnet würden. Dies folge aus dem objektiven Gesetzeswillen, der sich nach der methodischen Auslegung von § 10 Abs. 2 JVEG ergebe. Die systematische Auslegung ergebe, dass auch Analogleistungen des Abschnitts O der GOÄ einbezogen seien. Dabei sei unerheblich, dass § 6 Abs. 2 GOÄ in § 10 Abs. 2 JVEG nicht ausdrücklich erwähnt werde. § 10 Abs. 2 Satz 1 JVEG lege fest, welche besonderen ärztlichen Leistungen abrechenbar seien. Wie die Leistungen abrechnungstechnisch begründet würden, ergebe sich allein aus der Systematik der GOÄ (hier analog Abschnitt O der GOÄ im Einklang mit § 6 Abs. 2 GOÄ). § 10 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 JVEG regele die Modalitäten der Erbringung dieser besonderen ärztlichen Leistungen, indem er Vorschriften der GOÄ für anwendbar erkläre. § 10 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. JVEG regele ergänzend, welche weiteren Ansprüche im Zusammenhang mit der Leistungserbringung bestünden, indem er festlege, dass §§ 7 und 12 GOÄ unberührt blieben. Im Rahmen der teleologischen Auslegung sei § 10 Abs. 2 Satz 1 JVEG angesichts des medizinischen Fortschritts und der Einführung neuer medizinischer Verfahren so zu erweitern, dass davon auch ärztliche Leistungen erfasst würden, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen, aber gleichwertig seien. Dies sei gerade keine analoge Anwendung des § 6 Abs. 2 GOÄ im Rahmen des § 10 Abs. 2 JVEG, sondern eine teleologische Auslegung des Gesetzeswortlauts. Eine rein wörtliche Auslegung würde dazu führen, dass neue Verfahren nicht adäquat vergütet würden, was im Widerspruch zum Gesetzeszweck einer fairen und sachgerechten Vergütung von Gutachterleistungen stehe. Dass nicht richtig sein könne, dass allein die Tatsache, ob eine Leistung in Abschnitt O der GOÄ-Anlage geregelt sei, darüber entscheide, ob der Sachverständige hierfür ein Honorar erhalte, folge schon daraus, dass die GOÄ in ihrer grundlegenden Struktur aus dem Jahr 1982 stamme und zuletzt 1996 aktualisiert worden sei, weshalb auch etablierte Verfahren nur über eine analoge Bewertung vergütet würden, wie z.B. die Kardio-CT. Würde die GOÄ aktualisiert, wäre eine für das CBCT neu zu schaffende Gebührenziffer systematisch im Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses zu regeln. Um dem Telos des § 10 Abs. 2 JVEG zu genügen, müsse die Analogleistung lediglich aus dem Abschnitt O stammen, hier Nr. 5373 und 5377 GOÄ analog. Aus der Gesetzesbegründung lasse sich nicht ableiten, dass der Gesetzgeber ein Honorar für besondere Leistungen über eine Analogbewertung habe ausschließen wollen. Eine gefestigte Rechtsprechung zu dieser Frage existiere nicht, lediglich die Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 12.11.2020 (L 10 KO 3421/20) habe sich bisher mit der Konstellation befasst, dass Gebührenziffern aus dem Abschnitt O der GOÄ-Anlage als Analogleistungen abgerechnet wurden. Der Beschwerdeführer habe zurecht die Gebührenziffern Nr. 5369 und GOÄ 5377 GOÄ analog herangezogen. Die Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer vom 19.03.2012 für die DVT (analog Nrn. 5370 und 5377 GOÄ) habe sich auf die Ursprungsleistung einer Tomographie im Kopfbereich bezogen, die hier nicht passe. Die CBCT werde einzeln für jedes Kniegelenk durchgeführt, da nur ein Knie in das Gerät passe. Die GOÄ sehe für diesen Umstand eine Steigerung auf den 2,5fachen Satz vor, was nach § 10 Abs. 2 Satz 1 JVEG aber nicht möglich sei. Daher sei der Höchstsatz nach Nr. 5369 GOÄ mit dem 1,3fachen Satz anzusetzen. Der BGH habe in der genannten Entscheidung ausgeführt, dass die Mehrfachberechnung der Nr. 5377 GOÄ möglich und nach der Anzahl der erbrachten CT-Leistungen zu bemessen sei, damit hier die zweifache Abrechnung. Unerheblich sei, dass eine CBCT-Untersuchung nicht zur kassenärztlichen Versorgung gehöre. Die Honorarvergütung bemesse sich nicht nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM), sondern gemäß § 10 Abs. 2 JVEG nach den Vorgaben der GOÄ. Die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit der Leistung falle in den Verantwortungsbereich des Sachverständigen. Dem Arzt stehe im Rahmen der Therapiefreiheit ein Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum zu, was auch im Rahmen der Begutachtung gelte. Unverständlich sei, wie das SG zu der Einschätzung gelangt sei, eine orthopädische Untersuchung der