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Urteil

L 3 AL 3042/01

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Streitig ist die Gewährung höherer Arbeitslosenhilfe (Alhi). 2 Der ... 1939 geborene, verheiratete Kläger italienischer Staatsangehörigkeit bezog von der Beklagten aufgrund bestandskräftiger Bescheide Arbeitslosengeld (Alg) bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 28.9.1999 zuletzt nach einem Bemessungsentgelt von 1220 DM und – entsprechend den zu Beginn des Jahres und in der Folgezeit vorhandenen Eintragungen auf seiner Lohnsteuerkarte – der Leistungsgruppe C (allgemeiner Leistungssatz) in Höhe von 490,42 DM wöchentlich (Änderungsbescheid vom 26.8.1999). Einmalzahlungen waren nach den damals geltenden gesetzlichen Bestimmungen bei der Leistungsbemessung unberücksichtigt geblieben. 3 Mit Bescheid vom 11.8.1999 bewilligte die Beklagte Alhi für die Zeit vom 29.9.1999 bis zum Ende des Bewilligungsabschnittes am 28.9.2000 nach einem angepassten Bemessungsentgelt von 1200 DM und im Übrigen unveränderten Leistungsmerkmalen in Höhe von 428,40 DM wöchentlich. Ab dem 1.1.2000 betrug der wöchentliche Leistungssatz infolge der Änderung der Leistungsverordnung 438,20 DM (Änderungsbescheid vom 13.1.2000). 4 Mit Bescheid vom 6.9.2000 bewilligte die Beklagte Alhi für die Zeit vom 29.9.2000 bis zum Ende des neuen Bewilligungsabschnittes am 28.9.2001 nach einem angepassten Bemessungsentgelt von 1170 DM und im Übrigen unveränderten Leistungsmerkmalen in Höhe von 430,01 DM wöchentlich. Ab dem 1.1.2001 betrug der wöchentliche Leistungssatz wegen der Änderung der Leistungsverordnung 440,51 DM (Änderungsbescheid vom 11.1.2001). Diese Leistung bezog der Kläger bis einschließlich 28.2.2001. Ab dem 1.3.2001 betrug der wöchentliche Leistungssatz infolge der Anrechnung von Einkommen (Zinseinkünfte) 438,55 DM (Änderungsbescheid vom 20.3.2001). Sämtliche Bescheide wurden bestandskräftig. Seit dem 1.7.2001 bezieht der Kläger von der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg (LVA) Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. 5 Mit am 14.7. und 20.12.2000 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben beantragte der Kläger im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 24.5.2000 – 1 BvL 1/98 – die Überprüfung der mit dem Bescheid vom 6.9.2000 erfolgten Bewilligung von Alhi gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), weil Einmalzahlungen (Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld) bei der Bemessung nicht berücksichtigt worden seien. 6 Mit Bescheid vom 2.1.2001 und Widerspruchsbescheid vom 16.2.2001 lehnte die Beklagte den Erlass eines Zugunstenbescheides mit der Begründung ab, dass nach der Entscheidung des BVerfG lediglich bei der Berechnung von beitragsfinanzierten Lohnersatzleistungen einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu berücksichtigen sei, nicht jedoch bei der steuerfinanzierten Alhi. 7 Dagegen hat der Kläger am 8.3.2001 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt hat. Die Alhi sei nach einem um 10% erhöhten Bemessungsentgelt zu berechnen. 8 Das SG hat die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid vom 11.6.2001 abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. 9 Gegen den ihm am 29.6.2001 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 26.7.2001 Berufung eingelegt, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt. 10 Dem Antrag des Klägers, im Hinblick auf einen Vorlagebeschluss des SG Dortmund zum BVerfG das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, ist die Beklagte entgegengetreten. 