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Urteil

L 10 RA 1279/03

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ohne Kürzung bzgl. der nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anerkannten Entgeltpunkte hat. 2 Der ... 1943 geborene Kläger, Inhaber des Vertriebenenausweises A, war vor seinem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland (9. August 1984) in Rumänien nach seiner Schul- und Hochschulausbildung sowie seinem Wehrdienst vom 16. Februar 1967 bis 15. Juli 1984 versicherungspflichtig beschäftigt. 3 Mit Bescheid vom 13. August 1985 anerkannte die Beklagte die Zeit vom 16. Februar 1967 bis 15. Juli 1984 als Beitragszeit nach § 15 FRG ohne Kürzung unter Zuordnung zur Rentenversicherung der Angestellten und merkte die Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung im Zeitraum vom 23. August 1959 bis 22. Juni 1966 als Ausfallzeittatsache vor. Die Zeit des Wehrdienstes erkannte sie als Ersatzzeit nicht an. Auf den erfolglosen Widerspruch erreichte der Kläger im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Heilbronn (SG, Az. S 5 An 296/96, Urteil vom 20. Oktober 1986) die Zuordnung eines Teils der anerkannten Zeiten zu einer höheren Leistungsgruppe. 4 Auf seinen Rentenantrag vom September 2000 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 21. November 2000 ab 26. Juli 2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit einem anfänglichen Nettozahlbetrag von 2.193,29 DM. Bei der Rentenberechnung vervielfältigte sie in Anwendung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996 (WFG) und des dadurch eingefügten § 22 Abs. 4 FRG die nach dem FRG berücksichtigten Entgelte mit dem Faktor 0,6. 5 Dagegen erhob der Kläger am 13. Dezember 2000 Widerspruch. Zwar habe der Gesetzgeber die vorgenommene Kürzung ausdrücklich angeordnet, doch halte er die Regelung u.a. wegen Verstoßes gegen das Gebot des Vertrauensschutzes für verfassungswidrig und werde dazu im Verfahren vor dem Sozialgericht Näheres vortragen. Er bitte um eine Vergleichsberechnung, in welcher Höhe ihm Rente ohne die Kürzung zustünde. 6 Nach der hierauf dem Kläger am 22. Januar 2001 erstellten Proberechnung hätte sich ohne die vorgenommene Kürzung ab 1. März 2001 ein monatlicher Zahlbetrag von 2.664,15 DM ergeben. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2001 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch gegen den Bescheid vom 21. November 2000 zurück. Nach § 22 Abs. 4 FRG seien die Entgeltpunkte (EPe) für die nach dem FRG anerkannten Zeiten auf 60% abzusenken. Der Gesetzgeber habe die Regelung zum 1. August 1991 durch das Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) als § 22 Abs. 3 FRG eingefügt und seit 1. Januar 1992 als § 22 Abs. 4 FRG im Wesentlichen unverändert fortgeführt. Mit ihr habe er das im FRG enthaltene Eingliederungsprinzip geändert. Die nach dem FRG Berechtigten erhielten Leistungen nicht mehr nach dem auf Durchschnittsverdiensten beruhenden Tabellenwerten, sondern nur noch einen bestimmten Anteil hiervon. Damit werde die Eingliederung in strukturschwache Gebiete des Bundesgebietes simuliert, um den unterschiedlichen Lebensbedingungen im Bundesgebiet Rechnung zu tragen und eine Gleichbehandlung mit einheimischen Versicherten in strukturschwachen Gebieten zu erreichen. Mit der rückwirkenden Änderung der Vorschrift zum 7. Mai 1996 durch das WFG habe der Gesetzgeber dieses Prinzip fortgesetzt und den Umfang der Absenkung verstärkt. Danach seien bei den nach dem FRG Berechtigten von den Tabellenwerten nur noch 60% anzurechnen. Eine Ausnahme nach Art. 6 § 4 Abs. 5 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) oder nach Art. 6 § 4c FANG liege nicht vor, da der Kläger weder anspruchsberechtigt nach dem alten deutsch-polnischen Rentenabkommen vom 9. Oktober 1975 sei, noch der Rentenbeginn vor dem 1. Oktober 1996 liege. 8 Deswegen erhob der Kläger am 10. Januar 2002 Klage beim Sozialgericht Ulm (SG), mit welcher er die Abänderung des Bescheides vom 21. November 2000 "in der Gestalt des Bescheides vom 22.01.2001" und des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2001 unter ungekürzter Berücksichtigung der EPe für die nach dem FRG anerkannten Zeiten erstrebte, hilfsweise eine Aussetzung des Verfahrens und die Vorlage nach Art. 100 Grundgesetz (GG) an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Die Bestimmungen der §§ 22 Abs. 4 des FRG und 4 Abs. 5 FANG i. d. F. des WFG vom 7. Mai 1996 seien verfassungswidrig. Insbesondere sei er in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, nach Art. 20 Abs. 3 GG und aus Art. 14 GG verletzt. Bei der Regelung handle es sich um eine unzulässige Rückwirkung. Zwar stelle sie nur eine unechte Rückwirkung dar, doch sei dies unzulässig, weil ein solcher Eingriff getroffene Dispositionen nicht völlig entwerten und nicht von unverhältnismäßiger Schwere sein dürfe. Er sei bereits 1984 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt. Seit Jahrzehnten habe das FRG mit Gleichstellung der im Herkunftsland zurückgelegten Zeiten gegolten. Aussiedler hätten aufgrund des Verhaltens der staatlichen Organe der Bundesrepublik Deutschland sowie aufgrund der geltenden Gesetze von einer vollständigen Gleichstellung mit den deutschen Staatsbürgern ausgehen dürfen, sobald ihre Vertriebeneneigenschaft amtlich anerkannt sein würde. Die Bundesrepublik Deutschland habe den Aussiedlern seinerzeit eine verbindliche Zusage gegeben, sie in Deutschland vollständig gleichzustellen, wodurch sie einen Vertrauensschutz geschaffen habe, auch für die Zukunft. Die nun vorgenommene Kürzung um 40% verletzte das Gebot des Vertrauensschutzes in schwerwiegendem Maße. Der Gesetzgeber habe den Aussiedlern insgesamt die Hälfte ihrer Ansprüche von heute auf morgen genommen. Diese hätten auch nicht die Möglichkeit gehabt, sich irgendwie darauf einzustellen. Die schwerwiegenden Eingriffe seien für ihn nicht vorhersehbar gewesen. Das WFG habe auch keine angemessene Übergangsregelung getroffen. Der Eingriff sei nicht innerhalb der Grenzen dessen, was ein Staatsbürger an Verschlechterung seiner Rechtspositionen hinnehmen müsse. Verletzt sei sein Recht aus Art. 14 GG. Bei einer Halbierung der Ansprüche sei die Grenze zur Verfassungswidrigkeit zweifellos überschritten. 9 Die Beklagte hielt an ihrer Entscheidung fest und beantragte im Hinblick auf beim BVerfG anhängige Verfahren die Anordnung des Ruhens des Verfahrens. 10 Mit Urteil vom 7. März 2003 wies das SG die Klage ab. Streitgegenständlich seien nur der Bescheid vom 21. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2001, nicht aber der "Rentenbescheid vom 22.01.2001", da es sich hierbei um die vom Kläger gewünschte Probeberechnung, die keine unmittelbare Rechtswirkung nach Außen entfalte, handle, also nicht um einen Verwaltungsakt. Die Klage sei im Übrigen unbegründet. Die Beklagte habe § 22 Abs. 4 FRG in der maßgeblichen Fassung angewandt. Danach seien die EPe mit dem Faktor 0,6 zu vervielfältigen. Der Kläger falle auch nicht unter die Übergangsvorschrift, da die Rente erst am 26. Juli 2000 beginne. Wie der 5. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) am 1. Dezember 1999 zutreffend entscheiden habe, seien die Vorschriften des § 22 Abs. 4 FRG i.V.m. Art. 6 § 4c FANG in der Fassung des WFG mit dem GG vereinbar (Urteile B 5 RJ 26/98 R und B 5 RJ 24/98 R) Ebenso habe zuvor bereits das Landessozialgericht Baden-Württemberg im Urteil vom 28. Mai 1998 (L 9 RJ 3718/97) entschieden. Dieser Rechtsprechung schließe sich die Kammer an und sehe keine Veranlassung, den Rechtsstreit gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und dem BVerfG zur Entscheidung vorzulegen. Aus Art. 116 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip folge kein sozialrechtlicher Anspruch auf Bewertung von nach dem FRG zu berücksichtigenden Zeiten wie eigene Beitragsleistungen zur gesetzlichen Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland. Das Eingliederungsprinzip im FRG habe keinen verfassungsrechtlichen Rang. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers, die Zeiten nach dem FRG in bestimmter Höhe zu bewerten, ergebe sich aus dem GG nicht, wie das BSG im Urteil vom 9. September 1998 (B 13 RJ 5/98 R) entschieden habe. Eine Verletzung des Sozialstaatsprinzips durch die Bestimmung des § 22 Abs. 4 FRG liege ebenfalls nicht vor. Zudem sei kein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG festzustellen. Ob FRG-Zeiten überhaupt als Rentenanwartschaft in den Schutzbereich des Art. 14 GG einzubeziehen seien, könne offen bleiben, da der Eingriff jedenfalls im Sinne einer zulässigen Inhalts- und Schrankenbestimmung zu sehen sei. Zwar habe die Neuregelung zu einer erheblichen Minderung der Rentenanwartschaften geführt, doch sei dies unter Berücksichtigung der Übergangsregelung verhältnismäßig und zumutbar. Im Hinblick auf die Zielrichtung, u.a. die Verhinderung des Ansteigens des Beitragssatzes in der Rentenversicherung, sei eine Anpassung des Rentensystems an die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich gewesen. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers sei um so größer, als es sich um Positionen handle, die nicht auf einer Eigenleistung des Versicherten beruhten. Insoweit überwögen die Interessen an der Funktionsfähigkeit des Rentenversicherungssystems. Im Übrigen habe ein Rentenversicherter auch mit Änderungen rechnen müssen. Der Kläger habe ab 1984 auch die Möglichkeit gehabt, durch aktive Mitgliedschaft in der Rentenversicherung mit eigenen Beiträgen seine Rente zu erhöhen. Eine großzügigere Übergangsregelung für die rentennahen Jahrgänge sei verfassungsrechtlich nicht geboten gewesen. Auch das Rechtsstaatsprinzip sei durch eine sogenannte unechte Rückwirkung nicht verletzt. Insbesondere seien etwaige Ungleichheiten, die mit Stichtagsregelungen verbunden seien, hinzunehmen. Die Wahl des Zeitpunkts sei, orientiert am gegebenen Sachverhalt, zumindest sachlich vertretbar. Insgesamt habe sich der Gesetzgeber mit der Regelung des § 22 Abs. 4 FRG in der Fassung des WFG innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen gehalten, wobei seine Gestaltungsfreiheit speziell bei Regelungen zur Beseitigung von Kriegsfolgenlasten grundsätzlich weit zu bemessen sei. 11 Gegen das Urteil des SG hat der Kläger am 26. März 2003 Berufung eingelegt. Er begehrt weiterhin die Abänderung der Bescheide vom 21. November 2000 und 22. Januar 2001 sowie des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2001 und die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ohne Kürzung. Hierzu wiederholt er im Wesentlichen sein vorheriges Vorbringen und verweist u.a. auch auf Vorlagebeschlüsse des 4. Senats des BSG vom 16. Dezember 1999 zum BVerfG. Nach der Rechtsprechung des 4. Senats hätten jedenfalls 55 Jahre alte Personen, die die allgemeine Wartezeit erfüllt hätten, ein Anwartschaftsrecht auf Rente erworben, das wie das Vollrecht geschützt sei. Er sei zur Zeit des Inkrafttretens des WFG 52 Jahre alt gewesen. Ob insofern auch er erfasst sei, habe das BSG in den genannten Entscheidungen offen gelassen. Es sei aber zu bejahen. Die vorliegende Fallgestaltung unterscheide sich wesentlich von den Fällen, die das BSG dem BVerfG vorgelegt habe, weswegen er einer Aussetzung des Verfahrens widerspreche und die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache für angezeigt halte. 