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Urteil

L 6 U 512/24

Landessozialgericht Baden-Württemberg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGBW:2025:0828.L6U512.24.00
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Leitsätze
Das Rehabilitationsregime des § 14 SGB IX steht nicht zur Disposition der Behörde und kann nicht durch den Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes umgangen werden, mit dem im Ergebnis die Nichtzuständigkeit der Behörde für eine Rehabilitationsleistung (hier: Versorgung mit Hörgeräten) vorab festgestellt wird. (Rn.60)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 24. Januar 2024 abgeändert und der Bescheid vom 3. November 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2023 insoweit aufgehoben, als dort entschieden wurde, dass die derzeit anerkannten Folgen der Berufskrankheit keinen Anspruch auf eine Hörgeräteversorgung zu Lasten der Berufsgenossenschaft begründen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen dem Grunde nach zu zwei Dritteln zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Rehabilitationsregime des § 14 SGB IX steht nicht zur Disposition der Behörde und kann nicht durch den Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes umgangen werden, mit dem im Ergebnis die Nichtzuständigkeit der Behörde für eine Rehabilitationsleistung (hier: Versorgung mit Hörgeräten) vorab festgestellt wird. (Rn.60) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 24. Januar 2024 abgeändert und der Bescheid vom 3. November 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2023 insoweit aufgehoben, als dort entschieden wurde, dass die derzeit anerkannten Folgen der Berufskrankheit keinen Anspruch auf eine Hörgeräteversorgung zu Lasten der Berufsgenossenschaft begründen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen dem Grunde nach zu zwei Dritteln zu tragen. Die form- und fristgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG), ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nur zum Teil begründet. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist das Urteil vom 24. Januar 2024, mit dem das SG die Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) gegen den Bescheid vom 3. November 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Januar 2023 (§ 95 SGG) abgewiesen hat. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei einer Anfechtungsklage der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, mithin derjenige des Erlasses des Widerspruchsbescheides (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Kommentar zum SGG, 14. Aufl. 2023, § 54 Rz. 33; BSG, Urteil vom 13. August 1997 – 9 RVs 10/96 –, juris, Rz. 15; BSG, Urteil vom 11. August 2015 – B 9 SB 2/15 R –, juris, Rz. 13). Die Berufung ist unbegründet, soweit sich die Klage gegen die in dem Bescheid unter Nr. 1 und Nr. 2 enthaltenen Regelungen richtet. Die Unbegründetheit der Berufung folgt hinsichtlich der Regelung unter Nr. 1 aus der Unzulässigkeit der Klage. Zwar handelt es sich um eine anfechtbare Regelung, die jedoch den Kläger nicht beschwert, sodass es ihm an der Klagebefugnis fehlt. Zunächst war die Beklagte zum Erlass eines solchen Verwaltungsaktes berechtigt, denn mit dem vorangegangenen Bescheid vom 17. Oktober 2017 hatte sie nach dessen klaren Wortlaut lediglich eine Regelung hinsichtlich der Anerkennung der Berufskrankheit, der Ablehnung des Rentenanspruchs sowie der Hörgeräteversorgung getroffen. Dass durch die BK eine messtechnisch nachgewiesene Hochtoninnenohrstörung verursacht sei, wie, dass die eingetretene Zunahme der Schwerhörigkeit im Tief- und Mitteltonbereich beidseits im Ausmaß einer gering- bis mittelgradigen Schwerhörigkeit sowie die Ohrgeräusche beidseits unabhängig von der BK vorlägen, ist allein ein Begründungselement gewesen. Denn eine solche ist nicht im Verfügungssatz des Verwaltungsaktes erschienen und wäre daher auch nicht isoliert anfechtbar gewesen. Bindungswirkung kommt nämlich nur dem Verfügungssatz eines Verwaltungsaktes zu, nicht jedoch den Begründungselementen (vgl. BSG, Urteil vom 6. März 2024 – B 6 KA 2/23 R –, juris, Rz. 22). Somit liegt keine bestandskräftige Regelung vor, sodass es sich bei dem streitbefangenen Bescheid vom 3. November 2022 nicht lediglich um eine wiederholende Verfügung (vgl. dazu BSG, Urteil vom 24. September 2024 – B 11 AL 7/23 R –, juris, Rz. 15) ohne Regelungswirkung handelt. Die Beklagte hat vielmehr die – im Ergebnis unstreitigen gesundheitlichen Folgen