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Urteil

L 11 KR 2672/04

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist die Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zum 31. Juli 2002 streitig. 2 Der ... 1952 geborene Kläger ist seit 1. Januar 1984 Inhaber der Gärtnerei K, die ihm durch notariellen Vertrag von seinem Vater übertragen wurde. Mit Bescheiden vom 5. Juli 1984 und 17. August 1984 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 1984 stellte die Beigeladene die Versicherungspflicht des Klägers in der Landwirtschaftlichen- Gärtnerischen Krankenversicherung ab 1. August 1984 fest und teilte ihm gleichzeitig mit, dass er ab diesem Zeitpunkt in das Mitgliederverzeichnis der Beigeladenen eingetragen werde. Das hiergegen angestrengte Klageverfahren blieb ebenso erfolglos (Urteil des Sozialgerichts Stuttgart – SG – vom 18. Dezember 1985, Az. S 13 KR 4017/84) wie das Berufungsverfahren (Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg – LSG – vom 19. Dezember 1986, Az. L 4 KR 709/86). 3 Hierauf teilte der Kläger der Beigeladenen mit, dass er zum 31. Dezember 1985 seine Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer beende und seine Ehefrau den gärtnerischen Betrieb weiterführe. Daraufhin wurde die Versicherungspflicht des Klägers bei der Beigeladenen mit Bescheid vom 27. Januar 1986 zum 1. Januar 1986 beendet. Im Rahmen des Rechtsstreits über die Versicherungspflicht seiner Ehefrau wurde diese angehört und nachdem die Beweisaufnahme ergab, dass ein Unternehmerwechsel tatsächlich nie stattgefunden hatte, wurden die Bescheide über die Heranziehung der Klägerin zur Landwirtschaftlichen Krankenversicherung aufgehoben (Urteil des LSG vom 1. Oktober 1991, Az. L 4 KR 970/90). Dem schloss sich mit ähnlichen Erwägungen auch der 7. Senat des LSG zur Unfallversicherung des Klägers an (Urteil vom 17. August 1995, L 7 U 2342/93). 4 Daraufhin wurde der Kläger erneut von der Beigeladenen mit Bescheid vom 14. Februar 1992 rückwirkend zum 1. Januar 1986 in das Mitgliederverzeichnis aufgenommen. Nachdem dieser Bescheid in dem sich anschließenden Klageverfahren wegen Verfahrensfehlern als rechtswidrig angesehen wurde (Urteil des SG vom 3. Dezember 1992, S 17 KR 701/92), wurde der Bescheid durch die Beigeladene im anschließenden Berufungsverfahren beim LSG mit Bescheid vom 7. Juli 1993 wieder zurückgenommen (Az. L 4 KR 125/93). 5 Sodann stellte sie mit Bescheid vom 12. August 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 1994 erneut die Mitgliedschaft das Klägers als gärtnerischer Unternehmer ab dem 1. Januar 1986 fest. In dem sich daran anschließenden Klageverfahren vor dem SG verpflichtete sich die Beklagte mit Vergleich vom 21. November 1996, den Kläger erst ab August 1993 zur Beitragspflicht heranzuziehen. Im übrigen nahm der Kläger seine Klage zurück (Az. S 4 KR 2764/94). 6 Am 20. Mai 1997 beantragte der Kläger beim SG die Wiederaufnahme des unter dem Az. S 13 KR 4017/84 durchgeführten Klageverfahrens. Diesen Antrag nahm er in der mündlichen Verhandlung vom 19. August 1998 zurück (S 4 KR 2388/97 bzw. nach Abtrennung S 4 KR 1240/98). 7 Am 5. November 1999 beantragte er wiederum beim SG erneut die Wiederaufnahme jenes Verfahrens (S 4 KR 6671/99). Mit Beschluss vom 22. Mai 2001 erklärte sich das SG instanziell für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das LSG (S 4 KR 6671/99). Mit Urteil vom 14. Dezember 2001 verwarf das LSG die Klage als unzulässig (L 4 KR 2436/01), da die Fünf-Jahresfrist des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO nach Zustellung des Urteils vom 19. Dezember 1986 am 19. Januar 1987 abgelaufen sei. 8 Daraufhin teilte das Sozialministerium Baden-Württemberg der Beklagten mit Schreiben vom 4. Juni 2002 mit, dass nach der nunmehr rechtskräftigen Feststellung der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht des Klägers in der Gärtnerischen Krankenversicherung für eine Fortführung dessen freiwilliger Mitgliedschaft in der Krankenversicherung und Pflegeversicherung bei der Beklagten kein Raum mehr bestehe. 