Urteil
L 4 KR 58/04
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist die Rückzahlung von Beiträgen zur Krankenversicherung (KV) streitig. 2 Die ... 1964 geborene Klägerin nahm am 01. August 1992 eine versicherungspflichtige Beschäftigung bei der Erzdiözese F auf. Seither war sie bei der Beklagten krankenversichert sowie ab 01. Januar 1995 bei deren Pflegekasse pflegeversichert. Das Beschäftigungsverhältnis endete zum 31. Juli 1998. 3 Mit Wirkung zum 30. Januar 1998 wurde die Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe als Studienassessorin in den Schuldienst des Landes Baden-Württemberg aufgenommen (Urkunde des Oberschulamts T vom 28. Januar 1998). Im Hinblick darauf meldete die Erzdiözese F die Klägerin unter dem 27. Mai bzw. 01. Juli 1998 wegen "sonstiger Gründe" zunächst als versicherungspflichtige Beschäftigte ab und meldete sie dann mit Wirkung ab 30. Januar 1998 wegen "sonstiger Gründe" wieder an, und zwar als Versicherungspflichtige in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. 4 In der Zeit vom 30. Januar bis 30. September 1998 nahm die Klägerin insgesamt 49 Sitzungen Psychotherapie (jeweils wöchentlich ein bis zwei Sitzungen) der Ärztin Dr. A-S, die mit der Beklagten zu je DM 145,00 (= EUR 74,14) abgerechnet wurden, in Anspruch sowie am 14. April 1998 Leistungen im Rahmen einer ambulanten Behandlung des Hals-Nasen-Ohren-Arztes Dr. W. Die in dem genannten Zeitraum durch den Arzt für Innere und Betriebsmedizin Dr. O sowie den Frauenarzt Dr. B in Anspruch genommenen Behandlungen wurden privatärztlich abgerechnet. 5 Wohl im August 1998 ging bei der Beklagten das undatierte und nicht mit einem Eingangsstempel versehene Schreiben der Klägerin ein, mit dem diese ihre Mitgliedschaft "zum nächstmöglichen Zeitpunkt" kündigte. Die Beklagte reagierte hierauf mit Schreiben vom 19. August 1998 und warb unter Übersendung des Informationsblatts "Unsere starken Argumente" für eine Fortsetzung der Mitgliedschaft. Mit weiterem Schreiben vom 21. August 1998 teilte die Beklagte der Klägerin mit, zum 30. Januar 1998 trete eine Änderung im Versicherungsverhältnis ein; als Grund gab sie das "Ende der Versicherungspflicht" an. Weiter ist ausgeführt, mit diesem Datum sei das Versicherungsverhältnis ungeklärt. Sie befragte die Klägerin danach, ob sie ein neues Beschäftigungsverhältnis eingegangen, anderweitig Versicherungspflicht eingetreten sei oder die Mitgliedschaft als freiwillige Versicherung fortgeführt werden solle. Sie fügte das mit dem Text: "Ich möchte weiterhin Mitglied der DAK sein und übe hiermit mein Wahlrecht aus" überschriebene Formular bei. Die Klägerin füllte diesen Vordruck aus, unterzeichnete ihn unter dem Datum vom 24. August 1998 und übersandte ihn mit Schreiben vom 27. August 1998 zusammen mit der erwähnten Ernennungsurkunde an die Beklagte, bei der er am 28. August 1998 einging. 6 Mit Bescheiden vom 31. August 1998 stufte die Beklagte die Klägerin ab 30. Januar 1998 in die Versicherungsklasse F 12 0, Beitragsstufe 21, ein und ab 01. August 1998 entsprechend in die Beitragsstufe 11 und setzte den monatlichen Beitrag zur KV mit DM 812,00 (Teilbetrag für die Zeit vom 30. bis 31. Januar 1998: DM 54,14) bzw. mit DM 416,00 fest. Mit weiteren Bescheiden vom 31. August 1998 setzte die bei der Beklagten errichtete Pflegekasse den Beitrag zur Pflegeversicherung (PV) ab 30. Januar 1998 mit monatlich DM 103,36 (Teilbetrag für die Zeit vom 30. bis 31. Januar 1998: DM 6,90) und ab 01. August 1998 mit monatlich DM 51,88 fest. Gegen diese Einstufung erhob die Klägerin mit am 07. September 1998 eingegangenem Schreiben ihres Ehemanns vom 03. September 1998 Widerspruch. 