Kniegelenke sei im Rahmen einer Funktionsbetrachtung zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft medizinisch nicht notwendig. Auch aus Strahlenschutzgründen sei der Einsatz eines 3D-Verfahrens, wenn verfügbar, geboten. Der Beschwerdegegner hat dargelegt, dass nach der Rechtsprechung des Kostensenats eine analoge Abrechnung nicht erfolgen könne. Im Übrigen habe der Gesetzgeber bereits mehrfach Gelegenheit zur Änderung der Vorschriften gehabt, eine Notwendigkeit zur Anpassung jedoch nicht gesehen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte und die beigezogenen Akten des SG (S 4 KO 1831/24 und S 1 SB 105/24) verwiesen. II. Über die nach § 4 Abs. 3 JVEG statthafte und damit zulässige Beschwerde entscheidet der nach dem Geschäftsverteilungsplan für Kostensachen zuständige 10. Senat in seiner geschäftsplanmäßigen berufsrichterlichen Besetzung ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter (§ 4 Abs. 7 Satz 3 JVEG), da die Einzelrichterin das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat übertragen hat (§ 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG). Das Beschwerdegericht hat als echte Tatsacheninstanz, die in vollem Umfang anstelle des Erstgerichts zu entscheiden hat, alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie der Beschwerdeführer angegriffen hat (Bleutge in BeckOK Kostenrecht, Stand 01.06.2025, JVEG § 4 Rn. 32; Schmidt in Dörndorfer/Schmidt/Zimmermann, 6. Aufl., JVEG § 4 Rn. 17; Schneider in Schneider, JVEG, 5. Aufl., § 4 Rn. 69). Anwendbar sind die Regelungen des JVEG in der bis zum 31.05.2025 geltenden Fassung, da nach der Übergangsvorschrift des § 24 Satz 1 JVEG maßgeblich auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen abzustellen ist. Der Beschwerdeführer wurde hier bereits mit Beweisanordnung vom 03.06.2024, d.h. vor dem 01.06.2025, mit der Begutachtung des Klägers beauftragt. Gemäß § 8 Abs. 1 JVEG erhalten Sachverständige 1. ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11), 2. Fahrtkostenersatz (§ 5), 3. Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie 4. Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12). Die Vergütung für die geltend gemachten 10 Stunden nach einem Stundensatz von 90 € nach Honorargruppe M2 (900 €), die Schreibgebühren (45 €), die Aufwendungen für Kommunikationsdienstleistungen (15 €) sowie die Röntgenleistungen nach Abschnitt O der GOÄ gemäß § 10 Abs. 2 JVEG (insgesamt 157,20 €) steht dem Beschwerdeführer unzweifelhaft zu, darüber besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit. Allein streitig ist, ob (und ggf. in welcher Höhe) die durchgeführten CBCT-Untersuchungen zu vergüten sind. § 10 Abs. 1 Satz 1 JVEG regelt das Honorar für die in der Anlage 2 bezeichneten Leistungen, zu denen die CBCT-Untersuchungen nicht gehören, weshalb die Vorschrift nicht einschlägig ist. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 JVEG bemisst sich das Honorar für Leistungen der in Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage der GOÄ) bezeichneten Art in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,3fachen Gebührensatz. Wie das SG zutreffend dargelegt und der Beschwerdeführer eingeräumt hat, sind die CBCT-Untersuchungen nicht in Abschnitt O (und auch nicht an anderer Stelle) des Gebührenverzeichnisses aufgeführt. Insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Ausführungen des SG. Nach dem Wortlaut von § 10 Abs. 2 Satz 1 JVEG sind die Anspruchsvoraussetzungen für eine Vergütung der CBCT-Untersuchungen damit eindeutig nicht erfüllt. Nichts anderes ergibt sich aus § 10 Abs. 2 Satz 2 JVEG, der lediglich auf § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2a Satz 1, Abs. 3 und 4 Satz 1 und § 10 GOÄ verweist. Eine entsprechende Anwendung von § 6 Abs. 2 GOÄ, wonach selbstständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden können, ist damit gerade nicht vorgesehen. Eine vorliegend allein in Betracht kommende Vergütung der CBCT-Untersuchungen als Analogleistungen nach Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses zur GOÄ ist auf der Grundlage von § 10 Abs. 2 JVEG nach der Rechtsauffassung des Senats nicht möglich. Der Senat hält insoweit auch nach Überprüfung an seiner bisherigen Rechtsprechung (Senatsbeschluss vom 12.11.2020, L 10 KO 3421/20) fest. Die von den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers propagierte