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Urteil

L 4 KR 2338/03

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist die Versicherungspflicht der Klägerin nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) streitig. 2 Die ... 1964 geborene Klägerin betreibt in R das Tanzstudio "t v", ein Studio für Argentinischen Tango. Die Gewerbeanmeldung vom 18. Juli 2001 weist die Neuerrichtung des Betriebs zum 01. Juli 2001 aus, wobei als angemeldete Tätigkeit "Tanzschule "t v" und Getränkeausschank in Tanzschule" angegeben ist. 3 Am 28. August 2001 beantragte die Klägerin die Feststellung der Versicherungspflicht nach dem KSVG. Im Fragebogen der Beklagten zur Feststellung der Versicherungspflicht gab sie an, als Tango-Argentino-Tänzerin und -Lehrerin eine künstlerische Tätigkeit im Bereich der darstellenden Kunst auszuüben. Dabei fielen von ihrer Tätigkeit ca. 70 vom Hundert (v.H.) auf die Tätigkeit als Tanzlehrerin und 30 v.H. auf die als Tänzerin. Durch die Trennung von ihrem langjährigen Tanzpartner im Jahre 2000 sei die Anzahl ihrer Auftritte zurückgegangen, weshalb der Schwerpunkt der Tätigkeit seither im Aufbau eines Studios liege, wo sie auch ohne festen Tanzpartner ihre Existenz habe sichern können. Seit dem Jahr 2001 arbeite sie wieder fest mit einem Tänzer zusammen, wobei die Auftritte in diesem Jahr meist im Rahmen eigener Veranstaltungen stattgefunden hätten. Ihre Tätigkeit habe sie erwerbsmäßig erstmals im Januar 1997 aufgenommen. Im laufenden Jahr erziele sie voraussichtlich Einkünfte in Höhe von DM 10.000,00. Auf die Bitte der Beklagten, ihre entsprechende Tätigkeit nachzuweisen, legte die Klägerin die Broschüre zur Tanzlehrerausbildung des "E S", den mit diesem Studio am 06. Mai 2000 geschlossenen Ausbildungsvertrag, einen Zeitungsbericht über das von ihr betriebene Tanzstudio, verschiedene Bescheinigungen aus dem Jahr 2001 über die Erteilung von Privatunterricht im Tango Argentino, Kontoauszüge, die Überweisungen bzw. Scheckeinreichungen für Tangounterricht belegen, einen Schriftwechsel mit der Stadt R über die Darbietung einer Tango-Performance anlässlich der Landesgartenschau am 01. Mai 2002, den Untermietvertrag vom 08. April 2001 über einen Unterrichtsraum in T, die Bescheinigung des Feldenkrais-Lehrers J K vom 15. Oktober 2001 über die Teilnahme an zwei seiner Feldenkrais-Workshops, die Bestätigung des Lehrers für F.M. Alexander-Technik H K vom 29. November 2001 über Lektionen in der F.M. Alexander-Technik von August 2000 bis November 2001 sowie Nachweise über verschiedene Tanzauftritte in den Jahren 1999 und 2001 vor. 4 Mit Bescheid vom 31. Januar 2002 lehnte die Beklagte die Feststellung der Versicherungspflicht nach dem KSVG mit der Begründung ab, die Tätigkeit der Klägerin könne nicht als künstlerisch im Sinne des Gesetzes angesehen werden. Der Schwerpunkt der Tätigkeit bestehe in der Erteilung von Tangounterricht im eigenen Tanzstudio; demgegenüber stünden Auftritte im Hintergrund. Die angebotene Tanzform diene vorrangig einer sinnvollen Freizeitgestaltung und nicht der Kunstlehre. Im Widerspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, beim Tango Argentino handle es sich nicht um einen Gesellschaftstanz, sondern um einen künstlerischen Ausdruckstanz. Der Tango sei im letzten Drittel des 19. Jahrhunderts im Mündungsdelta des Rio de la Plata in den Städten Buenos Aires und Montevideo aus dem Zusammenfluss einheimischer, europäischer sowie kubanischer Elemente