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Urteil

L 11 KR 2112/03

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 9. April 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligen ist die Kostenübernahme einer spezifischen Hyposensibilisierungstherapie im Allergiezentrum der Stadt A., streitig. 2 Der 1944 geborene Kläger lebt seit 1992 in Deutschland, wurde 1994 eingebürgert und bezieht seit Februar 1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Seit August 1992 ist er bei der Beklagten pflichtversichert. 3 Seit 1974 leidet er u.a. an einem Asthma bronchiale und wurde deswegen seinen Angaben zufolge halbjährlich in dem Allergiezentrum A. mit einer spezifischen Hyposensibilisierungstherapie behandelt. 4 Im Juli 2002 beantragte er bei der Beklagten die Übernahme von zweimal jährlich einer dreimonatigen Behandlung. Hierfür würden jeweils 10.260,75 EUR an Gesamtkosten entstehen (Visum für 3 Monate 285 EUR, Fahrausweise 3.795,00 EUR, Beratungen und Untersuchungen 6.180,75 EUR). Auf die Aufforderung der Beklagten, ein Attest eines zugelassenen Vertragsarztes mit den aktuellen Diagnosen, der eingeleiteten Behandlungsmaßnahme sowie Angaben darüber, warum die Behandlung nicht in Deutschland möglich sei und aus welchen Gründen die Behandlung in Kasachstan als erfolgversprechender angesehen werde, vorzulegen, legte der Kläger ein Schreiben von Prof. Dr. R. der Klinik und Poliklinik für Dermatologie und Allergologie, TU M., vor, wonach die Fragen nicht in einem die Kassen überzeugenden Sinne beantwortet werden könnten. 5 Auch das Bundesministerium für Gesundheit teilte auf seine Anfrage mit, mit der Republik Kasachstan habe die Bundesrepublik Deutschland kein Sozialversicherungsabkommen geschlossen, so dass grundsätzlich Kosten einer medizinischen Behandlung in Kasachstan von deutschen Krankenkassen nicht übernommen werden könnten. Dies gelte nur dann nicht, wenn die Behandlungen in einer Art und Weise in Kasachstan erfolgen würden, die in der Bundesrepublik Deutschland so nicht erbracht werden. Deswegen bestehe für die Krankenkasse die Verpflichtung, sich nach Art und Behandlungsmöglichkeit der Krankheit zu erkundigen. 6 Die Beklagte veranlasste daraufhin eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK). In dem Gutachten nach Aktenlage kam Dr. F. zu dem Ergebnis, dass bei der Diagnose eines allergischen Asthma bronchiale mit Sensibilisierung auf Hausstaubmilben und Hausstaub vielfache und ausreichende Behandlungsmöglichkeiten in der BRD bestünden. Neben einer notwendigen Medikation müsse eine engmaschige lungenfachärztliche/allergologische Betreuung erfolgen. Dabei werde dann auch auf mögliche Nebenwirkungen geachtet. Weitere Behandlungsmöglichkeiten seien eine ambulante oder stationäre Klimakur, die ebenfalls im Inland durchgeführt werden könne. Die medizinische Notwendigkeit der beantragten zweimal jährlichen dreimonatigen Behandlung im Allergiezentrum in Kasachstan könne daher nicht festgestellt werden. 7 Gestützt hierauf lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13.11.2002 die beantragte Kostenübernahme ab. Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 13.01.2003). 8 Mit seiner dagegen beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobenen Klage machte der Kläger geltend, er werde in Deutschland nur mit Hormontabletten behandelt, als deren Folge sich das Sehvermögen beider Auge verringert habe. 9 Mit Urteil vom 09.04.2003 wies das SG die Klage mit der Begründung ab, der Kläger habe bereits die Erforderlichkeit der spezifischen Hyposensibilisierungstherapie durch ein Attest oder eine entsprechende Verordnung eines zugelassenen Arztes nicht belegt. Auch sei nicht ersichtlich, warum die begehrte Therapie in Deutschland nicht durchgeführt werden könne. Insbesondere ergebe sich aus der Empfehlung von Prof. Dr. E., sich einer Luftveränderung in D. zu unterziehen, nichts im Hinblick auf eine Hyposensibilisierungstherapie, denn diese sei nicht Gegenstand der Empfehlungen gewesen. 10 Gegen das am 08.05.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.05.2003 Berufung beim Sozialgericht Stuttgart eingelegt, zu deren Begründung er ergänzend vorträgt, die spezifische hyposensibilisierende Therapie fehle in der deutschen Behandlungspraxis. Diese werde aber bei (mittelschweren) Bronchialasthma angewendet, die begründet auf statistische Forschungen gute Ergebnisse aufweise. Demgegenüber sei die bei ihm zur Anwendung gekommene Hormontherapie nur für Behandlungen von kurzer Dauer geeignet oder wenn der Patient keine andere Wahl habe. 11 Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 9. April 2003 sowie den Bescheid vom 13. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, zweimal jährlich die Kosten für die dreimonatige spezifische hyposensibilisierende Therapie im mittelasiatischen Allergiezentrum (A., Kasachstan) zu übernehmen und ihm hierzu einen Vorschuss zu leisten. 