7 Mit der am 06. November 1998 bei der Beklagten eingegangenen "Austrittserklärung" erklärte die Klägerin zum 30. September 1998 ihren Austritt. Als Grund gab sie einen Krankenkassenwechsel zur DBV Winterthur im April 1998 an. 8 Nachdem die Klägerin weder Beiträge zur KV noch zur PV entrichtet hatte, machte die Beklagte mit Bescheiden vom 30. Dezember 1998 für die Zeit vom 30. Januar bis 30. September 1998 Beiträge zur KV zuzüglich Säumniszuschlägen (DM 224,00) und Mahngebühren (DM 4,00) in Höhe von insgesamt DM 5.986,14 sowie Beiträge zur PV (einschließlich Säumniszuschläge und Mahngebühren) in Höhe von insgesamt DM 758,82 geltend. Da die Klägerin auch weiterhin keine Zahlungen leistete, veranlasste die Beklagte die zwangsweise Beitreibung, im Rahmen derer die Klägerin am 17. Januar 2000 die genannten Gesamtbeträge zahlte. 9 Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 05. Mai 2000 forderte die Klägerin die Beklagte auf, die durch die unberechtigte Zwangsvollstreckung beigetriebenen Beträge, die sie zur Abwendung zur Zwangsvollstreckung gezahlt habe, zurückzuzahlen. Sie machte geltend, durch ihre Aufnahme in das Beamtenverhältnis zum 30. Januar 1998 gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) in der KV versicherungsfrei und daher auch nicht gesetzlich pflegeversichert gewesen zu sein. Die Beklagte verwies auf den Beitritt der Klägerin, mit dem sie ihr freiwilliges Mitglied geworden sei. Dagegen wandte die Klägerin ein, der Beklagten nicht rückwirkend zum 30. Januar 1998 beigetreten zu sein. Zum Zeitpunkt ihrer Beitrittserklärung am 24. August 1998 sei sie davon ausgegangen, aufgrund des unverändert fortbestehenden Anstellungsverhältnisses mit der Erzdiözese F bis 31. Juli 1998 in der KV pflichtversichert zu sein. Daher sei aus ihrer Sicht eine freiwillige Mitgliedschaft erst nach Ablauf des 31. Juli 1998 erforderlich gewesen. Da eine freiwillige Mitgliedschaft gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 SGB V innerhalb von drei Monaten anzuzeigen sei, werde bereits aus dem Unterbleiben dieser Anzeige klar, dass eine freiwillige Weiterversicherung ab 31. Januar 1998 nicht habe stattfinden und gewollt sein können. 10 Mit Bescheid vom 04. Juli 2000 lehnte die Beklagte die Beitragsrückerstattung mit der Begründung ab, die Beiträge vom 30. Januar bis 30. September 1998 seien zu Recht erhoben worden, nachdem die Klägerin ihre Weiterversicherung beantragt, diese zutreffend eingestuft und die Beiträge satzungsgemäß festgesetzt worden seien. Eine Kündigung der Mitgliedschaft sei erst zum 30. September 1998 erfolgt. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sie Versicherungsschutz gewährt und die Klägerin habe Leistungen in Anspruch genommen. Da im Sinne des § 26 Abs. 2 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) Beiträge nicht zu Unrecht erhoben worden seien, sei eine Beitragserstattung ausgeschlossen. Im Widerspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, ihren Beitritt nicht innerhalb der Dreimonatsfrist des § 9 Abs. 2 SGB V erklärt zu haben. Bei dieser Frist handle es sich um eine Ausschlussfrist, deren Versäumung zum Verlust des Beitrittsrechts führe. Eine freiwillige Mitgliedschaft sei daher nicht zustande gekommen. Leistungen habe sie in der Zeit vom 30. Januar bis 30. September 1998 nicht in Anspruch genommen. Die weiteren Ermittlungen der Beklagten ergaben, dass gegenüber der Klägerin in der Zeit vom 30. Januar bis 30. September 1998 die erwähnten Kassenleistungen erbracht worden waren. Mit Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten gebildeten Widerspruchsausschusses vom 15. Februar 2001 wurde dem Widerspruch der Klägerin teilweise stattgegeben und die Einstufungsbescheide vom 31. August 1998 sowie der Bescheid vom 04. Juli 2000 insoweit zurückgenommen, als die Erstattung der entrichteten Beiträge zur PV nebst Säumniszuschlägen abgelehnt worden war. Hinsichtlich der PV-Beiträge habe sie als unzuständige Behörde entschieden. Im Hinblick auf die Erstattung der Beiträge zur KV wurde der Widerspruch zurückgewiesen, da der angefochtene Bescheid insoweit rechtmäßig sei. Zwar seien die Einstufungsbescheide vom 31. August 1998 zurückzunehmen gewesen, weil die Klägerin wegen Versäumung der