Urteil
L 11 KR 3273/24
Landessozialgericht Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGBW:2025:0429.L11KR3273.24.00
1mal zitiert
10Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Das Aufrechnungsverbot des § 109 Abs 6 S 1 SGB V (in der Fassung des MDK-Reformgesetzes vom 14.12.2019 (BGBl I 2019, 2789) - juris: MDKRefG) steht einer Aufrechnung entgegen, mit der die aufrechnende Krankenkasse eine Erstattungsforderung, die aus der Behandlung eines Versicherten im Jahr 2021 resultiert, gegen eine Vergütungsforderung des Krankenhauses aus einer im Jahr 2022 durchgeführten Behandlung aufrechnet. (Rn.19)
2. Die PrüfvV 2016 gilt nur für das Prüfverfahren betreffend die Erstattungsforderung, nicht aber für die Frage der Aufrechnung. (Rn.24)
3. Für die Frage, welche Fassung der PrüfvV anzuwenden ist, kommt es auf das Jahr der Entstehung der Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, an. (Rn.25)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17.10.2024 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Der Streitwert wird endgültig auf 288.914,04 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Aufrechnungsverbot des § 109 Abs 6 S 1 SGB V (in der Fassung des MDK-Reformgesetzes vom 14.12.2019 (BGBl I 2019, 2789) - juris: MDKRefG) steht einer Aufrechnung entgegen, mit der die aufrechnende Krankenkasse eine Erstattungsforderung, die aus der Behandlung eines Versicherten im Jahr 2021 resultiert, gegen eine Vergütungsforderung des Krankenhauses aus einer im Jahr 2022 durchgeführten Behandlung aufrechnet. (Rn.19) 2. Die PrüfvV 2016 gilt nur für das Prüfverfahren betreffend die Erstattungsforderung, nicht aber für die Frage der Aufrechnung. (Rn.24) 3. Für die Frage, welche Fassung der PrüfvV anzuwenden ist, kommt es auf das Jahr der Entstehung der Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, an. (Rn.25) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17.10.2024 wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Der Streitwert wird endgültig auf 288.914,04 € festgesetzt. Die Berufung hat keinen Erfolg. Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobene und gemäß § 143 SGG statthafte Berufung der Beklagten, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig. Streitig ist die Vergütung für Behandlungen aus dem Jahr 2022, gegen die die Beklagte i.H.v. 288.914,04 € aufgerechnet hat unter Bezugnahme auf eine Behandlung der Versicherten aus dem Jahr 2021. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das SG hat der Klage zu Recht stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung der begehrten Vergütung nebst Zinsen verurteilt. Hierbei hat das SG zutreffend argumentiert, der - zwischen den Beteiligten unstreitige - Vergütungsanspruch für die Behandlungen aus 2022 sei nicht durch Aufrechnung erloschen. Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids des SG als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend sei noch Folgendes ausgeführt: Die - unstreitigen - Forderungen der Klägerin aus dem Jahr 2022 sind nicht durch Aufrechnung erloschen. Vielmehr steht den von der Beklagten im Oktober 2022 erklärten Aufrechnungen das Aufrechnungsverbot des § 109 Abs. 6 Satz 1 SGB V (in der ab 01.01.2020 gültigen Fassung vom 14.12.2019, BGBl. Nr. 51, 2789 ff.) entgegen. Diese Vorschrift bestimmt Folgendes: Gegen Forderungen von Krankenhäusern, die aufgrund der Versorgung von ab dem 1. Januar 2020 aufgenommenen Patientinnen und Patienten entstanden sind, können Krankenkassen nicht mit Ansprüchen auf Rückforderung geleisteter Vergütungen aufrechnen. Die Aufrechnung ist abweichend von Satz 1 möglich, wenn die Forderung der Krankenkasse vom Krankenhaus nicht bestritten wird oder rechtskräftig festgestellt wurde. In der Vereinbarung nach § 17c Abs. 