OffeneUrteileSuche
Beschluss

L 10 U 2582/24

Landessozialgericht Baden-Württemberg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGBW:2025:0925.L10U2582.24.00
19Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Bescheid über das Ende eines Anspruchs auf Verletztengeld für den Fall der rechtskräftigen Verurteilung auf Verletztengeld im anhängigen Verfahren wird nicht nach § 96 SGG Verfahrensgegenstand. (Rn.34) 2. Eine (Leistungs-)Klage auf Gewährung künftiger Heilbehandlung ist unzulässig. (Rn.36) 3. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Krankheitsbild eines "akustischen Unfalls" und einem Lärmereignis erfordert einen Schallpegel von mindestens 90 dB(A), ein akutes Auftreten der Hörstörung im Zeitpunkt des Ereignisses sowie ein Verdrehen des Kopfes in einer extremen Zwangslage. (Rn.49)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 30.07.2024 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Bescheid über das Ende eines Anspruchs auf Verletztengeld für den Fall der rechtskräftigen Verurteilung auf Verletztengeld im anhängigen Verfahren wird nicht nach § 96 SGG Verfahrensgegenstand. (Rn.34) 2. Eine (Leistungs-)Klage auf Gewährung künftiger Heilbehandlung ist unzulässig. (Rn.36) 3. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Krankheitsbild eines "akustischen Unfalls" und einem Lärmereignis erfordert einen Schallpegel von mindestens 90 dB(A), ein akutes Auftreten der Hörstörung im Zeitpunkt des Ereignisses sowie ein Verdrehen des Kopfes in einer extremen Zwangslage. (Rn.49) Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 30.07.2024 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Der Senat konnte auf mündliche Verhandlung in Abwesenheit einer Sitzungsvertretung der Beklagten über den Rechtsstreit entscheiden, da sie nach ordnungsgemäßer Ladung zum Termin - unter Hinweis, dass auch im Falle des Ausbleibens von Beteiligten bzw. Bevollmächtigten Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann (vgl. § 153 Abs. 1 i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 2, § 126 SGG) - mitgeteilt hat, auf eine Terminswahrnehmung zu verzichten. Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 11.11.2022 in der Gestalt (§ 95 SGG) des Widerspruchsbescheids vom 23.02.2023, mit dem die Beklagte unter Ablehnung der Feststellung des angeschuldigten Ereignisses vom 21.09.2022 als Arbeitsunfall (also als Versicherungsfall, § 7 Abs. 1 Alt. 1 SGB VII) die Gewährung von Leistungen (unbenannte Heilbehandlung, Verletztengeld) in Folge dieses Ereignisses abgelehnt hat, eben weil kein Arbeitsunfall vorliege. Nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist hingegen der während des Klageverfahrens erlassene Bescheid vom 22.03.2024, mit dem die Beklagte - der Sache nach vorsorglich - das Ende eines Anspruchs auf VzG mit Ablauf des 20.03.2024 für den Fall, dass sie im hiesigen Rechtsstreit rechtskräftig zur Zahlung von VzG verpflichtet wird, verfügt hat. Er ist weder im hiesigen Rechtsstreit angefochten worden, noch gilt er gemäß § 96 Abs. 1 SGG als (mit Klage) mitangefochten - sodass ein entsprechendes Widerspruchsverfahren (§ 78 Abs. 1 Satz 1 SGG) auch entbehrlich wäre -, weil er die VzG-Ablehnung im Bescheid vom 11.11.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.02.2023 gerade nicht i.S.d. § 96 SGG abgeändert oder ersetzt hat (s. dazu nur BSG 20.04.1993, 2 RU 52/92, in juris, Rn. 21; 30.08.1984, 2 RU 39/83, 2 RU 39/83, in juris, Rn. 12, jeweils m.w.N.). Gegen die Ablehnung der Feststellung/Anerkennung des Ereignisses vom 21.09.2022 durch die Beklagte wendet sich der Kläger statthaft und auch ansonsten zulässig mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 und 3, § 56 SGG); die Anfechtungsklage zielt auf die gerichtliche Aufhebung des Bescheids vom 11.11.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.02.2023 - diese Verwaltungsentscheidungen würden bei Vorliegen eines Arbeitsunfalls einer künftigen Leistungsgewährung entgegenstehen -, die Verpflichtungsklage auf die gerichtliche Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung bzw. Anerkennung des Ereignisses vom 21.09.2022 als Arbeitsunfall als Element eines jeglichen Leistungsanspruchs (vgl. statt vieler BSG 31.03.2022, B 2 U 13/20 R, in juris, Rn. 11 m.w.N.; 16.03.2021, B 2 U 3/19 R, in juris, Rn. 10, st. Rspr.). Demgemäß ist auch das Begehren des Klägers auf VzG - mit den angefochtenen Bescheiden ebenfalls abgelehnt - wegen der Folgen des geltend gemachten Ereignisses als Arbeitsunfall statthaft und zulässig (unechte Leistungsklage in Kombination mit der Anfechtungsklage, § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 und Abs. 4, § 56 SGG; dazu nur BSG 20.03.2018, B 2 U 11/17 R, in juris, Rn. 9; 31.10.2007, B 2 U 4/06 R, in juris, Rn. 11, st. Rspr.). Demgegenüber ist die (Leistungs-)Klage hinsichtlich des nur pauschalen Begehrens auf (künftige) Heilbehandlung bereits unzulässig, da Heilbehandlung (§§ 27 ff. SGB VII) in der gesetzlichen Unfallversicherung in Form von Sachleistungen gewährt wird, die einer Zuerkennung durch Grundurteil von vornherein nicht zugänglich sind (BSG 03.08.2017, B 2 U 5/17 BH, a.a.O.). Darauf ist der rechtskundig vertretene Kläger vorab hingewiesen worden und daran ändert es auch nichts, dass er meint, als medizinischer Laie nicht konkret angeben zu können, welche speziellen Behandlungen in Zukunft (möglicherweise) medizinisch angezeigt sind, denn dadurch wird sein unbestimmtes Begehren