Beitrittsfrist nicht ihr freiwilliges Mitglied geworden sei und die Beiträge im Sinne des § 26 Abs. 1 SGB IV daher zu Unrecht entrichtet worden seien. Doch bestehe im Hinblick auf § 26 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz 2. Alternative SGB IV kein Anspruch auf Erstattung der KV-Beiträge nebst Säumniszuschlägen, weil sie gegenüber der Klägerin in dem Zeitraum, für den zu Unrecht Beiträge entrichtet worden seien, Leistungen erbracht habe. 11 Mit ihrer am 14. März 2001 beim Sozialgericht (SG) Konstanz erhobenen Klage, machte die Klägerin die Rückzahlung der für die Zeit vom 30. Januar bis 30. September 1998 gezahlten Beiträge zuzüglich Säumniszuschlägen von DM 5.986,14 (= EUR 3.060,66) mit der Begründung geltend, diese Beiträge seien im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz 2. Alternative SGB IV nicht entrichtet worden. Entrichtet in diesem Sinne seien allenfalls die Beiträge, die seitens der Erzdiözese F auch nach dem Eintritt der Versicherungsfreiheit noch abgeführt worden seien. Die genannte Regelung erfasse nur solche Beiträge, die ursächlich für Leistungen der Beklagten geworden seien sowie Beiträge, die während der Zeitabschnitte gezahlt werden, für die Leistungen der Krankenkassen erfolgt seien. Der im Streit stehende Betrag sei jedoch lediglich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung und zudem mit Überweisung vom 15. Januar 2000 gezahlt worden, nachdem die angeblichen Leistungszeiträume längst abgelaufen gewesen seien. Die Beklagte habe die Beiträge in der irrigen Annahme beigetrieben, sie sei seit 30. Januar 1998 bei ihr freiwillig krankenversichert gewesen. Dass die Zahlungen nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgt seien, könne ihr Ehegatte sowie der zuständige Vollstreckungsbeamte des Hauptzollamtes R bestätigen. Entsprechendes ergebe sich auch daraus, dass sie genau den Betrag überwiesen habe, der mit Schreiben vom 30. Dezember 1998 zur Abwendung der Zwangsvollstreckung angefordert worden sei. Sie legte u. a. die Durchschrift des Überweisungsträgers vom 15. Januar 2000 sowie die Gehaltsmitteilungen der Bistumskasse F für Januar bis Juli 1998 vor. 12 Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten und unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Standpunktes entgegen. 13 Mit Urteil vom 30. Juli 2003 wies das SG die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, der geltend gemachten Beitragserstattung nach der allein in Betracht kommenden Regelung des § 26 Abs. 2 SGB IV stehe entgegen, dass die Beklagte für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden, Leistungen erbracht habe. Die Beiträge seien im Sinne dieser Regelung auch "entrichtet", da die Klägerin sie in dem Bewusstsein gezahlt habe, einen aus ihrer Sicht nicht bestehenden Beitragsanspruch der Beklagten zu erfüllen. Dass die Zahlung zur Vermeidung der angedrohten Zwangsbeitreibung erfolgt sei, nehme ihr nicht den Charakter des "Entrichtens". Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des den Bevollmächtigten der Klägerin am 08. Dezember 2003 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Urteils verwiesen. 14 Dagegen richtet sich die am 08. Januar 2004 schriftlich durch Fernkopie beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung der Klägerin, die sie im Wesentlichen damit begründet, im Sinne des § 26 Abs. 2 und 3 SGB IV keine Beiträge "entrichtet" zu haben. Die nach rechtswidriger Androhung der Zwangsbeitreibung erfolgte Zahlung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung stelle keine Beitragsentrichtung in diesem Sinne dar. Ihr Rückforderungsanspruch aus § 812 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bzw. nach § 48 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) sei daher auch nicht durch § 26 Abs. 2 und 3 SGB IV ausgeschlossen. Entrichtet werde ein Beitrag im Sinne der genannten Regelung nur, wenn dieser mit dem Leistungszweck der Erfüllung einer Beitragsschuld