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes können abweichende Regelungen vorgesehen werden. Diese Vorschrift ist auf den vorliegenden Fall anwendbar, da die Beklagte gegen Forderungen der Klägerin aufgerechnet hat, die aufgrund der Versorgung von im Jahr 2022 behandelten Patienten entstanden sind und damit von ab dem 01.01.2020 aufgenommenen Patienten (vgl. Auflistung der Behandlungsfälle Bl. 10 ff. SG-Akte S 13 KR 1484/24). Da der Rückforderungsanspruch der Beklagten von der Klägerin bestritten wird und auch nicht rechtskräftig festgestellt wurde, ist die Aufrechnung auch nicht ausnahmsweise nach § 109 Abs. 6 Satz 2 SGB V möglich. Entgegen der Auffassung der Beklagten gibt es hier auch keine Vereinbarung nach § 17c Abs. 2 Satz 1 KHG, die eine Aufrechnung erlauben würde. Insbesondere ist § 10 Satz 1 der PrüfvV 2016 (Fassung vom 03.02.2016 für Aufnahmefälle ab dem 01.01.2017), wonach die Krankenkasse einen nach § 8 mitgeteilten Erstattungsanspruch mit einem unstreitigen Leistungsanspruch des Krankenhauses aufrechnen kann, hier nicht anzuwenden. Diese Regelung wurde durch Art. 1 der Übergangsvereinbarung vom 10.12.2019 zur PrüfvV unter ausdrücklicher Berufung der Vertragsparteien auf § 109 Abs. 6 Satz 3 SGB V zwar über den 31.12.2020 hinaus verlängert (vgl. Art. 1 Satz 2 und 3 Übergangsvereinbarung zur Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach § 275 Absatz 1c SGB V gemäß § 17c Absatz 2 KHG vom 03.02.2016 zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Deutschen Krankenhausgesellschaft vom 10.12.2019]) und galt bis zum 31.12.2021. Mit Wirkung vom 01.01.2022 trat jedoch eine neue PrüfvV in Kraft, die keine dem § 10 PrüfvV 2016 vergleichbare Regelung mehr enthält. Vielmehr lautet § 11 Satz 4 PrüfvV 2022 nun wie folgt: "Die Krankenkasse kann lediglich eine vom Krankenhaus nicht bestrittene, geeinte oder rechtskräftig festgestellte Erstattungsforderung mit einem unstreitigen Leistungsanspruch des Krankenhauses aufrechnen." Die Aufrechnung eines nach § 8 mitgeteilten Erstattungsanspruchs mit einem unstreitigen Leistungsanspruch sieht diese Vorschrift nicht mehr vor. Der Argumentation der Beklagten, die PrüfvV 2016 sei hier weiter anzuwenden, weil die Aufnahme der Versicherten 2021 erfolgt sei und damit noch während ihrer Gültigkeit und ein Fall (Aufnahme/Einleitung des Prüfverfahrens und die danach notwendig werdende Verrechnung) als Einheit angesehen werden müsse, der nicht zeitlich getrennt werden dürfe in einen Teil, für den die Übergangs-PrüfvV gelte, und einen anderen Teil, für den die PrüfvV 2022 Anwendung finde, überzeugt den Senat nicht. Es trifft zwar zu, dass die PrüfvV 2016 auf den Behandlungsfall der Versicherten uneingeschränkt Anwendung findet. Jedoch ist die Prüfung dieses Behandlungsfalles - wie auch das SG zutreffend ausgeführt hat - mit der Entscheidung der Krankenkasse gemäß § 8 Satz 1 PrüfvV abgeschlossen (BSG 28.08.2024, B 1 KR 23/23 R, juris Rn. 24). Ob mit einer Vergütung aus einem solchermaßen abgeschlossenen Behandlungsfall aufgerechnet wird oder nicht, hat mit dem eigentlichen Prüfverfahren nichts mehr zu tun, so dass auch keine Aufspaltung eines Falles vorliegt. Im Gegenteil: Es erscheint nicht sachgerecht, einen aus dem Jahr 2022 resultierenden Vergütungsanspruch nach einer zu diesem Zeitpunkt bereits ungültigen Vorschrift zur Aufrechnung heranzuziehen, nur, weil hier "zufällig" eine Aufrechnung mit einem älteren Anspruch erfolgen soll, dessen Prüfverfahren mit der Mitteilung nach § 8 PrüfvV längst abgeschlossen ist. Diese Auslegung widerspräche auch der Intention des Gesetzgebers zu verhindern, dass es durch umfassende Aufrechnungen, etwa anlässlich von Entscheidungen des BSG, zu Liquiditätsengpässen der Krankenhäuser kommt, und dem mit der Aufrechnung verbundenen Verlagerung des Prozessrisikos von den Krankenkassen auf die Krankenhäuser entgegenzuwirken (BT-Drucks. 