11 Der Kläger beantragt, 12 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. Juni 2001 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2001 zu verurteilen, ihm unter teilweiser Rücknahme des Bescheides vom 6. September 2000 und der Folgebescheide höhere Arbeitslosenhilfe zu gewähren. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Berufung zurückzuweisen. 15 Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 17 Die Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. 18 Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 2.1.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.2.2001, mit welchem sie die teilweise Rücknahme der mit dem Bescheid vom 6.9.2000 ergangenen Entscheidung über die Bewilligung von Alhi sowie der Folgebescheide und die Gewährung höherer Alhi abgelehnt hat. Damit sind auch diese Bescheide Gegenstand der Überprüfung. 19 Der Kläger begründet seinen geltend gemachten Anspruch auf (rückwirkende) Gewährung höherer Alhi damit, dass bei der Leistungsbemessung – was zutrifft – die früher von seinem Arbeitgeber erhaltenen Einmalzahlungen nicht berücksichtigt worden seien. Dies ist indessen nicht zu beanstanden. 20 Bis zum 31.12.1997 orientierte sich die Höhe des Alg unter anderem an dem vor der Arbeitslosigkeit erzielten Arbeitsentgelt (§§ 111, 112 des bis zum 31.12.1997 geltenden Arbeitsförderungsgesetzes – AFG –). Dabei blieben einmalige und wiederkehrende Zuwendungen außer Betracht (§ 112 Abs. 1 Satz 2 AFG). Dementsprechend wurde hier das Alg und im Anschluss hieran die streitige Alhi ohne Berücksichtigung von solchen Einmalzahlungen bewilligt. 21 Zwar hat das BVerfG in dem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 24.5.2000 (SozR 3-2400 § 23a Nr. 1) die Regelung des § 112 Abs. 1 Satz 2 AFG ebenso wie die inhaltsgleiche, ab dem 1.1.1998 geltende Bestimmung des § 134 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB III als mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt und in den Entscheidungsgründen hat das BVerfG diese Entscheidung dahin konkretisiert, dass die Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz seit 1.1.1997 bestehe. Es hat dem Gesetzgeber jedoch aufgegeben sicherzustellen, dass einmalig gezahlte Arbeitsentgelte bei den Lohnersatzleistungen berücksichtigt werden, soweit über deren Gewährung für die Zeit nach dem 1.1.1997 noch nicht bestandskräftig entschieden worden sei. Dem Gesetzgeber bleibe es unbenommen, statt einer individuellen Neuberechnung der Altfälle aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität das Bemessungsentgelt pauschal um 10 v.H. anzuheben. Diese Vorgaben des BVerfG hat der Gesetzgeber durch das Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz vom 21.12.2000 (BGBl. I, 1971 ff.) umgesetzt. 22 Nach dem durch dieses Gesetz eingeführten § 434 c Abs. 1 Satz 1 SGB III, der als spezielle Regelung der allgemeinen Regelung z. B. des § 44 SGB X vorgeht, ist das Bemessungsentgelt für Alg ab dem 1.1.1997 um 10% zu erhöhen. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt die Erhöhung für Ansprüche, über die – wie im vorliegenden Fall – am 21.6.2000 bereits unanfechtbar entschieden war, vom 22.6.2000 an (zu diesem Zeitpunkt war vorliegend der Anspruch des Klägers auf Alg allerdings bereits erschöpft und eine Korrektur der bestandskräftigen Alg-Bewilligungen des Klägers für die Zeit davor – hier ohnehin nicht Streitgegenstand – kommt nicht in Betracht (vgl. BSG, Urteile vom 25.3.2003 – B 7 AL 114/01 R – und – B 7 AL 106/01 R –)). 