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Urteil

L 10 LW 755/25

Landessozialgericht Baden-Württemberg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGBW:2025:1023.L10LW755.25.00
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Leitsätze
Die Begrenzung der Erstattung geleisteter Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse in § 76 Abs 1 ALG auf die Hälfte begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. (Rn.18)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 17.02.2025 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Begrenzung der Erstattung geleisteter Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse in § 76 Abs 1 ALG auf die Hälfte begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. (Rn.18) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 17.02.2025 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Berufung, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig (§§ 143, 151 Abs. 1), in der Sache jedoch nicht begründet. Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 21.06.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.02.2024, soweit es die Beklagte damit abgelehnt hat, dem Kläger für den Zeitraum 01.01.2017 bis 30.04.2020 (weitere) Beiträge i.H.v. 4.962 € zu erstatten. Die übrigen Regelungen - Ablehnung der Erstattung für den Zeitraum 01.11.1991 bis 30.04.1992 und Gewährung der Erstattung in Höhe von 4.962 € (Letzteres rein begünstigend) - hat der Kläger nicht angefochten, sodass der Bescheid insoweit in Bestandskraft erwachsen ist. Die dagegen zulässig gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) hat das SG zu Recht abgewiesen, denn der Bescheid vom 21.06.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.02.2024 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Beiträge i.H.v. 4.962 €. Die Beklagte hat den Erstattungsanspruch des Klägers zutreffend entsprechend der gesetzlichen Regelungen berechnet. Für die geforderte darüberhinausgehende Erstattung gibt es keine gesetzliche Grundlage. Dies ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht verfassungswidrig. Nach § 75 Nr. 1 ALG werden Beiträge Versicherten auf Antrag erstattet, die die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen können. Diese Anspruchsvoraussetzung ist unstreitig erfüllt, insoweit wird auf den bestandskräftigen Bescheid vom 16.03.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.08.2022 Bezug genommen. Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 ALG wird die Hälfte der vom Versicherten getragenen Beiträge erstattet. Genau dies ist mit dem angefochtenen Bescheid erfolgt. Bedenken gegen die Berechnung des Erstattungsanspruchs sind weder ersichtlich, noch vom Kläger geltend gemacht. Für eine weitergehende Erstattung gibt es keine Grundlage. Wie die Beklagte und das SG zutreffend dargelegt haben, folgt eine solche nicht unmittelbar aus dem Versicherungsverhältnis selbst, denn das Risiko, bei Nichterfüllung der zeitlichen und sonstigen Voraussetzungen den Versicherungsschutz zu verlieren, gehört zum Wesen der Versicherung. Bei frühzeitigem Tod des Versicherten etwa tritt der Versicherungsfall ggf. überhaupt nicht ein. Die Regelung der Beitragserstattung ist eine besondere Billigkeitsregelung, die dem Versicherten das Gefühl ersparen soll, seine Beiträge "umsonst” geleistet zu haben (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG] 28.11.1967, 1 BvR 515/63, in juris Rn. 50). Die Regelung des § 76 Abs. 1 ALG verstößt auch nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Der Schutzbereich der Norm wird durch die Begrenzung der Beitragserstattung auf die Hälfte nicht berührt. Anerkannt ist der Eigentumsschutz für Rentenansprüche und Rentenanwartschaften. Denn diese tragen als vermögenswerte Güter die wesentlichen Merkmale verfassungsrechtlich geschützten Eigentums. Sie sind dem privaten Rechtsträger ausschließlich zugeordnet und zu seinem persönlichen Nutzen bestimmt, er kann im Rahmen der rechtlichen Ausgestaltung wie ein Eigentümer darüber verfügen. Ihr Umfang wird durch die persönliche Leistung des Versicherten mitbestimmt, wie dies vor allem in den Beitragszahlungen Ausdruck findet. Die Berechtigung steht also im Zusammenhang mit einer eigenen Leistung, die als besonderer Schutzgrund für die Eigentumsposition anerkannt ist und dient der Sicherung seiner Existenz. Sie beruht damit nicht allein auf einem Anspruch, den der Staat in Erfüllung einer Fürsorgepflicht einräumt und der mangels einer Leistung des Begünstigten nicht am Eigentumsschutz teilnimmt (vgl. BVerfG 28.04.1999, 1 BvL 32/95, in juris Rn. 114; BVerfG 16.07.1985, 1 BvL 5/80 u.a., BVerfGE 69, 272, 300 f.). Ob dies auch für Rentenanwartschaften aus der Alterssicherung der Landwirte gilt, wird angesichts des erheblichen Bundeszuschusses zu den Leistungen der landwirtschaftlichen Alterskassen bezweifelt (vgl. BVerfG 