gezahlt werde. Bei einer Zahlung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung sei dies gerade ausgeschlossen. Es bestehe die allgemeine Vermutung, dass eine nach Androhung der Zwangsvollstreckung erfolgte Zahlung nur eine Zahlung im Wege der Zwangsvollstreckung darstelle. Der Beitragsbescheid sei auch nichtig gewesen. Die Erzdiözese F habe in dem streitigen Zeitraum im Übrigen KV-Beiträge entrichtet. Die vorliegend zu beurteilende Rechtsfrage sei höchstrichterlich noch nicht entschieden, doch sei in dem derzeit beim Bundessozialgericht (BSG) anhängigen Verfahren B 12 AL 1/05 R über die Frage zu entscheiden, ob im Hinblick auf Beitragserstattungsansprüche nach § 27 Abs. 2 SGB IV die Erhebung der Einrede der Verjährung durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) zulässig sei, wenn aufgrund fehlerhaften Verwaltungshandelns der BA oder der Einzugsstelle zu Unrecht Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet worden seien. Die insoweit zu erwartende Entscheidung sei auch für den vorliegenden Fall präjudiziell. 15 Die Klägerin beantragt, 16 das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 30. Juli 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 04. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Februar 2001 zu verurteilen, ihr EUR 3.060,66 zuzüglich der Zinsen nach § 27 SGB IV zu erstatten, hilfsweise die Revision zuzulassen. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Berufung zurückzuweisen. 19 Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig. 20 Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen. Entscheidungsgründe 21 Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet. 22 Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 04. Juli 2000 in der ihn abändernden Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Februar 2001 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin die für die Zeit vom 30. Januar bis 30. September 1998 geleisteten Beiträge zur KV nebst Säumniszuschlägen in Höhe von EUR 3.060,66 zurückzuerstatten. 23 Streitig ist vorliegend allein die Erstattung der von der Klägerin zur Abwendung der Zwangsvollstreckung auf den Beitragsbescheid der Beklagten vom 30. Dezember 1998 (Beiträge zur KV) geleistete Zahlung von EUR 3.060,66. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob und inwieweit der frühere Arbeitgeber der Klägerin, die Erzdiözese F, für den Zeitraum vom 30. Januar bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 31. Juli 1998 für das in der KV versicherungsfreie Beschäftigungsverhältnis (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 SGB V) möglicherweise zu Unrecht Beiträge einbehalten und an die Beklagte als Einzugsstelle abgeführt hat. Insoweit hätte die Beklagte auf einen entsprechenden Antrag der Klägerin gesondert eine Entscheidung zu treffen. 24 Das SG hat unter Darlegung der vorliegend allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden Regelung des § 26 Abs. 2 SGB IV zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin zum 30. Januar 1998 durch ihren unter dem 24. August 1998 erklärten Beitritt nicht freiwilliges Mitglied der Beklagten geworden ist und daher in der streitigen Zeit vom 30. Januar bis 30. September 1998 auch nicht zur Beitragszahlung verpflichtet war. Zutreffend hat es weiter dargelegt, dass auch die Einstufungsbescheide vom 31. August 1998 eine Beitragspflicht nicht begründen, nachdem die Beklagte diese mit Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2001 zurückgenommen hat. Die von der Klägerin auf den sinngemäß ebenfalls zurückgenommenen Beitragsbescheid vom 30. Dezember 1998 geleistete Zahlung von EUR 3.060,66 erfolgte im Ergebnis daher ohne Rechtsgrund, weshalb die Voraussetzungen für eine Erstattung von zu Unrecht entrichteter Beiträge dem Grunde nach vorliegen. Darauf, ob die Einstufungs- bzw. Beitragsbescheide nur anfechtbar oder gar nichtig waren, kommt es nicht an. Das SG ist zu Recht weiter