der anerkannten Berufskrankheit – nunmehr in Bescheidform gefasst, was die Voraussetzungen einer anfechtbaren Regelung erfüllt. Nach § 31 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Dies ist bei den Verfügungen unter Nr. 1 bis Nr. 2 (ebenso bei Nr. 3, s.u.) im Tenor des angefochtenen Bescheides jeweils der Fall, da darin eine Gesundheitsstörung als Unfallfolge festgestellt (Nr. 1) und – bei entsprechender Auslegung unter Berücksichtigung der für Willenserklärungen maßgeblichen Grundsätze (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB], vgl. BSG, Urteil vom 16. März 2021 – B 2 U 7/19 R –, juris, Rz. 13) – die Feststellung weiterer Gesundheitsstörungen als Unfallfolgen abgelehnt wird (Nr. 2 – vgl. zur Zulässigkeit auch der negativen Feststellung von Unfallfolgen: BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 – B 2 U 9/20 R – juris Rz. 20; BSG, Urteil vom 24. Juli 2022 – B 2 U 9/11 R –, juris, Rz. 23). Dabei handelt es sich um im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung ausnahmsweise zulässige Elementenfeststellungen durch Verwaltungsakte (vgl. Roos/Karmanski/Karl/Wahl/Schmitt, WzS 2024, 231, 234 m.w.N.; vgl. auch BSG, Urteil vom 16. März 2021 – B 2 U 7/19 R –, juris, Rz. 17), deren Möglichkeit von § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG vorausgesetzt wird. Soweit sich die Klage gegen den Verfügungssatz Nr. 1 des Bescheides richtet, fehlt es für die reine Anfechtungsklage an einer Klagebefugnis. Die Zulässigkeit der Klage setzt nämlich voraus, dass der Kläger durch den Verwaltungsakt beschwert sein kann (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG), was vorliegend nicht der Fall ist, da es an der Belastung durch die Entscheidung fehlt (vgl. BSG, Urteil vom 17. Oktober 2007 – B 6 KA 42/06 R –, juris, Rz. 16; BSG, Urteil vom 23. Juni 2020 – B 2 U 14/18 R –, juris, Rz. 9). Denn die angefochtene Entscheidung, dass als Folgen der mit Bescheid vom 17. Oktober 2017 anerkannten Berufskrankheit (Lärmschwerhörigkeit) eine messtechnisch nachgewiesene Hochtoninnenohrhörstörung beidseits besteht, ist in der Sache zutreffend und entfaltet für sich genommen keine negative Wirkung gegenüber dem Kläger, belastet ihn mithin nicht. Die Klage gegen die Verfügung Nr. 2 des angefochtenen Verwaltungsakts ist zwar zulässig. Für den Senat ist aber ebenso wie für das SG angesichts der wohlbegründeten und nachvollziehbaren Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen aus dem vorangegangenen Klageverfahren R1, das der Senat im Wege des Urkundsbeweises (§ 118 Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 415 ff. Zivilprozessordnung [ZPO]) verwertet, zur Schwerhörigkeit im Tief- und Mitteltonbereich beidseits und zu den Ohrgeräuschen beidseits die Klage aber ohne Erfolg, die Berufung damit unbegründet. Der Senat schließt sich insoweit der Begründung des angefochtenen Urteils an und sieht daher von einer eigenen Darstellung ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Hingegen sind die Klage und damit auch die Berufung hinsichtlich der Verfügung Nr. 3 des angefochtenen Verwaltungsaktes begründet. Denn die isolierte Feststellung, dass die derzeit anerkannten Folgen der Berufskrankheit keinen Anspruch auf eine Hörgeräteversorgung zulasten der Berufsgenossenschaft begründen, ist rechtswidrig. Hierbei handelt es sich um eine sog. Elementenfeststellung, die nur eine Vorfrage etwaiger späterer Ansprüche betrifft. Solche Elementenfeststellungen sind, soweit keine Ausnahmeregelungen wie in § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG eingreifen, grundsätzlich unzulässig. Die Beklagte hat in Nr. 3 des Bescheides keine Leistungsentscheidung getroffen, sondern einen feststellenden Verwaltungsakt erlassen. Mit einem solchen wird nämlich eine materielle Rechtslage in Bezug auf einen Einzelfall feststellt, ohne dass ihre Änderung beabsichtigt ist. Die Feststellungwirkung besteht also darin, sich auf die Festschreibung des Ergebnisses eines behördlichen Prüfungsvorgangs zu beschränken, ohne daran Rechtsfolgen wie Ge- oder Verbote, Bewilligungen, Genehmigungen etc. zu knüpfen (vgl. Luthe in: jurisPK-SGB X, 3. Aufl. 2023, § 31 Rz. 40. Dass die Beklagte eine solche Regelung treffen wollte, ist ganz unzweifelhaft schon bereits den aus dem Aktenvermerk folgenden Erwägungen zur Annahme des Vergleichsvorschlages im vorangegangenen Berufungsverfahren zu entnehmen. Denn sie wollte mit dem danach unmittelbar ergangenen Verwaltungsakt alleine sicherstellen, dass