12 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen. Entscheidungsgründe 14 Die nach den §§ 143, 151 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und insbesondere nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthaft, da der geltend gemachte Kostenübernahmeanspruch die Berufungssumme von 500,--EUR übersteigt. 15 Dem Kläger musste, da er 1994 eingebürgert wurde und aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit davon ausgegangen werden muss, dass er der deutschen Sprache ausreichend mächtig ist (§ 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVFG), für die mündliche Verhandlung kein Dolmetscher gestellt werden (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 5. Februar 2003, Az.: 6 S 2060/02, VBlBW 2003, 260). Dies gilt umso mehr als der Kläger sich umfangreich schriftsätzlich äußern konnte, gerichtserfahren ist und sich der Senat auch aufgrund des persönlichen Eindrucks in der Verhandlung davon überzeugen konnte, dass er sich gut verständigen, dem Gang der Sitzung folgen und entsprechende Anträge stellen konnte. 16 Die zulässige Berufung ist indessen nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme einer zweimal jährlichen dreimonatigen Hyposensibilisierungstherapie in Kasachstan. 17 Nach § 16 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ruht der Anspruch auf Leistungen, solange sich Versicherte im Ausland aufhalten, und zwar auch dann, wenn sie dort während eines vorübergehenden Aufenthaltes erkranken. Unberührt hiervon bleiben die Fälle, in denen aufgrund zwischen bzw. überstaatlichen Rechts Leistungsansprüche im Zusammenhang mit einem Auslandsaufenthalt verwirklicht werden können. Maßgebend sind hierfür die Regelungen der bilateralen Sozialversicherungsabkommen bzw. die Verordnungen der europäischen Union. Mit der Republik Kasachstan hat die Bundesrepublik Deutschland ein solches Sozialversicherungsabkommen nicht geschlossen. Folglich richtet sich der Anspruch nach § 18 Abs. 1 SGB V. Diese Vorschrift normiert eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und ermöglicht es den Krankenkassen, die Kosten einer erforderlichen Krankenbehandlung im Ausland ganz oder teilweise zu übernehmen, wenn eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung nur im Ausland möglich ist. Voraussetzung ist, dass die im Ausland angebotene Behandlung dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse genügt und im Inland keine diesem Standard entsprechende Behandlung der beim Versicherten bestehenden Erkrankung möglich ist. Die Regelung greift auch ein, wenn die Behandlung im Inland zwar an sich möglich ist, wegen fehlender Kapazitäten oder aus anderen Gründen nicht rechtzeitig erfolgen kann. Für die Anwendung des § 18 Abs. 1 SGB V reicht es indessen nicht aus, das die konkrete, von dem Versicherten gewünschte Therapie nur im Ausland durchgeführt werden kann. Die Krankenkasse darf die Kosten dieser Therapie vielmehr nur übernehmen, wenn für die betreffende Krankheit im Inland überhaupt keine, also auch keine andere Behandlungsmethode zur Verfügung steht, die dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse genügt (vgl. BSG, Urteil vom 16.06.1999 -B 1 KR 4/98 R). Denn die Auslandsbehandlung stellt, ebenso wie eine gegebenenfalls im Wege der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V zu ermöglichende Behandlung durch nicht zugelassene Ärzte und Krankenhäuser im Inland einen bloßen Notbehelf für den Fall dar, dass der Versorgungsauftrag der gesetzlichen Krankenversicherung mit den Mitteln des Sachleistungssystems nicht erfüllt werden kann. 18 Ebenso wie für die Beklagte und das SG steht für den Senat im Anschluss an die Ausführungen des MDK fest, dass eine Behandlung des Asthma bronchiale auch in Deutschland angeboten wird. Bei dem Kläger ist bereits nicht ersichtlich, welche Behandlungen mit welchem Erfolg bislang durchgeführt wurden und ob demzufolge überhaupt eine Hyposensibilisierungstherapie erforderlich ist. Nach dem im Sozialrecht geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast geht die Nichterweislichkeit dieser Tatsache zu Lasten desjenigen, der Rechte hieraus geltend machen will, hier also der Kläger. 19 Unabhängig davon kann eine solche Therapie - wie oben ausgeführt- auch in Deutschland mit Erfolg durchgeführt werden, so dass keine Notwendigkeit einer Auslandsbehandlung besteht. 20 Des weiteren fehlt es an der erforderlichen Verordnung der Hyposensibilisierungstherapie durch einen zugelassenen Kassenarzt. Nur der vom Versicherten freigewählte „Kassenarzt" wird durch das Gesetz mit der öffentlich-rechtlichen Rechtsmacht (Kompetenz) beliehen, die medizinischen Voraussetzungen des Eintritts des Versicherungsfalles der Krankheit für den Versicherten und die Krankenkasse verbindlich festzustellen, in dem er eine medizinisch nach Zweck oder Art bestimmte Behandlung verordnet (BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 12). 21 Die Berufung konnte hiernach keinen Erfolg haben. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Gründe 14 Die nach den §§ 143, 151 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und insbesondere nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthaft, da der geltend gemachte Kostenübernahmeanspruch die Berufungssumme von 500,--EUR übersteigt. 15 Dem Kläger musste, da er 1994 eingebürgert wurde und aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit davon ausgegangen werden muss, dass er der deutschen Sprache ausreichend mächtig ist (§ 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVFG), für die mündliche Verhandlung kein Dolmetscher gestellt werden (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 5. Februar 2003, Az.: 6 S 2060/02, VBlBW 2003, 260). Dies gilt umso mehr als der Kläger sich umfangreich schriftsätzlich äußern konnte, gerichtserfahren ist und sich der Senat auch aufgrund des persönlichen Eindrucks in der Verhandlung davon überzeugen konnte, dass er sich gut verständigen, dem Gang der Sitzung folgen und entsprechende Anträge stellen konnte. 16 Die zulässige Berufung ist indessen nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme einer zweimal jährlichen dreimonatigen Hyposensibilisierungstherapie in Kasachstan. 17 Nach § 16 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ruht der Anspruch auf Leistungen, solange sich Versicherte im Ausland aufhalten, und zwar auch dann, wenn sie dort während eines vorübergehenden Aufenthaltes erkranken. Unberührt hiervon bleiben die Fälle, in denen aufgrund zwischen bzw. überstaatlichen Rechts Leistungsansprüche im Zusammenhang mit einem Auslandsaufenthalt verwirklicht werden können. Maßgebend sind hierfür die Regelungen der bilateralen Sozialversicherungsabkommen bzw. die Verordnungen der europäischen Union. Mit der Republik Kasachstan hat die Bundesrepublik Deutschland ein solches Sozialversicherungsabkommen nicht geschlossen. Folglich richtet sich der Anspruch nach § 18 Abs. 1 SGB V. Diese Vorschrift normiert eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und ermöglicht es den Krankenkassen, die Kosten einer erforderlichen Krankenbehandlung im Ausland ganz oder teilweise zu übernehmen, wenn eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung nur im Ausland möglich ist. Voraussetzung ist, dass die im Ausland angebotene Behandlung dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse genügt und im Inland keine diesem Standard entsprechende Behandlung der beim Versicherten bestehenden Erkrankung möglich ist. Die Regelung greift auch ein, wenn die Behandlung im Inland zwar an sich möglich ist, wegen fehlender Kapazitäten oder aus anderen Gründen nicht rechtzeitig erfolgen kann. Für die Anwendung des § 18 Abs. 1 SGB V reicht es indessen nicht aus, das die konkrete, von dem Versicherten gewünschte Therapie nur im Ausland durchgeführt werden kann. Die Krankenkasse darf die Kosten dieser Therapie vielmehr nur übernehmen, wenn für die betreffende Krankheit im Inland überhaupt keine, also auch keine andere Behandlungsmethode zur Verfügung steht, die dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse genügt (vgl. BSG, Urteil vom 16.06.1999 -B 1 KR 4/98 R). Denn die Auslandsbehandlung stellt, ebenso wie eine gegebenenfalls im Wege der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V zu ermöglichende Behandlung durch nicht zugelassene Ärzte und Krankenhäuser im Inland einen bloßen Notbehelf für den Fall dar, dass der Versorgungsauftrag der gesetzlichen Krankenversicherung mit den Mitteln des Sachleistungssystems nicht erfüllt werden kann. 18 Ebenso wie für die Beklagte und das SG steht für den Senat im Anschluss an die Ausführungen des MDK fest, dass eine Behandlung des Asthma bronchiale auch in Deutschland angeboten wird. Bei dem Kläger ist bereits nicht ersichtlich, welche Behandlungen mit welchem Erfolg bislang durchgeführt wurden und ob demzufolge überhaupt eine Hyposensibilisierungstherapie erforderlich ist. Nach dem im Sozialrecht geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast geht die Nichterweislichkeit dieser Tatsache zu Lasten desjenigen, der Rechte hieraus geltend machen will, hier also der Kläger. 19 Unabhängig davon kann eine solche Therapie - wie oben ausgeführt- auch in Deutschland mit Erfolg durchgeführt werden, so dass keine Notwendigkeit einer Auslandsbehandlung besteht. 20 Des weiteren fehlt es an der erforderlichen Verordnung der Hyposensibilisierungstherapie durch einen zugelassenen Kassenarzt. Nur der vom Versicherten freigewählte „Kassenarzt" wird durch das Gesetz mit der öffentlich-rechtlichen Rechtsmacht (Kompetenz) beliehen, die medizinischen Voraussetzungen des Eintritts des Versicherungsfalles der Krankheit für den Versicherten und die Krankenkasse verbindlich festzustellen, in dem er eine medizinisch nach Zweck oder Art bestimmte Behandlung verordnet (BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 12). 21 Die Berufung konnte hiernach keinen Erfolg haben. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.