entstanden. Mitte des letzten Jahrhunderts habe die Entwicklung des "traditionellen" Tango seinen Höhepunkt erlebt; seitdem hätten Elemente aus Ballett und Modern Dance starken Einfluss auf die Weiterentwicklung des argentinischen Tango genommen. Im Unterricht arbeite sie schwerpunktmäßig an Themen wie Spannung, Ausdruck, Haltung, Gleichgewicht, Körpersensibilisierung, Choreographie und Improvisation. Die Art des Unterrichts sei daher ähnlich dem im Bereich von Ballett und Modern Dance. Diese Art von Unterricht sowie die ständige Auseinandersetzung mit neuen Ausdrucksformen, die Zusammenarbeit mit Tänzern der Weltspitze aus Argentinien und Frankreich sowie die eigene choreographische Arbeit für Auftritte wie auch für den Unterricht entsprächen durchaus einer künstlerischen Tätigkeit. Nachdem der Widerspruch in der Sitzung des Widerspruchsausschusses für den Bereich darstellende Kunst am 10. April 2004 erörtert und diesem abgeholfen worden war, wurde diese Entscheidung nach Einleitung des Verfahrens "gemäß § 21 Abs. 1 der Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse" (KSK) beanstandet und am 11. Juni 2002 erneut dem Widerspruchsausschuss für den Bereich darstellende Kunst zur Entscheidung vorgelegt; dieser wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2002 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, Pädagogen und Ausbilder im Bereich Tanz und Bewegung unterlägen der Versicherungspflicht, wenn dieser Bereich der darstellenden Kunst zuzuordnen sei. Tanz- und Bewegungsformen, die vorrangig einer sinnvollen Freizeitgestaltung oder der sportlichen Betätigung dienten (z.B. Folklore, Gesellschaftstanz, rhythmische Gymnastik, Aerobic), seien nicht der darstellenden Kunst zuzurechnen. Formen des Gesellschaftstanzes, die in der Regel nach vorgegebenen Schrittfolgen ohne großen Entfaltungsspielraum getanzt würden, seien nur dann künstlerisch, wenn der Unterricht bühnenorientiert sei, d.h. das Gelernte in der Öffentlichkeit vorgeführt werden solle. Dies habe die Klägerin nicht belegt. Maßgebliches Abgrenzungskriterium sei nach der neuren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 26. November 1998 (B 3 KR 12/97 R in SozR 3-5425 § 2 Nr. 9) die allgemeine Verkehrsauffassung, d.h. im weitesten Sinne die Sichtweise des überwiegenden Teils der Bevölkerung. Eine allgemeine Verkehrsauffassung, wonach der Tango nicht mehr den Gesellschaftstänzen, sondern der Bühnenkunst zuzuordnen sei, habe sich bisher nicht herausgebildet. Daran ändere auch die im Widerspruchsschreiben hervorgehobenen Einflüsse aus dem Ballett und dem Modernen Tanz auf den "traditionellen Tango" im Ergebnis nichts. Die Zuordnung zu den Gesellschaftstänzen durch breite Gesellschaftskreise sei auch der entscheidende Unterschied zu den Tanzformen, die Gegenstand der Entscheidung des BSG vom 20. April 1994 (3/12 RK 14/92 in SozR 3-5425 § 2 Nr. 1) gewesen seien (Afro Dance, Afro Caribbean Dance, Modern Dance). In diesen Verfahren habe sich das BSG allerdings schwerpunktmäßig mit der Frage zu befassen gehabt, ob auch Laienunterricht als "Lehre" im Sinne des § 2 KSVG anzusehen sei. Die Frage, ob die betroffenen Tanzformen künstlerisch seien, habe das BSG nicht zu entscheiden brauchen, da dies in dem vorausgegangenen Verfahren bereits rechtsverbindlich – allerdings ohne Präjudizwirkung – festgestellt worden sei. Für die getroffene Einordnung in den Bereich der Gesellschaftstänze sprächen im Übrigen auch die von der Klägerin ausgestellten Teilnahmebescheinigungen für Schüler, denen eine gezielte Vermittlung von Fähigkeiten und Fertigkeiten gerade für Bühnenauftritte nicht entnommen werden könne. 