nicht bestimmbar. Ohnehin kommt die Erbringung von Heilbehandlungsmaßnahmen für einen vergangenen, abgelaufenen Zeitraum nicht in Betracht und bei Kassation der angefochtenen Bescheide und Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung des angeschuldigten Ereignisses als Arbeitsunfall stünde es dem Kläger frei, (konkrete) Heilbehandlungsmaßnahmen wegen verbliebener Unfallfolgen bei der Beklagten geltend zu machen. Dass die Beklagte dann dem Grunde nach zur Erbringung von Heilbehandlung zuständig und verpflichtet wäre, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 26 Abs. 1, 2 und Abs. 5 SGB VII). In Ansehung dessen ist die Berufung somit, hinsichtlich des Begehrens auf Heilbehandlung, bereits mangels Zulässigkeit der Klage unbegründet; sie wäre es freilich auch bei deren Zulässigkeit (s. sogleich). Das SG hat im Ergebnis zu Recht aus sachlich-rechtlichen Gründen entschieden, dass das Ereignis vom 21.09.2022 kein Arbeitsunfall ist und dass deswegen auch die Gewährung von VzG nicht in Betracht kommt. Denn der Bescheid vom 11.11.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.02.2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass die Verrichtung zurzeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang). Die Verrichtung muss zu einem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt haben (Unfallkausalität) und das Unfallereignis muss einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht (haftungsbegründende Kausalität) haben. Unerheblich ist, ob die Erkrankung den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität). „Versicherte Tätigkeit“, „Verrichtung“, „Einwirkungen“ und „Krankheit“ müssen im Vollbeweis - also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit; das bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (BSG 06.05.2021, B 2 U 15/19 R, in juris, Rn. 13; 06.09.2018, B 2 U 10/17 R, in juris, Rn. 13, beide m.w.N., st. Rspr.). Dabei ist zu beachten, dass der Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Unfallfolgen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden muss. Denn es gibt im Bereich des Arbeitsunfalls keine Beweisregel, dass bei fehlender Alternativursache die versicherte naturwissenschaftliche Ursache automatisch auch eine wesentliche Ursache ist, weil dies bei komplexem Krankheitsgeschehen zu einer Beweislastumkehr führen würde. Es reicht daher zur Begründung des ursächlichen Zusammenhangs nicht aus, gegen diesen Zusammenhang sprechende Umstände auszuschließen. Kommen mehrere Ursachen in Betracht (konkurrierende Kausalität), so sind nur solche Ursachen als rechtserheblich anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben (s. nur BSG 05.08.1993, 2 RU 34/92, in juris, Rn. 16 m.w.N.). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht hinreichend wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (BSG 20.12.2016, B 2 U 16/15 R, in juris, Rn. 23 m.w.N.). In Anwendung dieser Grundsätze verneint der Senat in Übereinstimmung mit dem SG und der Beklagten, dass es sich bei dem angeschuldigten Ereignis vom 21.09.2022 um einen Arbeitsunfall handelt. Der Senat stellt zunächst den äußeren Geschehensablauf am 21.09.2022 wie eingangs im obigen Tatbestand dargestellt fest. Dies beruht auf den Angaben des Klägers im Verwaltungsverfahren und gegenüber der gerichtlichen Sachverständigen F1, die den Ablauf auch dementsprechend ihrer Beurteilung zugrunde gelegt hat. Auch geht der Senat - in Übereinstimmung mit F1 und K1 (s. deren Arbeitsunfähigkeitsfeststellung am 30.09.2022 rückwirkend zum 23.09.2022) - zu Gunsten des Klägers davon aus, dass die bei ihm am 26.09.2022 ärztlich-audiometrisch festgestellte Surditas links (also die Vertaubung) bereits am Abend des 23.09.2022 eingetreten war; dies korrespondiert auch mit den Angaben des Klägers selbst (bei K1 am 26.09.2022: „hundertprozentige Hörminderung seit Freitagabend“). Bei seiner beruflichen Verrichtung mit dem Gabelstapler am Nachmittag des 21.09.2022 auf dem Betriebsgelände seiner Arbeitgeberin stand der Kläger als Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII unzweifelhaft unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Ebenso unzweifelhaft ist, dass der Kläger, als das schwere Holzpaket bzw. die Holzstücke aus ca. 3 bis 4 Meter Höhe herunterfielen und auf das Gitterschutzdach des Gabelstaplers prallten, einer Lärm- bzw. Schalleinwirkung ausgesetzt war. Ferner steht für den Senat auf der Grundlage insbesondere des befundgestützten Sachverständigengutachtens fest, dass der Kläger in otologischer Hinsicht an einer praktischen Taubheit links mit chronischem Ohrgeräusch und Hyperakusis leidet. Nichts anderes ergibt sich aus den aktenkundigen Befundunterlagen der behandelnden Ärzte, namentlich hat auch T1 keinen abweichenden diagnostischen Standpunkt eingenommen. Indes besagt dies noch nicht, dass es sich bei dem Ereignis vom 21.09.2022 auch um einen Arbeitsunfall handelt. Wie bereits oben dargelegt, muss zwischen der Einwirkung und der Erkrankung ein hinreichend wahrscheinlicher Ursachenzusammenhang positiv feststellbar sein. Dies ist entgegen dem Klägervorbringen nicht der Fall. Nach der aktuellen, herrschenden unfallmedizinischen Lehrmeinung und dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand werden (schädliche) Schalleinwirkungen auf das Gehörorgan unter dem Oberbegriff „akute akustische Traumen“ nach Art der Schädigung, der Begleitumstände sowie der Auswirkung auf das Ohr terminologisch