Urteil
L 11 KR 2032/05
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (Beitragspflicht der Kapitalzahlung aus einer Lebensversicherung) streitig. 2 Der 1941 geborene Kläger ist seit dem 01. April 2002 als Rentner versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten. Am 03. August 1987 vereinbarte er mit seinem Arbeitgeber den Abschluss einer Direktversicherung über ein Rahmenabkommen bei der A Lebensversicherungs-AG mit einem monatlichen Beitrag von DM 200,–, wobei Versicherungsnehmer die Firma R B GmbH, die auch die Beiträge für die Direktversicherung zahlte, Bezugsberechtigter aber der Kläger war. Seit dem 01. September 2001 finanzierte er die Versicherung selbst. Zum 01. September 2004 wurde ihm ein Betrag von 43.068,90 EUR ausgezahlt. 3 Daraufhin setzte die Beklagte mit Bescheid vom 07. September 2004 den Beitrag des Klägers zur Kranken- und Pflegeversicherung mit der Begründung neu fest, die ausgezahlte Kapitalleistung sei zehn Jahre beitragspflichtig. Der Zehn-Jahres-Zeitraum beginne mit dem 1. des auf die Auszahlung des Kapitalbetrages folgenden Kalendermonats. Der monatliche anrechenbare Anteil betrage 358,91 EUR (43.068,90 EUR dividiert durch 120 Monate). Aus diesen Bezügen resultiere deswegen ab 01. Oktober 2004 ein Monatsbeitrag von 49,17 EUR zur gesetzlichen Krankenversicherung und von 6,10 EUR zur Pflegeversicherung, d. h. insgesamt 55,27 EUR. 4 Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, sein Arbeitsverhältnis habe entsprechend der vereinbarten Altersteilzeit bereits am 31. August 2001 geendet. Deswegen habe er bis zum Ablauf seines Versicherungsvertrages vom 31. August 2004 die Beiträge selbst entrichtet. Er habe im September 2001 einen Betrag von 9.470,30 DM (= 4.842,09 EUR) in die Lebensversicherung eingezahlt. Folglich handle es sich um keine Leistung der betrieblichen Altersvorsorge. Die Beitragsforderung verstoße überdies gegen das Verbot einer doppelten Beitragserhebung, da die Beiträge zur Lebensversicherung bereits aus seinem versteuerten und beitragspflichtigen Arbeitsentgelt abgeführt worden wären. Verfassungsrechtlich bedenklich sei auch die Anwendung des vollen Beitragssatzes. Hierin liege ein Verstoß gegen das Eigentumsrecht (Erhöhung vom halben auf den vollen Krankenversicherungsbeitrag) wie auch ein Eingriff in den Vertrauensschutz der Alterssicherung. Außerdem würden Rentner und Arbeitnehmer ungleich behandelt ebenso wie bei privater und betrieblicher Vorsorge. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2004 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Beitragspflicht bestehe unabhängig davon, wer die Beiträge für die Versorgungsbezüge gezahlt habe. Zu diesen zählten sämtliche Leistungen, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung erzielt worden wären, sofern sie unmittelbar oder mittelbar aus Anlass eines früheren Beschäftigungsverhältnisses zuflössen. 6 Mit seiner dagegen beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, es habe sich um eine rein private Altersversorgung gehandelt. Denn er habe ausschließlich selbst die Beiträge für die Lebensversicherung gezahlt. Der Arbeitgeber habe den Mitarbeitern nur die Möglichkeit zum Abschluss der Versicherung eröffnet und als Übermittler der Anträge gedient. Er sei auch schutzwürdig in seinem Vertrauen auf den Fortbestand der gesetzlichen Regelung, die zur Zeit des Abschlusses des Versicherungsvertrages gegolten habe. Durch die Neuregelung werde mangels einer Übergangsregelung in verfassungswidriger Weise rückwirkend in die finanzielle Altersvorsorge eingegriffen. 