Urteil
L 6 U 2188/03
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die Wirbelsäulenbeschwerden des Klägers auf eine Berufskrankheit (BK) zurückzuführen sind und er deswegen Anspruch auf Rente hat. 2 Der 1951 geborene Kläger absolvierte von April 1966 bis Ende Dezember 1968 eine Ausbildung zum Maler und war anschließend bis März 1987 bei verschiedenen Firmen als Maler bzw. Maler und Stukkateur – ab März 1981 ausschließlich als Stukkateur – versicherungspflichtig beschäftigt, wobei die Tätigkeiten häufig in den Wintermonaten nicht ausgeübt wurden und der Kläger deswegen arbeitslos gemeldet oder zum Teil bei anderen Firmen (von September 1969 bis Februar 1970 in einer Möbelfirma und von Februar 1971 bis April 1971 in einer Metallfirma) beschäftigt war. Während seiner Tätigkeit als Maler und/oder Stukkateur verrichtete er die für diesen Beruf typischen Arbeiten einschließlich des Aufstellens von Gerüsten. Ab Mai 1987 war der Kläger als selbständiger Stukkateur mit zeitweise zwölf Beschäftigten tätig und bei der Beklagten als Unternehmer pflichtversichert. Bis zu seinem Arbeitsunfall vom 12.08.1987, bei dem er sich Verletzungen des rechten Armes zuzog, arbeitete er in vollem Umfang mit. Wegen der Folgen dieses Arbeitsunfalles bezieht der Kläger von der Beklagten seit 31.07.1989 Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 25 v. H. (Bescheid vom 27.07.1989). 3 Seit 11.05.1998 war der Kläger wegen eines Bandscheibenvorfalls im Bereich L 4/5 arbeitsunfähig krank. Am 14.05.1998 wurde der Bandscheibenvorfall in der neurochirurgischen Klinik und Poliklinik der Universität W operiert; aus der anschließenden stationären Heilbehandlung (vom 26.05.-16.06.1998) in den Kliniken H wurde der Kläger als arbeitsunfähig entlassen. 4 Am 06.07.1998 ging bei der Beklagten die vom Kläger erstellte Unternehmeranzeige über eine Berufskrankheit vom 01.07.1998 ein, in der er seine Bandscheibenbeschwerden auf seine berufliche Tätigkeit zurückführte. Im Rahmen der von der Beklagten daraufhin aufgenommenen Ermittlungen teilte Oberarzt Prof. Dr. K von der Neurochirurgischen Klinik und Poliklinik der Universität W mit, dass seiner Ansicht nach keine Berufskrankheit vorliege (Brief vom 30.09.1998). Der Orthopäde Dr. R erstattete auf Anforderung der Beklagten am 03.12.1998 die ärztliche Anzeige über das Vorliegen einer Berufskrankheit und teilte gleichzeitig mit, dass sich der Kläger seit 1979 bei ihm immer wieder wegen rezidivierender Kreuzschmerzen vorgestellt habe. Die Beklagte zog daraufhin von der Landesversicherungsanstalt B (LVA) medizinische Unterlagen bei, u. a. den Bericht der Kliniken H vom 10.07.1998 über die stationäre Heilbehandlung im Mai/Juni 1998 und den Arztbrief der neurochirurgischen Klinik W vom 25.05.1998 sowie das auf Veranlassung der LVA erstattete Rentengutachten von Dr. G vom 24.11.1998. Des Weiteren holte die Beklagte von dem Allgemeinarzt Dr. Kö die Auskunft vom 24.02.1999, von der Neurochirurgischen Klinik W die Auskunft vom 18.03.1999 sowie von Dipl.-Ing. St von ihrem Technischen Aufsichtsdienst (TAD) die Stellungnahme vom 13.07.1999 ein, in der die arbeitstechnischen Voraussetzungen für das Vorliegen einer BK Nr. 2108 als erfüllt angesehen wurden. Schließlich holte die Beklagte von Prof. Dr. C das gemeinsam mit Dr. S erstattete orthopädische Gutachten vom 07.10.1999 ein, in dem eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule im Bereich L 4/5 sowie beginnende degenerative Veränderungen der gesamten Wirbelsäule beschrieben wurden. Die Wirbelsäulenbeschwerden seien auf die berufliche Tätigkeit des Klägers zurückzuführen, zumindest sei die berufliche Belastung als wesentliche Teilursache anzusehen. Die MdE werde auf 10 v. H. geschätzt. 