unter den Begriffen „Knalltrauma“, „Explosionstrauma“, „akustischer Unfall“ und „akutes Lärmtrauma“ kategorisiert (s. dazu im Einzelnen, auch zu den jeweiligen Voraussetzungen nur das unfallmedizinische Standardwerk Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Aufl. 2024, S. 341 ff. m.w.N.; vgl. auch Senatsurteil vom 25.09.2023, L 10 U 1547/22, in juris, Rn. 40, 45 m.w.N.). Vorliegend haben sowohl die Sachverständige F1 als auch der B1 (dessen Stellungnahme vom 06.11.2022 im Wege des Urkundsbeweises verwertbar ist) im Einzelnen begründet, dass im Falle des Klägers weder von einem Knall-, noch von einem Explosionstrauma und auch nicht von einem akuten Lärmtrauma ausgegangen werden kann. Die Klägerseite hat im Anschluss an das Sachverständigengutachten ausdrücklich eingeräumt, dass sie damit „konform“ gehe. Damit sind hier weitere Ausführungen dazu nicht veranlasst, zumal auch T1 in seiner Stellungnahme vom 11.05.2024 ein Knall- oder Explosionstrauma „definitiv“ verneint und ein „akustisches Trauma“ (gemeint: akutes Lärmtrauma, was sich aus seiner Begründung ergibt: geringe Einwirkdauer; s. dazu Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O. S. 343: exzessiv hohe Schallwellen über die Dauer einiger Minuten oder gar Stunden) als nicht wahrscheinlich erachtet hat. Die nur pauschale und ohnehin nicht weiter begründete - erst recht nicht unfallmedizinisch - Behauptung der C1, der Kläger habe ein Knall- bzw. Lärmtrauma (beide Begriffe von ihr synonym verwandt) erlitten, ist klar widerlegt, zumal ein bloßer zeitlicher Zusammenhang (s. dazu auch noch später) rein nichts darüber aussagt, ob eine Einwirkung die unfallmedizinischen Voraussetzungen eines Knall- bzw. akuten Lärmtraumas erfüllt. Soweit T1 in seiner Stellungnahme vom 11.05.2024 in einziger Abweichung zu F1 und B1 gemeint hat, er halte „differentialdiagnostisch“ einen sog. akustischen Unfall für sehr wahrscheinlich - unter gleichzeitigem Hinweis, dass eine „eindeutige kausale Zuordnung der Beschwerden des Klägers zum stattgehabten Lärmereignis nicht möglich“ ist -, ist dies für den Senat schon deshalb nicht überzeugend, weil ein adäquater Unfallmechanismus nicht positiv feststellbar ist. Ein sog. akustischer Unfall, dessen Krankheitsbild wegen der Seltenheit der zu beobachtenden Fälle in der Lebenswirklichkeit zunehmend in Zweifel gezogen wird (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O. S. 343; S. 239 ), ist durch das Auftreten einer einseitigen, oft hochgradigen Schwerhörigkeit bei selten vollständiger Vertaubung ohne vestibuläre Symptome gekennzeichnet und weist Symptome eines (idiopathischen) Hörsturzes auf, von dem er abzugrenzen ist, weil ein Hörsturz wiederum durch eine plötzlich einsetzende, meist einseitige Innenohrschwerhörigkeit charakterisiert ist und aus wissenschaftlich nach wie vor ungeklärter Ursache auftritt, somit nicht einer Lärmeinwirkung zugeordnet werden kann (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O. S. 343, 334). Darauf hat namentlich auch F1 zutreffend aufmerksam gemacht. Voraussetzung für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen einem „akustischen Unfall“ und einem Lärmereignis ist nach der unfallmedizinischen Literatur (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O. S. 343; Brusis in Feldmann/Brusis, Das Gutachten des Hals-Nasen-Ohren-Arztes, 8. Aufl. 2019, S. 239) ein Schallpegel von mindestens 90 dB(A) - vom dem der Senat vorliegend zu Gunsten des Klägers ausgeht -, ein akutes Auftreten der Hörstörung im Zeitpunkt des Ereignisses, ein einseitiges Auftreten der Hörstörung sowie ein Verdrehen des Kopfes in einer extremen Zwangslage (Torquierung der HWS) während der Lärmeinwirkung, wobei die extreme gleichzeitige Drehung und Neigung des Kopfes (Beispiel in der Literatur, Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O.: Einsatz eines Bosch-Hammers, Bolzenschussgeräts oder eines Pressluftbohrers über Kopf bzw. in engen räumlichen Verhältnissen) mit einer totalen Blockade der Arteria vertebralis beider Seiten bzw. des vertebrobasilären Kreislaufs für mindestens zwei bis drei Minuten verbunden sein muss, weil das Krankheitsbild eines „akustischen Unfalls“ ansonsten nicht denkbar ist (Brusis a.a.O.). F1 hat auf Grundlage eben dieses unfallmedizinischen Schrifttums schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass beim Kläger schon mangels extremer Zwangshaltung der HWS im dargestellten Sinne zum Zeitpunkt des Ereignisses nicht von einem „akustischen Unfall“ ausgegangen werden kann. Das bloße reflexartige Wegducken (nach unten rechts) genügt dazu - so überzeugend die Sachverständige - nicht, zumal dadurch eine mehr als nur wenige Sekunden andauernde Störung des vertebrobasilären Kreislaufs ohnehin nicht verbunden ist. Dass keine längere Blockade dieses Kreislaufs eingetreten sein kann, hat die Sachverständige zudem mit dem Umstand anschaulich gemacht, dass der Kläger in der Lage war, weiterzuarbeiten und seinen Arbeitstag regulär zu beenden. Hinzukommt, so ebenfalls F1 zu Recht, dass sich die Vertaubung erst 48 Stunden - ausgehend vom Abend des 23.09.2022 (s.o.) - einstellte. Ergänzend dazu ist anzumerken, dass der Kläger gegenüber der Sachverständigen angegeben hat, dass sich eine Hörbeeinträchtigung (erst) auf dem Heimweg von der Arbeit gezeigt habe („auf dem Heimweg bemerkt“, dass linkes Gehör deutlich dumpfer als rechts) - nach seinen Angaben in der Unfallanzeige („Erst am Abend als ich