7 Mit Urteil vom 11. April 2005, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 21. April 2005, hat das SG die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beitragserhebung sei weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Die Direktversicherung sei der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, da sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezwecke. Sie werde durch die Art des Versicherungsvertrages – Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und Arbeitnehmer als Versicherter – charakterisiert, wie dies auch der vorgelegte Versicherungsvertrag vom August 1987 belege. Da Versicherungsnehmer die R B GmbH sei, ergebe sich hieraus zugleich eine hinreichende Verbindung zwischen der Leistung der A Lebensversicherungs-AG und der früheren Berufstätigkeit des Klägers. Den Charakter als Versorgungsbezug verliere die Leistung auch nicht deshalb, weil sie – teilweise – durch eine Eigenleistung des Klägers finanziert worden sei. Die Beklagte habe auch zutreffend 358,91 EUR als monatlichen Zahlbetrag angesetzt. Dagegen bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Änderung zum 01.01.2004 entfalte zwar eine unechte Rückwirkung, da bis zum 31.12.2003 solche Versorgungsbezüge keiner Beitragspflicht unterlegen hätten. Die mit der Änderung verfolgten öffentlichen Belange überwögen aber das Interesse des Einzelnen am Fortbestand des bisherigen Rechts. Denn bis zu diesem Zeitpunkt hätten Versicherte die Möglichkeit gehabt, die Beitragspflicht der Versorgungsbezüge durch eine entsprechende vertragliche Gestaltung zu umgehen. Deswegen habe der Gesetzgeber aus Gründen der gleichmäßigen Behandlung aller Versicherten die auf diese Weise eröffnete Lücke schließen wollen. Die neuere Regelung entspreche materiell eher dem allgemeinen Gleichheitssatz als die frühere. Eine Übergangsvorschrift hätte die Vorschrift auf Jahre hinaus praktisch entwertet. Die Beklagte habe auch nicht gegen das Verbot der doppelten Beitragserhebung verstoßen. Dies ergebe sich aus der vorgelegten Lohnbescheinigung vom Juni 2000, wonach die Arbeitgeberin des Klägers für die Beiträge zur Direktversicherung gerade keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt habe. Schließlich sei die Berechnung des Beitrages auf der Grundlage des allgemeinen Beitragssatzes nicht zu beanstanden. Diese Neuregelung sei mit dem Gleichheitssatz ebenfalls vereinbar. 8 Zur Begründung seiner hiergegen am 19. Mai 2005 eingelegten Berufung trägt der Kläger ergänzend vor, dass die Beiträge für die Direktversicherung in das sozialversicherungspflichtige Brutto einbezogen worden wären. Auch läge keine betriebliche Altersversorgung vor, denn eine solche habe der Arbeitgeber bereits in Form einer Betriebsrente geleistet. Es handele sich vielmehr um eine allgemeine Lebensversicherung. 9 Der Kläger beantragt, 10 das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. April 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2004 aufzuheben, 11 hilfsweise, die Revision zuzulassen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Berufung zurückzuweisen. 14 Sie ist der Auffassung, dass aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen zu entnehmen sei, dass die Versicherung ursprünglich vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer abgeschlossen worden wäre. Vertragspartner sei nämlich die Firma R B GmbH gewesen. Deshalb könne auch kein Zweifel am Bezug zum früheren Erwerbsleben bestehen. Ohne rechtliche Bedeutung sei die Fortsetzung des bereits zum 1. September 2001 beendbaren Versicherungsvertrages mit eigener Prämienzahlung durch den Kläger. Es sei unerheblich, wer die Auszahlung der Versorgungsbezüge finanziere. Die Beitragspflicht verstoße auch nicht gegen das Verbot einer doppelten Verbeitragung. Denn das Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung beruhe auf dem Solidarausgleich zwischen sozial schwächeren und sozial stärkeren Mitgliedern. Mit Rentenbeginn sei ein Versicherter nicht mehr als Arbeitnehmer (Aktiver) versichert, sondern als Rentner oder Versorgungsempfänger (Passiver). Für dieses Versicherungsverhältnis