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Urteil

L 5 AL 415/04

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. November 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand 1 Streitig ist, ob die Beklagte zu Recht für die Zeit von 9. Oktober bis 31. Dezember 2002 wegen einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung die Bewilligung von Arbeitslosengeld aufgehoben hat. 2 Die 1955 geborene Klägerin ist gelernte Groß- und Einzelhandelskauffrau. Fremdsprachenkenntnisse in englischer und französischer Sprache erwarb sie durch Teilnahme am "Telekolleg" (Verwaltungsakte S. 68, 70, 76). 3 Die Klägerin war im Wesentlichen wie folgt versicherungspflichtig beschäftigt: November 1983 bis Juni 1986 als Kontoristin, von Juli 1986 bis März 1988 als Sachbearbeiterin, von Oktober bis Dezember 1988 als Sekretärin, von Januar bis Februar 1989 als Sachbearbeiterin, von März bis Juni 1989 als Mitarbeiterin in der Buchhaltung, von März bis Juli 1990, Januar 1991 bis September 1992 und im Februar 1998 als Sekretärin, von 1 Februar bis 30. Juni 1999 als Teamassistentin (beitragspflichtiges Bruttogehalt 4600 DM, Arbeitsbescheinigung Verwaltungsakte S. 124), von 19. bis 30. Juli 1999 als kaufmännische Angestellte (beitragspflichtiges Bruttogehalt 1207,50 DM, Arbeitsbescheinigung Verwaltungsakte S. 141), von 16. September 1999 bis 30. September 2000 als kaufmännische Angestellte (beitragspflichtiges Bruttogehalt 4500 DM, Arbeitsbescheinigung Verwaltungsakte S. 182), von 27. November 2000 bis 30. März 2001 als Sekretärin (beitragspflichtiges Bruttogehalt zwischen 763,64 und 5548,49 DM, Arbeitsbescheinigung Verwaltungsakte S. 202) und von April bis Juni 2001 ebenfalls als Sekretärin (beitragspflichtiges Bruttogehalt 5200 DM, Arbeitsbescheinigung Verwaltungsakte S. 206). 4 Am 1. August 2001 beantragte die Klägerin Arbeitslosengeld, das ihr mit Bescheid vom 21. August 2001 für die Zeit ab 1. August 2001 (Anspruchsdauer 244 Tage, , Leistungsgruppe A, Kindermerkmal 0, wöchentlicher Leistungssatz 405,23 DM, täglicher Leistungssatz 57,89 DM, Bemessungsentgelt 1140 DM, Leistungstabelle 2001, Leistungssatz 60 v. H.) bewilligt wurde. Ab 24. Juli 2002 betrug der wöchentliche Leistungssatz 208,88 EUR (Bescheid vom 19. September 2002). Arbeitslosengeld wurde wegen Erschöpfung des Anspruchs letztmals für den 25. Januar 2003 gewährt. 5 Unter dem 2. Oktober 2002 (Verwaltungsakte S. 252) unterbreitete die Beklagte der Klägerin ein Beschäftigungsangebot bei der Firma H Personaldienste GmbH als Sekretärin für die Gebietsleitung (Anforderungen: Korrespondenz, Terminkoordination, Reiseplanung, mindestens sechs Jahre Berufserfahrung als Sekretärin, selbstbewusstes Auftreten, MS-Office, sehr gute Englischkenntnisse). 6 Die Klägerin stellte sich am 8. Oktober 2002 bei der Firma H Personaldienste GmbH vor. Zu dem Vorstellungsgespräch teilte die zuständige Personalsachbearbeiterin, Frau R-A, der Beklagten (u. a.) mit, die Klägerin habe sich unmöglich verhalten, sei mit verschränkten Armen vor ihr gesessen und sei absolut aufsässig gewesen. Genaue Antworten habe sie nicht gegeben, sei Fragen immer ausgewichen und habe sie lächerlich gemacht und nachgeäfft. So wie sich diese Frau verhalten habe, wolle sie einfach nicht arbeiten. (Verwaltungsakte S. 253). 7 Mit Anhörungsschreiben vom 16. Oktober 2002 gab die Beklagte der Klägerin Gelegenheit, zur beabsichtigten Verhängung einer Sperrzeit Stellung zu nehmen. Die Klägerin trug u. a. vor, seit wann sei es eine Straftat, wenn man mit verschränkten Armen im Vorstellungsgespräch sitze. Da sie sich den Namen der Personalsachbearbeiterin habe halbwegs buchstabieren lassen, könne es sich nicht um ein Verhör ihrerseits handeln. Auf die Frage nach Ihren Stärken habe sie geantwortet, sie mache alles gleich gerne. Dass man sie als ehrlichen Menschen ständig "solchem Dreck" aussetze, passe ihr überhaupt nicht (Schreiben vom 4. November 2002, Verwaltungsakte S. 267 und 270). 