erweiternde Auslegung der Vorschrift erscheint zur Überzeugung des Senats nicht geboten. In der Rechtsprechung ist seit langem geklärt, dass § 10 Abs. 2 JVEG als Sondervorschrift und Ausnahmeregelung eng auszulegen ist und die GOÄ nur in den im JVEG ausdrücklich normierten Fällen Anwendung findet (vgl. Senatsbeschluss vom 26.10.2022, L 10 KO 2511/22 und vom 09.10.2018, L 10 KO 2806/18; Thüringer LSG 21.12.2021, L 1 JVEG 1033/20, 09.11.2015, L 6 JVEG 570/15 und 21.12.2006, L 6 B 22/06 SF; LSG Rheinland-Pfalz 31.01.2020, L 2 SB 101/19 B; LSG Sachsen-Anhalt 30.07.2010, L 3 RJ 154/05; so auch bereits zur Vorgängervorschrift des § 5 Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen [ZuSEG]: Oberlandesgericht [OLG] Koblenz 12.02.1993, 15 W 484/92; OLG Karlsruhe 26.02.1991, 3 Ws 318/89; OLG Frankfurt 28.03.1984, 7 W 43/84; ebenso Scholz in BeckOK Kostenrecht, Stand: 01.06.2025, JVEG § 10 Rn. 8; Schmidt in Dörndorfer/Schmidt/Zimmermann, 6.Aufl., JVEG § 10 Rn. 5; Weber in Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl., JVEG § 10 Rn. 3; Jahnke/Pflüger, JVEG, 29. Aufl., § 10 Rn. 1). Die vom Beschwerdeführer geforderte erweiternde Auslegung gegen den Wortlaut des Gesetzes würde voraussetzen, dass eine Regelungslücke anzunehmen ist und die wortlautgetreue Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen würde, das vom Gesetzgeber nicht gewollt sein kann (vgl. Bundesfinanzhof [BFH] 15.05.2024, II R 4/22 m.w.N.). Schon eine derartige Regelungslücke vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Gesetzgeber hat bewusst in Fortführung der Regelung des § 5 Abs. 2 ZuSEG die Anwendung der GOÄ im Rahmen des § 10 Abs. 2 JVEG auf bestimmte Tatbestände beschränkt und insoweit mit dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz lediglich eine Anhebung der Vergütung auf den 1,3fachen Gebührensatz vorgesehen (BT-Drs. 15/1971 S. 183). Das im Rahmen des genannten Gesetzes formulierte gesetzgeberische Ziel: „Das den heutigen Verhältnissen nicht mehr entsprechende Entschädigungsprinzip bei Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern soll durch ein neues leistungsgerechtes Vergütungsmodell ersetzt werden, das an dem Bild der selbstständig und hauptberuflich Tätigen orientiert ist“ (BT-Drs. 15/1971 S. 2), gibt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nichts dazu her, ob das Gesetz ein Honorar für Leistungen vorzusehen hat, die dem neuesten Stand der Medizin entsprechen, im Gebührenverzeichnis aber noch nicht berücksichtigt sind. Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, dass die gegenwärtige gesetzliche Regelung hinter dem technischen Fortschritt zurückbleibt. Eine Änderung des Gesetzes ist jedoch eine rechtspolitische Frage, die durch die Gerichte nicht beantwortet werden kann. Insoweit hat der Gesetzgeber auch im Rahmen der letzten Reform des JVEG durch Art. 9 des Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetzes 2025 m.W.v. 01.06.2025 (BGBl. 2025 Nr. 109 S. 1 ff.) eine Erweiterung etwa durch eine Verweisung auf § 6 Abs. 2 GOÄ in § 10 Abs. 2 Satz 2 JVEG trotz der der vom Beschwerdeführer favorisierten Auslegung entgegenstehenden Rechtsprechung gerade nicht vorgesehen. Inwieweit zukünftig angesichts einer anstehenden, von der Ärzteschaft initiierten GOÄ-Novellierung (vgl. Beschluss des 129. Deutschen Ärztetags vom 29.05.2025, https://www.bundesaerztekammer.de/themen/aerzte/honorar/goae-novellierung) etwas anderes gilt, wird sich erweisen. Eine Vergütung des Zeitaufwands für die CBCT-Untersuchungen nach § 9 Abs. 1 JVEG bzw. ein Ersatz der hierfür angefallenen tatsächlichen Aufwendungen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 JVEG käme zwar grundsätzlich in Betracht (vgl. Thüringer LSG 23.03.2018, L 1 JVEG 866/15), sofern für die Beantwortung der Beweisfragen notwendig, was hier ausdrücklich offenbleibt. Voraussetzung ist jedoch, dass die Aufwendungen auch nach Grund und Höhe dargelegt werden (Senatsbeschluss vom 09.10.2018, L 10 KO 2806/18). Bereits hieran scheitert eine Vergütung im konkreten Fall, da der Beschwerdeführer zu (etwaigem zusätzlichem) Zeitaufwand, Kosten oder Verbrauchsmaterialien für die Untersuchungen keinerlei konkrete Angaben gemacht hat, obgleich bereits das SG auf diesen Punkt hingewiesen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG. Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).