19/13397, 45, 54; so im Ergebnis auch: SG Fulda 31.10.2024, S 4 KR 349/22, juris; SG München 11.12.2024, S 39 KR 1451/23, a.A. SG Augsburg 31.07.2024, S 12 KR 12/23, juris Rn. 49). Dass die PrüfvV 2016 hier keine Anwendung findet, weil es nicht auf den Rückforderungsanspruch, sondern den aus 2022 stammenden Vergütungsanspruch des Krankenhauses ankommt, lässt sich auch der aktuellen Rechtsprechung des BSG entnehmen. Auch hierauf hat das SG zu Recht hingewiesen. Im Urteil vom 28.08.2024, B 1 KR 23/24 R, ging es um einen Erstattungsanspruch wegen einer Behandlung im Jahr 2019, der mit einem unstreitigen Vergütungsanspruch aus einer Behandlung von - vermutlich - 2020 aufgerechnet werden sollte. Das BSG hat in diesem Urteil ausführlich ausgeführt, dass - sollte die der unstreitigen Vergütung zugrundeliegende Behandlung nach dem 01.01.2020 erfolgt sein - die Übergangs-PrüfvV vom 10.12.2019 Anwendung finde und diese eine nach § 17c Abs. 2 Satz 1 KHG abweichende Regelung darstelle, die von der Ermächtigungsvorschrift des § 109 Abs. 6 Satz 3 SGB V i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 KHG gedeckt sei und im Einklang mit höherrangigem Recht stehe. Wäre es im Fall des BSG allein auf die dem Erstattungsanspruch zugrundeliegende Behandlung angekommen, hätte es dieser Ausführungen nicht bedurft, da diese 2019 stattfand und zu diesem Zeitpunkt noch kein Aufrechnungsverbot bestand und zudem § 10 PrüfvV 2016 anzuwenden gewesen wäre. Insofern ist auch das BSG ganz offensichtlich der Ansicht, dass es auf den Zeitpunkt der unstreitigen Vergütung ankommt und die PrüfvV heranzuziehen ist, die für diese unstreitige Vergütung gilt. Übertragen auf den hiesigen Fall bedeutet dies, dass die PrüfvV 2022 heranzuziehen ist, weil sämtliche unstreitigen Vergütungsansprüche aus dem Jahr 2022 stammen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die endgültige Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Dabei wirken die Zinsen nicht streitwerterhöhend. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Streitig ist die Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in Höhe von insgesamt 288.914,04 € und in diesem Zusammenhang die Frage, ob eine Aufrechnung erfolgen durfte. Die 1959 geborene und bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte M1 M2 (im Folgenden Versicherte) wurde in der Zeit vom 02.02.2021 bis 06.05.2021 von der Klägerin stationär behandelt. Mit Rechnung vom 17.05.2021 forderte die Klägerin für die Krankenhausbehandlung eine Vergütung von insgesamt 406.560,07 € unter Zugrundelegung der DRG A36B (= Intensivmedizinische Komplexbehandlung > 588/552/828 und < 981/1105/1657 Aufwandspunkte bei bestimmten Krankheiten und Störungen oder komplizierende Konstellation bei Versagen und Abstoßung eines Transplantates hämatopoetischer Zellen) und unter Gabe von CAR-T-Zellen zur Behandlung hämatologischer Erkrankungen (Zusatzentgelt 76198871, Yescarta). Die Beklagte beglich die Rechnung zunächst vollständig, leitete jedoch ein Prüfverfahren nach § 275 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ein und beauftragte den Medizinischen Dienst (MD) mit der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Abrechnung der Prozeduren sowie der Zusatzentgelte vorgelegen haben. In seinem Gutachten vom 21.07.2022 kam der MD zu dem Ergebnis, die Voraussetzungen des Zusatzentgeltes 76198871 hätten nicht vorgelegen, da die Eignung der