würden besondere Beitragsbemessungsgrundlagen gelten, die nicht mehr das Arbeitsentgelt, sondern Rente und Versorgungsbezüge zur Grundlage hätten, die während der Zeit als Aktiver angespart würden. Auch aus der Rente würden Beiträge erhoben, obwohl der Arbeitnehmer in der Ansparphase aus dem Arbeitsentgelt schon Beiträge zu zahlen gehabt hätte. Hierzu habe das BSG in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass Renten der gesetzlichen Rentenversicherung selbst dann beitragspflichtig seien, wenn sie allein auf freiwilligen Beiträgen beruhten und der Rentner niemals eine Berufstätigkeit ausgeübt habe. Letztlich könnten für die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen keine anderen Grundsätze gelten. Die Beitragspflicht müsse auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der einzelnen Beitragszahler berücksichtigen. Hierfür erhielten die Versicherten einen umfassenden Krankenversicherungsschutz. 15 Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat der Senat eine Auskunft bei der A Lebensversicherungs-AG eingeholt. Diese teilte mit, es habe sich bei der Kapitalleistung um eine betriebliche Altersvorsorge gehandelt. Die Firma R B GmbH habe eine Firmendirektversicherung durch Gehaltsumwandlung abgeschlossen. Hierfür habe der Kläger den Gruppenvertrag der R B GmbH mit besonderen Gruppenkonditionen erhalten. Nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis hätten sich die günstigen Konditionen nicht geändert, sondern die Versicherung sei bis zum Ablauftermin in dem Gruppenvertrag weitergeführt worden. 16 Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 18 Die nach den §§ 151 Abs. 1, 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobene Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG), ist insbesondere statthaft, da die Berufung eine Beitragsforderung von mehr als einem Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). 19 Die zulässige Berufung ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die angefochtenen Einstufungsbescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat aus der Kapitalzahlung der Lebensversicherung Beiträge in der von der Beklagten festgestellten Höhe zu entrichten (vgl. auch Urteile des Senates vom 15.11.2005 L 11 KR 3216/05 und vom 13.12.2005 L 11 KR 4346/05). 20 Die Beklagte als Einzugsstelle hat nach § 28 h Abs. 2 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) sachlich zuständig über die Versicherungspflicht sowie über die Heranziehung der hier streitigen Zahlung entschieden. In der Kranken- und Pflegeversicherung (insofern § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung –) darf die Kapitalleistung der Beitragserhebung zugrunde gelegt werden, weil sie eine der Rente vergleichbare Einnahme (§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V) im Sinne des § 229 SGB V darstellt. In § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V werden die wiederkehrenden Leistungen aufgeführt, die als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten. Nach Nr. 5 sind dies Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der erhöhten knappschaftlichen Zusatzversorgung. 21 Darunter fällt, wie das SG zutreffend festgestellt hat, auch die dem Kläger ausgezahlte Lebensversicherung. Hierbei handelt es sich, wie die A Lebensversicherungs-AG zuletzt dem Senat bestätigt hat, um eine betriebliche Altersversorgung in diesem Sinne, denn sie wird im Wege einer Gruppenversicherung auf den Todes- oder Erlebensfall des Arbeitnehmers als Begünstigten abgeschlossen, der Arbeitgeber ist aber als Versicherungsnehmer zur Zahlung der Prämien verpflichtet. Die zusätzlich zum Lohn gezahlten Direktversicherungsbeiträge werden pauschal besteuert, wobei der Satz der Pauschalbesteuerung von ursprünglich 10 % schrittweise auf 20 % angehoben wurde (§ 40 b Einkommenssteuergesetz – EStG). 