5 Dagegen wandte sich die Klägerin mit ihrer am 08. Juli 2002 beim Sozialgericht (SG) Reutlingen erhobenen Klage. Sie machte geltend, die Beklagte habe sich nicht hinreichend über die im Streit stehende Tanzform unterrichtet. Sie verweist auf verschiedene Internetseiten, die aufzeigten, dass es sich bei dem Tango Argentino um eine hohe Kunstform handle. Soweit die Beklagte die Entscheidung des BSG vom 26. November 1998 (a.a.O.) herangezogen habe, habe dies nahezu beleidigenden Charakter, nachdem sich diese Entscheidung auf die Berufsgruppe der Berufsringer (Catcher und Wrestler) beziehe, in der zugegebenermaßen auf die allgemeine Verkehrsauffassung und im weitesten Sinne auf die Sichtweise des überwiegenden Teils der Bevölkerung abgestellt worden sei. Wie diese Sicht aber in ihrem Falle ermittelt worden sei, sei nicht ersichtlich. Auch das weiter herangezogene Urteil des BSG vom 20. April 1994 (a.a.O.) spreche nicht für die Auffassung der Beklagten. Im Vordergrund jener Entscheidung sei zwar die Frage gestanden, ob auch Unterricht für eine "laienhafte Kunstausübung" als künstlerische Tätigkeit anzusehen sei, hingegen sei nicht zweifelhaft gewesen, dass die insoweit maßgebliche Tanzform des Afro Dance bzw. Afro-Caribbean Dance als künstlerische Tätigkeit anzusehen seien. Auffällig sei insoweit die Parallelität der Sachverhalte. 6 Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten und unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Standpunktes entgegen, wonach der Unterricht von Tango Argentino nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht als künstlerischer Unterricht angesehen werde. Für die hier zu treffende Entscheidung sei die Stellung des Tango Argentino im kulturellen Leben Argentiniens nicht erheblich. Der Kunstbegriff des KSVG orientiere sich an dem in Mitteleuropa, zumal an dem in Deutschland herrschenden Kunstbegriff. 7 Mit Urteil vom 18. Februar 2003 hob das SG den Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juni 2002 auf und verurteilte die Beklagte, die Versicherungspflicht der Klägerin nach dem KSVG festzustellen. Zwar stelle die Tätigkeit des "klassischen" Tanzlehrers keine Kunstlehre im Sinne des KSVG dar, doch komme im argentinischen Tango, mit dem wie beim Ausdruckstanz auch, über den bloßen Bewegungsablauf hinausgehende Inhalte kultureller Art vermittelt würden, die außerordentliche kulturelle Vielfalt Argentiniens und seine Traditionen zum Ausdruck, so dass der Argentinische Tango im Gegensatz zum Tango als Gesellschaftstanz quasi eine "Seele" habe. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des der Beklagten am 26. Mai 2003 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Urteils verwiesen. 8 Dagegen wandte sich die Beklagte mit ihrer am 16. Juni 2003 beim Landessozialgericht (LSG) eingegangenen Berufung, mit der sie rügt, die Entscheidung spiegle die subjektive Sichtweise der erstinstanzlichen Richter wider, die sich offenbar als große Bewunderer Argentiniens erwiesen. Allen Urteilen des BSG sei das gemeinsame Leitmotiv zu entnehmen, dass die Abgrenzung zwischen Kunst und Nichtkunst anhand objektiv prüfbarer Kriterien vorzunehmen sei. Das vom SG herangezogene "Seelen"-Argument sei daher rechtlich nicht haltbar. Weshalb das SG den im Streit stehenden Tangounterricht