Versicherten für die CAR-T-Zelltherapie nicht uneingeschränkt bestätigt werden könne. Des Weiteren seien die Prozeduren 6-002.p8 in 6-002.pa und 6-005.m2 in 6-005.m8 zu ändern und die Prozedur OPS 6-005.n4 ersatzlos zu streichen. Die Zusatzentgelte ZE2021-12, ZE2021-11 seien ersatzlos zu streichen und das Zusatzentgelt ZE157.03 in ZE157.09 zu ändern. Die Rechnung verringerte sich dadurch um insgesamt 288.914,04 €, wobei allein 282.000,00 € auf die Behandlung mit Yescarta fielen. Die Beklagte nahm daraufhin sukzessive die Aufrechnung des strittigen Betrages mit unstreitigen Forderungen aus Behandlungen aus dem Jahr 2022 vor (vgl. Auflistung der Behandlungen Bl. 10 ff. SG-Akte S 13 KR 1484/24), und zwar wie folgt: Aufrechnung am 04.10.2022 in Höhe von 26.795,23 €, am 05.10.2022 in Höhe von 30.759,84 €, am 06.10.2022 in Höhe von 6.306,74 €, am 10.10.2022 in Höhe von 37.555,22 €, am 11.10.2022 in Höhe von 100.359,67 €, am 12.10.2022 in Höhe von 1.295,37 €, am 17.10.2022 in Höhe von 56.161,44 € und am 18.10.2022 in Höhe von 29.680,53 € (vgl. Bl. 10 SG-Akte S 13 KR 1484/24). Am 26.06.2023 hat die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und die Zahlung von insgesamt 288.914,04 € zzgl. Zinsen geltend gemacht (S 13 KR 1722/23, nach Ruhen und Wiederanrufen S 13 KR 1484/24). Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, die im Jahr 2022 erklärte Aufrechnung verstoße gegen das gesetzliche Aufrechnungsverbot des § 109 Abs. 6 Satz 1 SGB V. Die Beklagte habe gegen Forderungen aus Behandlungsfällen aus dem Jahr 2022 aufgerechnet, so dass die Prüfverfahrensvereinbarung 2022 (Vereinbarung vom 22.06.2021, gültig ab 01.01.2022, im Folgenden PrüfvV 2022) anwendbar sei. Die gesetzlichen oder vertraglichen Ausnahmetatbestände seien nicht erfüllt. Unerheblich sei dabei, dass der vermeintliche Rückforderungsanspruch aufgrund der Behandlung der Versicherten im Jahre 2021 behauptet werde. Die Forderung aus dem Behandlungsfall der Versicherten sei durch Zahlung und damit durch Erfüllung erloschen. Im Übrigen sei der Vergütungsanspruch auch materiell-inhaltlich zu bejahen. Die Beklagte hat erwidert, die Aufrechnung verstoße nicht gegen das Aufrechnungsverbot des § 109 Abs. 6 Satz 1 SGB V, da auf den vorliegenden Fall (Behandlung der Versicherten im Jahr 2021, Einleitung des MD-Prüfverfahrens 2021) die PrüfvV 2016 vom 03.02.2016 in der Form, die sie in der Übergangsvereinbarung vom 10.12.2019 gefunden habe, anzuwenden sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die PrüfvV 2022 nicht anwendbar. Gemäß § 14 Abs. 1 PrüfvV 2022 gelte die PrüfvV für die Überprüfung bei Patienten, die ab diesem Zeitpunkt in ein Krankenhaus aufgenommen worden seien. Ein Fall (Aufnahme/Einleitung des Prüfverfahrens und die danach notwendig werdende Verrechnung) müsse als Einheit angesehen werden. Man könne den Fall nicht zeitlich trennen in einen Teil, für den die Übergangs-PrüfvV gelte, und einen anderen Teil, für den die PrüfvV 2022 Anwendung finde. Mit Urteil vom 17.10.2024 hat das SG der Klage stattgegeben und die Beklagte dazu verurteilt, der Klägerin 288.914,04 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 26.795,23 € seit dem 05.10.2022, aus 30.759,84 € seit dem 06.10.2022, aus 6.306,74 € seit dem 07.10.2022, aus 37.555,22 € seit dem 11.10.2022, aus 100.359,67 € seit dem 12.10.2022, aus 1.295,37 € seit dem 13.10.2022, aus 56.161,44 € seit dem 17.10.2022 und aus 29.680,53 € seit dem 19.10.2022 zu zahlen. Der ursprünglich entstandene Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Vergütung von Krankenhausbehandlungsleistungen für andere Versicherte, der bezüglich der Höhe nicht streitig und deshalb keiner näheren Prüfung zu