5 Der staatliche Gewerbearzt Dr. T schloss sich in seiner Stellungnahme vom 31.01.2000 den Ausführungen im Gutachten von Prof. Dr. C/Dr. S an. Die Beklagte holte ergänzend von ihrem beratenden Arzt Dr. F Arzt für Arbeits- und Sozialmedizin, die Stellungnahme vom 28.03.2000 ein. Dr. F vertrat die Auffassung, beim Kläger handle es sich um einen Anlageschaden der Lendenwirbelsäule (bei Hinweisen auf eine Scheuermann'sche Erkrankung im kritischen thorako-lumbalen Übergangsbereich und eine Sakralisation von L 5 mit funktioneller Einsteifung des Bandscheibensegmentes L 5/S 1 bei insgesamt nicht dem Alter vorauseilenden Degenerativschäden der LWS). Das Vorliegen einer BK 2108 könne nicht hinreichend wahrscheinlich gemacht werden. Nach Vorlage der weiteren Stellungnahme von Prof. Dr. T vom 02.08.2000 (Empfehlung, die Ausführungen von Dr. F an den Gutachter Prof. Dr. C zur Stellungnahme zu übersenden) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13.09.2000 die Anerkennung der Wirbelsäulenbeschwerden des Klägers als Berufskrankheit ab. Zwar sei nach der Stellungnahme des TAD die berufliche Tätigkeit geeignet gewesen, eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule zu verursachen, die Erkrankung des Klägers könne jedoch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die berufliche Tätigkeit zurückgeführt werden, da aufgrund der sehr früh beginnenden Beschwerden, des Hinweises auf eine Scheuermann'sche Erkrankung und den dadurch entstandenen monosegmentalen Bandscheibenschaden im Segment L 4/5 von einer anlagebedingten und schicksalhaften Entwicklung auszugehen sei. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12.02.2001 zurückgewiesen. 6 Dagegen erhob der Kläger am 12.03.2001 Klage vor dem Sozialgericht Mannheim (SG). Das SG holte zunächst sachverständige Zeugenauskünfte von dem Allgemeinmediziner Dr. Kö und dem Orthopäden Dr. L (Auskünfte vom 25.07.2001) und von Dr. R (Auskunft vom 23.07.2001) sowie von Dr. Ste das orthopädische Gutachten vom 13.11.2001 ein. Dr. Ste beschrieb im Bereich der Lendenwirbelsäule eine nahezu isolierte Bandscheibenerkrankung, Osteochondrose und Spondylose, Zustand nach Bandscheibenoperation L 4/L 5 rechts sowie zusätzlich eine diskrete beginnende Osteochondrose auch in den Segmenten L 2/3 und L 3/4 ohne klinisch funktionelle Relevanz. Neben der beruflichen Tätigkeit kämen nennenswerte weitere Bedingungen zur Verursachung bzw. Verschlimmerung des festgestellten Bandscheibenleidens L 4/5 nicht in Betracht. Die von Dr. F vermutete lumbosakrale Bewegungsstörung lasse sich nicht erhärten. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass der beruflichen Tätigkeit eine übergeordnete, nicht nur zumindest annähernd gleichwertige Bedeutung für die Entstehung des Bandscheibenleidens zukomme. Die MdE bewertete er ebenfalls mit 10 v. H. 7 Die Beklagte legte hierzu die Stellungnahme von Dr. F vom 22.01.2002 vor, zu der das SG wiederum die ergänzende Stellungnahme von Dr. Ste vom 30.04.2002 einholte. Außerdem legte die Beklagte das von Dr. Tä und Dr. Sch, Institut für Medizinische Begutachtung, Kassel, erstattete orthopädische Gutachten nach Aktenlage vom 31.10.2002 vor, in dem bezweifelt wurde, dass beim Kläger als Maler und Stukkateur die arbeitstechnischen Voraussetzungen für das Vorliegen einer BK 2108 erfüllt seien. Nähere Ermittlungen hierzu seien jedoch nicht erforderlich, da bereits aus medizinischen Gründen ein ursächlicher Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit nicht angenommen werden könne. Es liege beim Kläger kein belastungskonformes Schadensbild vor; weder die Verteilung noch das Ausmaß der vorhandenen umformenden Veränderungen an der Wirbelsäule entsprächen dem, was man als belastungsinduzierte Reaktionen bezeichnen könne. 