22 Dass eine solche Konstellation bei dem Kläger vorlag, ergibt sich zum einen aus den von ihm vorgelegten Unterlagen (Antrag auf Lebensversicherung sowie dem Versicherungsschein) wie auch der Auskunft der A Lebensversicherungs-AG. Insofern besteht ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Klägers. 23 Dieser hinreichende Zusammenhang bestand auch nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis aufgrund einer Altersteilzeitvereinbarung mit der Folge der Eigenfinanzierung der restlichen Beiträge durch Zahlung eines einmaligen Betrages zum 1. September 2001 in Höhe von 9.470,30 DM. 24 Denn der Kläger hat aufgrund seiner früheren Betriebszugehörigkeit auch weiterhin die günstigen Konditionen erhalten und beibehalten. Dies hat die A Lebensversicherungs-AG dem Senat bestätigt. 25 Zum anderen ist es ohne rechtliche Bedeutung, ob der Arbeitnehmer eigene Prämienzahlungen erbracht hat. Wer die Auszahlung der Versorgungsbezüge finanziert hat, ist nämlich grundsätzlich unerheblich (BSG Urteil vom 21.08.1997 – 12 RK 35/96 – und vom 11.10.2001 – B 12 KR 4/00 R –), maßgebend ist allein der – hier vorliegende – erforderliche Zusammenhang mit der früheren Berufstätigkeit des Versicherten. 26 Da die Kapitalleistung erst nach dem 01.01.2004 fällig wurde, liegt auch keine Verfassungswidrigkeit der Vorschrift vor, da es sich nur um eine unechte Rückwirkung handelt. Regelungen, die nur mit Wirkung für die Zukunft in bestehende Rechtspositionen eingreifen, sind in aller Regel verfassungsrechtlich zulässig und genügen dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip. 27 Eine solche unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (BVerfGE 35, 64, 86 – ständige Rechtsprechung). Von unechter Rückwirkung oder auch tatbestandlicher Rückanknüpfung wird auch gesprochen, wenn eine Norm künftige Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht (BVerfGE 72, 200, 242; 79, 29, 45 ff.). Bei einer unechten Rückwirkung bzw. einer tatbestandlichen Rückanknüpfung wird somit ein Tatbestand geregelt, der zwar vor Gesetzesverkündung begonnen hat, aber noch nicht vollständig abgeschlossen oder – mit anderen Worten – bereits vor Verkündung "in Kraft gesetzt" worden ist (BVerfGE 97, 67, 79). 28 Eine echte Rückwirkung liegt dagegen vor, wenn ein Gesetz nachträglich in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (BVerfGE 57, 361, 391) bzw. wenn die Rechtsfolgen für einen vor der Verkündung liegenden Zeitpunkt auftreten sollen und nicht für einen nach oder mit der Verkündung beginnenden Zeitraum (BVerfGE 72, 200, 242). 29 Während die unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung regelmäßig zulässig ist, weil das vom Gesetzgeber verfolgte Gemeinwohlinteresse in der Regel das Vertrauen des Bürgers auf Fortbestand einer ihm begünstigenden Rechtslage überwiegt, ist die echte Rückwirkung bzw. die Rückbewirkung von Rechtsfolgen durch das Rechtsstaatsprinzip grundsätzlich verboten (BVerfGE 13, 261, 227) oder bedarf jedenfalls einer besonderen Rechtfertigung (BVerfGE 72, 200, 257). 30 Vorliegend hatte der Kläger zwar die Vereinbarung der Lebensversicherung bereits 1987 abgeschlossen, diese gelangte aber erst am 01.09.2004 zur Auszahlung, d. h. nach dem Stichtag der Änderung des § 229 SGB V durch das GMG. Deswegen handelt es sich um einen Fall der unechten Rückwirkung, so dass der Kläger grundsätzlich in seinem Vertrauen nicht geschützt wird. 31 Der Senat erachtet deswegen die Vorschrift für verfassungskonform, zumal dadurch gerade Umgehungsmöglichkeiten bei der Beitragspflicht für Versorgungsbezüge beseitigt werden sollten (BT-Drucks. 15/1525 S. 139) und die Neuregelung demnach zu einer gleichmäßigen Behandlung aller Betroffenen führen sollte (vgl. Peters, in: Kasseler Kommentar, § 229 SGB V Rdnr. 16). Deswegen verstößt die Neuregelung auch nicht gegen Art. 3 Grundgesetz, sondern dient gerade der Gleichbehandlung aller Versicherten. 