8 Mit Bescheid vom 20. November 2002 stellte die Beklagte den Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit vom 9. Oktober bis 31. Dezember 2002, das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld während dieser Zeit und die Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld um 84 Tage fest. Außerdem hob sie die Bewilligung von Arbeitslosengeld gem. § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) i. V. m. § 330 SGB III für die Zeit vom 9. bis 31. Oktober 2002 auf und forderte zuviel gezahlte Leistungen in Höhe von 686,32 EUR zurück (§ 50 SGB X). Die Klägerin habe das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses ohne wichtigen Grund vereitelt. 9 Die Klägerin erhob Widerspruch, zu dessen Begründung sie eine Stellungnahme zum Vorstellungsgespräch vom 8. Oktober 2002 vorlegte (Verwaltungsakte S. 280). Darin heißt es u. a., im Personalfragebogen habe sie die letzten vier Arbeitgeber (Februar 1990 bis Juni 2002) genannt. Auf die Frage nach weiteren Arbeitgebern habe sie geantwortet, sie sei bei verschiedenen Unternehmen tätig gewesen, die Namen wisse sie im Moment nicht. Auch auf erneute Nachfrage habe sie diese nicht angegeben; mittlerweile habe sich ohnehin viel geändert und sie könnte Arbeitsplätze, auf denen sie 1985 oder 1975 eingesetzt gewesen sei, nicht mehr ausfüllen. Hätte man sie nochmals gefragt, hätte sie angeboten, zu Hause in ihren Unterlagen nachzuschauen und der Personalsachbearbeiterin eine Aufstellung zukommen zu lassen. Auf die Frage nach ihren Stärken habe sie zunächst geantwortet, wie das gemeint sei. Sodann habe sie angegeben, sie mache alles gleich gerne. Die Frage danach, ob sie den Angaben des Arbeitsamts entspreche, habe sie mit "ja" beantwortet. Daraufhin habe man ihr gesagt, "das reiche", sie könne gehen. Sie haben danach die Personalsachbearbeiterin nach ihrem Namen gefragt und sich diesen buchstabieren lassen, weil sie ihn nicht gleich verstanden habe. 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin habe im Vorstellungsgespräch den Eindruck erweckt, gar keine Arbeit aufnehmen zu wollen, und damit das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verhindert. Sie habe ausweichend und unbestimmt geantwortet und sogar die Befragerin nachgeahmt, um sie lächerlich zu machen. Das gehe aus der glaubhaften Schilderung der Personalsachbearbeiterin, die das Vorstellungsgespräch geführt habe, hervor. Die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld sei deshalb vom 9. Oktober 2002 bis zum 31. Dezember 2002 aufzuheben gewesen. 11 Am 10. Januar 2003 hatte die Klägerin hiergegen Klage beim Sozialgericht Stuttgart erhoben. Sie trug vor, das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses habe sie nicht vereitelt. Im Vorstellungsgespräch sei ihr vielmehr aufgefallen, dass ihr der potenzielle Arbeitgeber sehr distanziert begegnet sei. Das beruhe wohl darauf, dass sie sich bei ihm schon einmal beworben, die ihr zugesagte Stelle aber nicht angenommen habe. Sie habe sich weder abweisend noch ablehnend verhalten. 12 Während des Klageverfahrens wurde der Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2002 (vgl Bl. 5 SG-Akte) durch den (inhaltlich praktisch identischen) Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2003 ersetzt. Die Beklagte nahm in der mündlichen Verhandlung den Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2002 zurück. 13 In der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2003 hörte das Sozialgericht die Klägerin und vernahm Frau R-A sowie Frau L (Mitarbeiterinnen der Firma H Personaldienste GmbH) als Zeuginnen. Wegen der Angaben im Einzelnen wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 25. November 2003 Bezug genommen. 14 Mit Urteil vom 25. November 2003 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Denn die Klägerin habe das Zustandekommen des ihr bei der Firma H Personaldienste GmbH unter Rechtsfolgenbelehrung angebotenen Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten während des Vorstellungsgesprächs vorsätzlich vereitelt. Nach Durchführung der zeugenschaftlichen Vernehmung stehe für die Kammer fest, dass die Klägerin an der Arbeitsstelle nicht interessiert gewesen sei. Das gehe aus den Angaben der Zeugin R-A hervor, die der Kammer wahrheitsgemäß erschienen. Danach habe die Klägerin eine Abwehrhaltung an den Tag gelegt, sich sehr unfreundlich verhalten und trotz Nachfrage nicht angegeben, welche Beschäftigungen sie in der Zeit von 1974 bis 1990 ausgeübt habe; letzteres habe die Klägerin auch eingeräumt. Diese habe außerdem in der mündlichen Verhandlung des SG eine schlechte Einstellung gegenüber Zeitarbeitsunternehmen bekundet. Dort werde man, so die Klägerin, belogen, betrogen und geschlagen. Das Urteil wurde der Klägerin am 29. Dezember 2003 zugestellt. 