ihre Nichtzuständigkeit für die Hörgeräteversorgung des Klägers festgestellt wird. Dass die Beklagte keine Leistungsentscheidung hat treffen wollen und eine solche nicht getroffen hat, folgt schon daraus, dass sie keine inhaltliche Prüfung vorgenommen, also selbst keinen Versorgungsbedarf gesehen hat (vgl. zur Versorgung mit Hörgeräten als entsprechende Leistung zur Teilhabe BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 – B 5 R 8/14 R –, juris; zu dem Zusammenhang mit § 19 SGB IV Hampel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Aufl., § 19 SGB IV (Stand: 01.08.2021), Rz. 47). Dagegen spricht weiter, dass bei einem erkannten Rehabilitationsbedarf wiederum § 14 Abs. 4 Satz 2 SGB IX gelten würde, also mangels Weiterleitung wieder nach allen Vorschriften zu prüfen wäre, und die Hörgeräteversorgung grundsätzlich als Sachleistung zu gewähren ist. Durch die Formulierung „derzeit“ sollte zwar der Anschein erweckt werden, dass dem Verwaltungsakt keine Dauerwirkung zukommt, da die Entscheidung über die Ablehnung eines Leistungsanspruchs grundsätzlich keine Wirkung auch für die Zukunft entfaltet (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 1985 – 1 RJ 2/84 –, juris, Rz. 16). Mit der Feststellung der Nichtzuständigkeit soll allerdings deutlich erkennbar eine in die Zukunft wirkende Regelung getroffen werden, die dem Kläger bei einem erneuten Versorgungsbegehren entgegengehalten werden können soll. Die Regelung zielt damit auf nichts anderes als eine Umgehung der Regelungen des § 14 SGB IX ab und ist schon deshalb unzulässig, da die Vorschriften nicht zur Disposition der Beteiligten stehen, sondern zwingendes Recht sind. Diese Intention der Beklagten folgt ganz klar aus der Begründung, dass zukünftige oder anfallende Kosten bezüglich der Hörgeräteversorgung einschließlich Wunschleistungen oder Zubehör grundsätzlich von der Krankenversicherung zu tragen sind. Stellt der Kläger künftig einen neuen Antrag bei der Beklagten und leitet die Beklagte diesen nicht weiter, kann sie ihre Zuständigkeit im Außenverhältnis durch einen feststellenden Verwaltungsakt nicht verhindern. Die Regelung des § 14 SGB IX führt nämlich gerade dazu, dass eine Zuständigkeit der Beklagten nach allen in Betracht kommenden Rechtsvorschriften im Außenverhältnis zum Versicherten entsteht, sie ergibt sich folglich unabhängig von der materiellen Rechtslage allein aus der unterlassenen Weiterleitung (vgl. BSG, Urteil vom 8. März 2016 – B 1 KR 27/15 R –, juris, Rz. 15). Die negative Feststellung der Nichtzuständigkeit der Beklagten würde daher den Antrag des Klägers, wenn er von der Beklagten nicht weitergeleitet wird, zwangsläufig ins Leere laufen lassen, was mit dem Sinn und Zweck von § 14 SGB IX, im Interesse behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen durch formale Klärung von Zuständigkeiten Nachteilen des gegliederten Systems entgegenzuwirken (vgl. BSG, Urteil vom 8. März 2016 – B 1 KR 27/15 R –, juris, Rz. 14), in keiner Weise vereinbar ist, sondern den Zweck vielmehr vereitelt. Anders als die Beklagte glauben machen will, folgt die Rechtmäßigkeit der Regelung in Nr. 3 auch nicht ausnahmsweise daraus, dass durch die Regelung der (zukünftige) Streit der Beteiligten insgesamt bereinigt wird (vgl. zum ausnahmsweise gegebenen Feststellungsinteresse für eine solche Elementenfeststellungsklage: BSG, Urteil vom 15. Juni 2016 – B 4 AS 45/15 R –, juris, Rz. 27). Die Beklagte verkennt hierbei nämlich bereits, dass die Zuständigkeit nach allen in Betracht kommenden Rechtsvorschriften nicht nur dadurch ausgelöst werden kann, dass ein bei der Beklagten gestellter Antrag nicht weitergeleitet wird, sondern in gleicher Weise, wenn der Antrag von einem anderen Rehabilitationsträger an die Beklagte weitergeleitet wird. Durch die Weiterleitung wird im Außenverhältnis gegenüber dem Leistungsberechtigten nämlich ebenso eine eigene gesetzliche Verpflichtung des zweitangegangenen Rehabilitationsträger begründet (vgl. BSG, Urteil vom 26. Februar 2020 – B 5 R 1/19 R –, juris, Rz. 12), der auch nach allen in Betracht kommenden Rechtsvorschriften zu prüfen hat und insbesondere weder berechtigt ist, den Antrag zurückzugeben, noch an einen dritten Rehabilitationsträger weiterzuleiten (vgl. BSG, Urteil vom 15. Juni 2016 – B 1 KR 27/15 R –, juris, Rz. 12). Selbst wenn der feststellende Verwaltungsakt damit geeignet wäre, den Kläger von einer Antragstellung bei der Beklagten abzuhalten, ändert dies nichts an der Möglichkeit der Weiterleitung des Antrags durch einen anderen Rehabilitationsträger an die Beklagte mit der Wirkung, dass dieser im Außenverhältnis zum Kläger nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen und verbescheiden hat, sodass die negative Feststellung aus dem angefochtenen Bescheid wiederum den Antrag in Gänze ins Leere laufen lassen würde. Die Regelung in Nr. 3 konnte daher keinen Bestand haben und war aufzuheben (vgl. zur grundsätzlichen Teilbarkeit von Verwaltungsakten BSG, Urteil vom 21. November 2024 – B 8 SO 5/23 R –, juris, Rz. 29). Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt das nur teilweise Obsiegen des Klägers, welches der Senat nach seinem Ermessen mit einer Kostentragung der außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach zu zwei Dritteln in beiden Rechtszügen berücksichtigt. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten um einen Bescheid, den die Beklagte im Zusammenhang mit einer Hörgeräteversorgung bei anerkannter Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2301 der Anlage 1 zur Berufskrankenverordnung (BKV) – Lärmschwerhörigkeit – erlassen hat. Der 1958 geborene Kläger absolvierte von September 1972 bis Januar 1976 eine Ausbildung zum Mechaniker und war seitdem in seinem Ausbildungsbetrieb im Bau von Hoch- bis Höchstdruckpumpen beschäftigt. Von 1976 bis 1993 arbeitete er in der Montage, nach der Meisterausbildung ab 1994 im Rohmaterial- und Fertigmateriallager und seit 1997 in der Fertigungssteuerung. Seit 1. März 2024 ist er berentet. Im Juni 2017 erstattete die K1 die ärztliche Anzeige bei Verdacht auf eine BK und beschrieb eine Schwerhörigkeit vor allem im Hochtonbereich sowie einen seit 2004 bestehenden Tinnitus. Vorgelegt wurden Tonaudiogramme vom 22. Februar 2005 und 20. Juni 2017. Die Beklagte leitete ein Feststellungsverfahren ein und zog neben den arbeitsmedizinischen Bescheinigungen über die Vorsorgeuntersuchungen Befundberichte bei. W1 teilte mit, dass sein Vorgänger W2 kein Ton- bzw. Sprachaudiogramm durchgeführt habe. Es liege eine Hörminderung links vor. S1 konnte keine Unterlagen mehr vorlegen, da die letzte Behandlung mehr als 10 Jahre zurücklag. Die Überprüfung der Lärmexposition durch den Technischen Aufsichtsdienst der Beklagten (TAD) ergab, dass der Kläger von 1972 bis 1997 während seiner Ausbildung zum Mechaniker, seiner Tätigkeit in der Montagehalle und als Meister im Rohmaterial- und Fertigteilelager einer Lärmexposition von mehr als 85 dB ausgesetzt gewesen sei. Seit 1997 sei er in der Fertigungssteuerung tätig, die Lärmexposition liege unter 85 dB. Die Beklagte veranlasste eine ärztliche Untersuchung bei W1, der ein Sprach- und Tonaudiogramm erhob. Aus diesem ergab sich ein prozentualer Hörverlust von beidseits 40 %. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2017 anerkannte die Beklagte das Bestehen einer BK nach Nr. 2301 der Anlage 1 zur BKV, lehnte aber einen Anspruch auf Rente sowie eine Hörgeräteversorgung ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die BK zu einer messtechnisch nachgewiesenen Hochtoninnenohrstörung geführt habe. Die eingetretene Zunahme der Schwerhörigkeit im Tief- und Mitteltonbereich beidseits im Ausmaß einer gering- bis mittelgradigen Schwerhörigkeit sowie die Ohrgeräusche beidseits lägen unabhängig von der BK vor. Nach den Feststellungen des TAD habe eine langjährige lärmgefährdende Arbeit bestanden. Seit der Tätigkeit ab April 1997 in der Fertigungssteuerung könne keine gehörschädigende Lärmexposition festgestellt werden. Grundlage für die Beurteilung sei die im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge am 26. Oktober 1999 durchgeführte Gehöruntersuchung, da danach keine lärmgefährdende Arbeit mehr verrichtet worden sei. Die Ohrgeräusche seien nach den dokumentierten Befunden erst nach Ende der gehörschädigenden Lärmeinwirkung im Jahr 2002 aufgetreten. Als lärmbedingt könnten nur solche Hörverluste anerkannt werden, die in engem zeitlichen Zusammenhang mit der gehörschädigenden Tätigkeit aufgetreten seien. Eine Leistungspflicht des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung zur Übernahme von Hörgerätekosten sei nur dann gegeben, wenn die Hörgeräteversorgung wesentlich wegen der Folgen des berufslärmbedingten Hörschadens notwendig sei. Die BK müsse bei mehreren Ursachen eines Hörschadens zumindest eine wesentliche Mitursache darstellen. Nach dem Tonaudiogramm vom 26. Oktober 1999 sei ein messbarer prozentualer Hörverlust nicht zu erheben gewesen. Hingegen liege jetzt eine weit fortgeschrittene Schwerhörigkeit mit erheblichen Hörverlusten im lärmuntypischen Tief- und Mitteltonbereich vor. Dieses Ausmaß an Schwerhörigkeit rechtfertige durchaus eine Hörgeräteversorgung. Dem anerkannten berufsbedingten Anteil der Schwerhörigkeit komme dabei jedoch keine wesentliche Mitursache zu. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch und machte geltend, dass laut K1 eindeutig eine Lärmschwerhörigkeit in Folge seiner Tätigkeiten festgestellt worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, dass ein Anspruch auf Rente nicht gegeben sei. Nach Auswertung der medizinischen Befunde liege eine an Normalhörigkeit grenzende Hochtoninnenohrschwerhörigkeit beidseits vor, welche keine Hörgeräteversorgung erforderlich mache und keine rentenberechtigende MdE ergebe. Hierfür sei ein beidseitiger Hörverlust von 40 % notwendig, der zwischenzeitlich zwar vorliege, aber nicht auf die berufliche Tätigkeit zurückgeführt werden könne. Im nachfolgenden Klageverfahren beim Sozialgericht Reutlingen (SG, Az. S 4 U 32/18) machte der Kläger geltend, dass er seit 1997 weiterhin ca. drei Stunden arbeitstäglich im lärmgefährdeten Bereich tätig gewesen sei. Das SG holte daher eine ergänzende Stellungnahme des TAD zur Lärmexposition ein. Dieser führte aus, dass die Messungen gezeigt hätten, dass zwar hohe Lärmspitzen gegeben seien, der Raumpegel für die Tagesexposition aber im Versand- wie im Montagebereich deutlich unter 85 dB(A) bleibe. Die Lärmbelastung an den Pumpenprüfständen liege im Schichtmittelwert tatsächlich über 85 dB(A). Da sich der Kläger nicht eine ganze Schicht über nur in einem der Fertigungsbereiche aufhalte und außerdem auch Zeit außerhalb der Produktionsräume verbringe, ergebe sich die Tagesbelastung durch rechnerische Berücksichtigung der Zeitanteile, die unter den verschiedenen Einwirkungen verbracht würden. Insbesondere im Hinblick auf die zeitlichen Anteile, die der Kläger außerhalb der Fertigungsbereiche verbringe, wichen seine eigenen Angaben von denen seines Vorgesetzten um rund 1,5 Stunden pro Schicht ab. Der Pegel für diese Zeiten werde mit 70 dB(A) angenommen. Wenn man von seinen Angaben ausgehe, werde der Grenzwert von 85 dB(A) für eine schädigende Lärmeinwirkung gerade so erreicht. Ausgehend von den Angaben des Vorgesetzten liege die Tagesexposition bei nur 80 dB(A). Anschließend erhob das SG das ärztliche Sachverständigengutachten des R1. Dieser führte nach Untersuchung des Klägers am 11. Februar 2019 aus, dass dieser eine schleichende Hörminderung beidseits bemerkt habe, sodass im November 2018 eine Hörgeräteanpassung beidseits erfolgt sei. Die Ohrgeräusche seien zwischen 1997 und 2000 im Rahmen einer Ohrentzündung aufgetreten, es handele sich um ein dauerhaftes Pfeifen. Er habe nach der Lehre Gehörschutz in Form von Kapselgehörschutz, Gehörschutzstöpseln oder auch Otoplastiken getragen. Die tiefen, mittleren und hohen Frequenzen seien in die Hörstörung mit einbezogen. Aus der 3-Frequenz-Tabelle von Röser ermittele sich tonaudiometrisch ein prozentualer Hörverlust von rechts 45 % und links 40 %. Somit bestehe rechts eine mittelgradige und links eine gering- bis mittelgradige Schwerhörigkeit. Aus der Tabelle von Boenninghaus und Roeser errechne sich nach dem einfachen Gesamtwortverstehen jeweils ein Hörverlust von 10 % und nach dem gewichteten Gesamtwortverstehen ein Hörverlust von rechts 30 % und links 20 %. Der Tinnitus sei mit einem Schmalbandrauschen bzw. Sinustönen beidseits hörschwellennah verdeckbar. Eine lärmtypische Senke bei 4 kHz mit erneutem Anstieg der Hörkurven zu den hohen Frequenzen sei nicht mehr abgrenzbar. Die beidseitige Innenohrschwerhörigkeit sei mit Wahrscheinlichkeit teilursächlich auf die berufliche Lärmexposition zurückzuführen. Es liege eine Lärmschwerhörigkeit vor, der Tinnitus sei nicht berufslärmbedingt. Es zeige sich nach entsprechend geeigneter beruflicher Lärmexposition in den Tonaudiogrammen eine beidseitige fortschreitende Lärmschwerhörigkeit mit typischer Lärmsenke zwischen 4 bis 6 kHz. Die beruflichen Tagesexpositionspegel seit April 1997 seien gerade eben geeignet gewesen, eine Gehörschädigung zu verursachen. Wenn man bedenke, dass der Kläger seit Abschluss seiner Lehre konsequent Gehörschutz getragen habe, sei mit einer relevant gehörschädigenden Lärmexposition seit April 1997 kaum mehr zu rechnen. Das deutliche Fortschreiten der Schwerhörigkeit vor allem im tief- und mittelfrequenten Bereich seit April 1997 bei gerade eben potentiell gehörschädigenden Tageslärmexpositionspegeln von 85 dB(A), wenn man die Angaben des Klägers zu Grunde lege bzw. nach dem Ausscheiden aus der Lärmarbeit, deute darauf hin, dass sich ein nicht-berufsbedingter Anteil in der Gesamthörstörung verberge. Dieser nicht-berufsbedingte Anteil sei nicht klar abgrenzbar und trete gegenüber den berufsbedingten Faktoren klar zurück. Nach der Theorie der wesentlichen Bedingung werde in diesem Fall davon ausgegangen, dass der lärmbedingte Anteil in der Gesamthörstörung der wesentliche Anteil bzw. die wesentliche Bedingung für die Schwerhörigkeit sei. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) sei ab dem Zeitpunkt der Untersuchung auf 10 v.H. einzuschätzen. Dem Widerspruchsbescheid könne gut gefolgt werden. Der fortschreitende Hörverlust nach 1997 bei einem maximalen Tageslärmexpositionspegel von 85 dB(A) könne nicht berufslärmbedingt sein. Die Beklagte führte hierzu aus, dass der Sachverständige der Beurteilung zugestimmt habe, dass der fortschreitende Hörverlust nach 1997 nicht mehr lärmbedingt sein könne. Dies stelle eine klare Abgrenzung zwischen dem lärmbedingten und dem nicht lärmbedingten Anteil der Schwerhörigkeit dar. Das lasse sich durch die Audiogramme belegen. Wieso der Gutachter dennoch eine Abgrenzung nicht vornehmen könne, sei für die Beklagte nicht nachvollziehbar. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass nach 1997 noch eine Lärmbelastung von 85 dB(A) bestanden habe, habe diese zu keiner Zunahme des Hörverlustes geführt, wie der Sachverständige ausführe. Für die Kostenübernahme der Hörgeräteversorgung sei erforderlich, dass der beruflich bedingte Anteil wesentlich für die Notwendigkeit der Versorgung sei, was nicht der Fall sei. Der Kläger legte seinerseits eine Hörgeräteverordnung von W1 vor und wies auf eine nach Anpassung ab November 2018 erfolgte entsprechende beidseitige Hörgeräteversorgung gemäß der Rechnung der Firma S2 vom 15. März 2019 über 2.981,00 € (nach Abzug der Festbeträge der Krankenkasse) hin. Das SG verurteilte die Beklagte mit Urteil vom 19. Juni 2019 dem Grunde nach, die Hörgeräteversorgung vom 15. März 2019 nach den üblichen Sätzen zu übernehmen. Im Übrigen wies es die Klage zurück, da kein Anspruch auf Verletztenrente bestehe. Die Voraussetzungen für eine Erstattung der Kosten für die Hörgeräte seien dem Grunde nach gegeben, da der Kläger gegen die Beklagte Anspruch auf eine Hörgeräteversorgung gehabt habe. Die berufslärmbedingten Anteile der Hörminderung seien eine wesentliche Teilursache der Gesamtschwerhörigkeit. Nicht berufslärmbedingt seien die Hörminderungsanteile im tief- und mittelfrequenten Bereich. Die Wertung des Sachverständigen stehe im Einklang mit der unfallmedizinischen Literatur, in der ausgeführt werde, dass Hörverluste im tiefen und mittleren Frequenzbereich erst nach jahre- bzw. jahrzehntelanger erheblicher Lärmbelastung von deutlich über 85 dB(A) denkbar seien. Eine solche Lärmbelastung habe vor dem erstmaligen Auftreten deutlicher Hörverluste im Tief- und Mitteltonbereich im Jahr 2017 schon seit 1997 sicher nicht mehr vorgelegen. Eine fehlende Abgrenzbarkeit sei daher entgegen der Auffassung des Sachverständigen nicht gegeben. Das Fortschreiten der Lärmschwerhörigkeit im Hochfrequenzbereich stehe im Einklang mit der Lärmbelastung, wobei die Angaben des Klägers zu Grunde zu legen seien. Die Tabelle in dem Sachverständigengutachten zeige, dass die Schädigungsanteile im Hochfrequenzbereich sowohl im Oktober 2017 als auch im Februar 2019 einen wesentlichen Anteil an der Gesamthörstörung darstellten. Die in diesem Bereich objektivierten Hörminderungen bewegten sich zum Großteil im Bereich von 60 bis 70 %, während im tief- und mittelfrequenten Bereich im Schnitt deutlich geringere Minderungen zu verzeichnen seien. Bemerkenswert sei auch, dass die Hörminderungen bei 4 und 6 kHz schon im Jahr 1999 auf dem aktuellen Niveau gelegen hätten. Die nachfolgende Verbreiterung der damaligen Hochtonsenke stelle den typischen Verlauf einer Lärmschwerhörigkeit dar. Über die Höhe der Erstattung, hier insbesondere über die Frage, ob die Hörgeräteversorgung in dem gewählten Umfang notwendig und angemessen gewesen sei, müsse von der Beklagten gesondert entschieden werden. Die Beklagte legte hiergegen Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) ein (Az. L 6 U 2405/19), da in den Fällen einer multifaktoriellen Verursachung der Schwerhörigkeit die Versorgung zu Lasten der gesetzlichen Unfallversicherung