Urteil
L 5 AL 2017/03
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt (weiteres) Teilarbeitslosengeld. 2 Die ... 1949 geborene Klägerin ist seit dem 1. Januar 1971 beim Arbeitsgericht H in unbefristetem Arbeitsverhältnis als Teilzeitangestellte (Verwaltungsangestellte) mit einer Arbeitszeit von (zuletzt) 19,25 Wochenstunden beschäftigt. Die im unbefristeten Arbeitsvertrag der Klägerin vereinbarte Arbeitszeit wurde von 1994 bis 1999 immer wieder durch befristete Änderungsverträge, teils zur Vertretung einer erkrankten Arbeitskollegin, verlängert. 3 Am 27. April 1999 (nach Ablauf des letzten befristeten Änderungsvertrags zum 26. April 1999) beantragte die Klägerin Teilarbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 11. Mai 1999 lehnte die Beklagte (Arbeitsamt C) den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe innerhalb der Rahmenfrist von zwei Jahren vor dem 27. April 1999 neben einer weiterhin ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung nicht ausgeübt, weil sie beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt gewesen und nur der Arbeitsvertrag hinsichtlich der Arbeitszeit geändert worden sei. Den dagegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. November 1999 zurück. Nachdem die Klägerin dagegen Klage beim Sozialgericht Heilbronn erhoben hatte (S 5 AL 2889/99), erkannte die Beklagte den geltend gemachten Anspruch in der Erörterungsverhandlung des Sozialgerichts vom 7. Juni 2001 im Hinblick auf das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Dezember 2000 (L 1 AL 51/00, NZS 2001, 274) an. Der Klägerin wurde für die Zeit vom 27. April bis 31. Juli 1999 Teilarbeitslosengeld in Höhe von 2.393,28 DM nachgezahlt (24,93 DM/kalendertäglich; 96 Kalendertage). 4 Unter dem 2. August 1999 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie sei vom 1. August bis 10. September 1999 erneut befristet als Sachbearbeiterin beim Arbeitsgericht H beschäftigt mit einer wöchentlichen (Zusatz)arbeitszeit von über 15 Stunden. Am 13. September 1999 meldete sich die (nach wie vor beim Arbeitsgericht H, mit 19,25 Wochenstunden unbefristet beschäftigte) Klägerin erneut arbeitslos und beantragte Teilarbeitslosengeld. 5 Mit Bescheid vom 28. September 1999 lehnte die Beklagte den am 13. September 1999 gestellten Antrag auf Gewährung von Teilarbeitslosengeld ab, weil die Klägerin mehr als kurzzeitig (mindestens 15 Stunden wöchentlich) tätig und deshalb nicht arbeitslos sei. Den dagegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. März 2002 zurück. 6 Am 20. März 2002 erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Heilbronn. Sie trug vor, sie habe für die Zeit vom 27. April bis 31. Juli 1999 (für drei Monate) Teilarbeitslosengeld erhalten und sodann erneut eine Teilzeitbeschäftigung vom 1. August bis 10. September 1999 aufgenommen. Danach sei sie (erneut) teilarbeitslos geworden und habe noch für drei Monate Anspruch auf Teilarbeitslosengeld. Da sie nach dem Ende des letzten Arbeitslosengeldbezuges innerhalb der Rahmenfrist von zwei Jahren weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig gearbeitet habe, sei ein neuer Anspruch allerdings nicht entstanden. Die Regelung in § 150 Abs. 2 Nr. 5a Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), wonach der Anspruch auf Teilarbeitslosengeld anders als gemäß § 147 SGB III der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlösche, wenn nach der Entstehung des Anspruchs eine Beschäftigung für mehr als zwei Wochen oder mit einer Arbeitszeit von mehr als fünf Stunden wöchentlich aufgenommen werde, bewirke aber eine unzulässige mittelbare Diskriminierung von Frauen, weil von "Vollarbeitslosigkeit" überwiegend Männer, von Teilarbeitslosigkeit aber überwiegend Frauen betroffen seien. Die Vorschrift sei deshalb ungültig. 7 Mit Gerichtsbescheid vom 24. April 2003 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, einen neuen Anspruch auf Teilarbeitslosengeld habe die Klägerin nach § 150 Abs. 2 Nr. 2 SGB III nicht erworben, weil sie innerhalb der Rahmenfrist vom 27. April bis 12. September 1999 neben ihrer (Haupt)tätigkeit keine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe. Der von der Beklagten anerkannte Anspruch auf Teilarbeitslosengeld sei wegen der ab 1. August 1999 aufgenommenen (Zusatz)beschäftigung gemäß § 150 Abs. 2 Nr. 5 a SGB III erloschen. Darin liege keine rechtswidrige Ungleichbehandlung von Voll- und Teilzeitbeschäftigten; vielmehr sei die Ungleichbehandlung weiter Beschäftigtengruppen mit der Einführung des Teilarbeitslosengeldes erheblich gemindert worden. Der Gerichtsbescheid wurde der Klägerin am 2. Mai 2003 zugestellt. 