15 Am 29. Januar 2004 hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie trägt vor, dem Beschäftigungsangebot sei eine Rechtsfolgenbelehrung nicht beigefügt gewesen; die entsprechende Unterstellung des Sozialgerichts sei nicht richtig. Ihr Verhalten im Vorstellungsgespräch vom 8. Oktober 2002 rechtfertige eine Leistungskürzung nicht. Der Zeugin R-A sei es offenbar darum gegangen, sie als besonders schlecht und arbeitsscheu darzustellen. Die Zeugin habe sich ihr nicht einmal vorgestellt und das Gespräch wie ein Verhör geführt. Das Vorstellungsgespräch habe dazu dienen sollen, sie herabzuwürdigen und letztlich zu provozieren, um sie dann beim Arbeitsamt zu denunzieren. 16 Die Klägerin beantragt, 17 das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. November 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 20. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2003 zu verurteilen, ihr (auch) für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 2002 Arbeitslosengeld zu gewähren. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Berufung zurückzuweisen. 20 Sie verteidigt das angefochtene Urteil. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen. Entscheidungsgründe 22 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist statthaft. Der Rechtsstreit geht um Arbeitslosengeld für 12 Wochen bei einem wöchentlichen Leistungssatz von 208,88 EUR, mithin insgesamt um 2.506,56 EUR. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 23 Der Bescheid der Beklagten vom 20. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Januar 2003, mit denen die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 9. Oktober bis 31. Dezember 2002 aufgehoben und die Erstattung zuviel gezahlter Leistungen angeordnet wurde, beruhen auf § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 4 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III und § 50 Abs. 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, wie die Bewilligung von Arbeitslosengeld, mit Wirkung (auch) für die Vergangenheit aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, und der Betroffene wusste oder weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, nicht wusste, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Soweit der Verwaltungsakt danach aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 50 Abs. 1 SGB X). Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind erfüllt. 24 In den der Arbeitslosengeldbewilligung zu Grunde liegenden rechtlichen Verhältnissen ist jedoch im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X insoweit eine wesentliche Änderung eingetreten, als der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Zeit vom 9. Oktober 2002 bis 31. Dezember 2002 gem. § 144 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 SGB III geruht hat. 25 § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III ist vorliegend in der Fassung des Art. 1 Nr. 45 a des Gesetzes zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz) vom 10. Dezember 2001 (BGBl I, S. 3443) anzuwenden, weil das die Sperrzeit begründende Ereignis am 8. Oktober 2002 und damit vor dem 1. Januar 2003 eingetreten ist (§ 434 g Abs. 2 SGB III, eingefügt durch Art. 1 Nr. 45 des Gesetzes für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002, BGBl I S. 4607). Danach tritt eine 12-wöchige Sperrzeit ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert hat. Die Sperrzeit beginnt regelmäßig am Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet (§ 144 Abs. 2 Satz 1 SGB III). 26 Der Klägerin wurde ein hinreichend benanntes Beschäftigungsangebot als Sekretärin für die Gebietsleitung unterbreitet, wobei die Anforderungen im Einzelnen aufgezählt und konkret bezeichnet worden sind; davon abgesehen hat die Klägerin mit dem potenziellen Arbeitgeber Kontakt aufgenommen und könnte sich deshalb auf eine etwaige Unbestimmtheit des Angebots nicht berufen (BSG, SozR 4100 § 119 Nr. 4). 