davon ausgegangen, dass einem Erstattungsanspruch der Klägerin jedoch der in besagter Regelung normierte Ausnahmetatbestand entgegensteht, wonach die Erstattung ausgeschlossen ist, wenn die Beklagte "für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht hat". In dem maßgeblichen Zeitraum vom 30. Januar bis 30. September 1998 hat die Beklagte gegenüber der Klägerin nämlich ärztliche Leistungen in Form von psychotherapeutischen Behandlungen und sonstigen ambulanten Leistungen erbracht. Dies schließt die Erstattung der zu Unrecht erbrachten Beiträge aus. Zur Begründung bezieht sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die entsprechenden Ausführungen des SG in der angefochtenen Entscheidung. 25 Entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht sind Beiträge im Sinne des § 26 Abs. 2 SGG IV auch dann "entrichtet", wenn diese lediglich gezahlt werden, um die zwangsweise Durchsetzung eines Beitragsbegehrens zu vermeiden. Denn auch in diesem Fall verliert die Zahlung nicht ihre eigentliche Zweckbestimmung, im Hinblick auf eine geltend gemachte Beitragsforderung eine – wenn auch im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht veranlasste – Vermögensverschiebung vorzunehmen. Diese Interpretation der in Rede stehenden Vorschrift lässt sich ohne Weiteres auch mit dem Regelungszweck vereinbaren, nämlich ein Versicherungsverhältnis gerade auch für die Beitragsseite dann zu fingieren, wenn aufgrund einer vermeintlichen Mitgliedschaft an sich nicht zustehende Leistungen gleichwohl erbracht worden sind. Für den Senat ist zudem kein sachlicher Grund ersichtlich, warum Versicherte, die wie die Klägerin ihre vermeintliche Beitragsschuld erst nach Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfüllen, bei der Rückerstattung zu Unrecht geleisteter Beiträge besser gestellt sein sollen, als jene Versicherten, die auf einen – gleichfalls rechtswidrigen – Beitragsbescheid entsprechend den gesetzlichen Regelungen, nach denen Widerspruch und Klage gegen Beitragsbescheide keine aufschiebende Wirkung haben, ihre vermeintliche Beitragspflicht zunächst erfüllen und die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung im Rahmen eines Rechtsbehelfs- und ggf. Klageverfahrens zur Überprüfung stellen. 26 In diesem Zusammenhang ist weiter darauf hinzuweisen, dass für den Senat nicht erkennbar ist, woraus die Klägerin die offenbar von ihr vertretene Auffassung ableitet, KV-Leistungen der Beklagten in Anspruch nehmen zu dürfen, ohne hierfür jegliche Gegenleistung erbringen zu müssen. Soweit der Zeitraum bis 31. Juli 1998 betroffen ist, mag die konkrete Inanspruchnahme entsprechender Leistungen (hier in Form von ambulanten ärztlichen Behandlungen, einschließlich Psychotherapie) noch von ihrer Vorstellung getragen gewesen sein, durch die Beschäftigung bei der Erzdiözese F weiterhin versicherungspflichtig und daher Mitglied der Beklagten gewesen zu sein. Spätestens mit dem Ende dieser Beschäftigung konnte sie hiervon jedoch auch subjektiv nicht mehr ausgegangen sein. Denn ab diesem Zeitpunkt stand sie lediglich noch in einer nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versicherungsfreien Tätigkeit im Rahmen eines Beamtenverhältnisses. Gleichwohl hat sie sich jedoch auch ab 01. August 1998 weiterhin zu Lasten der Beklagten Behandlungen unterzogen und insgesamt noch 17 psychotherapeutische Sitzungen zu deren Lasten in Anspruch genommen. 27 Soweit die Klägerin den geltend gemachten Erstattungsanspruch auf eine entsprechende Anwendung der Regelungen über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung stützt, ist darauf hinzuweisen, dass sich § 26 Abs. 2 SGB 4 als besonderer öffentlich-rechtlicher Bereicherungsanspruch darstellt, der kein Raum mehr für eine analoge Anwendung der §§ 812 ff. BGB lässt. Der geltend gemachte Anspruch lässt sich im Sinne des Vortrags des Bevollmächtigten der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch nicht aus § 48 SGB X herleiten. Diese Vorschrift räumt dem Sozialleistungsträger das Recht ein, einen bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung wegen wesentlicher Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen mit Wirkung für die Vergangenheit oder die Zukunft aufzuheben, sie regelt jedoch keinen Erstattungsanspruch des Versicherten gegenüber dem entsprechenden Leistungsträger. 