12 Der Kläger beantragt zum Teil sinngemäß, 13 den Bescheid vom 21. November 2000 in der Gestalt des Bescheides vom 22. Januar 2001 und des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2001 mit der Maßgabe abzuändern, das die Entgeltpunkte für die nach dem FRG anerkannten Zeiten nicht um 40% zu kürzen sind. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Berufung zurückzuweisen. 16 Sie hält an ihrer Auffassung fest 17 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 18 Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 19 Die nach §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gem. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden hat, hat keinen Erfolg, weswegen sie zurückzuweisen war, bezüglich des "Bescheides vom 22.01.2001" allerdings mit der Maßgabe, dass die Klage unzulässig ist, da insofern eine mit einem Rechtsbehelf anfechtbare Verwaltungsentscheidung nicht ergangen ist, nachdem es sich dabei lediglich um eine (vom Kläger gewünschte) Rentenauskunft bzw. Probeberechnung gehandelt hat. 20 Der Kläger hat im Übrigen keinen Anspruch auf ungekürzte Berücksichtigung der nach dem FRG anerkannten Verdienste und Entgeltpunkte. Die Beklagte hat die Bestimmung des § 22 Abs. 4 FRG in der hier maßgeblichen Fassung zutreffend angewandt und das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes, insbesondere des Art. 6 § 4c FANG zutreffend verneint. Dass die Beklagte die einschlägigen gesetzlichen Bestimmung dem Wortlaut entsprechend zutreffend angewandt hat, ist zwischen den Beteiligten im Kern auch nicht streitig und wird vom Senat ebenso gesehen. 21 Soweit der Kläger geltend macht, die gesetzlichen Regelungen verstießen gegen höherrangiges Recht und seien verfassungswidrig, schließt sich der Senat dem nach eigener Prüfung und Überzeugung nicht an, weswegen auch keine Veranlassung bestanden hat, das Verfahren nach Art. 100 GG auszusetzen und die Frage der Verfassungswidrigkeit des § 22 Abs. 4 FRG i.V.m. Art. 6 § 4 Abs. 5 FANG dem BVerfG vorzulegen. Der Senat vermag sich weder davon zu überzeugen, dass die gesetzlichen Regelungen gegen Art. 14 GG, noch gegen das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG oder sonstiges höherrangiges Recht verstoßen. Er schließt sich insofern den Ausführungen in den vom SG zitierten Entscheidungen des 5. Senats des BSG an. Insbesondere ist auch der Senat der Auffassung, dass sich die vom Gesetzgeber getroffene Regelung, die auch Übergangsregelungen zur Vermeidung von unbilligen Härten enthält, im Rahmen gesetzgeberischen Ermessens hält und gemessen an den Zielen sowie unter Berücksichtigung dessen, dass es hier um Zeiten, für die der Kläger keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland entrichtet hat, geht, nicht zu beanstanden ist. Soweit der Kläger auf Vorlagebeschlüsse des 4. Senats des BSG verweist, trägt er selbst vor, dass in diesen Fällen es sich um Versicherte gehandelt hat, die zur Zeit der Gesetzesänderung im Jahr 1996 das 55. Lebensjahr vollendet hatten und für die das BSG aufgrund dessen ein erhöhtes Schutzbedürfnis gesehen hat. Ob auch für jüngere Versicherte dies zu gelten hat, ergibt sich aus der Entscheidung des 4. Senats des BSG nicht, weswegen der Senat im vorliegenden Urteil auch nicht von dieser Entscheidung abweicht. Nach den vorliegenden Pressemitteilungen hält auch der 13. Senat des BSG (B 13 RJ 44 und 52/03 R, PM Nr. 11/04) den Rentenfaktor von 0.6 nicht für verfassungswidrig. 