27 Dem Beschäftigungsangebot war auch eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung beigefügt, nachdem die Beklagte das für Beschäftigungsangebote regelmäßig verwandte Musterschreiben benutzt hat; die darauf aufgedruckte Rechtsfolgenbelehrung genügt den rechtlichen Anforderungen (vgl. etwa das Senatsurteil vom 30. Juni 2004, – L 5 AL 4709/02 –). Mit ihrem erstmals im Berufungsverfahren geäußerten Vorbringen, sie sei nicht über die Rechtsfolgen bei Ablehnung eines Beschäftigungsangebots belehrt worden, vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Das Schreiben des Arbeitsamtes vom 2. Oktober 2002, aus dem allein eine unzureichende Rechtsfolgenbelehrung hervorgehen könnte, wurde von der Klägerin nicht vorgelegt. Hinzu kommt, dass sowohl bei der Anhörung als auch in den angefochtenen Bescheiden auf die erfolgte Belehrung abgestellt wurde, ohne dass die Klägerin daraufhin behauptet hätte, das träfe in Wahrheit nicht zu. Wäre die Klägerin über die Rechtsfolgen einer ohne wichtigen Grund erfolgten Arbeitsablehnung nicht belehrt worden, wäre zu erwarten gewesen, dass sie dies sogleich vorbringt oder nachträglich wenigstens belegt. Auf Befragen hat die Klägerin zu Protokoll des Senats angegeben, sie habe gewusst, dass sie im Falle einer Arbeitsablehnung eine Sperrzeit erhalte. 28 Das Beschäftigungsangebot war der Klägerin mit ihrem im Tatbestand dargestellten beruflichen Werdegang auch zumutbar. Die Klägerin hat sich auf das ihr unterbreitete Beschäftigungsangebot beworben und ein Vorstellungsgespräch wahrgenommen, sich also selbst für die Beschäftigung grundsätzlich geeignet erachtet. Die Frage, ob sie der Beschreibung des Arbeitsamtes entspreche, hat sie mit einem klaren "ja" beantwortet (vgl. Niederschrift vom 4. November 2002 – Bl. 242 Verwaltungsakte). 29 Die Klägerin hat das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten auch vereitelt. 30 Die hier einschlägige, mit Wirkung vom 1. Januar 2002 durch das Job-AQTIV-Gesetz (a a O) eingefügte Neuregelung in § 144 Abs. 1 Nr. 2 BGB III soll klarstellen, dass auch bereits das Verhalten des Arbeitslosen im Vorfeld einer möglichen Arbeitsaufnahme bei einem potenziellen Arbeitgeber für die angemessene Risikoabwägung zwischen Versichertengemeinschaft und Arbeitslosen von erheblicher Bedeutung ist. Arbeitslose, die auf ein Beschäftigungsangebot des Arbeitsamtes nicht unverzüglich einen Vorstellungstermin mit dem Arbeitgeber vereinbaren, einen vereinbarten Termin versäumen oder durch ihr Verhalten im Vorstellungsgespräch eine Arbeitsaufnahme verhindern, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, sollen während einer Sperrzeit Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe nicht erhalten (so Niesel, aaO, § 144 Rdnr. 59 a unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien, vgl. BT-Drs. 14/6944, S. 36 zu Nr. 45). Das trägt dem Grundgedanken der Sperrzeitregelung Rechnung, wonach die Versichertengemeinschaft in der Lage sein muss, sich gegen Risikofälle zu wehren, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mitwirkt (dazu BSG, SozR 3-4100 § 119 Nr. 11). Dieser Grundgedanke ist auch bei der Würdigung des Gesamtverhaltens eines Arbeitslosen zu berücksichtigen. Zu dessen Obliegenheiten gehört es insbesondere, alles dafür zu tun, dass der Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit schnellstmöglich endet, indem wieder ein Beschäftigungsverhältnis aufgenommen wird. Deshalb muss er in einem Vorstellungsgespräch bei einem potenziellen Arbeitgeber so auftreten, dass diesem der Abschluss des Arbeitsvertrages attraktiv erscheint. 31 Allerdings muss das Verhalten dem Arbeitslosen vorwerfbar sein; andernfalls wären die an den Sperrzeittatbestand geknüpften Sanktionen unverhältnismäßig. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 14. Juli 2004, – B 11 AL 67/03 R –; vgl. demgegenüber aber noch etwa Niesel, a a O, § 144 Rdnr 57) ist für die Verwirklichung des Sperrzeittatbestandes in § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III aber weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit notwendig. Zu fordern ist lediglich eine Zurechenbarkeit in dem Sinne, dass der Handelnde bzw. Unterlassende bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen konnte, dass sein Verhalten als Willenserklärung (also als Ablehnung der angebotenen Beschäftigung) aufgefasst werden könnte. Nichts anderes gilt für den Tatbestand des Vereitelns des Zustandekommens eines Beschäftigungsverhältnisses. 