8 Am 22. Mai 2003 hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie bestreitet nicht, dass die Entscheidung der Beklagten den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Diese (insbesondere § 150 Abs. 2 Nr. 5 a SGB III über das Erlöschen des Anspruchs auf Teilarbeitslosengeld) seien wegen einer mittelbaren Diskriminierung von Frauen jedoch verfassungswidrig. Arbeitslos werdende Vollzeitbeschäftigte (überwiegend Männer) verlören ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld nämlich nicht, wenn sie in einer Rahmenfrist von drei Jahren die Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme unterbrächen und danach erneut arbeitslos würden. Teilarbeitslos werdende Teilzeitbeschäftigte (überwiegend Frauen) würden demgegenüber der strengeren Regelung in § 150 Abs. 2 Nr. 5a SGB III unterliegen. Daraus folge eine mittelbare Geschlechterdiskriminierung. 9 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 10 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 24. April 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 28. September 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. März 2002 zu verurteilen, ihr Teilarbeitslosengeld ab 13. September 1999 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Berufung zurückzuweisen. 13 Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. 14 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen. Entscheidungsgründe 16 Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG). 17 Die Berufung der Klägerin ist ohne Zulassung durch das Sozialgericht statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes bei im Wesentlichen noch für weitere drei Monate begehrtem Teilarbeitslosengeld von 24,93 DM/Tag den Betrag von 1000,– DM/500,– EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG); sie ist auch im Übrigen zulässig. 18 Die Berufung ist aber nicht begründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, der Klägerin das begehrte Teilarbeitslosengeld zu bewilligen; sie hat darauf keinen Anspruch. 19 Das Sozialgericht hat in seinem Gerichtsbescheid zutreffend dargelegt, nach welchen Vorschriften (insbesondere § 150 SGB III) der geltend gemachte Anspruch zu beurteilen ist, und weshalb deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Es hat die maßgeblichen Gesetzesvorschriften zu Recht auch für verfassungsgemäß erachtet. Der Senat macht sich die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids nach Überprüfung zu Eigen und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Begründung weitgehend ab. Ergänzend ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beteiligten anzumerken: 20 Dass die Beklagte das geltende Recht richtig angewendet hat, der (ursprüngliche) von der Beklagten anerkannte Anspruch der Klägerin auf Teilarbeitslosengeld gemäß § 150 Abs. 2 Nr. 5 a SGB III erloschen und ein neuer Anspruch nicht entstanden ist, ist unter den Beteiligen nicht streitig. Der Senat teilt diese rechtliche Beurteilung. Anders als die Klägerin hat der Senat an der Verfassungsmäßigkeit der in Rede stehenden Vorschriften keine Zweifel. Das gilt insbesondere auch für die Regelung in § 150 Abs. 2 Nr. 5 a SGB III, wonach der Anspruch auf Teilarbeitslosengeld erlischt, wenn nach der Entstehung des Anspruchs eine Beschäftigung, selbständige Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger für mehr als zwei Wochen oder mit einer Arbeitszeit von mehr als fünf Stunden aufgenommen wird. 21 Richtig ist, dass Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG unter anderem Benachteiligungen wegen des Geschlechts verbietet. Das Geschlecht darf deshalb grundsätzlich nicht als Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung herangezogen werden. Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschl. v. 27. November 1997 – 1 BvL 12/91 –, BVerfGE 97, 35, 43) auch dann, wenn eine Regelung nicht auf eine solche Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern andere Ziele verfolgt. Eine Anknüpfung an das Geschlecht kann auch vorliegen, wenn eine geschlechtsneutral formulierte Regelung überwiegend Frauen trifft und dies auf natürliche oder gesellschaftliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern zurückzuführen ist (BVerfG, aaO). Eine Regelung dieser Art liegt hier aber nicht vor. 22 Mit der Einführung des Teilarbeitslosengeldes hat der Gesetzgeber die Rechtsstellung derjenigen Arbeitnehmer verbessert, die mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen nebeneinander ausgeübt haben und eine oder mehrere verlieren, aber trotzdem immer noch versicherungspflichtig beschäftigt sind. Sie würden ohne die Einführung eines Teilarbeitslosengeldes trotz Beitragszahlung kein Arbeitslosengeld bekommen, weil sie im Rechtssinne nicht arbeitslos sind (§ 118 Abs. 1 Nr. 2 SGB III). Ihnen bietet das Teilarbeitslosengeld für eine begrenzte Zeit (6 Monate) einen angemessenen Ersatz des wegen der eingetretenen Teilarbeitslosigkeit ausgefallenen Arbeitsentgelts (vgl. Brand in Niesel, SGB III § 150 Rn. 1 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Das gilt für teilarbeitslose Frauen und teilarbeitslose Männer in gleicher Weise. 