9 Mit Bescheid vom 4. Juli 2002 stellte die Beklagte fest, dass die freiwillige Mitgliedschaft des Klägers zum 31. Juli 2002 aufgrund der vorrangigen Versicherung nach dem KVLG beendet werde. 10 Der hiergegen ohne weitere Begründung eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 11. November 2002). Zur Begründung führte die Beklagte aus, eine freiwillige Mitgliedschaft ende mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft. Dies sei bei dem Kläger der Fall, da er als Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Wein- und Gartenbaus versicherungspflichtig sei. 11 Mit seiner dagegen beim SG erhobenen Klage machte der Kläger im Wesentlichen geltend, dass die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG normierte Krankenversicherungszwangsmitgliedschaft verfassungswidrig sei. 12 Zum 31. Oktober 2003 gab der Kläger einen Teil seiner Gärtnerei auf, führt diese aber im Wesentlichen unverändert als gärtnerischer Unternehmer fort. 13 Mit Beschluss vom 23. März 2004 lud das SG die Beigeladene zum Verfahren bei. 14 Mit Urteil vom 6. April 2004, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 29. Juni 2004, wies das SG die Klage mit der Begründung ab, aufgrund der bestandskräftig festgestellten Pflichtmitgliedschaft des Klägers bei der Beigeladenen ende die freiwillige Mitgliedschaft bei der Beklagten. Da die Versicherungspflicht für die Beteiligten bestands- bzw. rechtskräftig festgestellt worden wäre, sei im vorliegenden Klageverfahren auch nicht mehr die Rechtmäßigkeit dieser Versicherungspflicht zu prüfen. Aus demselben Grund sei nicht entscheidungserheblich, ob die Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG verfassungsgemäß sei. 15 Mit seiner dagegen am 8. Juli 2004 eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, er erhalte regelmäßig Gebührenbescheide, die er selbständig angreifen könne und anhand derer die Rechtmäßigkeit der Zwangsmitgliedschaft überprüft werden könne. Bestandskräftig gewordene Verwaltungsakte könnten daher nur Wirkung für die Vergangenheit und für eine gewisse Zukunft entfalten, nicht jedoch auch noch 10 Jahre danach. Deswegen wäre das SG verpflichtet gewesen, zu prüfen, ob die Zwangsversicherung der Verfassung entspreche und dem gemäß ein Versicherungsvorrang angenommen werden könne. Auch habe er die Beiträge noch nicht erfüllt und sei zu dem Vergleich seinerzeit genötigt worden. Das KVLG sei auch deswegen verfassungswidrig, weil es ihm keine Wahlmöglichkeit unter mehreren bestehenden Kassen einräume und somit seine allgemeine Freiheit verletze. Er werde auch im Vergleich zu anderen Gewerben ungleich behandelt wie z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Apotheker etc., die jeweils frei ihre Krankenkasse wählen könnten. 16 Der Kläger beantragt, 17 das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 6. April 2004 sowie den Bescheid vom 4. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2002 aufzuheben, hilfsweise das Verfahren gemäß Art. 100 Grundgesetz zur Überprüfung der Frage, ob § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG verfassungswidrig sei, dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Berufung zurückzuweisen. 20 Sie verweist darauf, dass die rechtlichen Grundsätze aktuell vorsähen, dass eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG der freiwilligen Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse nach § 9 SGB V vorgehe. Allerdings bleibe die Mitgliedschaft des Klägers als freiwilliges Mitglied bis zur endgültigen Entscheidung auf der Basis des § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhalten. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Sachverhaltes schließe man sich der Argumentation bezüglich der Klärung durch das Bundesverfassungsgericht an. 21 Die Beigeladene beantragt, 22 die Berufung zurückzuweisen. 