zur Ruhe kam, bemerkte ich eine Verschlechterung auf dem linken Ohr“) und gegenüber K1 sowie der C1 (Hörminderung „seit heute Nacht“ [22.09.2022] bzw. „in der [dem Ereignis] darauffolgenden Nacht kam es zu den ersten Hörproblemen mit Tinnitus linksseitig“) sogar noch später -, sodass unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt davon die Rede sein kann, dass die Hörminderung „akut in der Situation“ des Ereignisses aufgetreten ist, was aber - wie schon dargelegt - Voraussetzung für die Annahme eines „akustischen Unfalls“ ist (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O.; Brusis a.a.O.). Damit ist für den Senat vollkommen unzweifelhaft, dass der Kläger keinen solchen Unfall erlitten hat. Die Auffassung des T1 ändert daran schon deshalb nichts, weil seine Annahme eines „akustischen Unfalls“ auf einer beispielhaften Zwangshaltungsabbildung in einer Fachzeitschrift beruht, verbunden mit der nicht weiter begründeten Vermutung, eine solche Haltung „dürfte im vorliegenden Fall so in etwa auch stattgefunden haben“. Wie bereits oben dargelegt, genügt die bloße Möglichkeit eines Geschehensablaufs nicht, um diesen als gegeben zugrunde zu legen. Auch seine weitere These, dass es einer beidseitigen Kompression der Arteria vertebralis nicht bedürfe, sondern dass „eine Zwangshaltung“ reiche, entbehrt jeglicher Grundlage, ist mit dem aktuellen, herrschenden Stand der wissenschaftlichen Lehrmeinung (s.o.) nicht in Einklang zu bringen und ergibt sich im Übrigen auch nicht aus der von T1 vorgelegten ersten Seite eines Aufsatzes von Matzker/Becker aus dem Jahr 1962 (s. S. 160 SG-Akte), in dem lediglich ausgeführt wird, dass im Rahmen eines Fallbeispiels eine „vorübergehende Fehlhaltung der Halswirbelsäule beim tiefen Bücken als begünstigender Faktor in Rechnung gestellt werden konnte“. Was daraus für den vorliegenden Fall folgen soll, ist unerfindlich und berücksichtigt auch nicht, dass das Krankheitsbild eines „akustischen Unfalls“ gerade (nur) mit einer massiven (totale Blockade, s.o.) Störung der Innenohrdurchblutung (Sauerstoffmangel des Innenohrs) erklärbar ist, sodass „irgendeine“ Zwangshaltung ersichtlich nicht hinreichend ist. Ohnehin hat sich T1 auch nicht weiter damit auseinandergesetzt - er hat sich bei den Voraussetzungen eines „akustischen Unfalls“ auch nicht auf die unfall- bzw. hno-medizinischen Standardwerke bezogen, sondern auf „Wikipedia“ -, dass die Hörstörung beim Kläger nach dessen eigenen Angaben erst frühestens zwei Stunden nach dem Ereignis einsetzte, was ebenfalls klar gegen einen „akustischen Unfall“ spricht (s.o.). Insgesamt sind die Äußerungen des T1 mithin nicht geeignet, die auf den aktuellen unfallmedizinisch-wissenschaftlichen Kenntnisstand beruhenden Ausführungen der F1 zum Nichtvorliegen eines sog. akustischen Unfalls in Zweifel zu ziehen. Zum einen mangelt es bereits an einem geeigneten Geschehensablauf, zum anderen an einem schadenstypischen Beschwerdebild (keine sofortige Hörstörung). Dabei kommt es nicht weiter entscheidend darauf an, dass namentlich Brusis (a.a.O.) - ihm folgend auch F1 - davon ausgeht, dass ein „akustischer Unfall“ nach Ätiologie und Pathogenese mit weiteren erheblichen (oto-)neurologischen Symptomen (namentlich erwähnt: Hirnstamm) verbunden sein müsste. Nur am Rande sei daher hier noch erwähnt, dass es auf Grundlage der Befundberichte des D1 und der MRT vom 12.10.2022 keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass sich der Kläger im Zuge des Ereignisses vom 21.09.2022 irgendeine (oto-)neurologische Gesundheitsstörung zugezogen hat. Für die Auffassung des Klägers, seine Hörstörung links mit Ohrgeräuschen und Hyperakusis beruhe auf dem angeschuldigten Ereignis, spricht allein ein zeitlicher Zusammenhang. Indes genügt ein bloß zeitlicher Zusammenhang nicht zur Herstellung eines (überwiegend) wahrscheinlichen Ursachenzusammenhangs, dieser muss vielmehr auch sachlich-inhaltlich nachvollziehbar sein (s. nur BSG 09.05.2006, B 2 U 1/05 R, in juris, Rn. 20 m.w.N.; Senatsurteil vom 20.04.2023, L 10 U 3956/20, in juris, Rn. 41; Senatsbeschluss vom 29.03.2022, L 10 U 145/18, in juris, Rn. 26 m.w.N.), was vorliegend nicht der Fall ist. Hinzukommt, dass es gerade Wesen des idiopathischen Hörsturzes ist, dass er plötzlich und ohne medizinisch-wissenschaftlich bekannte Ursache auftritt. Damit ist dem Klägervorbringen mit Hinweis auf die „Lebensfremdheit“ des Eintritts eines Hörsturzes im Rahmen eines Lärmereignisses und auf selbst erstellte statistische Berechnungen zur (vermeintlichen) Prävalenz von vornherein der Boden entzogen, zumal es vorliegend nicht entscheidend darauf ankommt, mit welcher (statistischen) Wahrscheinlichkeit ein „akustischer Unfall“ gegenüber einem (idiopathischen) Hörsturz im Zuge eines Lärmereignisses vergesellschaftet ist, wobei das Krankheitsbild des „akustischen Unfalls“ allgemein sehr selten ist (Brusis a.a.O.; Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O.), ein idiopathischer Hörsturz hingegen eine Inzidenz von 128.000 bis 320.000 Neuerkrankungen pro Jahr aufweist (F1 m.w.N.). Denn für den Senat steht entsprechend den obigen Ausführungen fest, dass der Kläger jedenfalls keinen „akustischen Unfall“ und auch sonst - was auch T1 bestätigt hat - kein „akutes akustisches Trauma“ im definierten unfallmedizinischen Sinne erlitten hat. Ohnehin ist es für die Frage einer Unfallursächlichkeit nicht hinreichend, bloß Alternativursachen „auszuschließen“ bzw. wegzudiskutieren (Senatsbeschluss vom 29.04.2024, L 10 U 2057/22, in juris, Rn. 73), zumal dann nicht, wenn die Alternativursache (idiopathischer Hörsturz) von unklarer Ätiologie und Pathogenese ist und das geltend gemachte Krankheitsbild („akustischer Unfall“) mit weiteren (Einwirkungs-)Voraussetzungen, die nicht vorliegen, gerade davon abzugrenzen ist. Schließlich ist auch ein sog. akustischer Schock im Rahmen des Ereignisses nicht wahrscheinlich zu machen. Auch dies haben B1 und T1 übereinstimmend dargelegt. Ein solcher kann schon naturwissenschaftlich nicht Ursache der Innenschwerhörigkeit/Surditas sein (vgl. dazu auch bereits Senatsurteil vom 25.09.2023, L 10 U 1547/22, a.a.O. Rn. 46 unter Hinweis auf das dortige Sachverständigengutachten sowie Brusis a.a.O. S. 241 f. m.w.N.). Lässt sich damit die Surditas links des Klägers nicht in einen Ursachenzusammenhang mit dem angeschuldigten Ereignis bringen, gilt dies auch und erst recht für die Ohrgeräusche links mit Überempfindlichkeit. Denn nach der gesicherten aktuellen (unfall-)medizinischen Erkenntnis gibt es keinen lärmbedingten Tinnitus ohne einen lärmbedingten Hörverlust (Senatsurteil vom 25.09.2023, L 10 U 1547/22, a.a.O. Rn. 47; Senatsbeschluss vom 06.02.2023, L 10 U 2462/19, n.v.; Schönberger/Mehrtens/Valentin a.a.O., S. 369; Brusis a.a.O., S. 395). Abschließend merkt der Senat noch an, dass auch der Umstand, dass der Kläger im Anschluss an die Kortisontherapie bzw. in Ansehung seines Hörverlustes ängstlich-verunsichert war, sich durch die Ohrgeräusche belastet und angespannt fühlte, sich Sorgen um seine Zukunft machte sowie Ärger gegenüber Ärzten und der Beklagten wegen des Umgangs mit ihm verspürte, das Ereignis vom 21.09.2022 im Rechtssinne nicht zu einem Arbeitsunfall macht, eben weil die otologischen Störungen ihrerseits mit ihren auch psychosozialen Folgen nicht in einem Ursachenzusammenhang mit dem Ereignis stehen (s.o.). Für einen psychiatrischen Primärschaden ist rein nichts ersichtlich (zum sog. akustischer Schock s. bereits oben) und Derartiges ist vom Kläger auch nicht konkret geltend gemacht worden. Der entscheidungserhebliche medizinische Sachverhalt ist hinreichend geklärt. Namentlich das Sachverständigengutachten der F1 und die beratungsärztliche Stellungnahme des B1 haben dem Senat die erforderlichen Grundlagen für seine Überzeugungsbildung vermittelt. Soweit T1 allein hinsichtlich eines sog. akustischen Unfalls einen abweichenden Standpunkt eingenommen hat, ist oben dargelegt worden, warum dem nicht gefolgt werden kann, ohne dass irgendwelche Unklarheiten, die ggf. eine weitere Aufklärung durch Sachverständige erforderlich gemacht hätte, verblieben sind. Insbesondere hat in Ansehung der neurologisch blanden Befunde des D1 und des Radiologieberichts des W1 kein Anlass bestanden, noch ein neurologisches Sachverständigengutachten einzuholen, zumal es auf die neurologische Pathogenese eines sog. akustischen Unfalls hier - wie oben dargelegt - nicht weiter angekommen ist. Die Gerichte müssen ohne konkrete Anhaltspunkte nicht ins Blaue hinein ermitteln (dazu statt vieler nur BSG 24.02.2021, B 13 R 79/20 B, in juris, Rn. 14 m.w.N., auch zur Rspr. des Bundesverfassungsgerichts). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten darüber, ob das angeschuldigte Ereignis vom 21.09.2022 ein Arbeitsunfall und ob aufgrund dessen von der Beklagten Verletztengeld (VzG) und Heilbehandlung zu gewähren sind. Der 1979 geborene Kläger, ausgebildeter Versicherungskaufmann, ist seit September 2019 bei der Firma M1 GmbH & Co. KG Sägewerk & Holzhandlung beschäftigt, zum Zeitpunkt des angeschuldigten Ereignisses als Abteilungsleiter im Bereich Lager und Verkauf. Nach seinen Angaben stapelte er am Nachmittag des 21.09.2022 mit einem Gabelstapler Holzprodukte. Im Zuge einer Verkantung der Staplergabel fiel aus einer Höhe von ca. 3 bis 4 Meter ein schweres Holzpaket mit zugesägten, mehrere Meter langen Holzbrettern auf das Schutzgitterdach des Staplers, was mit einem auf dem gesamten Hof des Sägewerks deutlich vernehmbaren Lärm und mehreren lauten Knallgeräuschen beim Aufprall des Holzes auf dem Gitterschutzdach verbunden war. Der Kläger duckte sich reflexartig nach unten rechts weg. Das Gitterdach war stabil genug, sodass er nicht von dem fallenden Holz getroffen wurde. Unmittelbar nach dem Ereignis verspürte der Kläger ein Pfeifen im linken Ohr. Er arbeitete - zunächst „noch etwas zittrig“ - weiter und beendete seine Schicht regulär um 17.00 Uhr. Am frühen Nachmittag des Folgetages suchte er die K1 auf. Ihr gegenüber gab er an, seit der Nacht an einer Hörminderung links („mal besser, mal schlechter“) sowie einer Nasenatmungsbehinderung zu leiden. Ab und zu empfinde er eine Taumeligkeit und er habe Probleme mit einem Zahn im Bereich des linken Oberkiefers. K1 diagnostizierte eine Hochtonschwerhörigkeit links (Befund: Trommelfelle beidseits reizlos intakt; wässriges Sekret im mittleren Nasengang, Nasenmuschelhyperplasie beidseits; audiometrisch Normakusis rechts, [minimale] Hochtonschwerhörigkeit links auf 20 bis 30 dB; Gleichgewichtsfunktion, Provokationsnystagmus, Romberg, Unterberger usw. ohne pathologischen Befund) und verordnete eine orale Kortisontherapie. Am 26.09.2022 stellte sich der Kläger erneut bei K1 vor. Seit Freitagabend (23.09., Beginn der Kortisoneinnahme ebenfalls Freitag) habe er eine hundertprozentige Hörminderung links. Das Hören sei nach und nach schlechter geworden und er habe