rechtlich anders beurteile als den Tanzunterricht an "normalen" Tanzschulen, bleibe unverständlich. Schließlich lägen die Themenschwerpunkte des von der Klägerin erteilten Unterrichts mit Ausnahme des Themas "Improvisation" typisch für jeden Tanzunterricht. Das SG gehe selbst davon aus, dass der Tango als Standardtanz nicht dem künstlerischen Spektrum zuzuordnen sei. Für die dann gezogene scharfe Abgrenzung zum Argentinischen Tango fehle es an einer tragfähigen Begründung. Tangotanzen sei eine Betätigung, die dem allgemeinen gesellschaftlichen Verhalten zuzurechnen sei, nicht jedoch der darstellenden Kunst. Eine Ausnahme gelte nur dann, wenn "Tanztheater" auf der Bühne dargeboten werde. Derartige Tanzvorführungen dürften jedoch nicht das wirtschaftliche Schwergewicht der im Streit stehenden Tätigkeit ausmachen. Sie legt das Urteil des SG Dessau vom 21. Mai 2003 (S 1 RA 18/02) vor. Da die Frage, inwieweit die Vermittlung von allgemeiner Folklore unter § 2 KSVG fallen könne, höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, sei die Revision zuzulassen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 18. Februar 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen. 11 Die Klägerin beantragt, 12 die Berufung zurückzuweisen, 13 hilfsweise die Revision zuzulassen. 14 Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig und verweist darauf, dass das SG den argentinischen Tango zu Recht nicht als Tango im Sinne eines Standardtanzes angesehen habe. Schließlich habe der Tango Argentino die Anerkennung in Fachkreisen längst gewonnen. Der Entscheidung des SG Dessau habe ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen; dort sei Tanzunterricht im Bereich Gesellschaftstanz Streitgegenstand gewesen. Letztlich handle es sich bei dem Tango Argentino auch nicht um Folklore. 15 Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen. Entscheidungsgründe 16 Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet. 17 Das SG hat die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 31. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juni 2002 zu Recht verurteilt, die Versicherungspflicht der Klägerin nach dem KSVG festzustellen. Bei der von der Klägerin ausgeübten Lehrtätigkeit handelt es sich um die Lehre von Kunst im Sinne des § 2 KSVG. Dies hat das SG zutreffend dargelegt und ausführlich begründet. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung. Auch der Senat geht davon aus, dass es sich bei dem Tango Argentino um eine Kunstform handelt, so dass die Klägerin durch ihre Unterrichtstätigkeit im Sinne des § 2 KSVG Kunst lehrt. Dass Kunst im Sinne der Künstlersozialversicherung auch derjenige lehrt, der Unterricht für eine laienhafte Kunstausübung erteilt, hat das BSG in seiner von der Beklagten herangezogenen Entscheidung vom 20. April 1994 (a.a.O.) bereits entschieden. 18 Der Senat teilt die Auffassung des SG, das das Tanzen des Argentinischen Tango als Ausübung von Kunst begreift und diesen Tanz nicht den Gesellschaftstänzen und damit einer nicht künstlerischen Freizeitgestaltung zuordnet. Denn anders als bei dem konventionellen Gesellschaftstanz, wie er im Allgemeinen in Tanzschulen gelehrt wird, steht beim Tanzen des Argentinischen Tango nicht die Ausführung bestimmter Schrittfolgen im Vordergrund, sondern die gemeinsame Bewegung des Tanzpaares und die freie Improvisation zur Musik, in der emotionale, kulturelle und soziale Gehalte zum Ausdruck gebracht werden. Zu Recht hat das SG in