32 Der Regelung steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Kläger aus der Direktversicherung bereits Sozialversicherungsbeiträge abführen musste. Sofern deswegen eine doppelte Verbeitragung stattfindet, so hat das BSG in ständiger Rechtsprechung dies mit der Verfassung für vereinbar erklärt (vgl. zuletzt Urteil vom 09.02.1993 12 RK 58/92 SozR 3-2500 § 228 Nr. 1), da sich die Beiträge ausschließlich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten richten und Rente wie auch Versorgungsbezüge eine Unterhaltsersatzfunktion haben. 33 Die Berufung erweist sich damit insgesamt als unbegründet, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht. 34 Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG beimisst. Gründe 18 Die nach den §§ 151 Abs. 1, 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobene Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG), ist insbesondere statthaft, da die Berufung eine Beitragsforderung von mehr als einem Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). 19 Die zulässige Berufung ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die angefochtenen Einstufungsbescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat aus der Kapitalzahlung der Lebensversicherung Beiträge in der von der Beklagten festgestellten Höhe zu entrichten (vgl. auch Urteile des Senates vom 15.11.2005 L 11 KR 3216/05 und vom 13.12.2005 L 11 KR 4346/05). 20 Die Beklagte als Einzugsstelle hat nach § 28 h Abs. 2 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) sachlich zuständig über die Versicherungspflicht sowie über die Heranziehung der hier streitigen Zahlung entschieden. In der Kranken- und Pflegeversicherung (insofern § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung –) darf die Kapitalleistung der Beitragserhebung zugrunde gelegt werden, weil sie eine der Rente vergleichbare Einnahme (§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V) im Sinne des § 229 SGB V darstellt. In § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V werden die wiederkehrenden Leistungen aufgeführt, die als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten. Nach Nr. 5 sind dies Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der erhöhten knappschaftlichen Zusatzversorgung. 21 Darunter fällt, wie das SG zutreffend festgestellt hat, auch die dem Kläger ausgezahlte Lebensversicherung. Hierbei handelt es sich, wie die A Lebensversicherungs-AG zuletzt dem Senat bestätigt hat, um eine betriebliche Altersversorgung in diesem Sinne, denn sie wird im Wege einer Gruppenversicherung auf den Todes- oder Erlebensfall des Arbeitnehmers als Begünstigten abgeschlossen, der Arbeitgeber ist aber als Versicherungsnehmer zur Zahlung der Prämien verpflichtet. Die zusätzlich zum Lohn gezahlten Direktversicherungsbeiträge werden pauschal besteuert, wobei der Satz der Pauschalbesteuerung von ursprünglich 10 % schrittweise auf 20 % angehoben wurde (§ 40 b Einkommenssteuergesetz – EStG). 22 Dass eine solche Konstellation bei dem Kläger vorlag, ergibt sich zum einen aus den von ihm vorgelegten Unterlagen (Antrag auf Lebensversicherung sowie dem Versicherungsschein) wie auch der Auskunft der A Lebensversicherungs-AG. Insofern besteht ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Klägers. 23 Dieser hinreichende Zusammenhang bestand auch nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis aufgrund einer Altersteilzeitvereinbarung mit der Folge der Eigenfinanzierung der restlichen Beiträge durch Zahlung eines einmaligen Betrages zum 1. September 2001 in Höhe von 9.470,30 DM. 24 Denn der Kläger hat aufgrund seiner früheren Betriebszugehörigkeit auch weiterhin die günstigen Konditionen erhalten und beibehalten. Dies hat die A Lebensversicherungs-AG dem Senat bestätigt. 