23 Sie verweist darauf, dass der Kläger als gärtnerischer Unternehmer ununterbrochen seit dem 1. August 1984 der Versicherungspflicht der Krankenkasse für den Gartenbau unterliege. Sämtliche gegen diese Pflichtversicherung geführten Verfahren seien regelmäßig rechtskräftig abgewiesen worden. Neue Gesichtspunkte, die eine anderweitige Beurteilung der Sach- und Rechtslage rechtfertigen könnten, wären nicht vorgetragen worden. 24 Der Kläger müsse aktuell einen Monatsbeitrag von 222,00 EUR sowie weitere 26,37 EUR für die Pflegeversicherung zahlen. Sie ist der Auffassung, dass der Rechtsstreit nicht kostenfrei sei, da sich der Kläger in seiner Eigenschaft als Unternehmer gegen die Versicherungspflicht wehre. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen. Entscheidungsgründe 26 Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 SGG zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat zu Recht seine freiwillige Mitgliedschaft zum 31. Juli 2002 beendet. 27 Rechtsgrundlage hierfür ist § 191 Satz 1 Nr. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), der den Vorrang der Pflichtmitgliedschaft von der freiwilligen Mitgliedschaft klarstellt (vgl. BT-Drs 11/2237 S. 217 zu § 200 Entw). Danach endet die freiwillige Mitgliedschaft des Klägers nach § 9 Abs. 1 SGB V durch den Beginn einer Pflichtmitgliedschaft, wobei jede Art von Pflichtmitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 SGB V – einschließlich der im KVLG 1989 und KSVG näher geregelten Pflichtversicherung – kraft Gesetzes die bestehende freiwillige Mitgliedschaft beendet (so auch Baier, in: Krauskopf, Kommentar zur sozialen Kranken- und Pflegeversicherung, § 191 SGB V RdNr. 6). 28 Die Versicherungspflicht des Klägers folgt aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 SGB V i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989, d. h. als Unternehmer des Gartenbaus, der auf Bodenbewirtschaftung beruht (Noell/Deisler, Die Krankenversicherung der Landwirte, 16 Aufl. 2001, S. 111). Unternehmer ist nach § 2 Abs. 3 KVLG 1989, wer seine berufliche Tätigkeit wie der Kläger selbständig ausübt. Diese Versicherungspflicht wurde durch Bescheid vom 5. Juli 1987 und 17. August 1984 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 1984 ab 1. August 1984 bzw. durch weiteren Bescheid vom 12. August 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 1994 ab 01.01.1986 bestandskräftig (§ 77 SGG) festgestellt. 29 Der Senat hat auch keinen Zweifel daran, dass die Versicherungspflicht des Klägers nach dem KVLG und der dadurch begründete Vorrang vor seiner freiwilligen Mitgliedschaft bei der Beklagten nicht nur rechtmäßig, sondern auch verfassungsgemäß ist (so bereits BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 1977, Az. 1 BvL 11/74, SozR 5420 § 94 Nr. 2 = NJW 1977, 1099). Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Einbeziehung von Landwirten selbst dann nicht bestehen, wenn diese gegen ihren Willen ohne Befreiungsmöglichkeit in die Solidargemeinschaft der Krankenversicherung der Landwirte einbezogen werden. Insbesondere wird das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz – GG –) durch die Ausgestaltung der Krankenversicherung der Landwirte als Pflichtversicherung nicht verletzt. Im Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz der Freiheit zum einen und den Anforderungen einer sozialstaatlichen Ordnung zum anderen hat der Gesetzgeber nämlich eine weite Gestaltungsfreiheit, von der er durch die Einführung der Krankenversicherung der Landwirte in unbedenklicher Weise Gebrauch gemacht hat. Denn es bestand aufgrund der drohenden Krankheitskosten hinreichender Anlass zur Einführung dieser Pflichtversicherung, die das Risiko des Landwirts, der überhaupt nicht oder unzureichend versichert ist, für den Krankheitsfall beträchtlich erscheinen ließ. 30 Bei der Einführung einer berufsständischen Pflichtversicherung kann der Gesetzgeber auch den Mitgliederkreis grundsätzlich so abgrenzen, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich ist. Er kann deswegen auch solche Landwirte der Versicherungspflicht unterwerfen, die bereits in der GKV freiwillig versichert sind. 31 Art. 3 Abs. 1 GG wird deshalb noch nicht einmal dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber solche Landwirte, die freiwillig bei einem gesetzlichen Träger krankenversichert sind, ohne Befreiungsmöglichkeit in die Pflichtversicherung der Landwirte einbezieht, während er privat Versicherten eine Befreiungsmöglichkeit eingeräumt hat. 32 Hieran hat auch das Kassenwahlrecht des § 173 SGB V nichts geändert. Die Einführung der allgemeinen Kassenwahlfreiheit ist ausdrücklich nicht für Versicherungspflichtige nach dem KVLG vorgesehen, was darauf beruht, dass deren Krankenversicherung einen zugewiesenen Mitgliederkreis hat und deswegen zur Aufrechterhaltung ihres Mitgliederbestandes im Gegensatz zu allen anderen Kassen nicht auf Werbung angewiesen ist (vgl. Baier a.a.O. § 173 Rdnr. 3). Umgekehrt würde eine Öffnung der Mitgliederverzeichnisse nämlich zu einer Gefährdung des Ziels einer leistungsfähigen Sozialgemeinschaft der Landwirte führen, weil ansonsten gerade die "gesunden Risiken" die Kasse wechseln würden, welches letztlich zu einer Erhöhung des Bundeszuschusses nach § 37 KVLG führen würde. Dieser Ausgleich findet bei den anderen Kassen aber über den Risikostrukturausgleich, d. h. über Mitgliederbeiträge und damit im System, statt, was eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigt. 33 Nach alledem ist daher die Berufung als unbegründet zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht. Kostenpflichtig ist allenfalls ein Verfahren, in welchem es um die Versicherungspflicht des Klägers als Unternehmer geht, nicht jedoch der vorliegende Rechtsstreit um die Beendigung einer freiwilligen Mitgliedschaft. Der Kläger will mit seiner Klage nämlich erst die Anerkennung als Versicherter erreichen, so dass er nach § 183 S. 3 SGG im Falle des Obsiegens zu dem nach § 183 S. 1 SGG begünstigten Personenkreis gehören würde, so dass er zu dem begünstigten Personenkreis zählt, für den Kostenfreiheit besteht (Knittel, in: Hennig u. a., Kommentar zum SGG, § 183 Rdnr. 6). 34 Gründe, die Revision zuzulassen, liegen angesichts der gefestigten Rechtsprechung des BSG insbesondere zur Verfassungsmäßigkeit des KVLG (z. B. Urteil vom 10. September 1980, Az. 11 RK 5/80) nicht vor. Gründe 26 Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 SGG zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat zu Recht seine freiwillige Mitgliedschaft zum 31. Juli 2002 beendet. 27 Rechtsgrundlage hierfür ist § 191 Satz 1 Nr. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), der den Vorrang der Pflichtmitgliedschaft von der freiwilligen Mitgliedschaft klarstellt (vgl. BT-Drs 11/2237 S. 217 zu § 200 Entw). Danach endet die freiwillige Mitgliedschaft des Klägers nach § 9 Abs. 1 SGB V durch den Beginn einer Pflichtmitgliedschaft, wobei jede Art von Pflichtmitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 SGB V – einschließlich der im KVLG 1989 und KSVG näher geregelten Pflichtversicherung – kraft Gesetzes die bestehende freiwillige Mitgliedschaft beendet (so auch Baier, in: Krauskopf, Kommentar zur sozialen Kranken- und Pflegeversicherung, § 191 SGB V RdNr. 6). 28 Die Versicherungspflicht des Klägers folgt aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 SGB V i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989, d. h. als Unternehmer des Gartenbaus, der auf Bodenbewirtschaftung beruht (Noell/Deisler, Die Krankenversicherung der Landwirte, 16 Aufl. 2001, S. 111). Unternehmer ist nach § 2 Abs. 3 KVLG 1989, wer seine berufliche Tätigkeit wie der Kläger selbständig ausübt. Diese Versicherungspflicht wurde durch Bescheid vom 5. Juli 1987 und 17. August 1984 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 1984 ab 1. August 1984 bzw. durch weiteren Bescheid vom 12. August 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 1994 ab 01.01.1986 bestandskräftig (§ 77 SGG) festgestellt. 