Bezug auf den Argentinischen Tango daher zum Ausdruck gebracht, dass diese Art des Tanzes quasi eine "Seele" habe, und diesen Tanz der Sache nach als Tanz mit dem Herzen qualifiziert und von den Gesellschaftstänzen als Bewegung zu Musikklängen mittels bestimmter Schrittfolgen und damit sozusagen als Tanz mit den Füßen abgegrenzt. In seiner Einschätzung sieht sich der Senat auch durch das Urteil des BSG vom 14. Dezember 1994 (3/12 RK 62/93 = SozR 3-5425 § 1 Nr. 3) bestätigt, in dem eine Eurythmie-Lehrerin als selbstständige Künstlerin, die darstellende Kunst ausübt und lehrt, angesehen wurde. Zur Begründung führte das BSG insoweit aus, dass die seinerzeitige Klägerin Kinder und Erwachsene darin unterrichtet habe, die in der Sprache und der Musik liegenden Bewegungstendenzen durch Bewegungen des Körpers sichtbar zu machen, und zwar in der typischen Formensprache der Eurythmie. Diese gebe kein starres Bewegungsmuster vor, sondern lasse einen weiten Spielraum für die individuelle, eigenschöpferische Ausgestaltung der Bewegungen sowohl bei dem Lehrer als auch in der späteren Anwendung des Gelernten bei den Schülern. Nicht anders verhält es sich beim Tanzen des Argentinischen Tango, der bei der Ausübung der Bewegung gerade nicht von der Einhaltung einer bestimmten Schrittfolge geprägt ist, sondern von der Improvisation des Tanzpaares, mithin von deren eigenschöpferischer Gestaltung der Bewegung. 19 Soweit die Beklagte das Tanzen von Argentinischem Tango ausnahmsweise dann als darstellende Kunst ansehen will, wenn "Tanztheater" auf der Bühne dargeboten wird, diese Ausnahme bei der Klägerin die Versicherungspflicht nach dem KSVG allerdings deshalb nicht begründen könne, weil derartige Tanzvorführungen nicht das wirtschaftliche Schwergewicht ihrer Tätigkeit ausmachten, ist darauf hinzuweisen, dass diese Argumentation im Widerspruch steht zu der im Übrigen vertretenen Auffassung, der Argentinische Tango stelle sich wie der Tango als Standardtanz dar und lasse sich nicht dem künstlerischen Spektrum zuordnen. Denn seine Eigenschaft als "Kunst" gewinnt dieser Tanz nicht allein dadurch, dass er auf der Bühne aufgeführt wird. Schließlich führte auch das bloße Darbieten eines Standardtanzes auf der Bühne nicht dazu, dass die Darbietung nunmehr der darstellenden Kunst zuzuordnen wäre. Wenn die Beklagte die Tangodarbietungen, die die Klägerin zusammen mit ihrem Tanzpartner vor Publikum, mithin auf einer Bühne zeigt, aber als darstellende Kunst ansieht, so ist es ihr verwehrt, die Unterweisung von Laien in genau dieser Kunstform außerhalb des Kunstbegriffs anzusiedeln. Denn, wie das BSG in der erwähnten Entscheidung vom 14. Dezember 1994 (a.a.O.) ausgeführt hat, können die Voraussetzungen des Lehrens von Kunst auch dann erfüllt werden, wenn nur Laien unterrichtet werden, die in ihrer Freizeit am Unterricht teilnehmen und das Gelernte auch nur für Freizeitzwecke verwenden wollen, nicht aber angehende Künstler für ihren Beruf ausgebildet werden. 20 Letztlich vermag auch das von der Beklagten zur Stützung ihrer Rechtsauffassung herangezogene Urteil des BSG vom 26. November 1998 (a.a.O.), das zu der Frage ergangen ist, ob Berufsringer wie Catcher und Wrestler Unterhaltungskünstler oder Artisten im Sinne des KSVG sind, keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Soweit das BSG für die Zuordnung einer Darbietung als Unterhaltungskunst oder sonstige Art der Unterhaltung im Hinblick auf die individuelle Kunstauffassung, die im Einzelfall sehr unterschiedlich sein kann, im Zweifel die allgemeine Verkehrsanschauung als maßgebliches Abgrenzungsmerkmal herangezogen hat, ist darauf hinzuweisen, dass für den Senat nicht ersichtlich ist, dass sich für das Tanzen des Argentinischen Tango eine Verkehrsauffassung herausgebildet hätte, die diese Ausübungsform des Tanzens gerade außerhalb des Bereich der darstellenden Kunst ansiedelt. Ihre insoweit abweichende Auffassung hat die Beklagte nicht näher begründet. 