23 Wie und in welchem Umfang der Gesetzgeber die Rechtsstellung der Teilarbeitslosen in diesem Sinne verbessert (wenn er das will), liegt in seinem gesetzgeberischen Ermessen. Er ist auch von Verfassungs wegen keineswegs verpflichtet, die gesetzliche Ausformung des Teilarbeitslosengeldes in jeder Hinsicht derjenigen des Arbeitslosengeldes anzugleichen. Da es um unterschiedliche Lebenssachverhalte, nämlich um Vollarbeitslosigkeit zum einen und (bloße) Teilarbeitslosigkeit zum anderen, geht, darf er daran anknüpfend eine differenzierte Regelung treffen. Das gilt nicht nur für die Entstehung und den Umfang des jeweiligen Anspruchs, sondern auch für die Gründe, die zum Erlöschen des Anspruchs führen. Das Vorbringen der Klägerin geht daher schon deshalb ins Leere, weil es nicht zulässig ist, in Ansehung der gesetzlichen Regelung des Teilarbeitslosengeldes Teil- und Vollarbeitslose miteinander zu vergleichen. Namentlich der von der Klägerin beanstandete Erlöschensgrund in § 150 Abs. 2 a SGB III berücksichtigt ohne Anknüpfung an das Geschlecht des Leistungsempfängers sachliche Besonderheiten der Teilarbeitslosigkeit. Er soll nämlich verhindern, dass Teilarbeitslosengeld trotz praktisch nicht bestehender Verfügbarkeit geleistet werden muss, nachdem die Verfügbarkeit (des Teilarbeitslosen) für eine neue Beschäftigung bei weiterer Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung ohnehin eingeschränkt ist und der vom Teilarbeitslosengeld auszugleichende Einkommensverlust häufig durch eine geringfügige versicherungsfreie Nebenbeschäftigung annähernd ausgeglichen werden kann (vgl. dazu auch BSG, Urt. v. 21. Juni 2001 – B 7 AL 54/00 R –, BSGE 88, 180 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Da die Motivation zur Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und damit zur schnellstmöglichen Beendigung des Versicherungsfalls durch die Einnahmen aus einer solchen Nebenbeschäftigung gemindert würde, ist einmal überhaupt nur eine Nebenbeschäftigung in unwesentlichem Umfang, nämlich nur bis zwei Wochen Dauer oder mit einer Wochenarbeitszeit von höchstens fünf Stunden, unschädlich, und zum anderen angeordnet, dass der Anspruch auf Teilarbeitslosengeld bei Aufnahme einer darüber hinausgehenden Beschäftigung erlischt. 24 Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung der Klägerin erfolglos bleiben muss. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung. 25 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Gründe 16 Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG). 17 Die Berufung der Klägerin ist ohne Zulassung durch das Sozialgericht statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes bei im Wesentlichen noch für weitere drei Monate begehrtem Teilarbeitslosengeld von 24,93 DM/Tag den Betrag von 1000,– DM/500,– EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG); sie ist auch im Übrigen zulässig. 18 Die Berufung ist aber nicht begründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, der Klägerin das begehrte Teilarbeitslosengeld zu bewilligen; sie hat darauf keinen Anspruch. 19 Das Sozialgericht hat in seinem Gerichtsbescheid zutreffend dargelegt, nach welchen Vorschriften (insbesondere § 150 SGB III) der geltend gemachte Anspruch zu beurteilen ist, und weshalb deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Es hat die maßgeblichen Gesetzesvorschriften zu Recht auch für verfassungsgemäß erachtet. Der Senat macht sich die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids nach Überprüfung zu Eigen und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Begründung weitgehend ab. Ergänzend ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beteiligten anzumerken: 20 Dass die Beklagte das geltende Recht richtig angewendet hat, der (ursprüngliche) von der Beklagten anerkannte Anspruch der Klägerin auf Teilarbeitslosengeld gemäß § 150 Abs. 2 Nr. 5 a SGB III erloschen und ein neuer Anspruch nicht entstanden ist, ist unter den Beteiligen nicht streitig. Der Senat teilt diese rechtliche Beurteilung. Anders als die Klägerin hat