unterziehen sei, sei nicht durch die Aufrechnung mit einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch wegen Überzahlung der Vergütung für die Krankenhausbehandlung der Versicherten analog § 387 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erloschen. Der ordnungsgemäßen Aufrechnung stehe ein gesetzliches Aufrechnungsverbot entgegen, welches auch nicht durch eine Ausnahme hiervon gerechtfertigt sei. Ob der Beklagten ein Erstattungsanspruch über den hier streitigen Betrag zustehe, könne dahinstehen. Im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung im Jahr 2022 sei das gesetzliche Aufrechnungsverbot des § 109 Abs. 6 SGB V bereits in Kraft getreten. Durch das sog. MDK-Reformgesetz vom 14.12.2019 (BGBl. I, 2789) habe der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.01.2020 in § 109 Abs. 6 Satz 1 SGB V ein gesetzliches Aufrechnungsverbot normiert. Danach könnten Krankenkassen gegen Forderungen von Krankenhäusern, die aufgrund der Versorgung von ab dem 01.01.2020 aufgenommenen Patientinnen und Patienten entstanden seien, nicht mit Ansprüchen auf Rückforderung geleisteter Vergütungen aufrechnen. Die Aufrechnung sei vorliegend entgegen der gesetzlichen Regelung des § 109 Abs. 6 Satz 1 SGB V mit unstreitigen Forderungen erfolgt, die aufgrund der Versorgung von im Jahr 2022 aufgenommenen Patientinnen und Patienten entstanden seien. Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung sei auch nicht von der gesetzlichen Ausnahme des § 109 Abs. 6 Satz 2 SGB V gedeckt. Danach sei die Aufrechnung abweichend von Satz 1 möglich, wenn die Forderung der Krankenkasse vom Krankenhaus nicht bestritten werde oder rechtskräftig festgestellt worden sei. Keiner der beiden Ausnahmefälle sei vorliegend einschlägig. Die Beklagte könne sich auch nicht auf eine zulässige vertragliche Ausnahme von dem gesetzlichen Aufrechnungsverbot stützen. Gemäß § 109 Abs. 6 Satz 3 SGB V könnten in der Vereinbarung nach § 17c Abs. 2 Satz 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) abweichende Regelungen vom gesetzlichen Aufrechnungsverbot des Satzes 1 vorgesehen werden. Die erste PrüfvV sei am 01.09.2014 beschlossen worden und habe für Versicherte gegolten, die ab dem 01.01.2015 ins Krankenhaus aufgenommen worden seien (PrüfvV 2014). Für Behandlungsfälle ab dem 01.01.2017 habe die Neufassung der PrüfvV vom 03.02.2016 (PrüfvV 2016) gegolten, dies auf der Grundlage von Übergangsvereinbarungen mit gewissen Modifikationen bis zum 31.12.2021 (Übergangsvereinbarung vom 10.12.2019 nebst Ergänzungsvereinbarung vom 02.04.2020). Seit dem 01.01.2022 gelte die PrüfvV 2022 vom 22.06.2021. In der PrüfvV 2016 sei in § 10 Satz 1 geregelt, dass die Krankenkasse einen nach Beendigung des Vorverfahrens einvernehmlich als bestehend festgestellten oder nach § 8 mitgeteilten Erstattungsanspruch mit einem unstreitigen Leistungsanspruch des Krankenhauses aufrechnen könne. Diese Regelung sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da diese zum Zeitpunkt der Aufrechnung keine Gültigkeit mehr gehabt habe und für die hier streitgegenständlichen Forderungen aus dem Jahr 2022 keine Anwendung finde. Zwar sei für das Prüfverfahren im Behandlungsfall der Versicherten die PrüfvV 2016 aufgrund der Übergangsvereinbarung vom 10.12.2019 anwendbar gewesen, da die stationäre Behandlung im Jahr 2021 erfolgt sei. Nach Mitteilung der abschließenden Entscheidung (§ 8 PrüfvV 2016) sei das Prüfverfahren jedoch abgeschlossen. Die Aufrechnung betreffe nicht das Prüfverfahren selbst (Verweis auf Wahl, in: jurisPK-SGB V, Stand: 13.08.2023, § 109 Rn. 868). Bei der Aufrechnung seien daher die zum Zeitpunkt der Aufrechnung geltenden Vorschriften anzuwenden und