29 Der Senat hat auch keinen Zweifel daran, dass die Versicherungspflicht des Klägers nach dem KVLG und der dadurch begründete Vorrang vor seiner freiwilligen Mitgliedschaft bei der Beklagten nicht nur rechtmäßig, sondern auch verfassungsgemäß ist (so bereits BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 1977, Az. 1 BvL 11/74, SozR 5420 § 94 Nr. 2 = NJW 1977, 1099). Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Einbeziehung von Landwirten selbst dann nicht bestehen, wenn diese gegen ihren Willen ohne Befreiungsmöglichkeit in die Solidargemeinschaft der Krankenversicherung der Landwirte einbezogen werden. Insbesondere wird das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz – GG –) durch die Ausgestaltung der Krankenversicherung der Landwirte als Pflichtversicherung nicht verletzt. Im Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz der Freiheit zum einen und den Anforderungen einer sozialstaatlichen Ordnung zum anderen hat der Gesetzgeber nämlich eine weite Gestaltungsfreiheit, von der er durch die Einführung der Krankenversicherung der Landwirte in unbedenklicher Weise Gebrauch gemacht hat. Denn es bestand aufgrund der drohenden Krankheitskosten hinreichender Anlass zur Einführung dieser Pflichtversicherung, die das Risiko des Landwirts, der überhaupt nicht oder unzureichend versichert ist, für den Krankheitsfall beträchtlich erscheinen ließ. 30 Bei der Einführung einer berufsständischen Pflichtversicherung kann der Gesetzgeber auch den Mitgliederkreis grundsätzlich so abgrenzen, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich ist. Er kann deswegen auch solche Landwirte der Versicherungspflicht unterwerfen, die bereits in der GKV freiwillig versichert sind. 31 Art. 3 Abs. 1 GG wird deshalb noch nicht einmal dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber solche Landwirte, die freiwillig bei einem gesetzlichen Träger krankenversichert sind, ohne Befreiungsmöglichkeit in die Pflichtversicherung der Landwirte einbezieht, während er privat Versicherten eine Befreiungsmöglichkeit eingeräumt hat. 32 Hieran hat auch das Kassenwahlrecht des § 173 SGB V nichts geändert. Die Einführung der allgemeinen Kassenwahlfreiheit ist ausdrücklich nicht für Versicherungspflichtige nach dem KVLG vorgesehen, was darauf beruht, dass deren Krankenversicherung einen zugewiesenen Mitgliederkreis hat und deswegen zur Aufrechterhaltung ihres Mitgliederbestandes im Gegensatz zu allen anderen Kassen nicht auf Werbung angewiesen ist (vgl. Baier a.a.O. § 173 Rdnr. 3). Umgekehrt würde eine Öffnung der Mitgliederverzeichnisse nämlich zu einer Gefährdung des Ziels einer leistungsfähigen Sozialgemeinschaft der Landwirte führen, weil ansonsten gerade die "gesunden Risiken" die Kasse wechseln würden, welches letztlich zu einer Erhöhung des Bundeszuschusses nach § 37 KVLG führen würde. Dieser Ausgleich findet bei den anderen Kassen aber über den Risikostrukturausgleich, d. h. über Mitgliederbeiträge und damit im System, statt, was eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigt. 33 Nach alledem ist daher die Berufung als unbegründet zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht. Kostenpflichtig ist allenfalls ein Verfahren, in welchem es um die Versicherungspflicht des Klägers als Unternehmer geht, nicht jedoch der vorliegende Rechtsstreit um die Beendigung einer freiwilligen Mitgliedschaft. Der Kläger will mit seiner Klage nämlich erst die Anerkennung als Versicherter erreichen, so dass er nach § 183 S. 3 SGG im Falle des Obsiegens zu dem nach § 183 S. 1 SGG begünstigten Personenkreis gehören würde, so dass er zu dem begünstigten Personenkreis zählt, für den Kostenfreiheit besteht (Knittel, in: Hennig u. a., Kommentar zum SGG, § 183 Rdnr. 6). 34 Gründe, die Revision zuzulassen, liegen angesichts der gefestigten Rechtsprechung des BSG insbesondere zur Verfassungsmäßigkeit des KVLG (z. B. Urteil vom 10. September 1980, Az. 11 RK 5/80) nicht vor.