der Senat an der Verfassungsmäßigkeit der in Rede stehenden Vorschriften keine Zweifel. Das gilt insbesondere auch für die Regelung in § 150 Abs. 2 Nr. 5 a SGB III, wonach der Anspruch auf Teilarbeitslosengeld erlischt, wenn nach der Entstehung des Anspruchs eine Beschäftigung, selbständige Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger für mehr als zwei Wochen oder mit einer Arbeitszeit von mehr als fünf Stunden aufgenommen wird. 21 Richtig ist, dass Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG unter anderem Benachteiligungen wegen des Geschlechts verbietet. Das Geschlecht darf deshalb grundsätzlich nicht als Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung herangezogen werden. Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschl. v. 27. November 1997 – 1 BvL 12/91 –, BVerfGE 97, 35, 43) auch dann, wenn eine Regelung nicht auf eine solche Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern andere Ziele verfolgt. Eine Anknüpfung an das Geschlecht kann auch vorliegen, wenn eine geschlechtsneutral formulierte Regelung überwiegend Frauen trifft und dies auf natürliche oder gesellschaftliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern zurückzuführen ist (BVerfG, aaO). Eine Regelung dieser Art liegt hier aber nicht vor. 22 Mit der Einführung des Teilarbeitslosengeldes hat der Gesetzgeber die Rechtsstellung derjenigen Arbeitnehmer verbessert, die mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen nebeneinander ausgeübt haben und eine oder mehrere verlieren, aber trotzdem immer noch versicherungspflichtig beschäftigt sind. Sie würden ohne die Einführung eines Teilarbeitslosengeldes trotz Beitragszahlung kein Arbeitslosengeld bekommen, weil sie im Rechtssinne nicht arbeitslos sind (§ 118 Abs. 1 Nr. 2 SGB III). Ihnen bietet das Teilarbeitslosengeld für eine begrenzte Zeit (6 Monate) einen angemessenen Ersatz des wegen der eingetretenen Teilarbeitslosigkeit ausgefallenen Arbeitsentgelts (vgl. Brand in Niesel, SGB III § 150 Rn. 1 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Das gilt für teilarbeitslose Frauen und teilarbeitslose Männer in gleicher Weise. 23 Wie und in welchem Umfang der Gesetzgeber die Rechtsstellung der Teilarbeitslosen in diesem Sinne verbessert (wenn er das will), liegt in seinem gesetzgeberischen Ermessen. Er ist auch von Verfassungs wegen keineswegs verpflichtet, die gesetzliche Ausformung des Teilarbeitslosengeldes in jeder Hinsicht derjenigen des Arbeitslosengeldes anzugleichen. Da es um unterschiedliche Lebenssachverhalte, nämlich um Vollarbeitslosigkeit zum einen und (bloße) Teilarbeitslosigkeit zum anderen, geht, darf er daran anknüpfend eine differenzierte Regelung treffen. Das gilt nicht nur für die Entstehung und den Umfang des jeweiligen Anspruchs, sondern auch für die Gründe, die zum Erlöschen des Anspruchs führen. Das Vorbringen der Klägerin geht daher schon deshalb ins Leere, weil es nicht zulässig ist, in Ansehung der gesetzlichen Regelung des Teilarbeitslosengeldes Teil- und Vollarbeitslose miteinander zu vergleichen. Namentlich der von der Klägerin beanstandete Erlöschensgrund in § 150 Abs. 2 a SGB III berücksichtigt ohne Anknüpfung an das Geschlecht des Leistungsempfängers sachliche Besonderheiten der Teilarbeitslosigkeit. Er soll nämlich verhindern, dass Teilarbeitslosengeld trotz praktisch nicht bestehender Verfügbarkeit geleistet werden muss, nachdem die Verfügbarkeit (des Teilarbeitslosen) für eine neue Beschäftigung bei weiterer Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung ohnehin eingeschränkt ist und der vom Teilarbeitslosengeld auszugleichende Einkommensverlust häufig durch eine geringfügige versicherungsfreie Nebenbeschäftigung annähernd ausgeglichen werden kann (vgl. dazu auch BSG, Urt. v. 21. Juni 2001 – B 7 AL 54/00 R –, BSGE 88, 180 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Da die Motivation zur Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und damit zur schnellstmöglichen Beendigung des Versicherungsfalls durch die Einnahmen aus einer solchen Nebenbeschäftigung gemindert würde, ist einmal überhaupt nur eine Nebenbeschäftigung in unwesentlichem Umfang, nämlich nur bis zwei Wochen Dauer oder mit einer Wochenarbeitszeit von höchstens fünf Stunden, unschädlich, und zum anderen angeordnet, dass der Anspruch auf Teilarbeitslosengeld bei Aufnahme einer darüber hinausgehenden Beschäftigung erlischt. 24 Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung der Klägerin erfolglos bleiben muss. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung. 25 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.