damit § 109 Abs. 6 Satz 1 SGG und die PrüfvV 2022. § 11 Abs. 4 Satz 1 PrüfvV 2022 regele, dass die Krankenkasse lediglich eine vom Krankenhaus nicht bestrittene, geeinte oder rechtskräftig festgestellte Erstattungsforderung mit einem unstreitigen Leistungsanspruch des Krankenhauses aufrechnen könne und entspreche damit im Wesentlichen der Regelung des § 109 Abs. 6 Satz 2 SGB V. Dass es für die Frage, welche PrüfvV Anwendung finde, auf das Jahr des Entstehens der Forderungen, gegen die die Aufrechnung vorgenommen werde, ankomme und nicht, wann die Behandlung, wegen derer eine Erstattung geltend gemacht werde, stattgefunden habe, ergebe sich auch aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29.08.2024 im Verfahren B 1 KR 23/24 R. Zwar liege das schriftliche Urteil noch nicht vor, der Terminvorschau 30/24 lasse sich jedoch entnehmen, dass in diesem Verfahren die Behandlung, wegen derer die Beklagte einen Erstattungsanspruch geltend mache, bereits im Jahr 2019 stattgefunden habe. Die Aufrechnung sei im Jahr 2021 erfolgt. Nach dem Terminbericht 30/24 habe das BSG entschieden, dass der von der Beklagten erklärten Aufrechnung kein Aufrechnungsverbot entgegenstehe, und auf die Entscheidung im Verfahren B 1 KR 28/23 R verwiesen, in dem das BSG darlege, dass die nach der Übergangsvereinbarung zur PrüfvV 2016 vorgesehene Aufrechnungsmöglichkeit mit der Regelung des § 109 Abs. 6 Satz 1 SGB V vereinbar sei. Käme es jedoch auf den Behandlungsfall 2019 an, hätte sich das BSG erst gar nicht mit der erst zum 01.01.2020 in Kraft getretenen Regelung des § 109 Abs. 6 SGB V auseinandersetzen müssen. Gegen das ihr am 28.10.2024 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 11.11.2024 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt mit der Begründung, die Argumentation des Gerichts, auf die im Oktober 2022 erfolgten Aufrechnungen sei die PrüfvV 2022 anzuwenden, sei mit dem Wortlaut der Norm nicht in Einklang zu bringen, da diese gemäß § 14 Abs. 1 PrüfvV 2022 für die Überprüfung bei Patienten gelte, die ab diesem Zeitpunkt in ein Krankenhaus aufgenommen würden. Vorliegend sei die Versicherte jedoch am 02.02.2021 in das Krankenhaus aufgenommen worden. Es treffe nicht zu, dass die Anwendbarkeit der PrüfvV 2016 mit der leistungsrechtlichen Entscheidung der Beklagten am 16.08.2022 geendet habe. Bereits die Existenz eines Nachverfahrens (§ 9 PrüfvV 2016) impliziere, dass eine Leistungsentscheidung nicht das Ende der Anwendbarkeit bedeute. Noch deutlicher sei § 10 Satz 1 PrüfvV, wonach die Krankenkasse einen nach Beendigung des Vorverfahrens einvernehmlich als bestehend festgestellten oder nach § 8 mitgeteilten Erstattungsanspruch mit einem unstreitigen Leistungsanspruch des Krankenhauses aufrechnen könne. Hieraus folge, dass das Prüfverfahren in mehrere Verfahrensabschnitte gegliedert sei und mit der leistungsrechtlichen Entscheidung nur ein Verfahrensabschnitt ende und nicht das gesamte Prüfverfahren. Der Hinweis auf die Entscheidungen des BSG überzeuge nicht. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17.10.2024 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hat vorgetragen, aus dem - nun veröffentlichten - Urteil des BSG, B 1 KR 23/24 R, folge die Richtigkeit der klägerischen Auffassung. Das BSG messe in diesem Fall das Aufrechnungsverbot ausschließlich an dem zur Aufrechnung herangezogenen Behandlungsfall. Auch stelle das BSG klar, dass die Übergangs-PrüfvV nur bis zum Inkrafttreten der neuen PrüfvV 2022 gelte. Auf Entscheidungen des LSG Bayern sowie des SG München werde verwiesen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungs-, Patienten- sowie Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.