23 Zutreffend haben das SG und die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Ausführungen des BVerfG ausschließlich für den Anspruch auf Alg Bedeutung haben, nicht jedoch auf den Anspruch auf Alhi. Hier hat der Gesetzgeber vielmehr mit § 434c Abs. 4 SGB III die Regelung dahin getroffen, dass für Ansprüche auf Alhi, die – wie jener des Klägers – vor dem 1.1.2001 entstanden sind, Arbeitsentgelte, die einmalig gezahlt werden, bei der Bemessung nach § 200 SGB III außer Betracht bleiben. Auf Grund dieser Regelung ist es somit nicht möglich, die vom Kläger erhaltenen Einmalzahlungen bei der Höhe der Alhi zu berücksichtigen. 24 Der Senat teilt nicht die verfassungsrechtlichen Bedenken, die in diesem Zusammenhang erhoben worden sind. Er hat vielmehr bereits entschieden (u. a. Urteile vom 4.4.2001 – L 3 AL 482/01 – und vom 12.3.2003 – L 3 AL 3529/02 –), dass die vom BVerfG angestellten Überlegungen auf die Alhi nicht zutreffen. Denn anders als das Alg ist die Alhi nicht beitragsfinanziert. 25 Auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt nicht vor. Insoweit ist – wiederholend – darauf hinzuweisen, dass Alhi gerade nicht durch die früher entrichteten Beiträge, sondern aus Steuermitteln finanziert wird. Wenn aber für die Gewährung von Alhi als solcher nicht an frühere Beitragsbelastungen angeknüpft wird, werden Alhi-Bezieher auch nicht deshalb ungleich behandelt, weil sie früher gleich hohe Beiträge zu entrichten hatten, nun aber unterschiedlich hohe Alhi erhalten. 26 Das BSG hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass die Anwendung des § 434c Abs. 4 SGB III keine grundsätzlichen Rechtsfragen aufwerfe (Beschluss vom 21.8.2001 – B 11 AL 89/01 B –) und es nicht gegen den Gleichheitssatz verstoße, wenn der Gesetzgeber eine pauschale Erhöhung des Bemessungsentgelts wegen der Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen für die Alhi nicht anordne. Der Anspruch auf Alhi falle auch nicht unter den Schutzbereich der Eigentumsgarantie (Urteil vom 5.6.2003 – B 11 AL 67/02 R –). 27 Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Alhi des Klägers aus anderen Gründen unrichtig berechnet hätte, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. 29 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Gründe 17 Die Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. 18 Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 2.1.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.2.2001, mit welchem sie die teilweise Rücknahme der mit dem Bescheid vom 6.9.2000 ergangenen Entscheidung über die Bewilligung von Alhi sowie der Folgebescheide und die Gewährung höherer Alhi abgelehnt hat. Damit sind auch diese Bescheide Gegenstand der Überprüfung. 19 Der Kläger begründet seinen geltend gemachten Anspruch auf (rückwirkende) Gewährung höherer Alhi damit, dass bei der Leistungsbemessung – was zutrifft – die früher von seinem Arbeitgeber erhaltenen Einmalzahlungen nicht berücksichtigt worden seien. Dies ist indessen nicht zu beanstanden. 20 Bis zum 31.12.1997 orientierte sich die Höhe des Alg unter anderem an dem vor der Arbeitslosigkeit erzielten Arbeitsentgelt (§§ 111, 112 des bis zum 31.12.1997 geltenden Arbeitsförderungsgesetzes – AFG –). Dabei blieben einmalige und wiederkehrende Zuwendungen außer Betracht (§ 112 Abs. 1 Satz 2 AFG). Dementsprechend wurde hier das Alg und im Anschluss hieran die streitige Alhi ohne Berücksichtigung von solchen Einmalzahlungen bewilligt. 21 Zwar hat das BVerfG in dem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 24.5.2000 (SozR 3-2400 § 23a Nr. 1) die Regelung des § 112 Abs. 1 Satz 2 AFG ebenso wie die inhaltsgleiche, ab dem 1.1.1998 geltende Bestimmung des § 134 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB III als mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt und in den Entscheidungsgründen hat das BVerfG diese Entscheidung dahin konkretisiert, dass die Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz seit 1.1.1997 bestehe. Es hat dem Gesetzgeber jedoch aufgegeben sicherzustellen, dass einmalig gezahlte Arbeitsentgelte bei den Lohnersatzleistungen berücksichtigt werden, soweit über deren Gewährung für die Zeit nach dem 1.1.1997 noch nicht bestandskräftig entschieden worden sei. Dem Gesetzgeber bleibe es unbenommen, statt einer individuellen Neuberechnung der Altfälle aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität das Bemessungsentgelt pauschal um 10 v.H. anzuheben. Diese Vorgaben des BVerfG hat der Gesetzgeber durch das Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz vom 21.12.2000 (BGBl. I, 1971 ff.) umgesetzt. 22 Nach dem durch dieses Gesetz eingeführten § 434 c Abs. 1 Satz 1 SGB III, der als spezielle Regelung der allgemeinen Regelung z. B. des § 44 SGB X vorgeht, ist das Bemessungsentgelt für Alg ab dem 1.1.1997 um 10% zu erhöhen. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt die Erhöhung für Ansprüche, über die – wie im vorliegenden Fall – am 21.6.2000 bereits unanfechtbar entschieden war, vom 22.6.2000 an (zu diesem Zeitpunkt war vorliegend der Anspruch des Klägers auf Alg allerdings bereits erschöpft und eine Korrektur der bestandskräftigen Alg-Bewilligungen des Klägers für die Zeit davor – hier ohnehin nicht Streitgegenstand – kommt nicht in Betracht (vgl. BSG, Urteile vom 25.3.2003 – B 7 AL 114/01 R – und – B 7 AL 106/01 R –)). 23 Zutreffend haben das SG und die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Ausführungen des BVerfG ausschließlich für den Anspruch auf Alg Bedeutung haben, nicht jedoch auf den Anspruch auf Alhi. Hier hat der Gesetzgeber vielmehr mit § 434c Abs. 4 SGB III die Regelung dahin getroffen, dass für Ansprüche auf Alhi, die – wie jener des Klägers – vor dem 1.1.2001 entstanden sind, Arbeitsentgelte, die einmalig gezahlt werden, bei der Bemessung nach § 200 SGB III außer Betracht bleiben. Auf Grund dieser Regelung ist es somit nicht möglich, die vom Kläger erhaltenen Einmalzahlungen bei der Höhe der Alhi zu berücksichtigen. 24 Der Senat teilt nicht die verfassungsrechtlichen Bedenken, die in diesem Zusammenhang erhoben worden sind. Er hat vielmehr bereits entschieden (u. a. Urteile vom 4.4.2001 – L 3 AL 482/01 – und vom 12.3.2003 – L 3 AL 3529/02 –), dass die vom BVerfG angestellten Überlegungen auf die Alhi nicht zutreffen. Denn anders als das Alg ist die Alhi nicht beitragsfinanziert. 25 Auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt nicht vor. Insoweit ist – wiederholend – darauf hinzuweisen, dass Alhi gerade nicht durch die früher entrichteten Beiträge, sondern aus Steuermitteln finanziert wird. Wenn aber für die Gewährung von Alhi als solcher nicht an frühere Beitragsbelastungen angeknüpft wird, werden Alhi-Bezieher auch nicht deshalb ungleich behandelt, weil sie früher gleich hohe Beiträge zu entrichten hatten, nun aber unterschiedlich hohe Alhi erhalten. 26 Das BSG hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass die Anwendung des § 434c Abs. 4 SGB III keine grundsätzlichen Rechtsfragen aufwerfe (Beschluss vom 21.8.2001 – B 11 AL 89/01 B –) und es nicht gegen den Gleichheitssatz verstoße, wenn der Gesetzgeber eine pauschale Erhöhung des Bemessungsentgelts wegen der Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen für die Alhi nicht anordne. Der Anspruch auf Alhi falle auch nicht unter den Schutzbereich der Eigentumsgarantie (Urteil vom 5.6.2003 – B 11 AL 67/02 R –). 27 Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Alhi des Klägers aus anderen Gründen unrichtig berechnet hätte, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. 29 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.