leichten Schwindel. Audiometrisch bestätigte K1 eine Surditas links, bescheinigte Arbeitsunfähigkeit ab dem 23.09.2022 und verwies den Kläger zur weiteren Behandlung an den. K2. Sie ging diagnostisch von einem Hörsturz links aus. K2 führte sodann am 29.09., 01.10. und 03.10.2023 intratympanale Kortisoninjektionen links durch, die nach Angabe des Klägers keine Besserung des Hörvermögens links erbrachte und mit länger anhaltenden Schwindelanfällen verbunden war. Am 12.10.2022 erfolgte sodann bei „unklarer Surditas links, Hörsturz vor 3 Wochen“ eine MRT des Cerebrums und der Felsenbeine. Ausweislich des Radiologieberichts erbrachte diese keinen Hinweis auf ein Akustikusschwannom bzw. einen Tumor im Kleinhirnbrückenwinkel (KHBW) und auch keinen Hinweis auf eine Sinusitis. Die unspezifischen kleinfleckigen zerebralen Marklagerveränderungen interpretierte der W1 als am ehesten mit gering erweiterten bzw. atypisch dargestellten Perivaskulärräumen vereinbar; differentialdiagnostisch erachtete er mikroangiopathische oder entzündlichen Läsionen als weniger wahrscheinlich. Am 13.10.2022 stellte sich der Kläger in der Klinik und Poliklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, Kopf- und Halschirurgie des Bundeswehrkrankenhauses U1 (BWK) vor. Die dortigen Ärzte - T1 und M2 - befundeten bei Verdacht auf (V.a.) Knalltrauma links beidseits reizlose Trommelfelle, eine Normakusis rechts und eine Schallempfindungsschwerhörigkeit links von 70 dB, wobei der Kläger die audiometrische Untersuchung mehrfach unterbrach und die Sprachaudiometrie abbrach. Sie veranlassten zunächst ein Ausschleichen der Prednisolondosis und verlängerten die Arbeitsunfähigkeit für eine Woche. Die Untersuchung des Klägers durch den D1 am 19.10.2022 erbrachte neurologisch keinen pathologischen Befund (namentlich: Lagerungsübungen unter der Frenzelbrille regelrecht, peripher keine Paresen und keine Atrophien, keine Störung der Oberflächensensibilität, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar, Koordinationsübungen regelrecht, einschließlich Unterberger-Tretversuch). Die EEG-Ableitung der akustisch evozierten Potenziale war linksseitig deutlich amplitudenreduziert, die einzelnen Potenziale ließen sich nicht sicher zuordnen, was - so D1 - zu einer Schwerhörigkeit passe. Der Kläger sei durch die Hörstörung stressbelastet und ängstlich-verunsichert. Aufgrund der Angaben des Klägers („berichtete über ein Knalltrauma bei der Arbeit vor vier Wochen. Danach kam es danach zu einem Hörsturz links mit Schwindel und zunächst auch Taubheit.“) gab D1 als Diagnosen „Schwindel und Taumel links, Z. n. [Zustand nach] Knalltrauma, Hörsturz links mit Schwerhörigkeit links“ an. Bei der Folgeuntersuchung im BWK am 20.10.2022 befundeten die Ärzte einen regelrechten HNO-Spiegelbefund beidseits, eine beidseits normgipflige und normobare Tympanometrie, reintonaudiometrisch eine Normakusis rechts sowie eine Schallempfindungsschwerhörigkeit links pantonal mit einem Hörverlust von durchschnittlich 70 dB. Der vom Kläger angegebene rauschende Tinnitus war audiometrisch nicht korrekt zu erfassen. Als Diagnose wurde nunmehr eine Schwerhörigkeit links mit Tinnitus auris angegeben und es wurden erneute intratympanale Injektionen empfohlen, wobei wegen der Angst des Klägers vor den (erneuten) möglichen Nebenwirkungen eine nervenärztliche Vorstellung zur Abklärung der Angstreaktionen erfolgen solle. Ein Arbeiten mit Gehörschutz sei möglich (Arztbrief vom 25.10.2022). Die Beklagte genehmigte im Anschluss fünf probatorische Sitzungen bei der S1. Die Beklagte holte bei dem B1 die beratungsärztliche Stellungnahme vom 06.11.2022 ein. Dieser legte dar, dass das angeschuldigte Ereignis schon nicht geeignet gewesen sei, einen sog. akustischen Unfall, ein akutes Lärmtrauma, ein Knalltrauma oder gar ein Explosionstrauma zu verursachen. Die zeitliche Entwicklung der Hörminderung links (ein Tag nach dem Ereignis nur ein moderater Hochhörverlust zwischen 1.000 und 8.000 Hz, weitere vier Tage später bereits ein hochgradiger, praktisch an Taubheit grenzender Hörverlust von 70 bis 95 dB über alle Frequenzen) sei auch nicht mit einem sog. akustischen Schock bzw. einem Schalltrauma vereinbar. Am Ehesten wahrscheinlich sei ein idiopathischer Hörsturz. Mit Bescheid vom 11.11.2022 verlautbarte die Beklagte, dass kein Arbeitsunfall vorliege und dass deshalb kein Anspruch auf VzG bestehe und Kosten für die medizinische Behandlung von ihr nicht (mehr) übernommen würden, wobei der Kläger Kosten für die bereits erbrachten Heilbehandlungsmaßnahmen nicht zu erstatten habe. Zur Begründung führte sie aus, dass bereits kein traumatisch bedingter Gesundheitserstschaden vorliege. Hierbei stützte sie sich auf die Stellungnahme des B1 sowie auf das unfallmedizinische Schrifttum. Die Ursachen eines idiopathischen Hörsturzes seien ungeklärt. Im Widerspruchsverfahren legte die Klägerseite den Arztbrief der C1 vom 12.01.2023 (dort Angabe des Klägers u.a.: „in der darauffolgenden Nacht [vom 21. auf den 22.09.2022] kam es zu den ersten Hörproblemen mit Tinnitus linksseitig“; Beurteilung: „Durch den zeitlichen Zusammenhang der Hörminderung und das bei der Arbeit erlittene Lärmtrauma des linken Ohres handelt es sich mit großer Wahrscheinlichkeit um ein Knalltrauma während dar Arbeitszeit und somit um einen Arbeitsunfall“) vor. Außerdem gelangte der Arztbrief des D1 vom 14.11.2022 (keine Pathologie bei der doppler- und duplexsonografischen Kontrolle