erfolge, wenn und solange der Ursachenbeitrag der arbeitsbedingten Lärmeinwirkung als rechtlich wesentlich zu beurteilen sei. Eine schädigende Lärmeinwirkung ab April 1997 sei nicht im Vollbeweis gesichert. Der Sachverständige gehe letztlich auch von einer Beendigung der lärmgefährdenden Tätigkeit seit April 1997 aus. Die Tabelle des Sachverständigengutachtens zeige im Übrige sehr übersichtlich das Fortschreiten des Hörverlustes im Tief- und Mitteltonbereich. Der Kläger verwies seinerseits darauf, dass das SG zu Recht den Angaben seines Vorgesetzten zur Exposition einen geringeren Beweiswert zugemessen habe. Dieser habe die Arbeiten nicht persönlich verrichtet und könne daher die exakte Dauer weit schlechter einschätzen. Der Sachverständige sei eindeutig zu dem Schluss gekommen, dass der Berufslärm der wesentliche Faktor für die Schwerhörigkeit im hochfrequenten Bereich sei. Ein von ihm festgestellter nicht-berufsbedingter Anteil im tief- und mittelfrequenten Bereich trete klar gegenüber den berufsbedingten Faktoren zurück. Damit stelle die beruflich bedingte Lärmschwerhörigkeit eine wesentliche Teilursache der Gesamtschwerhörigkeit dar, was für den Anspruch auf Hilfsmittelversorgung ausreichend sei. Zunächst habe er den Ausgang des gerichtlichen Verfahrens abwarten wollen. Nachdem dies jedoch nicht mehr hinnehmbar gewesen sei, habe er im Herbst 2018 mit der Testphase eines Hörgerätes begonnen, welches dann angepasst worden sei. Mit Urteil vom 18. Juni 2020 wies der Senat die Berufung der Beklagten zurück, da sie für die Versorgung des Klägers nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) in der bis 31. Dezember 2017 und damit zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses geltenden Fassung zuständig gewesen sei. Die Beklagte habe bei dem Kläger ein Feststellungsverfahren im Hinblick auf die BK Nr. 2301 der Anlage 1 zur BKV eingeleitet und eine solche letztlich festgestellt. Weiterhin habe sie den Bedarf an einer Versorgung mit Hörgeräten angenommen. Obwohl sie diesen Bedarf erkannt und sein Bestehen im Bescheid bestätigt habe, sei eine Weiterleitung an einen anderen Rehabilitationsträger nicht erfolgt. Stattdessen habe sie eine ablehnende Sachentscheidung getroffen und dabei nicht beachtet, dass sie nach § 14 Abs. 2 SGB IX für die Leistung nach sämtlichen Rehabilitationsvorschriften zuständig geworden sei. Das Vorgehen der Beklagten, keine Weiterleitung vorzunehmen, aber gleichwohl eine Sachentscheidung über den Hilfsmittelbedarf zu treffen und sich dabei nur an die Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) gebunden zu fühlen, entspreche nicht der von § 14 SGB IX bezweckten schnellen Leistungserbringung; vielmehr werde damit ein Zuständigkeitskonflikt zu Lasten des Versicherten ausgetragen. Da § 14 Abs. 3 SGB IX aF die Vorschriften über die Zuständigkeitsklärung für von Amts wegen zu erbringende Leistungen für entsprechend anwendbar erklärt habe, müsse sich der Versicherte nicht mit einem Leistungsbegehren an die Verwaltung gewandt und keinen entsprechenden Antrag gestellt haben. Vielmehr komme es auf die hier gegebene Erkennbarkeit für den Leistungsträger an. Der Kläger habe jedenfalls krankenversicherungsrechtlich nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) und der Hilfsmittel-Richtlinie einen Anspruch auf Hörgeräteversorgung gehabt. Nachdem die Krankenkasse den Festbetrag geleistet habe, stehe das Vorliegen der formalen Voraussetzungen für eine Hörgeräteversorgung nach dem SGB V fest. Die Beklagte werde sich noch mit der Frage der Notwendigkeit der Versorgung nach § 18 Abs. 6 SGB IX zu befassen und darüber zu entscheiden haben. Die Beklagte legte in einem internen Aktenvermerk vom 30. Juni 2020 dar, dass mangels Erfolgsaussicht keine Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) zum Bundessozialgericht (BSG) einzulegen sei. Es sei jedoch anzumerken, dass das LSG anders als das SG den konkreten Anspruch nur aus § 14 SGB IX herleite. Eine zukünftige Ablehnung einer Hörgeräteversorgung dürfte daher weiterhin möglich sein. Die Kosten der Hörgeräteversorgung wurden von der Beklagten auf das Urteil hin ohne weitere Prüfung an den Kläger ausbezahlt. Im Februar 2021 fragte der Hörgeräteakustiker des Klägers bei der Beklagten wegen der Übernahme laufender Kosten der Hörgeräteversorgung und eines Zusatzgerätes zum Anschluss an das Telefon an. Nach einem ablehnenden Schreiben der Beklagten vom 10. März 2021 forderte der Kläger die Beklagte zur Bestätigung der