28 Der Senat hielt es nicht für angezeigt, die Entscheidung des BSG in der dort anhängigen Rechtssache B 12 AL 1/05 R abzuwarten. Denn es ist nicht zu erwarten, dass sich aus jener Entscheidung maßgebliche Gesichtspunkte für die Beurteilung der vorliegend zu beurteilenden Rechtsfrage ableiten lassen. In jenem Verfahren ist nicht unmittelbar die vorliegend anzuwendende Regelung des § 26 Abs. 2 SGB IV betroffen, sondern die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit der Erhebung einer Verjährungseinrede. Der Beurteilung jener Rechtsfrage liegt jedoch keine Interessenlage zugrunde, die der vorliegenden vergleichbar wäre. Denn die Frage der Verjährung von Rückerstattungsansprüchen stellt sich immer erst dann, wenn ein Ausnahmetatbestand, wie er hier durch die Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen durch die Klägerin vorliegt, gerade nicht erfüllt ist und ein Anspruch auf Beitragserstattung daher grundsätzlich zu bejahen wäre. 29 Soweit sich die Klägerin im Zusammenhang mit der angesprochenen, beim BSG anhängigen Rechtssache auf den "Grundsatz" beruft, wonach "kein Rechtsteilnehmer sich auf eine in rechtswidriger Weise durch ihn geschaffene Situation zur Rechtfertigung unberechtigter Vorteile berufen kann", verkennt die Klägerin, dass sich die in Rede stehenden Beiträge in dem dargelegten Sinn gerade nicht als "unberechtigte Vorteile" der Beklagten begreifen lassen. Denn den entsprechenden Beiträgen in Höhe von EUR 3.060,66 stehen auf Seiten der Beklagten an die Klägerin erbrachte Leistungen im Umfang von mehr als EUR 3.632,86 (49 psychotherapeutische Sitzungen zu je EUR 74,14, zuzüglich HNO-ärztliche Behandlung) gegenüber, weshalb sich selbst bei einer Saldierung der jeweils aufgewendeten Kosten kein Vorteil für die Beklagte erkennen ließe. Der entsprechende Vorteil läge demgegenüber bei der Klägerin selbst. Darauf, dass sie als Beamtin seit 30. Januar 1998 beihilfeberechtigt gewesen ist, kann sie sich nicht berufen. 30 Da das SG die Klage nach alledem zu Recht abgewiesen hat, konnte auch die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. 32 Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung. Der Senat misst der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG keine grundsätzliche Bedeutung zu. Andere Zulassungsgründe sind nicht ersichtlich und wurden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Gründe 21 Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet. 22 Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 04. Juli 2000 in der ihn abändernden Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Februar 2001 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin die für die Zeit vom 30. Januar bis 30. September 1998 geleisteten Beiträge zur KV nebst Säumniszuschlägen in Höhe von EUR 3.060,66 zurückzuerstatten. 23 Streitig ist vorliegend allein die Erstattung der von der Klägerin zur Abwendung der Zwangsvollstreckung auf den Beitragsbescheid der Beklagten vom 30. Dezember 1998 (Beiträge zur KV) geleistete Zahlung von EUR 3.060,66. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob und inwieweit der frühere Arbeitgeber der Klägerin, die Erzdiözese F, für den Zeitraum vom 30. Januar bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 31. Juli 1998 für das in der KV versicherungsfreie Beschäftigungsverhältnis (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 SGB V) möglicherweise zu Unrecht Beiträge einbehalten und an die Beklagte als Einzugsstelle abgeführt hat. Insoweit hätte die Beklagte auf einen entsprechenden Antrag der Klägerin gesondert eine Entscheidung zu treffen. 