32 Nach Maßgabe dessen musste der Klägerin bei pflichtgemäßer Sorgfalt ohne Weiteres klar sein, dass sie angesichts ihres Gebarens im Vorstellungsgespräch nicht eingestellt werden würde, der potenzielle Arbeitgeber ihrem Verhalten mithin die Erklärung entnehmen werde, dass sie die ihr angebotene Beschäftigung nicht annehme. Aus ihrem eigenen Vorbringen geht nämlich hervor, dass sie provokant aufgetreten ist und ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das nur als Desinteresse an der angebotenen Arbeit ausgelegt werden konnte. Der Senat verweist hierfür auf ihren Vortrag im Widerspruchsverfahren. Darin bestätigt die Klägerin selbst, dass sie den aus der Sicht des künftigen Arbeitgebers legitimen und auch zu erwartenden Fragen nach früheren Arbeitgebern ausgewichen ist und sich darauf auch nicht vorbereitet hatte. Mit der Bereitschaft, gegebenenfalls zu Hause in den Unterlagen nachzuschauen und dem Arbeitgeber eine Aufstellung zukommen zu lassen, ist es nicht getan. Wer in einem Bewerbungsgespräch außerdem auf die (regelmäßig zu erwartende) Frage nach seinen Stärken zurückfragt, wie das denn gemeint sei, und sodann lapidar entgegnet, alles gleich gerne zu machen, gibt dem Gesprächspartner zu erkennen, dass er offenbar keinen Wert darauf gelegt, sein Leistungsvermögen in einem günstigem Licht erscheinen zu lassen. Ein Gebaren dieser Art steht im Widerspruch zu dem bei einem Vorstellungsgespräch hervorzurufenden Eindruck, ein an der Beschäftigung wirklich interessierter Arbeitnehmer zu sein. Der Klägerin ist das auch bewusst. Neben der Sache liegt es, wenn sie darauf verweist, es sei keine Straftat "mit verschränkten Armen" dazusitzen. Es geht nicht um die Vermeidung von Straftaten, sondern um das Erlangen eines neuen Arbeitsplatzes zur Beendigung der Arbeitslosigkeit. Bei dieser Sachlage bedarf es weiterer Feststellungen zum Hergang des Vorstellungsgesprächs nicht mehr. Insbesondere ist unerheblich, welchen Verlauf das Gespräch genommen hat, als es von der Personalsachbearbeiterin R-A hinsichtlich des Bewerbungsvorgangs bereits beendet worden war, sich die Klägerin danach deren Namen buchstabieren lassen wollte und sich anschließend andere Personen in das Gespräch eingemischt haben. 33 Einen wichtigen Grund für ihr Verhalten hatte die Klägerin nicht. Vielmehr wäre ihr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung ihrer Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft bzw. der Allgemeinheit ein anderes Verhalten bei dem Vorstellungsgespräch zuzumuten gewesen. Ob sie sodann auch eingestellt worden wäre, ist ohne Belang; dies wird vielmehr vermutet (zur Kausalitätsfrage insoweit Niesel, a a O, § 144 Rdnr. 60). Dass eine Einstellung von vornherein ausgeschlossen gewesen wäre, ist, wie dargelegt, nicht festzustellen. 34 Soweit die Klägerin gegenüber dem Senat vorgebracht hat, sie habe aus gesundheitlichen Gründen nicht anders als mit verschränkten Armen sitzen können, nimmt ihr der Senat dies nicht ab. Wenn die Klägerin tatsächlich so schwer erkrankt gewesen wäre, dass sie nur unter Schmerzen oder nur mit Schonhaltungen ein Gespräch hätte bestreiten können, hätte es nahegelegen, dies sofort dem Arbeitsamt als Grund für ein falsch interpretiertes Verhalten mitzuteilen. Wenn der Klägerin dies erst nach zwei Jahren einfällt, erscheint dies nicht überzeugend, zumal eine ärztliche Bestätigung hierfür auch nicht vorgelegt worden ist. 35 Die Sperrzeit begann am 9. Oktober 2002, dem Tag nach dem sperrzeitbegründenden Ereignis (§ 144 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Hinsichtlich der Dauer der Sperrzeit bleibt es bei dem in § 144 Abs. 1 SGB III (in der hier maßgeblichen Gesetzesfassung) vorgesehenen Zeitraum von 12 Wochen. Dass dies für die Klägerin eine besondere Härte bedeuten würde und die Sperrzeit gem. § 144 Abs. 3 Satz 1 SGB III deshalb auf sechs Wochen zu verkürzen wäre, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht. 36 Hat der Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld danach während der im Sperrzeitbescheid genannten Zeit geruht, sind auch die übrigen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X erfüllt. Insbesondere wusste die Klägerin – was sie dem Senat ausdrücklich bestätigt hat –, dass ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld zum Ruhen kommt, wenn sie ohne wichtigen Grund das Beschäftigungsangebot ablehnt. 37 Da die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe zu Recht ab 9. Oktober 2002 aufgehoben hat, muss die Klägerin die danach zu Unrecht bezogenen Leistungen in Höhe von 686,32 EUR erstatten (§ 50 Abs. 1 SGB X). Dass der Erstattungsbetrag fehlerhaft berechnet wäre, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht. Die Minderung der Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldanspruchs hat die Beklagte ebenfalls fehlerfrei festgestellt (§ 128 Abs. 1 Nr. 2 SGB III). 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. 39 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Gründe 22 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist statthaft. Der Rechtsstreit geht um Arbeitslosengeld für 12 Wochen bei einem wöchentlichen Leistungssatz von 208,88 EUR, mithin insgesamt um 2.506,56 EUR. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 23 Der Bescheid der Beklagten vom 20. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Januar 2003, mit denen die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 9. Oktober bis 31. Dezember 2002 aufgehoben und die Erstattung zuviel gezahlter Leistungen angeordnet wurde, beruhen auf § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 4 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III und § 50 Abs. 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, wie die Bewilligung von Arbeitslosengeld, mit Wirkung (auch) für die Vergangenheit aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, und der Betroffene wusste oder weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, nicht wusste, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Soweit der Verwaltungsakt danach aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 50 Abs. 1 SGB X). Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind erfüllt. 24 In den der Arbeitslosengeldbewilligung zu Grunde liegenden rechtlichen Verhältnissen ist jedoch im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X insoweit eine wesentliche Änderung eingetreten, als der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Zeit vom 9. Oktober 2002 bis 31. Dezember 2002 gem. § 144 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 SGB III geruht hat. 25 § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III ist vorliegend in der Fassung des Art. 1 Nr. 45 a des Gesetzes zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz) vom 10. Dezember 2001 (BGBl I, S. 3443) anzuwenden, weil das die Sperrzeit begründende Ereignis am 8. Oktober 2002 und damit vor dem 1. Januar 2003 eingetreten ist (§ 434 g Abs. 2 SGB III, eingefügt durch Art. 1 Nr. 45 des Gesetzes für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002, BGBl I S. 4607). Danach tritt eine 12-wöchige Sperrzeit ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert hat. Die Sperrzeit beginnt regelmäßig am Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet (§ 144 Abs. 2 Satz 1 SGB III). 26 Der Klägerin wurde ein hinreichend benanntes Beschäftigungsangebot als Sekretärin für die Gebietsleitung unterbreitet, wobei die Anforderungen im Einzelnen aufgezählt und konkret bezeichnet worden sind; davon abgesehen hat die Klägerin mit dem potenziellen Arbeitgeber Kontakt aufgenommen und könnte sich deshalb auf eine etwaige Unbestimmtheit des Angebots nicht berufen (BSG, SozR 4100 § 119 Nr. 4). 27 Dem Beschäftigungsangebot war auch eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung beigefügt, nachdem die Beklagte das für Beschäftigungsangebote regelmäßig verwandte Musterschreiben benutzt hat; die darauf aufgedruckte Rechtsfolgenbelehrung genügt den rechtlichen Anforderungen (vgl. etwa das Senatsurteil vom 30. Juni 2004, – L 5 AL 4709/02 –). Mit ihrem erstmals im Berufungsverfahren geäußerten Vorbringen, sie sei nicht über die Rechtsfolgen bei Ablehnung eines Beschäftigungsangebots belehrt worden, vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Das Schreiben des Arbeitsamtes vom 2. Oktober 2002, aus dem allein eine unzureichende Rechtsfolgenbelehrung hervorgehen könnte, wurde von der Klägerin nicht vorgelegt. Hinzu kommt, dass sowohl bei der Anhörung als auch in den angefochtenen Bescheiden auf die erfolgte Belehrung abgestellt wurde, ohne dass die Klägerin daraufhin behauptet hätte, das träfe in Wahrheit nicht zu. Wäre die Klägerin über die Rechtsfolgen einer ohne wichtigen Grund erfolgten Arbeitsablehnung nicht belehrt worden, wäre zu erwarten gewesen, dass sie dies sogleich vorbringt oder nachträglich wenigstens belegt. Auf Befragen hat die Klägerin zu Protokoll des Senats angegeben, sie habe gewusst, dass sie im Falle einer Arbeitsablehnung eine Sperrzeit erhalte. 