21 Nach alledem erwies sich die Berufung der Beklagten der Sache nach als unbegründet. Der Senat hat mit der Neufassung des Tenors allerdings den Beginn der Versicherungspflicht klargestellt und die beantragte Feststellung der Versicherungspflicht nachgeholt. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. 23 Für eine Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die erwähnte Entscheidung des BSG vom 14. Dezember 1994 keine Veranlassung. Gründe 16 Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet. 17 Das SG hat die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 31. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juni 2002 zu Recht verurteilt, die Versicherungspflicht der Klägerin nach dem KSVG festzustellen. Bei der von der Klägerin ausgeübten Lehrtätigkeit handelt es sich um die Lehre von Kunst im Sinne des § 2 KSVG. Dies hat das SG zutreffend dargelegt und ausführlich begründet. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung. Auch der Senat geht davon aus, dass es sich bei dem Tango Argentino um eine Kunstform handelt, so dass die Klägerin durch ihre Unterrichtstätigkeit im Sinne des § 2 KSVG Kunst lehrt. Dass Kunst im Sinne der Künstlersozialversicherung auch derjenige lehrt, der Unterricht für eine laienhafte Kunstausübung erteilt, hat das BSG in seiner von der Beklagten herangezogenen Entscheidung vom 20. April 1994 (a.a.O.) bereits entschieden. 18 Der Senat teilt die Auffassung des SG, das das Tanzen des Argentinischen Tango als Ausübung von Kunst begreift und diesen Tanz nicht den Gesellschaftstänzen und damit einer nicht künstlerischen Freizeitgestaltung zuordnet. Denn anders als bei dem konventionellen Gesellschaftstanz, wie er im Allgemeinen in Tanzschulen gelehrt wird, steht beim Tanzen des Argentinischen Tango nicht die Ausführung bestimmter Schrittfolgen im Vordergrund, sondern die gemeinsame Bewegung des Tanzpaares und die freie Improvisation zur Musik, in der emotionale, kulturelle und soziale Gehalte zum Ausdruck gebracht werden. Zu Recht hat das SG in Bezug auf den Argentinischen Tango daher zum Ausdruck gebracht, dass diese Art des Tanzes quasi eine "Seele" habe, und diesen Tanz der Sache nach als Tanz mit dem Herzen qualifiziert und von den Gesellschaftstänzen als Bewegung zu Musikklängen mittels bestimmter Schrittfolgen und damit sozusagen als Tanz mit den Füßen abgegrenzt. In seiner Einschätzung sieht sich der Senat auch durch das Urteil des BSG vom 14. Dezember 1994 (3/12 RK 62/93 = SozR 3-5425 § 1 Nr. 3) bestätigt, in dem eine Eurythmie-Lehrerin als selbstständige Künstlerin, die darstellende Kunst ausübt und lehrt, angesehen wurde. Zur Begründung führte das BSG insoweit aus, dass die seinerzeitige Klägerin Kinder und Erwachsene darin unterrichtet habe, die in der Sprache und der Musik liegenden Bewegungstendenzen durch Bewegungen des Körpers sichtbar zu machen, und zwar in der typischen Formensprache der Eurythmie. Diese gebe kein starres Bewegungsmuster vor, sondern lasse einen weiten Spielraum für die individuelle, eigenschöpferische Ausgestaltung der Bewegungen sowohl bei dem Lehrer als auch in der späteren Anwendung des Gelernten bei den Schülern. Nicht anders verhält es sich beim Tanzen des Argentinischen Tango, der bei der Ausübung der Bewegung gerade nicht von der Einhaltung einer bestimmten Schrittfolge geprägt ist, sondern von der Improvisation des Tanzpaares, mithin von deren eigenschöpferischer Gestaltung der Bewegung. 