24 Das SG hat unter Darlegung der vorliegend allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden Regelung des § 26 Abs. 2 SGB IV zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin zum 30. Januar 1998 durch ihren unter dem 24. August 1998 erklärten Beitritt nicht freiwilliges Mitglied der Beklagten geworden ist und daher in der streitigen Zeit vom 30. Januar bis 30. September 1998 auch nicht zur Beitragszahlung verpflichtet war. Zutreffend hat es weiter dargelegt, dass auch die Einstufungsbescheide vom 31. August 1998 eine Beitragspflicht nicht begründen, nachdem die Beklagte diese mit Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2001 zurückgenommen hat. Die von der Klägerin auf den sinngemäß ebenfalls zurückgenommenen Beitragsbescheid vom 30. Dezember 1998 geleistete Zahlung von EUR 3.060,66 erfolgte im Ergebnis daher ohne Rechtsgrund, weshalb die Voraussetzungen für eine Erstattung von zu Unrecht entrichteter Beiträge dem Grunde nach vorliegen. Darauf, ob die Einstufungs- bzw. Beitragsbescheide nur anfechtbar oder gar nichtig waren, kommt es nicht an. Das SG ist zu Recht weiter davon ausgegangen, dass einem Erstattungsanspruch der Klägerin jedoch der in besagter Regelung normierte Ausnahmetatbestand entgegensteht, wonach die Erstattung ausgeschlossen ist, wenn die Beklagte "für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht hat". In dem maßgeblichen Zeitraum vom 30. Januar bis 30. September 1998 hat die Beklagte gegenüber der Klägerin nämlich ärztliche Leistungen in Form von psychotherapeutischen Behandlungen und sonstigen ambulanten Leistungen erbracht. Dies schließt die Erstattung der zu Unrecht erbrachten Beiträge aus. Zur Begründung bezieht sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die entsprechenden Ausführungen des SG in der angefochtenen Entscheidung. 25 Entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht sind Beiträge im Sinne des § 26 Abs. 2 SGG IV auch dann "entrichtet", wenn diese lediglich gezahlt werden, um die zwangsweise Durchsetzung eines Beitragsbegehrens zu vermeiden. Denn auch in diesem Fall verliert die Zahlung nicht ihre eigentliche Zweckbestimmung, im Hinblick auf eine geltend gemachte Beitragsforderung eine – wenn auch im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht veranlasste – Vermögensverschiebung vorzunehmen. Diese Interpretation der in Rede stehenden Vorschrift lässt sich ohne Weiteres auch mit dem Regelungszweck vereinbaren, nämlich ein Versicherungsverhältnis gerade auch für die Beitragsseite dann zu fingieren, wenn aufgrund einer vermeintlichen Mitgliedschaft an sich nicht zustehende Leistungen gleichwohl erbracht worden sind. Für den Senat ist zudem kein sachlicher Grund ersichtlich, warum Versicherte, die wie die Klägerin ihre vermeintliche Beitragsschuld erst nach Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfüllen, bei der Rückerstattung zu Unrecht geleisteter Beiträge besser gestellt sein sollen, als jene Versicherten, die auf einen – gleichfalls rechtswidrigen – Beitragsbescheid entsprechend den gesetzlichen Regelungen, nach denen Widerspruch und Klage gegen Beitragsbescheide keine aufschiebende Wirkung haben, ihre vermeintliche Beitragspflicht zunächst erfüllen und die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung im Rahmen eines Rechtsbehelfs- und ggf. Klageverfahrens zur Überprüfung stellen. 