22 Im Übrigen sieht der Senat auch in der Regelung des Gesetzgebers keine grundgesetzwidrige unechte Rückwirkung, nachdem er gerade für die Übergangsregelung an den Zeitpunkt der Gesetzesfassung bzw. Beschlussfassung des Kabinetts angeknüpft hat. 23 Aus den vorstehenden Gründen konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung. 24 Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat der Senat die Revision zugelassen. Gründe 19 Die nach §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gem. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden hat, hat keinen Erfolg, weswegen sie zurückzuweisen war, bezüglich des "Bescheides vom 22.01.2001" allerdings mit der Maßgabe, dass die Klage unzulässig ist, da insofern eine mit einem Rechtsbehelf anfechtbare Verwaltungsentscheidung nicht ergangen ist, nachdem es sich dabei lediglich um eine (vom Kläger gewünschte) Rentenauskunft bzw. Probeberechnung gehandelt hat. 20 Der Kläger hat im Übrigen keinen Anspruch auf ungekürzte Berücksichtigung der nach dem FRG anerkannten Verdienste und Entgeltpunkte. Die Beklagte hat die Bestimmung des § 22 Abs. 4 FRG in der hier maßgeblichen Fassung zutreffend angewandt und das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes, insbesondere des Art. 6 § 4c FANG zutreffend verneint. Dass die Beklagte die einschlägigen gesetzlichen Bestimmung dem Wortlaut entsprechend zutreffend angewandt hat, ist zwischen den Beteiligten im Kern auch nicht streitig und wird vom Senat ebenso gesehen. 21 Soweit der Kläger geltend macht, die gesetzlichen Regelungen verstießen gegen höherrangiges Recht und seien verfassungswidrig, schließt sich der Senat dem nach eigener Prüfung und Überzeugung nicht an, weswegen auch keine Veranlassung bestanden hat, das Verfahren nach Art. 100 GG auszusetzen und die Frage der Verfassungswidrigkeit des § 22 Abs. 4 FRG i.V.m. Art. 6 § 4 Abs. 5 FANG dem BVerfG vorzulegen. Der Senat vermag sich weder davon zu überzeugen, dass die gesetzlichen Regelungen gegen Art. 14 GG, noch gegen das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG oder sonstiges höherrangiges Recht verstoßen. Er schließt sich insofern den Ausführungen in den vom SG zitierten Entscheidungen des 5. Senats des BSG an. Insbesondere ist auch der Senat der Auffassung, dass sich die vom Gesetzgeber getroffene Regelung, die auch Übergangsregelungen zur Vermeidung von unbilligen Härten enthält, im Rahmen gesetzgeberischen Ermessens hält und gemessen an den Zielen sowie unter Berücksichtigung dessen, dass es hier um Zeiten, für die der Kläger keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland entrichtet hat, geht, nicht zu beanstanden ist. Soweit der Kläger auf Vorlagebeschlüsse des 4. Senats des BSG verweist, trägt er selbst vor, dass in diesen Fällen es sich um Versicherte gehandelt hat, die zur Zeit der Gesetzesänderung im Jahr 1996 das 55. Lebensjahr vollendet hatten und für die das BSG aufgrund dessen ein erhöhtes Schutzbedürfnis gesehen hat. Ob auch für jüngere Versicherte dies zu gelten hat, ergibt sich aus der Entscheidung des 4. Senats des BSG nicht, weswegen der Senat im vorliegenden Urteil auch nicht von dieser Entscheidung abweicht. Nach den vorliegenden Pressemitteilungen hält auch der 13. Senat des BSG (B 13 RJ 44 und 52/03 R, PM Nr. 11/04) den Rentenfaktor von 0.6 nicht für verfassungswidrig. 22 Im Übrigen sieht der Senat auch in der Regelung des Gesetzgebers keine grundgesetzwidrige unechte Rückwirkung, nachdem er gerade für die Übergangsregelung an den Zeitpunkt der Gesetzesfassung bzw. Beschlussfassung des Kabinetts angeknüpft hat. 23 Aus den vorstehenden Gründen konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung. 24 Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat der Senat die Revision zugelassen.