der Hals- und Kopfgefäße; neurologischerseits keine neuen Gesichtspunkte) und die Stellungnahme des T1 vom 18.01.2023 zur Akte, der meinte, die „durchgeführten Therapien“ seien „kausal auf das Lärmtrauma rückführbar“, jedenfalls müsse ein Gutachten zur Kausalität eingeholt werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.2023 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Charakteristisch für ein traumatisches Schallereignis sei eine unmittelbar nach einem schädigenden Ereignis eintretende starke Hörbeeinträchtigung, die dann wieder abnehme. Der Hörverlust des Klägers sei indes anfänglich gerade nicht stark ausgeprägt gewesen und habe erst im weiteren Verlauf zugenommen. Dieser Verlauf sei mit einem traumatischen Ereignis nicht in Einklang zu bringen und ein rein zeitlicher Zusammenhang genüge nicht, sodass kein Arbeitsunfall vorliege. Hiergegen hat der Kläger am 17.03.2023 beim Sozialgericht Konstanz (SG) Klage erhoben, mit der er geltend gemacht hat, dass das Ereignis vom 21.09.2022 ein Arbeitsunfall sei und dass ein Anspruch auf VzG und Heilbehandlung bestehe. Zur Begründung hat er unter Wiederholung des Widerspruchsvorbringens auf die Einschätzung der C1 und T1 verwiesen. Die Annahme eines zufälligen Zusammentreffens eines Arbeitsunfalls mit einem idiopathischen Hörsturz sei völlig lebensfremd. Vom 13.06. bis 14.07.2023 befand sich der Kläger in stationärer Rehabilitation in der V1 Rehaklinik G1. Das SG hat von Amts wegen das Sachverständigengutachten der F1 vom 01.08.2023 eingeholt. F1 hat nach Untersuchung des Klägers eine praktische Taubheit links, ein chronisches Ohrgeräusch links, eine Fehlwahrnehmung von Geräuschen im linken Ohr mit Geräuschüberempfindlichkeit (Hyperakusis), eine kleine Larynxzyste rechts sowie einen Z.n. Tonsillektomie beidseits diagnostiziert. Ihr gab der Kläger gegenüber u.a. an, am 21.09.2022 bereits auf dem Heimweg von der Arbeit bemerkt zu haben, dass er im linken Ohr deutlich dumpfer als rechts höre. F1 führte aus, es sei nur theoretisch möglich, dass die Hörstörung links mit Ohrgeräuschen auf einem stattgehabten Knalltrauma am 21.09.2022 beruhe. Dagegen spreche vorliegend durchgreifend der 23 Stunden nach dem Ereignis audiometrisch nur relativ moderate Hörverlust und die weitere Verschlechterung im Verlauf. Bei einem Knalltrauma trete der Hörschaden sofort und in vollem Ausmaß ein, sei tonaudiometrisch nachweisbar und bessere sich anschließend wieder. Beim Kläger sei es umgekehrt gewesen. Eine vollständige Ertaubung oder eine vestibuläre Beteiligung (Schwindel) komme ohnehin praktisch nicht vor. Auch die klinischen Anzeichen (näher ausgeführt) für ein sog. Explosionstrauma und ein sog. akutes Lärmtrauma lägen im Falle des Klägers nicht vor. Ein sog. akustischer Unfall, bei dem eine extreme Zwangshaltung der Halswirbelsäule (HWS) bei gleichzeitiger Drehung und Neigung mit mehr als nur sekundenlanger Dauer gegeben sein müsse, die zu einer relevanten Verminderung der Blutversorgung im Innenohr und zu einer erheblichen Schädigung der Haarzellen führe, könne vorliegend ebenfalls nicht wahrscheinlich gemacht werden. Dagegen spreche bereits der Unfallhergang mit einem nur kurzen „Wegducken“. Zudem seien bei einer solchen (seltenen) Schädigung weitere erhebliche (oto-)neurologische Symptome zu erwarten, die beim Kläger indes ebenfalls nicht vorlägen (Hinweis auf die nicht richtungweisenden Befundberichte des D1 und die MRT vom 12.10.2022). Beim Kläger müsse vielmehr in Übereinstimmung mit B1 von einem gleichzeitig und parallel abgelaufenen, nicht unfallbedingten Hörsturz ausgegangen werden. Die Ursache eines Hörsturzes sei bis heute ungeklärt. Er trete immer ganz plötzlich, ohne äußeren Anlass und aus völligem Wohlbefinden heraus auf, gehe häufig mit einem lästigen Ohrgeräusch einher und bisweilen auch mit Schwindelerscheinungen. In seltenen Fällen führe er, trotz intensiver Behandlung mit Kortison, zur vollständigen Ertaubung (Apoplex des Innenohres). Im Übrigen habe die E1 nach Wurzelbehandlung des Zahnes 2/6 (links oben) im Mai 2022 auch seitens ihres Fachgebiets einen Zusammenhang mit dem Hörverlust links ausdrücklich verneint. Die Klägerseite hat mitgeteilt, dass „man insoweit mit den Ausführungen der Sachverständigen konform gehe, dass ein Knall-, Explosions- sowie ein akutes Lärmtrauma ausgeschlossen werden könne“. Indes habe F1 einen akustischen Unfall fachfremd unter Hinweis auf eine fehlende neurologische Symptomatik verneint. Dazu müsse ein neurologisches Gutachten eingeholt werden. Im Übrigen sei die Annahme eines idiopathischen Hörsturzes zufällig im Zuge des Ereignisses gerade nicht wahrscheinlich, sondern betrage statistisch (Eigenrechnung) lediglich 0,013 %. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 30.11.2023 hat F1 erneut darauf hingewiesen, dass ein akustischer Unfall schon deshalb nicht wahrscheinlich sei, weil ein Wegducken für die Dauer weniger Sekunden gerade nicht ausreiche, um eine relevante Einschränkung der Blutzufuhr in das Innenohr und damit ein Ausbilden von Haarzellenschäden zu verursachen. Auch lasse sich die Vertaubung erst 48 Stunden nach dem Ereignis - unter der Annahme, dass sie bereits am Abend des 23.09.2022 vorgelegen habe - nicht erklären, nachdem die Blutzufuhr ersichtlich sofort nach dem Ereignis ungestört gewesen sei, was die Weiterarbeit des Klägers veranschauliche. Eine neurologische Begutachtung sei nicht weiter zielführend. Die Klägerseite hat im Anschluss ihre Einwände wiederholt und gemeint, dass die Sachverständige einen akustischen Unfall zwar für unwahrscheinlich erachte, einen solchen aber „nicht gänzlich ausgeschlossen“ habe. Außerdem ist (erneut) auf die Stellungnahme des T1 vom 18.01.2023 verwiesen und eine weitere Stellungnahme des Arztes vom 11.05.2024 vorgelegt worden, wobei der Kläger ihm gegenüber u.a. behauptet hat (Schreiben an T1 vom 12.02.2024), dass die Beklagte aufgrund eines Gutachtens zunächst einen Arbeitsunfall mit Knalltrauma, ein paar Tage andauernd, anerkannt habe, dann hingegen sei es nach dem Gutachten „gut“ gewesen und dann wiederum sei ebenfalls laut Gutachten ein idiopathischer Hörsturz erfolgt. Die BG-Gutachterin (gemeint: F1) habe ihm gegenüber gesagt, dass bei seinen „Behandlungen und Untersuchungen wohl alles schiefgelaufen“ sei. Eine Erklärung für seine einseitige Taubheit habe sie ihm nicht geben können. T1 hat in seiner Stellungnahme vom 11.05.2024 ein Knall- oder Explosionstrauma „definitiv“ verneint und ein akustisches Trauma (wegen der geringen Einwirkdauer) sowie einen akustischen Schock (wegen inadäquatem Ereignis und dem eingetretenen Hörverlust) ebenfalls nicht angenommen. Differentialdiagnostisch halte er indes einen sog. akustischen Unfall für sehr wahrscheinlich, weil entgegen F1 die Arteria vertebralis nicht beidseits komprimiert sein müsse. Es reiche eine Zwangshaltung, die entsprechend einer Abbildung in der Literatur (Hinweis auf Laryngo-Rhino-Otologie 1980; 59(07): 438-441, vorgelegt auf S. 159 SG-Akte) im vorliegenden Fall „so in etwa auch stattgefunden haben dürfte“. Allerdings sei zusammenfassend keine eindeutige kausale Zuordnung der Beschwerden des Klägers zum stattgehabten Lärmereignis möglich. Er halte das Unfallereignis für überwiegend wahrscheinlich (>50 %) und somit für die wesentliche Teilursache für die jetzt bestehende Surditas links. Die Beklagte hat u.a. darauf hingewiesen, dass sich aus der Stellungnahme des T1 gerade nicht eine Einwirkung i.S. eines sog. akustischen Unfalls im erforderlichen Vollbeweis ableiten lassen. Seine Ausführungen zur Wahrscheinlichkeit seien ohnehin nicht nachvollziehbar. Dem hat die Klägerseite wiederum widersprochen und gemeint, dass T1 ein „akustisches Trauma“ gerade bejaht habe und dass eine andere Ursache vorliegend ausgeschlossen werden könne, weil ein idiopathischer Hörsturz zum Zeitpunkt des Ereignisses nur zu 0,013 %, im Umkehrschluss hingegen ein „akustisches Trauma“ als Auslöser der Hörminderung links zu 99,987 % wahrscheinlich sei. Während des Klageverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 22.03.2024 auf der Grundlage des § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) verfügt, dass, sollte sie im hiesigen Rechtsstreit rechtskräftig zur Zahlung von VzG verurteilt werden, der Anspruch auf VzG spätestens mit Ablauf des 20.03.2024 (Ablauf der 78. Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 22.09.2022) ende. Mit Einverständnis der Beteiligten hinsichtlich der Entscheidungsform hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30.07.2024 als unbegründet abgewiesen. Das Ereignis vom 21.09.2022 sei kein Arbeitsunfall, weswegen gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf VzG und weitere Heilbehandlung bestehe. Zur Begründung hat es sich unter Darlegung der rechtlichen Grundlagen und (Beweis-)Maßstäbe die Begründungen der angefochtenen Bescheide als zutreffend zu eigen gemacht (§ 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und sich ergänzend auf das Sachverständigengutachten der F1 gestützt. Die Stellungnahme des T1 vom 11.05.2024 führe zu keiner anderen Beurteilung, sie erschöpfe sich in bloßen Wahrscheinlichkeiten und Möglichkeiten ohne weitere konkrete Begründung. Gegen den - seinem Prozessbevollmächtigten am 30.07.2024 zugestellten - Gerichtsbescheid hat der Kläger am 27.08.2024 Berufung eingelegt, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt hat. Zur Begründung hat er sein bisheriges Vorbringen wiederholt T1 habe sehr deutlich aufzeigt, dass das akustische Trauma beim Kläger eingetreten „sein könnte“. Selbstredend habe er keine Aussage dazu getroffen, ob „der Arbeitsunfall so vonstatten“ gegangen und es dabei zu einem akustischen Trauma gekommen sei. Dies gehöre zur richterlichen Beweiswürdigung und das SG habe sich nicht mit der verschwindend geringen Wahrscheinlichkeit eines idiopathischen Hörsturzes auseinandergesetzt. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 30.07.2024 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11.11.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.02.2023 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 21.09.2022 als Arbeitsunfall anzuerkennen und sie zu verurteilen, infolgedessen Verletztengeld und Heilbehandlung zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend. Der Berichterstatter des Senats hat die Klägerseite vorab darauf hingewiesen, dass das prozessuale (nur pauschale) Begehren auf Heilbehandlung unzulässig sein dürfte (Verweis auf Bundessozialgericht [BSG] 03.08.2017, B 2 U 5/17 BH, juris, Rn. 10). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mitgeteilt, dass der behandlungsbedürftige Kläger als medizinischer Laie nicht konkret angeben könne, welche speziellen Behandlungen in Zukunft medizinisch angezeigt seien. Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den In-halt der Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz verwiesen.