19 Soweit die Beklagte das Tanzen von Argentinischem Tango ausnahmsweise dann als darstellende Kunst ansehen will, wenn "Tanztheater" auf der Bühne dargeboten wird, diese Ausnahme bei der Klägerin die Versicherungspflicht nach dem KSVG allerdings deshalb nicht begründen könne, weil derartige Tanzvorführungen nicht das wirtschaftliche Schwergewicht ihrer Tätigkeit ausmachten, ist darauf hinzuweisen, dass diese Argumentation im Widerspruch steht zu der im Übrigen vertretenen Auffassung, der Argentinische Tango stelle sich wie der Tango als Standardtanz dar und lasse sich nicht dem künstlerischen Spektrum zuordnen. Denn seine Eigenschaft als "Kunst" gewinnt dieser Tanz nicht allein dadurch, dass er auf der Bühne aufgeführt wird. Schließlich führte auch das bloße Darbieten eines Standardtanzes auf der Bühne nicht dazu, dass die Darbietung nunmehr der darstellenden Kunst zuzuordnen wäre. Wenn die Beklagte die Tangodarbietungen, die die Klägerin zusammen mit ihrem Tanzpartner vor Publikum, mithin auf einer Bühne zeigt, aber als darstellende Kunst ansieht, so ist es ihr verwehrt, die Unterweisung von Laien in genau dieser Kunstform außerhalb des Kunstbegriffs anzusiedeln. Denn, wie das BSG in der erwähnten Entscheidung vom 14. Dezember 1994 (a.a.O.) ausgeführt hat, können die Voraussetzungen des Lehrens von Kunst auch dann erfüllt werden, wenn nur Laien unterrichtet werden, die in ihrer Freizeit am Unterricht teilnehmen und das Gelernte auch nur für Freizeitzwecke verwenden wollen, nicht aber angehende Künstler für ihren Beruf ausgebildet werden. 20 Letztlich vermag auch das von der Beklagten zur Stützung ihrer Rechtsauffassung herangezogene Urteil des BSG vom 26. November 1998 (a.a.O.), das zu der Frage ergangen ist, ob Berufsringer wie Catcher und Wrestler Unterhaltungskünstler oder Artisten im Sinne des KSVG sind, keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Soweit das BSG für die Zuordnung einer Darbietung als Unterhaltungskunst oder sonstige Art der Unterhaltung im Hinblick auf die individuelle Kunstauffassung, die im Einzelfall sehr unterschiedlich sein kann, im Zweifel die allgemeine Verkehrsanschauung als maßgebliches Abgrenzungsmerkmal herangezogen hat, ist darauf hinzuweisen, dass für den Senat nicht ersichtlich ist, dass sich für das Tanzen des Argentinischen Tango eine Verkehrsauffassung herausgebildet hätte, die diese Ausübungsform des Tanzens gerade außerhalb des Bereich der darstellenden Kunst ansiedelt. Ihre insoweit abweichende Auffassung hat die Beklagte nicht näher begründet. 21 Nach alledem erwies sich die Berufung der Beklagten der Sache nach als unbegründet. Der Senat hat mit der Neufassung des Tenors allerdings den Beginn der Versicherungspflicht klargestellt und die beantragte Feststellung der Versicherungspflicht nachgeholt. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. 23 Für eine Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die erwähnte Entscheidung des BSG vom 14. Dezember 1994 keine Veranlassung.