8 Das SG holte hierzu die weitere ergänzende Stellungnahme von Dr. Stein vom 21.02.2003 ein und hörte den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 05.05.2003 zu seiner beruflichen Tätigkeit an (hierzu wird auf das entsprechende Protokoll, Bl. 180/183 der SG-Akte verwiesen). Mit Urteil vom 05.05.2003 verurteilte das SG die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide, dem Kläger wegen der Folgen einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) auf der Grundlage eines Versicherungsfalls vom 11.05.1998 Verletztengeld bis 14.11.1999 und im Anschluß daran Rente nach einer Stütz-MdE von 10 v. H. zu gewähren. Die arbeitstechnischen Voraussetzungen seien nach dem Merkblatt des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung für die ärztliche Untersuchung zur BK Nr. 2108 erfüllt. Anhaltspunkte dafür, dass der Tagesdosisgrenzwert nach dem Mainz-Dortmunder-Dosismodell (MDD) um mehr als die Hälfte unterschritten sei (Hinweis auf Urteil des Bundessozialgerichts vom 18.03.2003, B 2 U 13/02 R), gebe es nicht. Aufgrund der vorliegenden ärztlichen Gutachten sei auch davon auszugehen, dass die medizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung der Lendenwirbelsäulenbeschwerden als Berufskrankheit gegeben seien. 9 Die Beklagte hat am 04.06.2003 Berufung eingelegt und während des Berufungsverfahrens die Erstellung einer Belastungsbeurteilung nach dem MDD durch ihren TAD veranlasst. Aufgrund eines am 27.11.2003 mit dem Kläger und seinem Rechtsanwalt geführten Gesprächs (vgl. Gesprächsprotokoll Bl. 23/26 der LSG-Akte) hat Dipl.-Ing. St die Belastungsbeurteilung vom 01.04.2004 erstellt, wonach sich für die Tätigkeiten des Klägers eine Gesamtbelastungsdosis von 14,8 x 10 6 Nh errechne. Damit sei der Richtwert nach dem MDD von 25 x 10 6 Nh weit unterschritten, weshalb die arbeitstechnischen Voraussetzungen für eine Erkrankung im Sinne der BK 2108 nicht erfüllt seien. Für die verschiedenen belastenden Tätigkeiten als Stukkateur (z. B. Gerüstaufbau, Innenputz mit/ohne Helfertätigkeiten) hat er Tagesdosis-Werte zwischen 5787 Nh und 7122 Nh ermittelt. 10 Im Hinblick auf die weit unter dem Richtwert liegende Gesamtbelastungsdosis ist die Beklagte der Auffassung, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen für eine BK 2108 beim Kläger nicht erfüllt seien. Darüber hinaus lägen auch die medizinischen Voraussetzungen nicht vor. Sie beruft sich hierzu auf die vorgelegte Stellungnahme von Dr. F vom 20.04.2004. 11 Die Beklagte beantragt, 12 das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 05.05.2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen. 13 Der Kläger beantragt, 14 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. 15 Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Der Hinweis der Beklagten auf die nach dem MDD errechnete Belastungsdosis könne nicht überzeugen. Das MDD sei nach wie vor erheblich umstritten, wobei er sich gegen eine Verwendung dieses Modells "mangels Unrichtigkeit" wende. Man könne nicht einfach Tätigkeiten in Formeln umrechnen und diese als Grad für eine Wirbelsäulengefährdung heranziehen. Auch nach der Rechtsprechung des BSG könne das MDD allenfalls Orientierungswerte bieten mit der Konsequenz, dass auch bei einer Unterschreitung der Tagesdosis-Grenzwerte die arbeitstechnischen Voraussetzungen bejaht werden könnten. Die Voraussetzungen seien nur dann nicht erfüllt, wenn der Tagesdosisgrenzwert um weit mehr als die Hälfte unterschritten werde. Dies sei bei ihm nicht der Fall. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des SG, des Senats und der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 17 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor. 18 Die Berufung ist auch begründet. Das SG hat die ablehnenden Bescheide der Beklagten zu Unrecht aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Kläger wegen einer Berufskrankheit der Nr. 2108 zu entschädigen. 19 Anzuwenden sind die Vorschriften des zum 01.01.1997 in Kraft getretenen Siebten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VII), da der geltend gemachte Versicherungsfall erst mit der nach diesem Zeitpunkt eingetretenen Aufgabe der für wirbelsäulenschädlich gehaltenen Tätigkeit eingetreten sein kann (§ 212 Abs.1 SGB VII). Die BKV ist in ihrer zum 01.12.1997 in Kraft getretenen Fassung vom 31.10.1997 (BGBl I S. 2623) anzuwenden, die aufgrund des SGB VII erlassen worden ist. 20 Gem. § 56 Abs. 1 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) wird eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung in der dem Grad der Erwerbsminderung entsprechenden Höhe gewährt, wenn und solange ein Verletzter infolge eines Versicherungsfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um wenigstens 1/5 (20 vom Hundert (v.H.)) gemindert ist. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente, wenn dessen Folgen die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v. H. mindern. Versicherungsfall ist gem. § 7 Abs. 1 SGB VII auch eine Berufskrankheit. Berufskrankheiten sind die Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als solche bezeichnet und die ein Versicherter bei einer versicherten Tätigkeit erleidet (§ 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Dabei wird die Bundesregierung ermächtigt, solche Krankheiten als Berufskrankheit zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Eine Leistungspflicht wegen einer Berufskrankheit besteht – von einer MdE um wenigstens 20 v.H. abgesehen – nur dann, wenn die Gefährdung durch schädigende Einwirkungen ursächlich auf die versicherte Tätigkeit zurückzuführen ist (haftungsbegründende Kausalität) und durch die schädigenden Einwirkungen die Krankheit verursacht oder wesentlich verschlimmert worden ist (haftungsausfüllende Kausalität). Wie bei einem Arbeitsunfall müssen auch hier die anspruchsbegründenden Tatsachen, zu denen u. a. neben der versicherten Tätigkeit die Dauer und Intensität der schädigenden Einwirkung und die Krankheit gehören, erwiesen seien, während für den ursächlichen Zusammenhang die Wahrscheinlichkeit ausreichend, aber auch erforderlich ist. Wahrscheinlich ist diejenige Möglichkeit, der nach sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Umstände gegenüber jeder anderen Möglichkeit ein deutliches Übergewicht zukommt (vgl. BSGE 45, 285, 286; 60, 58 mwN); eine Möglichkeit verdichtet sich dann zur Wahrscheinlichkeit, wenn nach der herrschenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen den ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. Mehrtens/Perlebach, BKV-Kommentar, E § 9 SGB VII, Anmerkung 26). Lässt sich eine Tatsache nicht nachweisen oder ein Kausalzusammenhang nicht wahrscheinlich machen, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu Lasten dessen, der einen Anspruch aus der nicht erwiesenen Tatsache bzw. dem nicht wahrscheinlich gemachten Kausalzusammenhang für sich herleitet (BSGE 19, 52, 53; 30, 121, 123; 43, 110, 112). 21 Nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV vom 31.10.1997 sind bandscheibenbedingte Erkrankungen der LWS durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können, als BK anzuerkennen. Mit der hiermit festgelegten beruflichen Belastung wird verbindlich umschrieben, welche beruflichen Einwirkungen generell geeignet sind, bandscheibenbedingte Erkrankungen der LWS zu verursachen bzw. zu verschlimmern. Die Entscheidung des Verordnungsgebers ist nicht rechtswidrig. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt die Formulierung der Nr. 2108 der BKV die übliche differenzierende Umschreibung der bisher vorliegenden spezifischen Erkenntnisse dar (BSGE 84,30). Als Lastgewichte, deren regelmäßiges Heben oder Tragen mit einem erhöhten Risiko für die Entwicklung bandscheibenbedingter Erkrankungen der LWS verbunden sind, gelten bei Männern im Alter zwischen 18 und 39 Jahren Lasten von 25 Kilogramm, bei Männern ab 40 Jahren solche von 20 Kilogramm (vgl. insoweit das Merkblatt des Bundesarbeitsministeriums, Bundesarbeitsblatt 3/93 S. 50 = Mehrtens/Perlebach, aaO, M 2108). 22 Eine BK 2108 liegt beim Kläger nicht vor, da es bereits an den arbeitstechnischen Voraussetzungen und damit an der haftungsbegründenden Kausalität fehlt. 23 Der Senat stützt sich dabei auf die von der Beklagten vorgelegte Berechnung ihres TAD nach dem MDD vom 01.04.2004. Bei dem MDD wird zur Beurteilung einer möglichen Gefährdung aus der Belastungshöhe und der Belastungsdauer eine schichtbezogene Beurteilungsdosis (Tagesdosis) errechnet. Als Belastungshöhe wird die Druckkraft auf das Bandscheibensegment L5-S1, als Belastungsdauer die Dauer für Hebe- oder Tragevorgänge herangezogen. Dabei geht die Druckkraft gegenüber der Belastungsdauer aufgrund des höheren Schädigungspotenzials überproportional in die Berechnung der Tagesdosis ein. Als täglicher Tagesdosis-Richtwert, bei dessen Erreichen oder Überschreiten mit einer Gefährdung für das Entstehen bandscheibenbedingter Erkrankungen der Lendenwirbelsäule zu rechnen ist, wird ein Wert von 5,5 x 10 3 Nh (Newton-Stunden) für Männer (entsprechend 5500 Nh) und 3,5 x 10 3 Nh für Frauen (entsprechend 3500 Nh) abgeleitet, das heißt Tätigkeiten mit Dosiswerten ab diesen Werten sind als gefährdend im Sinne der BK 2108 anzusehen. Nur wenn die Tagesdosis-Richtwerte erreicht oder überschritten werden, werden die Tagesdosen zu einer Gesamtdosis addiert. Als Richtwert, bei dessen Erreichen die arbeitstechnischen Voraussetzungen zum Entstehen einer BK nach Nr. 2108 als gegeben angesehen werden können, werden 25 x 10 6 Nh für Männer und 17 x 10 6 Nh für Frauen vorgeschlagen (vgl. Schäfer et al., SGb 2002, S. 202). Das MDD stellt eine Zusammenfassung medizinischer Erfahrungstatsachen und damit eine Hilfe bei der Beurteilung des Kausalzusammenhangs dar. Auch nach Auffassung des BSG stellt das MDD – zumindest derzeit – ein geeignetes Modell dar, um die kritische Belastungsdosis eines Versicherten durch langjähriges Heben und Tragen schwerer Lasten für eine Arbeitsschicht und für das Berufsleben zu ermitteln und in Beziehung zu einem Erkrankungsrisiko zu setzen (Urteile vom 18.03.2003 – B 2 U 13/02 R = BSGE 91, 23 = Breithaupt 2003, 568-575 – und vom 19.08.2003 – B 2 U 1/02 R). Die Vorgaben, auf denen das MDD beruht, sind nicht frei gegriffen, sondern beruhen ihrerseits auf medizinischen Erfahrungstatsachen, die sich an den in epidemiologischen Studien über besonders belastete Berufe (Pflege, Bau, Transport) gewonnenen Werten orientieren. Zwar wird das MDD aus den verschiedensten Gründen kritisiert (vgl. etwa Becker, SGb 2001, 488, 491; Liebers, Caffier, ASUMed 2001, 447, 450; zusammenfassend Hartmann, ASUMed 2002, 580). Dennoch wird das Modell auch von seinen Kritikern überwiegend als ein grundsätzlich brauchbarer Ansatz gesehen, zu dessen Weiterentwicklung derzeit eine "epidemiologische Fall-Kontroll-Studie zur Untersuchung von Dosis-Wirkung-Beziehungen bei der BK Nr. 2108" im Auftrag des Hauptverbands der gewerblichen Berufsgenossenschaften durchgeführt wird. Mit dem MDD steht im Übrigen erstmalig eine von der überwiegenden Zahl der Unfallversicherungsträger einheitlich angewandte praktikable Arbeitsgrundlage für die Bemessung der belastungsbedingten Dosis im Bezug auf das Erkrankungsrisiko zur Verfügung. Im Hinblick darauf führt nach Auffassung des Senats derzeit kein Weg an der Anwendung des MDD vorbei, auch wenn man seine oben dargestellten Richtwerte mit dem BSG aaO nicht als Grenz-, sondern nur als Orientierungswerte ansieht, die eine Hilfe bei der Beurteilung des medizinischen Zusammenhangs zwischen versicherter Einwirkung und Erkrankung darstellen. 