25 Zum anderen ist es ohne rechtliche Bedeutung, ob der Arbeitnehmer eigene Prämienzahlungen erbracht hat. Wer die Auszahlung der Versorgungsbezüge finanziert hat, ist nämlich grundsätzlich unerheblich (BSG Urteil vom 21.08.1997 – 12 RK 35/96 – und vom 11.10.2001 – B 12 KR 4/00 R –), maßgebend ist allein der – hier vorliegende – erforderliche Zusammenhang mit der früheren Berufstätigkeit des Versicherten. 26 Da die Kapitalleistung erst nach dem 01.01.2004 fällig wurde, liegt auch keine Verfassungswidrigkeit der Vorschrift vor, da es sich nur um eine unechte Rückwirkung handelt. Regelungen, die nur mit Wirkung für die Zukunft in bestehende Rechtspositionen eingreifen, sind in aller Regel verfassungsrechtlich zulässig und genügen dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip. 27 Eine solche unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (BVerfGE 35, 64, 86 – ständige Rechtsprechung). Von unechter Rückwirkung oder auch tatbestandlicher Rückanknüpfung wird auch gesprochen, wenn eine Norm künftige Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht (BVerfGE 72, 200, 242; 79, 29, 45 ff.). Bei einer unechten Rückwirkung bzw. einer tatbestandlichen Rückanknüpfung wird somit ein Tatbestand geregelt, der zwar vor Gesetzesverkündung begonnen hat, aber noch nicht vollständig abgeschlossen oder – mit anderen Worten – bereits vor Verkündung "in Kraft gesetzt" worden ist (BVerfGE 97, 67, 79). 28 Eine echte Rückwirkung liegt dagegen vor, wenn ein Gesetz nachträglich in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (BVerfGE 57, 361, 391) bzw. wenn die Rechtsfolgen für einen vor der Verkündung liegenden Zeitpunkt auftreten sollen und nicht für einen nach oder mit der Verkündung beginnenden Zeitraum (BVerfGE 72, 200, 242). 29 Während die unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung regelmäßig zulässig ist, weil das vom Gesetzgeber verfolgte Gemeinwohlinteresse in der Regel das Vertrauen des Bürgers auf Fortbestand einer ihm begünstigenden Rechtslage überwiegt, ist die echte Rückwirkung bzw. die Rückbewirkung von Rechtsfolgen durch das Rechtsstaatsprinzip grundsätzlich verboten (BVerfGE 13, 261, 227) oder bedarf jedenfalls einer besonderen Rechtfertigung (BVerfGE 72, 200, 257). 30 Vorliegend hatte der Kläger zwar die Vereinbarung der Lebensversicherung bereits 1987 abgeschlossen, diese gelangte aber erst am 01.09.2004 zur Auszahlung, d. h. nach dem Stichtag der Änderung des § 229 SGB V durch das GMG. Deswegen handelt es sich um einen Fall der unechten Rückwirkung, so dass der Kläger grundsätzlich in seinem Vertrauen nicht geschützt wird. 31 Der Senat erachtet deswegen die Vorschrift für verfassungskonform, zumal dadurch gerade Umgehungsmöglichkeiten bei der Beitragspflicht für Versorgungsbezüge beseitigt werden sollten (BT-Drucks. 15/1525 S. 139) und die Neuregelung demnach zu einer gleichmäßigen Behandlung aller Betroffenen führen sollte (vgl. Peters, in: Kasseler Kommentar, § 229 SGB V Rdnr. 16). Deswegen verstößt die Neuregelung auch nicht gegen Art. 3 Grundgesetz, sondern dient gerade der Gleichbehandlung aller Versicherten. 32 Der Regelung steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Kläger aus der Direktversicherung bereits Sozialversicherungsbeiträge abführen musste. Sofern deswegen eine doppelte Verbeitragung stattfindet, so hat das BSG in ständiger Rechtsprechung dies mit der Verfassung für vereinbar erklärt (vgl. zuletzt Urteil vom 09.02.1993 12 RK 58/92 SozR 3-2500 § 228 Nr. 1), da sich die Beiträge ausschließlich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten richten und Rente wie auch Versorgungsbezüge eine Unterhaltsersatzfunktion haben. 33 Die Berufung erweist sich damit insgesamt als unbegründet, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht. 34 Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG beimisst.