28 Das Beschäftigungsangebot war der Klägerin mit ihrem im Tatbestand dargestellten beruflichen Werdegang auch zumutbar. Die Klägerin hat sich auf das ihr unterbreitete Beschäftigungsangebot beworben und ein Vorstellungsgespräch wahrgenommen, sich also selbst für die Beschäftigung grundsätzlich geeignet erachtet. Die Frage, ob sie der Beschreibung des Arbeitsamtes entspreche, hat sie mit einem klaren "ja" beantwortet (vgl. Niederschrift vom 4. November 2002 – Bl. 242 Verwaltungsakte). 29 Die Klägerin hat das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten auch vereitelt. 30 Die hier einschlägige, mit Wirkung vom 1. Januar 2002 durch das Job-AQTIV-Gesetz (a a O) eingefügte Neuregelung in § 144 Abs. 1 Nr. 2 BGB III soll klarstellen, dass auch bereits das Verhalten des Arbeitslosen im Vorfeld einer möglichen Arbeitsaufnahme bei einem potenziellen Arbeitgeber für die angemessene Risikoabwägung zwischen Versichertengemeinschaft und Arbeitslosen von erheblicher Bedeutung ist. Arbeitslose, die auf ein Beschäftigungsangebot des Arbeitsamtes nicht unverzüglich einen Vorstellungstermin mit dem Arbeitgeber vereinbaren, einen vereinbarten Termin versäumen oder durch ihr Verhalten im Vorstellungsgespräch eine Arbeitsaufnahme verhindern, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, sollen während einer Sperrzeit Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe nicht erhalten (so Niesel, aaO, § 144 Rdnr. 59 a unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien, vgl. BT-Drs. 14/6944, S. 36 zu Nr. 45). Das trägt dem Grundgedanken der Sperrzeitregelung Rechnung, wonach die Versichertengemeinschaft in der Lage sein muss, sich gegen Risikofälle zu wehren, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mitwirkt (dazu BSG, SozR 3-4100 § 119 Nr. 11). Dieser Grundgedanke ist auch bei der Würdigung des Gesamtverhaltens eines Arbeitslosen zu berücksichtigen. Zu dessen Obliegenheiten gehört es insbesondere, alles dafür zu tun, dass der Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit schnellstmöglich endet, indem wieder ein Beschäftigungsverhältnis aufgenommen wird. Deshalb muss er in einem Vorstellungsgespräch bei einem potenziellen Arbeitgeber so auftreten, dass diesem der Abschluss des Arbeitsvertrages attraktiv erscheint. 31 Allerdings muss das Verhalten dem Arbeitslosen vorwerfbar sein; andernfalls wären die an den Sperrzeittatbestand geknüpften Sanktionen unverhältnismäßig. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 14. Juli 2004, – B 11 AL 67/03 R –; vgl. demgegenüber aber noch etwa Niesel, a a O, § 144 Rdnr 57) ist für die Verwirklichung des Sperrzeittatbestandes in § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III aber weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit notwendig. Zu fordern ist lediglich eine Zurechenbarkeit in dem Sinne, dass der Handelnde bzw. Unterlassende bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen konnte, dass sein Verhalten als Willenserklärung (also als Ablehnung der angebotenen Beschäftigung) aufgefasst werden könnte. Nichts anderes gilt für den Tatbestand des Vereitelns des Zustandekommens eines Beschäftigungsverhältnisses. 32 Nach Maßgabe dessen musste der Klägerin bei pflichtgemäßer Sorgfalt ohne Weiteres klar sein, dass sie angesichts ihres Gebarens im Vorstellungsgespräch nicht eingestellt werden würde, der potenzielle Arbeitgeber ihrem Verhalten mithin die Erklärung entnehmen werde, dass sie die ihr angebotene Beschäftigung nicht annehme. Aus ihrem eigenen Vorbringen geht nämlich hervor, dass sie provokant aufgetreten ist und ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das nur als Desinteresse an der angebotenen Arbeit ausgelegt werden konnte. Der Senat verweist hierfür auf ihren Vortrag im Widerspruchsverfahren. Darin bestätigt die Klägerin selbst, dass sie den aus der Sicht des künftigen