24 Im vorliegenden Fall erreicht die errechnete Gesamtbelastungsdosis von 14,8 x 10 6 Nh lediglich 59,2 V. H. des Richtwertes von 25 x 10 6 Nh, so dass nach Auffassung des Senats die Erfüllung der arbeitstechnischen Voraussetzungen ohne weitere Ermittlungen mit Sicherheit zu verneinen ist. Dass die für die gefährdenden Tätigkeiten ermittelten Tagesdosis-Werte den Tagesdosis-Richtwert von 5500 Nh überschreiten, ändert daran nichts, da für das Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht die Tagesdosiswerte entscheidend sind, sondern die Gesamtbelastungsdosis. Dementsprechend hat das BSG in seiner o. g. Entscheidung vom 19.08.2003 bei einer Gesamtdosis von 12,5 x 10 6 Nh (bei Tagesdosiswerten von 8.480 Nh) und damit einem Unterschreiten des Richtwertes für die Gesamtbelastungsdosis um 50 v. H. die Auffassung der Vorinstanz, die arbeitstechnischen Voraussetzungen lägen nicht vor, gebilligt. Etwas anderes gilt nach Auffassung des erkennenden Senats auch bei einer Unterschreitung des Richtwertes um 40,8 v. H. nicht. Auch hier ist der Richtwert so deutlich unterschritten, dass die Erfüllung der arbeitstechnischen Voraussetzungen ohne weitere Ermittlungen mit Sicherheit zu verneinen ist. 25 Auf die Frage, ob – bei Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen – die haftungsausfüllende Kausalität zu bejahen wäre, kommt es folglich nicht mehr an. Der Senat kann deshalb dahingestellt lassen, ob der Meinung von Prof. Dr. C/Dr. S und Dr. Ste oder der gegenteiligen Auffassung von Dr. F und Dr. Tä/Dr. Sch zu folgen wäre. 26 Da beim Kläger keine BK vorliegt, hat das SG die Beklagte auch zu Unrecht zur Zahlung von Verletztengeld verurteilt, das nur bei Arbeitsunfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls zu leisten ist (§ 45 SGB VII). 27 Auf die Berufung der Beklagten war das angefochtene Urteil deshalb aufzuheben und die Klage abzuweisen. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. 29 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Gründe 17 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor. 18 Die Berufung ist auch begründet. Das SG hat die ablehnenden Bescheide der Beklagten zu Unrecht aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Kläger wegen einer Berufskrankheit der Nr. 2108 zu entschädigen. 19 Anzuwenden sind die Vorschriften des zum 01.01.1997 in Kraft getretenen Siebten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VII), da der geltend gemachte Versicherungsfall erst mit der nach diesem Zeitpunkt eingetretenen Aufgabe der für wirbelsäulenschädlich gehaltenen Tätigkeit eingetreten sein kann (§ 212 Abs.1 SGB VII). Die BKV ist in ihrer zum 01.12.1997 in Kraft getretenen Fassung vom 31.10.1997 (BGBl I S. 2623) anzuwenden, die aufgrund des SGB VII erlassen worden ist. 20 Gem. § 56 Abs. 1 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) wird eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung in der dem Grad der Erwerbsminderung entsprechenden Höhe gewährt, wenn und solange ein Verletzter infolge eines Versicherungsfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um wenigstens 1/5 (20 vom Hundert (v.H.)) gemindert ist. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente, wenn dessen Folgen die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v. H. mindern. Versicherungsfall ist gem. § 7 Abs. 1 SGB VII auch eine Berufskrankheit. Berufskrankheiten sind die Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als solche bezeichnet und die ein Versicherter bei einer versicherten Tätigkeit erleidet (§ 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Dabei wird die Bundesregierung ermächtigt, solche Krankheiten als Berufskrankheit zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Eine Leistungspflicht wegen einer Berufskrankheit besteht – von einer MdE um wenigstens 20 v.H. abgesehen – nur dann, wenn die Gefährdung durch schädigende Einwirkungen ursächlich auf die versicherte Tätigkeit zurückzuführen ist (haftungsbegründende Kausalität) und durch die schädigenden Einwirkungen die Krankheit verursacht oder wesentlich verschlimmert worden ist (haftungsausfüllende Kausalität). Wie bei einem Arbeitsunfall müssen auch hier die anspruchsbegründenden