26 In diesem Zusammenhang ist weiter darauf hinzuweisen, dass für den Senat nicht erkennbar ist, woraus die Klägerin die offenbar von ihr vertretene Auffassung ableitet, KV-Leistungen der Beklagten in Anspruch nehmen zu dürfen, ohne hierfür jegliche Gegenleistung erbringen zu müssen. Soweit der Zeitraum bis 31. Juli 1998 betroffen ist, mag die konkrete Inanspruchnahme entsprechender Leistungen (hier in Form von ambulanten ärztlichen Behandlungen, einschließlich Psychotherapie) noch von ihrer Vorstellung getragen gewesen sein, durch die Beschäftigung bei der Erzdiözese F weiterhin versicherungspflichtig und daher Mitglied der Beklagten gewesen zu sein. Spätestens mit dem Ende dieser Beschäftigung konnte sie hiervon jedoch auch subjektiv nicht mehr ausgegangen sein. Denn ab diesem Zeitpunkt stand sie lediglich noch in einer nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versicherungsfreien Tätigkeit im Rahmen eines Beamtenverhältnisses. Gleichwohl hat sie sich jedoch auch ab 01. August 1998 weiterhin zu Lasten der Beklagten Behandlungen unterzogen und insgesamt noch 17 psychotherapeutische Sitzungen zu deren Lasten in Anspruch genommen. 27 Soweit die Klägerin den geltend gemachten Erstattungsanspruch auf eine entsprechende Anwendung der Regelungen über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung stützt, ist darauf hinzuweisen, dass sich § 26 Abs. 2 SGB 4 als besonderer öffentlich-rechtlicher Bereicherungsanspruch darstellt, der kein Raum mehr für eine analoge Anwendung der §§ 812 ff. BGB lässt. Der geltend gemachte Anspruch lässt sich im Sinne des Vortrags des Bevollmächtigten der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch nicht aus § 48 SGB X herleiten. Diese Vorschrift räumt dem Sozialleistungsträger das Recht ein, einen bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung wegen wesentlicher Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen mit Wirkung für die Vergangenheit oder die Zukunft aufzuheben, sie regelt jedoch keinen Erstattungsanspruch des Versicherten gegenüber dem entsprechenden Leistungsträger. 28 Der Senat hielt es nicht für angezeigt, die Entscheidung des BSG in der dort anhängigen Rechtssache B 12 AL 1/05 R abzuwarten. Denn es ist nicht zu erwarten, dass sich aus jener Entscheidung maßgebliche Gesichtspunkte für die Beurteilung der vorliegend zu beurteilenden Rechtsfrage ableiten lassen. In jenem Verfahren ist nicht unmittelbar die vorliegend anzuwendende Regelung des § 26 Abs. 2 SGB IV betroffen, sondern die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit der Erhebung einer Verjährungseinrede. Der Beurteilung jener Rechtsfrage liegt jedoch keine Interessenlage zugrunde, die der vorliegenden vergleichbar wäre. Denn die Frage der Verjährung von Rückerstattungsansprüchen stellt sich immer erst dann, wenn ein Ausnahmetatbestand, wie er hier durch die Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen durch die Klägerin vorliegt, gerade nicht erfüllt ist und ein Anspruch auf Beitragserstattung daher grundsätzlich zu bejahen wäre. 29 Soweit sich die Klägerin im Zusammenhang mit der angesprochenen, beim BSG anhängigen Rechtssache auf den "Grundsatz" beruft, wonach "kein Rechtsteilnehmer sich auf eine in rechtswidriger Weise durch ihn geschaffene Situation zur Rechtfertigung unberechtigter Vorteile berufen kann", verkennt die Klägerin, dass sich die in Rede stehenden Beiträge in dem dargelegten Sinn gerade nicht als "unberechtigte Vorteile" der Beklagten begreifen lassen. Denn den entsprechenden Beiträgen in Höhe von EUR 3.060,66 stehen auf Seiten der Beklagten an die Klägerin erbrachte Leistungen im Umfang von mehr als EUR 3.632,86 (49 psychotherapeutische Sitzungen zu je EUR 74,14, zuzüglich HNO-ärztliche Behandlung) gegenüber, weshalb sich selbst bei einer Saldierung der jeweils aufgewendeten Kosten kein Vorteil für die Beklagte erkennen ließe. Der entsprechende Vorteil läge demgegenüber bei der Klägerin selbst. Darauf, dass sie als Beamtin seit 30. Januar 1998 beihilfeberechtigt gewesen ist, kann sie sich nicht berufen. 30 Da das SG die Klage nach alledem zu Recht abgewiesen hat, konnte auch die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. 32 Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung. Der Senat misst der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG keine grundsätzliche Bedeutung zu. Andere Zulassungsgründe sind nicht ersichtlich und wurden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht.