Urteil
L 4 KR 1332/03
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist die Abgabepflicht des Klägers nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) streitig. 2 Der Kläger, eine Jugendmusikschule, ist ein eingetragener Verein. Nach seiner Satzung ist sein Zweck auf die rhythmisch-musikalische Erziehung und Entwicklung der natürlichen musikalischen Anlagen einer möglichst großen Zahl von Kindern und Jugendlichen gerichtet. Die vom Kläger eingesetzten Lehrkräfte werden auf Honorarbasis tätig, wobei überwiegend Musikstudenten eingesetzt werden. Die Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeübt. 3 Aufgrund einer unter dem 25. Juli 1999 ausgestellten Bescheinigung des Klägers, wonach die namentlich benannte Person auf Honorarbasis bei ihr unterrichte und die Unterrichtsvergütung für den Monat Juni 1999 DM 544,– betragen habe, wandte sich die Beklagte mit dem Aufklärungsschreiben zur Abgabepflicht nach dem KSVG vom 24. September 1999 an den Kläger. Sie legte die Voraussetzungen dar, unter denen Künstlersozialabgabe (KSA) zu entrichten sei, wie die gesetzliche Meldepflicht erfüllt werde und welche Maßnahmen für die Vergangenheit zu treffen seien. Nachdem der Kläger den beigefügten Meldebogen nicht zurücksandte und auch in anderer Weise nicht reagierte, schätzte die Beklagte mit Bescheid vom 15. Dezember 1999 die KSA für die Jahre 1996 bis 1998, legte monatliche Vorauszahlungen für das laufende Jahr fest und ermittelte so einen Gesamtrückstand in Höhe von 15.255,91 DM. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, die "Einschätzung" ehre ihn zwar, gehe jedoch völlig an den Tatsachen vorbei. Er betreibe eine kleine dörfliche Jugendmusikschule, die in bescheidenem Rahmen Musikunterricht für Kinder und Jugendliche vermittele. Der Unterricht werden auf Honorarbasis erteilt. Er sei ein örtlicher Verein, der seine Aufgaben größtenteils ehrenamtlich erledige. Zu keiner Zeit habe er Entgelte für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten gezahlt. Die Beklagte informierte den Kläger daraufhin nochmals über die abzugebenden Meldungen, worauf dieser unter dem 20. Dezember 1999 für die Jahre 1994 bis 1998 sowie für das laufende Jahr so genannte Nullmeldungen abgab. Einen Meldebogen für den Zeitraum von 1994 bis 1998 legte der Kläger dann nochmals vor, wobei unter dem 12. Januar 2000 in dem Bereich Musik für das Jahr 1996 DM 104.339,00, für 1997 DM 112.901,00 sowie für 1998 DM 109.385 angegeben waren. Bezüglich des Jahres 1999 war ausgeführt, dass noch kein Kassenbericht erstellt sei. Auf der Grundlage dieser Meldung berechnete die Beklagte die KSA für die Jahre 1996, 1997 und 1998 mit Bescheid vom 20. Januar 2000 neu und setzte insoweit einen Gesamtbetrag von DM 5.833,32 fest. Gleichzeitig berechnete sie auf der Grundlage dieser Daten die monatlichen Vorauszahlungen für das Jahr 1999 neu, wodurch sich ein zu zahlender Gesamtbetrag von DM 7.592,88 ergab. Nachdem der Kläger in der Folgezeit keine Meldung für das Jahr 1999 abgab, schätzte die Beklagte die KSA für das Jahr 1999 mit Bescheid vom 16. Mai 2000 und berechnete auf dieser Grundlage die Vorauszahlungen für das laufende Jahr 2000. Nach Eingang der entsprechenden Meldung für das Jahr 1999 hob sie diesen Bescheid mit Bescheid vom 17. August 2000 wieder auf, berechnete die KSA unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers für das Jahr 1999 neu und legte der Berechnung der Vorauszahlungen für das Jahr 2000 die für 1999 gemeldeten Entgelte zugrunde. Der Kläger zahlte die jeweils festgesetzten Beträge unter Vorbehalt, verblieb jedoch bei seiner Auffassung, er unterliege nicht der Abgabepflicht nach dem KSVG. Die Abgabepflicht setze voraus, dass das Unternehmen als Verwerter künstlerischer oder publizistischer Leistungen auftrete. Dies sei bei ihr nicht der Fall, da sie sich ihrem satzungsmäßigen Zweck entsprechend