21.08.2003, 1 BvR 429/03, in juris Rn. 22), bedarf indes vorliegend keiner Entscheidung. Soweit sozialversicherungsrechtliche Rechtspositionen verfassungsrechtlich als Eigentum garantiert sind, ist Schutzgrund nur der Anspruch bzw. die Anwartschaft auf Leistungen aus der Sozialversicherung, nicht aber die hierfür entrichteten Beiträge, die Berechnungs- und Bemessungsfaktoren für sozialversicherungsrechtliche Leistungen sind. Ob ein Anspruch oder eine Anwartschaft auf Beitragserstattung dem Grunde nach von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt wird, hat das BVerfG bislang offengelassen (vgl. BVerfG 24.11.1986, 1 BvR 772/85 u.a., NJW 1988, 250). Selbst wenn man dies annehmen wollte, fehlt es an einem Eingriff des Gesetzgebers in das Eigentum des Klägers durch das ALG. Eigentum im verfassungsrechtlichen Sinne können nur der Anspruch oder die Anwartschaft auf Beitragserstattung in Höhe der Hälfte der entrichteten Beiträge sein, denn von Art. 14 Abs. 1 GG sind nur Ansprüche und Anwartschaften geschützt, wie sie sich aus der jeweiligen Gesetzeslage ergeben. Seit der Einführung des § 76 Abs. 1 Satz 1 ALG zum 01.01.1995 (BGBl. I S. 1814) war die Erstattung auf die Hälfte der Beiträge begrenzt. In diese Rechtsposition ist nicht eingegriffen worden, vielmehr war die Rechtsposition des Klägers bereits zum Zeitpunkt der Entrichtung der Beiträge ab 2017 mit der entsprechenden Begrenzung der Erstattung belastet. Daher stellt sich die Frage, ob der Gesetzgeber mit der Begrenzung der Erstattung auf die Hälfte der Beiträge eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vorgenommen hat, nicht (vgl. BVerfG 24.11.1986, a.a.O.) Davon abgesehen kann sich der Kläger auch deshalb nicht auf den Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG berufen, weil eine (unterstellte) Anwartschaft auf Erstattung der (anderen) Hälfte der für ihn während eines Zeitraums von lediglich drei Jahren und vier Monaten entrichteten Beiträge nicht den vom BVerfG aufgestellten, oben dargelegten Anforderungen an die Einordnung rentenrechtlicher Positionen als Eigentum genügt (vgl. BVerfG 28.04.1999, a.a.O.). Es fehlt insbesondere daran, dass der streitige Beitragserstattungsanspruch der Existenzsicherung dient (vgl. Bundessozialgericht [BSG] 02.12.1999, B 10 LW 15/98 R, in juris Rn. 20), weshalb insoweit ein verfassungswidriger Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG nicht in Betracht kommt. Schließlich liegt auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG im Vergleich mit Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vor. Im ALG hat der Gesetzgeber das Recht der landwirtschaftlichen Alterssicherung grundlegend - weitgehend nach dem Vorbild der gesetzlichen Rentenversicherung - umgestaltet und dabei die Erstattung von Beiträgen ähnlich wie dort (vgl. § 210 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]) geregelt (§§ 75 bis 77 ALG). Wegen des in der Vergangenheit getragenen Risikos (Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente und Rehabilitationsleistungen, auch Betriebs- und Haushaltshilfe) werden ehemaligen Landwirten die zur Alterssicherung gezahlten Beiträge - wie in der gesetzlichen Rentenversicherung - nur noch zur Hälfte erstattet (§ 76 Abs. 1 ALG, vgl. BT-Drs. 12/5700 S. 82). Dass die Begrenzung der Beitragserstattung in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 210 Abs. 3 SGB VI nicht gegen den Gleichheitssatz verstößt, ist verfassungsgerichtlich bereits geklärt (vgl. BVerfG 24.11.1986, 1 BvR 772/85 u.a., a.a.O.). Sie verstößt auch nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie willkürlich wäre. Denn die Regelung der Beitragserstattung ist eine besondere Billigkeitsregelung, die angesichts des auch in der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Versicherungsgedankens von Verfassungs wegen nicht geboten ist, weshalb auch die Begrenzung der Beitragserstattung auf die Hälfte nicht gegen das Willkürverbot verstößt (BVerfG 24.11.1986, a.a.O.). Nichts anderes gilt für den Bereich der landwirtschaftlichen Alterssicherung. Unerheblich ist insoweit, dass der Landwirt die Beiträge allein trägt (§ 70 Abs. 1 ALG), während in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Beschäftigten der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge trägt (vgl. § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Kläger begehrt die Erstattung von (weiteren) Beiträgen zur Landwirtschaftlichen Alterskasse i.H.v. 4.962 €. Der 1954 geborene Kläger entrichtete bereits vom 01.11.1991 bis 30.04.1992 Beiträge zur Landwirtschaftlichen Alterskasse. Mit Bescheid vom 25.07.2017 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht des Klägers als Landwirt nach § 1 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) ab 01.01.2017 fest, da das Unternehmen des Klägers die Mindestgröße erreichte. Der Kläger entrichtete nachfolgend Beiträge bis 30.04.2020. Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Regelaltersrente lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16.03.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.08.2022 ab, da der Kläger zwar die Regelaltersgrenze erreicht, aber die erforderliche Wartezeit von 15 Jahren nicht erfüllt habe. Statt der erforderlichen 180 Monate habe er lediglich 154 Monate erfüllt, davon 40 Monate Beitragszeiten bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse und 114 Monate Pflichtbeiträge bei der allgemeinen Rentenversicherung. Die anschließende Klage vor dem Sozialgericht Reutlingen (SG; Az. S 12 LW 1698/22) nahm der Kläger wieder zurück. Auf den Antrag des Klägers vom 31.05.2023 erstattete die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 21.06.2023 die Hälfte der für die Zeit vom 01.01.2017 bis 30.04.2020 geleisteten Beiträge i.H.v. 4.962 €. Ein Anspruch auf Erstattung der Beiträge für den Zeitraum 01.11.1991 bis 30.04.1992 bestehe nicht (unter Hinweis auf § 117 Abs. 2 ALG und § 27a Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte [GAL]). Den Widerspruch des Klägers, mit dem er sich gegen die nur hälftige Beitragserstattung wandte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2024 zurück. Nach § 76 Abs. 1 ALG werde die Hälfte der vom Versicherten getragenen Beiträge erstattet. Ein Anspruch auf Erstattung der vollen Beiträge könne mangels gesetzlicher Regelung auch nicht unmittelbar als grundlegender Bestandteil des Versicherungsverhältnisses und damit keinesfalls aus Art. 14 Grundgesetz (GG) abgeleitet werden. Die Beitragserstattung sei einer - zumindest zum Teil - umlagefinanzierten Alterssicherung grundsätzlich systemfremd, da es dem Wesen der Versicherung entspreche, dass bei Nichterfüllung der Leistungsvoraussetzungen die Beiträge an die Versichertengemeinschaft fielen. Ein Anspruch auf Beitragserstattung nach § 75 ALG werde in solchen Fällen zuerkannt, in denen das mit der Einbeziehung in die Alterssicherung der Landwirte vorrangig verfolgte Ziel eines Rentenanspruchs nicht oder voraussichtlich nicht erreicht werden könne. Sie werde dem Erstattungsberechtigen aus Gründen der Billigkeit gewährt, um dem Versicherten das Gefühl zu ersparen, Beiträge "umsonst" gezahlt zu haben. Im Hinblick auf das in der Vergangenheit getragene Risiko (Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente, Rehabilitationsleistungen) würden die gezahlten Beiträge hälftig erstattet. Die gesetzlichen Bestimmungen seien zutreffend angewandt worden. Hiergegen richtet sich die am 27.03.2024 erhobene Klage beim SG. Der Kläger meint, § 76 ALG sei verfassungswidrig. Es sei unverständlich, dass bei einem Ausschluss von Leistungen die Hälfte der Beiträge bei der Beklagten verbleiben solle. Es habe während der Beitragszahlung keinerlei Leistungsanspruch gegen die Beklagte bestanden. Dies greife in die Eigentumsfreiheit des Art. 14 GG ein, das Gesetz sei unverhältnismäßig und ohne jegliche Rechtfertigung. Mit Urteil vom 17.02.2025 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Erstattung der entrichteten Beiträge nach § 75 ALG lägen vor. Nach § 76 Abs. 1 ALG werde die Hälfte der vom Versicherten getragenen Beiträge erstattet. Vor Ermittlung des Erstattungsbetrages würden erbrachte Zuschüsse zum Beitrag gegen die für den gleichen Zeitraum gezahlten Beiträge aufgerechnet. Ein Anspruch auf Erstattung der vollen Beiträge könne mangels gesetzlicher Regelung auch nicht unmittelbar aus dem Versicherungsverhältnis oder aus Art. 14 GG abgeleitet werden (unter Wiederholung der Argumentation aus dem angefochtenen Widerspruchsbescheid). Die maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen seien bei der Berechnung des Erstattungsbetrags zutreffend angewandt worden. Gegen das seinen Bevollmächtigten am 17.02.2025 zugestellte Urteil richtet sich die am 04.03.2025 beim SG eingelegte Berufung des Klägers. Nachdem geklärt sei, dass er die Wartezeiten nicht erfüllt habe und auch nicht erfüllen könne, habe eine vollständige Beitragserstattung zu erfolgen. Leistungen seien nicht in Anspruch genommen worden und könnten auch nicht mehr in Anspruch genommen werden. Auf die verfassungsrechtlichen Bedenken sei bereits hingewiesen worden. Es bestehe durchaus ein Unterschied zu anderen Versicherungssystemen, denn hier habe der Kläger die Beiträge selbst gezahlt und außerdem habe er keinen Anspruch auf Leistungen aus dieser Altersvorsorge. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 17.02.2025 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 21.06.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.02.2024 zu verurteilen, ihm weitere 4.962 € Beitragserstattung zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die Entscheidungsgründe der ersten Instanz für zutreffend und überzeugend. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.