Arbeitgebers legitimen und auch zu erwartenden Fragen nach früheren Arbeitgebern ausgewichen ist und sich darauf auch nicht vorbereitet hatte. Mit der Bereitschaft, gegebenenfalls zu Hause in den Unterlagen nachzuschauen und dem Arbeitgeber eine Aufstellung zukommen zu lassen, ist es nicht getan. Wer in einem Bewerbungsgespräch außerdem auf die (regelmäßig zu erwartende) Frage nach seinen Stärken zurückfragt, wie das denn gemeint sei, und sodann lapidar entgegnet, alles gleich gerne zu machen, gibt dem Gesprächspartner zu erkennen, dass er offenbar keinen Wert darauf gelegt, sein Leistungsvermögen in einem günstigem Licht erscheinen zu lassen. Ein Gebaren dieser Art steht im Widerspruch zu dem bei einem Vorstellungsgespräch hervorzurufenden Eindruck, ein an der Beschäftigung wirklich interessierter Arbeitnehmer zu sein. Der Klägerin ist das auch bewusst. Neben der Sache liegt es, wenn sie darauf verweist, es sei keine Straftat "mit verschränkten Armen" dazusitzen. Es geht nicht um die Vermeidung von Straftaten, sondern um das Erlangen eines neuen Arbeitsplatzes zur Beendigung der Arbeitslosigkeit. Bei dieser Sachlage bedarf es weiterer Feststellungen zum Hergang des Vorstellungsgesprächs nicht mehr. Insbesondere ist unerheblich, welchen Verlauf das Gespräch genommen hat, als es von der Personalsachbearbeiterin R-A hinsichtlich des Bewerbungsvorgangs bereits beendet worden war, sich die Klägerin danach deren Namen buchstabieren lassen wollte und sich anschließend andere Personen in das Gespräch eingemischt haben. 33 Einen wichtigen Grund für ihr Verhalten hatte die Klägerin nicht. Vielmehr wäre ihr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung ihrer Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft bzw. der Allgemeinheit ein anderes Verhalten bei dem Vorstellungsgespräch zuzumuten gewesen. Ob sie sodann auch eingestellt worden wäre, ist ohne Belang; dies wird vielmehr vermutet (zur Kausalitätsfrage insoweit Niesel, a a O, § 144 Rdnr. 60). Dass eine Einstellung von vornherein ausgeschlossen gewesen wäre, ist, wie dargelegt, nicht festzustellen. 34 Soweit die Klägerin gegenüber dem Senat vorgebracht hat, sie habe aus gesundheitlichen Gründen nicht anders als mit verschränkten Armen sitzen können, nimmt ihr der Senat dies nicht ab. Wenn die Klägerin tatsächlich so schwer erkrankt gewesen wäre, dass sie nur unter Schmerzen oder nur mit Schonhaltungen ein Gespräch hätte bestreiten können, hätte es nahegelegen, dies sofort dem Arbeitsamt als Grund für ein falsch interpretiertes Verhalten mitzuteilen. Wenn der Klägerin dies erst nach zwei Jahren einfällt, erscheint dies nicht überzeugend, zumal eine ärztliche Bestätigung hierfür auch nicht vorgelegt worden ist. 35 Die Sperrzeit begann am 9. Oktober 2002, dem Tag nach dem sperrzeitbegründenden Ereignis (§ 144 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Hinsichtlich der Dauer der Sperrzeit bleibt es bei dem in § 144 Abs. 1 SGB III (in der hier maßgeblichen Gesetzesfassung) vorgesehenen Zeitraum von 12 Wochen. Dass dies für die Klägerin eine besondere Härte bedeuten würde und die Sperrzeit gem. § 144 Abs. 3 Satz 1 SGB III deshalb auf sechs Wochen zu verkürzen wäre, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht. 36 Hat der Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld danach während der im Sperrzeitbescheid genannten Zeit geruht, sind auch die übrigen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X erfüllt. Insbesondere wusste die Klägerin – was sie dem Senat ausdrücklich bestätigt hat –, dass ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld zum Ruhen kommt, wenn sie ohne wichtigen Grund das Beschäftigungsangebot ablehnt. 37 Da die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe zu Recht ab 9. Oktober 2002 aufgehoben hat, muss die Klägerin die danach zu Unrecht bezogenen Leistungen in Höhe von 686,32 EUR erstatten (§ 50 Abs. 1 SGB X). Dass der Erstattungsbetrag fehlerhaft berechnet wäre, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht. Die Minderung der Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldanspruchs hat die Beklagte ebenfalls fehlerfrei festgestellt (§ 128 Abs. 1 Nr. 2 SGB III). 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. 39 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.