Tatsachen, zu denen u. a. neben der versicherten Tätigkeit die Dauer und Intensität der schädigenden Einwirkung und die Krankheit gehören, erwiesen seien, während für den ursächlichen Zusammenhang die Wahrscheinlichkeit ausreichend, aber auch erforderlich ist. Wahrscheinlich ist diejenige Möglichkeit, der nach sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Umstände gegenüber jeder anderen Möglichkeit ein deutliches Übergewicht zukommt (vgl. BSGE 45, 285, 286; 60, 58 mwN); eine Möglichkeit verdichtet sich dann zur Wahrscheinlichkeit, wenn nach der herrschenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen den ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. Mehrtens/Perlebach, BKV-Kommentar, E § 9 SGB VII, Anmerkung 26). Lässt sich eine Tatsache nicht nachweisen oder ein Kausalzusammenhang nicht wahrscheinlich machen, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu Lasten dessen, der einen Anspruch aus der nicht erwiesenen Tatsache bzw. dem nicht wahrscheinlich gemachten Kausalzusammenhang für sich herleitet (BSGE 19, 52, 53; 30, 121, 123; 43, 110, 112). 21 Nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV vom 31.10.1997 sind bandscheibenbedingte Erkrankungen der LWS durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können, als BK anzuerkennen. Mit der hiermit festgelegten beruflichen Belastung wird verbindlich umschrieben, welche beruflichen Einwirkungen generell geeignet sind, bandscheibenbedingte Erkrankungen der LWS zu verursachen bzw. zu verschlimmern. Die Entscheidung des Verordnungsgebers ist nicht rechtswidrig. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt die Formulierung der Nr. 2108 der BKV die übliche differenzierende Umschreibung der bisher vorliegenden spezifischen Erkenntnisse dar (BSGE 84,30). Als Lastgewichte, deren regelmäßiges Heben oder Tragen mit einem erhöhten Risiko für die Entwicklung bandscheibenbedingter Erkrankungen der LWS verbunden sind, gelten bei Männern im Alter zwischen 18 und 39 Jahren Lasten von 25 Kilogramm, bei Männern ab 40 Jahren solche von 20 Kilogramm (vgl. insoweit das Merkblatt des Bundesarbeitsministeriums, Bundesarbeitsblatt 3/93 S. 50 = Mehrtens/Perlebach, aaO, M 2108). 22 Eine BK 2108 liegt beim Kläger nicht vor, da es bereits an den arbeitstechnischen Voraussetzungen und damit an der haftungsbegründenden Kausalität fehlt. 23 Der Senat stützt sich dabei auf die von der Beklagten vorgelegte Berechnung ihres TAD nach dem MDD vom 01.04.2004. Bei dem MDD wird zur Beurteilung einer möglichen Gefährdung aus der Belastungshöhe und der Belastungsdauer eine schichtbezogene Beurteilungsdosis (Tagesdosis) errechnet. Als Belastungshöhe wird die Druckkraft auf das Bandscheibensegment L5-S1, als Belastungsdauer die Dauer für Hebe- oder Tragevorgänge herangezogen. Dabei geht die Druckkraft gegenüber der Belastungsdauer aufgrund des höheren Schädigungspotenzials überproportional in die Berechnung der Tagesdosis ein. Als täglicher Tagesdosis-Richtwert, bei dessen Erreichen oder Überschreiten mit einer Gefährdung für das Entstehen bandscheibenbedingter Erkrankungen der Lendenwirbelsäule zu rechnen ist, wird ein Wert von 5,5 x 10 3 Nh (Newton-Stunden) für Männer (entsprechend 5500 Nh) und 3,5 x 10 3 Nh für Frauen (entsprechend 3500 Nh) abgeleitet, das heißt Tätigkeiten mit Dosiswerten ab diesen Werten sind als gefährdend im Sinne der BK 2108 anzusehen. Nur wenn die Tagesdosis-Richtwerte erreicht oder überschritten werden, werden die Tagesdosen zu einer Gesamtdosis addiert. Als Richtwert, bei dessen Erreichen die arbeitstechnischen Voraussetzungen zum Entstehen einer BK nach Nr. 2108 als gegeben angesehen werden können, werden 25 x 10 6 Nh für Männer und 17 x 10 6 Nh für Frauen vorgeschlagen (vgl. Schäfer et al., SGb 2002, S. 202). Das MDD stellt eine Zusammenfassung medizinischer Erfahrungstatsachen und damit eine Hilfe bei der