auf die rhythmisch/musikalische Erziehung und Förderung von Kindern und Jugendlichen beschränke. Die musikalische Früherziehung von Kindern und Jugendlichen finde weder "am Markt" statt, noch diene sie in irgendeiner Weise der merkantilen Verwertung künstlerischer Leistungen. Mit Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten gebildeten Widerspruchsausschusses für den Bereich Musik vom 12. Dezember 2000 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KSVG seien zur KSA Unternehmer verpflichtet, die eine Ausbildungseinrichtung für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten betreiben. Dazu gehörten auch Musikschulen. In seinem Urteil vom 14. Dezember 1994 (3/12 RK 80/92) habe das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass neben dem Laienunterricht auch musikalische Früherziehung zur Versicherungspflicht führen könne und dementsprechend eine Abgabeverpflichtung auslöse. Die grundsätzliche Abgabepflicht gemäß § 24 KSVG sei somit gegeben. 4 Hiergegen erhob der Kläger am 12. Januar 2001 beim Sozialgericht (SG) Stuttgart Klage. Er machte geltend, seine Jugendmusikschule sei zwar als Ausbildungseinrichtung im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KSVG anzusehen, sie verstehe sich jedoch nicht als Ausbildungseinrichtung für künstlerische und publizistische Tätigkeiten. Vielmehr verwirkliche sie ihren Satzungszweck hauptsächlich durch die Förderung und Erziehung der Jugend in Musik und Kunst. Eine Kunstvermarktung, wie von § 24 KSVG vorausgesetzt, finde nicht statt. Sie verfolge insbesondere keine kommerziellen Zwecke. In seiner Entscheidung vom 01. Oktober 1991 (12 RK 1/91) habe das BSG zwar ebenfalls eine Musikschule, die ihren satzungsgemäßen Zweck der Musikerziehung durch Erteilung von Musikunterricht an Kinder, Jugendliche und Erwachsene erfülle, für abgabepflichtig erachtet. Die seinerzeitige Gesetzesfassung habe jedoch Unternehmen betroffen, die Musikschulen betrieben, während die Neufassung des § 24 KSVG durch Art. 1 Abs. 5 des Gesetzes zur Änderung des KSVG vom 20. Dezember 1988 nunmehr von Ausbildungseinrichtungen spreche. Einerseits habe das Gesetz den Bereich der institutionalisierten Ausbildung damit zwar erweitert, andererseits eine Einschränkung jedoch dahingehend vorgenommen, dass die Ausbildung künstlerische oder publizistische Tätigkeiten bezwecke. Dies sei bei dem von ihr verfolgen Zweck der Förderung und Erziehung der Jugendlichen in Musik und Kunst nicht der Fall. Ihre Abgabepflicht sei zudem weder mit Sinn und Zweck des Gesetzes noch den Intensionen des Gesetzgebers vereinbar. Mit der Erziehung und Ausbildung der Jugend in Kunst und Musik übe sie eine soziale Funktion von überragender Bedeutung aus, mithin eine gesellschaftlich unverzichtbare Jugendarbeit. Von Kunstverwertung oder –vermarktung könne keine Rede sein. Das Gesetz habe, wie dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 08. April 1987 (BVerfGE 75, 108) zu entnehmen sei, lediglich die professionellen Vermarkter zur Abgabepflicht heranziehen wollen, d.h. solche Verwerter, die die künstlerischen Leistungen berufsmäßig verwerten. Unter Berücksichtigung dieser Entscheidung habe beispielsweise auch das SG Stuttgart in seinem Urteil vom 26. April 2001 (12 KR 2256/00) Zweifel an der Richtigkeit der erwähnten Entscheidung des BSG bekundet. Der Kläger legte das erwähnte Urteil des SG Stuttgart in Kopie vor. 5 Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten und unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Standpunktes entgegen. Unverständlich sei, weshalb die Musikschule des Klägers keine Ausbildungsstätte für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten sein solle. Eine Ausbildung im künstlerischen Bereich liege dann vor, wenn u.a. praktische Fertigkeiten gelehrt würden. Dies sei in der fraglichen Musikschule unstreitig der Fall. Es sei nicht erforderlich, dass die Ausbildungseinrichtung auf eine spätere freiberufliche Betätigung als Künstler bzw. Publizist vorbereite. Auch das ehrenamtliche Engagement der Vereinsmitglieder, durch das der Betrieb der Musikschule ermöglicht werde, ändere nichts an der grundsätzlichen Abgabepflicht. Ausreichend sei im Übrigen, dass in dem Unternehmen überhaupt Einnahmen erzielt würden, selbst wenn diese nicht kostendeckend seien und der Unternehmer gemeinnützig tätig sei. 6 Mit Urteil vom 19. Februar 2003 wies das SG die Klage ab. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des den Bevollmächtigten des Klägers am 04. März 2003 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Urteils verwiesen. 7 Hiergegen hat der Kläger am 04. April 2003 schriftlich beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Er macht geltend, das SG habe sich zu Unrecht auf die Entscheidung des BSG vom 01. Oktober 1991 (12 RK 1/91) gestützt. Während die Musikschule des seinerzeitigen Klägers ein Unternehmen im Sinne des § 24 KSVG gewesen sei, habe das SG in tatsächlicher Hinsicht keine entsprechende Prüfung vorgenommen. Auch auf die Rechtsprechung des BVerfG zum Begriff des "professionellen Vermarkters" sei das SG nicht eingegangen; Entsprechendes gelte für die an der erwähnten Entscheidung geübte Kritik, die auch in dem vorgelegten Urteil des SG Stuttgart vom 26. April 2001 zum Ausdruck komme. Zwar betreibe er eine Musikschule und damit eine Ausbildungseinrichtung, doch erfülle diese nicht die Voraussetzungen eines Unternehmens im Sinne einer Aus- und Fortbildungseinrichtung für künstlerische und publizistische Zwecke im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KSVG. Das KSVG belaste keinesfalls alle Verwerter künstlerischer und publizistischer Leistungen; zur Abgabe würden lediglich die professionellen Verwerter und Vermarkter herangezogen. Seine Betätigung sei weder professionelle Kunstvermarktung noch nachhaltige Verwertung fremder künstlerischer oder publizistischer Leistungen. Insbesondere verfolge er keine kommerziellen Ziele; seine Mitglieder übten ihre Funktion ehrenamtlich aus. Seine Jugendmusikschule sei Teil des gemeindlichen Lebens und leiste soziale Arbeit an jungen Menschen. 8 Der Kläger beantragt, 9 das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Februar 2003 sowie die Bescheide der Beklagten vom 15. Dezember 1999, 20. Januar und 17. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Dezember 2000 aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Berufung zurückzuweisen. 12 Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig und weist darauf hin, dass sich der Begriff "professioneller Vermarkter" im Wortlaut des § 24 KSVG nicht finde; insoweit sei eine nachhaltige Tätigkeit ausreichend. Der satzungsmäßige Zweck des Klägers, die musikalische Früherziehung und Förderung der natürlichen musikalischen Anlagen von Kindern, sei ein klassisches Beispiel für eine Ausbildungseinrichtung im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KSVG. 13 Die Beteiligten wurden mit Schreiben vom 03. Dezember 2003 darauf hingewiesen, dass der Senat erwäge, über die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden. Die Beteiligten haben sich hierzu nicht geäußert. 14 Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen. Entscheidungsgründe 15 Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entschieden hat, ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet. 16 Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die Bescheide der Beklagten vom 15. Dezember 1999, 20. Januar und 17. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Dezember 2000 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat die Höhe der mit diesen Bescheiden festgesetzten KSA nicht beanstandet, sondern sich allein gegen die damit inzident getroffene Feststellung seiner Abgabepflicht dem Grunde nach gewandt. Als Betreiber einer Musikschule unterliegt der Kläger jedoch gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KSVG der Abgabepflicht, so dass die Festsetzungen der Beklagten, die auf den vom Kläger gemeldeten Entgelten basieren und keine Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit erkennen lassen, nicht zu beanstanden sind. 17 Mit seiner Musikschule für Kinder und Jugendliche betreibt der Kläger im Sinne der genannten Vorschrift eine klassische Ausbildungseinrichtung für eine künstlerische Tätigkeit. Dies hat das SG zutreffend ausgeführt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die entsprechenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen wird. Der Kläger gehört mit seiner Einrichtung nach dem satzungsgemäß verfolgten Zweck zu den typischen Verwertern von Musik. Der Senat hat keine Bedenken, die Einrichtung des Klägers als Unternehmen im Sinne des § 24 KSVG zu qualifizieren, nachdem dort nicht nur gelegentlich, sondern nachhaltig Unterricht erteilt wird, somit Leistungen von Künstlern umgesetzt, mithin vermarktet werden und dies mit der Erzielung von Einnahmen verbunden ist. Dass in der vom Kläger betriebenen Musikschule nicht zu einer musikalischen Berufstätigkeit ausgebildet wird, ist ohne Belang. Denn auch Einrichtungen, die vornehmlich der musikalischen Jugend- und Laienbildung dienen, sind Ausbildungseinrichtungen im Sinne der genannten Regelung. Der Senat teilt nicht die Rechtsauffassung des Klägers, wonach dem Kreis der Abgabepflichtigen nur professionelle Vermarkter angehörten. In Übereinstimmung mit der Auffassung des BSG vermag auch der Senat in dem vom BVerfG verwandten Begriff des professionellen Vermarkters kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal zu erblicken. Wie das BSG in seiner Entscheidung vom 20. März 1997 (3 RK 17/96) ausgeführt hat, hat der Begriff des Vermarkters in der Entstehungsgeschichte des KSVG (BT-Drucks. 9/26 S. 17) und auch in der Entscheidung des BVerfG vom 08. April 1987 (a.a.O.) vielmehr nur insoweit eine Rolle gespielt, als er die arbeitgeberähnliche Funktion der als Mittler zwischen Künstlern und Endverbrauchern stehenden Personen oder Institutionen verdeutlichen sollte. Hieraus folge aber nicht ohne weiteres, dass die Tätigkeit "professionell" im Sinne einer Gewinnerzielungsabsicht sein müsse. Ausreichend sei vielmehr, dass die Inanspruchnahme künstlerischer Leistungen im Rahmen einer sonstigen nachhaltigen Tätigkeit geschehe, mit der Einnahmen erzielt werden. 18 Soweit der Kläger geltend gemacht hat, das BVerfG habe es als sachgerechtes Kriterium erachtet, lediglich den professionellen Vermarktern die Belastung mit einer Abgabe aufzuerlegen, lässt er unberücksichtigt, dass das BVerfG die Regelung der abgabenpflichtigen Unternehmen im KSVG im Grundsatz gutgeheißen hat. Hierzu gehört als zentrales Element aber der Katalog von Unternehmen, die typischerweise künstlerische Leistungen vermarkten, in § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG. Das Betreiben einer der dort aufgeführten Tätigkeiten als Unternehmen gilt kraft Gesetzes als "professionelle" Kunstvermarktung. Nach alledem ist unerheblich, dass die Musikschule des Klägers nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und keine kommerziellen Ziele verfolgt; Entsprechendes gilt für den Umstand, dass seine Mitglieder ihre Funktion ehrenamtlich ausüben. 19 Da die Berufung des Klägers hiernach keinen Erfolg haben konnte, war sie zurückzuweisen. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. 21 Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung. Gründe 15 Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entschieden hat, ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet. 16 Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die Bescheide der Beklagten vom 15. Dezember 1999, 20. Januar und 17. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Dezember 2000 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat die Höhe der mit diesen Bescheiden festgesetzten KSA nicht beanstandet, sondern sich allein gegen die damit inzident getroffene Feststellung seiner Abgabepflicht dem Grunde nach gewandt. Als Betreiber einer Musikschule unterliegt der Kläger jedoch gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KSVG der Abgabepflicht, so dass die Festsetzungen der Beklagten, die auf den vom Kläger gemeldeten Entgelten basieren und keine Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit erkennen lassen, nicht zu beanstanden sind. 17 Mit seiner Musikschule für Kinder und Jugendliche betreibt der Kläger im Sinne der genannten Vorschrift eine klassische Ausbildungseinrichtung für eine künstlerische Tätigkeit. Dies hat das SG zutreffend ausgeführt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die entsprechenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen wird. Der Kläger gehört mit seiner Einrichtung nach dem satzungsgemäß verfolgten Zweck zu den typischen Verwertern von Musik. Der Senat hat keine Bedenken, die Einrichtung des Klägers als Unternehmen im Sinne des § 24 KSVG zu qualifizieren, nachdem dort nicht nur gelegentlich, sondern nachhaltig Unterricht erteilt wird, somit Leistungen von Künstlern umgesetzt, mithin vermarktet werden und dies mit der Erzielung von Einnahmen verbunden ist. Dass in der vom Kläger betriebenen Musikschule nicht zu einer musikalischen Berufstätigkeit ausgebildet wird, ist ohne Belang. Denn auch Einrichtungen, die vornehmlich der musikalischen Jugend- und Laienbildung dienen, sind Ausbildungseinrichtungen im Sinne der genannten Regelung. Der Senat teilt nicht die Rechtsauffassung des Klägers, wonach dem Kreis der Abgabepflichtigen nur professionelle Vermarkter angehörten. In Übereinstimmung mit der Auffassung des BSG vermag auch der Senat in dem vom BVerfG verwandten Begriff des professionellen Vermarkters kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal zu erblicken. Wie das BSG in seiner Entscheidung vom 20. März 1997 (3 RK 17/96) ausgeführt hat, hat der Begriff des Vermarkters in der Entstehungsgeschichte des KSVG (BT-Drucks. 9/26 S. 17) und auch in der Entscheidung des BVerfG vom 08. April 1987 (a.a.O.) vielmehr nur insoweit eine Rolle gespielt, als er die arbeitgeberähnliche Funktion der als Mittler zwischen Künstlern und Endverbrauchern stehenden Personen oder Institutionen verdeutlichen sollte. Hieraus folge aber nicht ohne weiteres, dass die Tätigkeit "professionell" im Sinne einer Gewinnerzielungsabsicht sein müsse. Ausreichend sei vielmehr, dass die Inanspruchnahme künstlerischer Leistungen im Rahmen einer sonstigen nachhaltigen Tätigkeit geschehe, mit der Einnahmen erzielt werden. 18 Soweit der Kläger geltend gemacht hat, das BVerfG habe es als sachgerechtes Kriterium erachtet, lediglich den professionellen Vermarktern die Belastung mit einer Abgabe aufzuerlegen, lässt er unberücksichtigt, dass das BVerfG die Regelung der abgabenpflichtigen Unternehmen im KSVG im Grundsatz gutgeheißen hat. Hierzu gehört als zentrales Element aber der Katalog von Unternehmen, die typischerweise künstlerische Leistungen vermarkten, in § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG. Das Betreiben einer der dort aufgeführten Tätigkeiten als Unternehmen gilt kraft Gesetzes als "professionelle" Kunstvermarktung. Nach alledem ist unerheblich, dass die Musikschule des Klägers nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und keine kommerziellen Ziele verfolgt; Entsprechendes gilt für den Umstand, dass seine Mitglieder ihre Funktion ehrenamtlich ausüben. 19 Da die Berufung des Klägers hiernach keinen Erfolg haben konnte, war sie zurückzuweisen. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. 21 Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.