Beurteilung des Kausalzusammenhangs dar. Auch nach Auffassung des BSG stellt das MDD – zumindest derzeit – ein geeignetes Modell dar, um die kritische Belastungsdosis eines Versicherten durch langjähriges Heben und Tragen schwerer Lasten für eine Arbeitsschicht und für das Berufsleben zu ermitteln und in Beziehung zu einem Erkrankungsrisiko zu setzen (Urteile vom 18.03.2003 – B 2 U 13/02 R = BSGE 91, 23 = Breithaupt 2003, 568-575 – und vom 19.08.2003 – B 2 U 1/02 R). Die Vorgaben, auf denen das MDD beruht, sind nicht frei gegriffen, sondern beruhen ihrerseits auf medizinischen Erfahrungstatsachen, die sich an den in epidemiologischen Studien über besonders belastete Berufe (Pflege, Bau, Transport) gewonnenen Werten orientieren. Zwar wird das MDD aus den verschiedensten Gründen kritisiert (vgl. etwa Becker, SGb 2001, 488, 491; Liebers, Caffier, ASUMed 2001, 447, 450; zusammenfassend Hartmann, ASUMed 2002, 580). Dennoch wird das Modell auch von seinen Kritikern überwiegend als ein grundsätzlich brauchbarer Ansatz gesehen, zu dessen Weiterentwicklung derzeit eine "epidemiologische Fall-Kontroll-Studie zur Untersuchung von Dosis-Wirkung-Beziehungen bei der BK Nr. 2108" im Auftrag des Hauptverbands der gewerblichen Berufsgenossenschaften durchgeführt wird. Mit dem MDD steht im Übrigen erstmalig eine von der überwiegenden Zahl der Unfallversicherungsträger einheitlich angewandte praktikable Arbeitsgrundlage für die Bemessung der belastungsbedingten Dosis im Bezug auf das Erkrankungsrisiko zur Verfügung. Im Hinblick darauf führt nach Auffassung des Senats derzeit kein Weg an der Anwendung des MDD vorbei, auch wenn man seine oben dargestellten Richtwerte mit dem BSG aaO nicht als Grenz-, sondern nur als Orientierungswerte ansieht, die eine Hilfe bei der Beurteilung des medizinischen Zusammenhangs zwischen versicherter Einwirkung und Erkrankung darstellen. 24 Im vorliegenden Fall erreicht die errechnete Gesamtbelastungsdosis von 14,8 x 10 6 Nh lediglich 59,2 V. H. des Richtwertes von 25 x 10 6 Nh, so dass nach Auffassung des Senats die Erfüllung der arbeitstechnischen Voraussetzungen ohne weitere Ermittlungen mit Sicherheit zu verneinen ist. Dass die für die gefährdenden Tätigkeiten ermittelten Tagesdosis-Werte den Tagesdosis-Richtwert von 5500 Nh überschreiten, ändert daran nichts, da für das Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht die Tagesdosiswerte entscheidend sind, sondern die Gesamtbelastungsdosis. Dementsprechend hat das BSG in seiner o. g. Entscheidung vom 19.08.2003 bei einer Gesamtdosis von 12,5 x 10 6 Nh (bei Tagesdosiswerten von 8.480 Nh) und damit einem Unterschreiten des Richtwertes für die Gesamtbelastungsdosis um 50 v. H. die Auffassung der Vorinstanz, die arbeitstechnischen Voraussetzungen lägen nicht vor, gebilligt. Etwas anderes gilt nach Auffassung des erkennenden Senats auch bei einer Unterschreitung des Richtwertes um 40,8 v. H. nicht. Auch hier ist der Richtwert so deutlich unterschritten, dass die Erfüllung der arbeitstechnischen Voraussetzungen ohne weitere Ermittlungen mit Sicherheit zu verneinen ist. 25 Auf die Frage, ob – bei Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen – die haftungsausfüllende Kausalität zu bejahen wäre, kommt es folglich nicht mehr an. Der Senat kann deshalb dahingestellt lassen, ob der Meinung von Prof. Dr. C/Dr. S und Dr. Ste oder der gegenteiligen Auffassung von Dr. F und Dr. Tä/Dr. Sch zu folgen wäre. 26 Da beim Kläger keine BK vorliegt, hat das SG die Beklagte auch zu Unrecht zur Zahlung von Verletztengeld verurteilt, das nur bei Arbeitsunfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls zu leisten ist (§ 45 SGB VII). 27 Auf die Berufung der Beklagten war das angefochtene Urteil deshalb aufzuheben und die Klage abzuweisen. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. 29 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.