Übernahme der laufenden Unterhaltskosten auf. Mit Bescheid vom 27. April 2021 lehnte die Beklagte ihre Zuständigkeit für laufende Unterhaltskosten des Hörgeräts gegenüber dem Kläger ab, da die Hörgeräteversorgung vorrangig wegen der lärmunabhängig entstandenen Schwerhörigkeitsanteile erforderlich sei. Die Übernahme der Mehrkosten am Eigenanteil für die Hörgeräteversorgung im März 2019 sei eine einmalige Leistungsgewährung gewesen, welche auf einem formellen Fehler in der Zusammenarbeit mit der zuständigen Krankenversicherung beruht habe. Zukünftige oder anfallende Kosten bezüglich der Hörgeräteversorgung einschließlich Wunschleistungen oder Zubehör zu dem zuständigkeitshalber von der Krankenkasse gewährten Hilfsmittel seien von dem Kläger selbst zu tragen. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2021 wies die Beklagte den hiergegen eingelegten Widerspruch zurück. Zur Verwaltungsakte gelangte noch ein Befundbericht des W1 vom 25. Juni 2021, wonach eine lärmtraumatische Hochtonperzeptionsstörung beidseits bestand; zugleich wurde ein Tonaudiogramm vom 21. Juni 2021 vorgelegt (Bl. 315 VerwAkte). Im nachfolgenden Klageverfahren (Az. S 7 U 1460/21) stellte das SG mit Urteil vom 25. Juli 2022 fest, dass die die Beklagte verpflichtet sei, die laufenden Unterhaltskosten für das Hörgerät des Klägers zu übernehmen. Unabhängig von der Frage des § 14 SGB IX bestehe für die Kammer gestützt auf das Gutachten von R1 auch materiell-rechtlich ein Anspruch auf die Hörgeräteversorgung sowie auf die Übernahme der Unterhaltskosten. Die berufsbedingte Einschränkung des Hörvermögens habe nämlich durchgehend bis zur Hörgeräteverordnung bestanden und habe sich auch nicht mehr verbessert. Ganz im Gegenteil habe sich vermutlich sogar die individuelle Kompensationsfähigkeit aufgrund des Alterungsprozesses verschlechtert. Die nachfolgende Verbreiterung der 1999 bestehenden Hochtonsenke stelle den typischen Verlauf einer Lärmschwerhörigkeit dar und spreche nicht etwa für einen außerberuflichen Einfluss. Nach alledem sei die Hörgeräteversorgung rechtlich wesentlich auch auf die (zumindest) bis 1997 vorliegende Lärmexposition zurückzuführen. Auf die Berufung der Beklagten hin schlossen die Beteiligten beim LSG (Az. L 1 U 2475/22) auf Vorschlag des Berichterstatters einen gerichtlichen Vergleich, nach dem die Beklagte dem Kläger die Kosten für die Anschaffung des Zusatzgerätes zum Anschluss an das Telefon zu übernehmen hatte und den Kläger mit Batterien und notwendigen Wartungs- und Reparaturmaßnahmen (gegebenenfalls als Wartungspauschale) für das jetzige, auf Grund des Urteils des SG Reutlingen vom 19.06.2019 geleistete bzw. teilfinanzierte Hörgerät bis zum Ende seiner Verwendung versorgen sollte. Das Urteil des SG Reutlingen vom 25. Juli 2022 sei im Übrigen gegenstandslos. Der Vergleichsvorschlag beruhte u.a. auf der Überlegung, dass durch den Anruf des Hörgeräteakustikers eine Antragsfiktion nach § 14 Abs. 4 SGB IX ausgelöst worden war, ohne dass der Antrag an einen möglicherweise zuständigen Rehabilitationsträger weitergeleitet worden sei. Die Feststellungsklage sei möglicherweise unzulässig, da er unbestimmt erscheine und es sich eventuell um eine unzulässige Elementenfeststellung handele, da bei Rechtskraft des Urteils zwar feststehe, dass die Beklagte dem Grunde nach für den Unterhalt dieses Hörgeräts zuständig sei, aber dennoch jedes Mal prüfen müsse, ob die die begehrte Leistung erforderlich und wirtschaftlich sei. Daher fehle dem Antrag möglicherweise das Rechtsschutzbedürfnis; zudem könne der Zulässigkeit auch der Subsidiaritätsgrundsatz entgegenstehen. Der Bescheid sei möglicherweise zu unbestimmt gefasst. Es erscheine zweifelhaft, dass die Gewährung „zukünftiger oder anfallender Kosten bezüglich der Hörgeräteversorgung einschließlich Wunschmittel oder Zubehör“ für alle Zukunft abgelehnt werden könne. Eine Verpflichtung zur Gewährung des Unterhalts des Geräts könne eventuell auch schon nach dem Urteil des SG vom 19. Juni 2019 rechtskräftig feststehen. Der Kläger komme in dem konkret geführten Verfahren seinem eigentlichen Ziel, in Zukunft keine Prozesse mehr um die Hörgeräteversorgung mit der Beklagten führen zu müssen, aber auch dann kaum näher. Die Beklagte schloss sich dem Vergleichsvorschlag ausweislich des Aktenvermerks (Bl. 387 VerwAkte) u.a. im Hinblick auf die Überlegungen zu § 14 SGB IX sowie deshalb an, weil damit das Urteil des SG gegenstandslos werde. Im Rahmen eines weiteren Bescheids sollte – bevor ein weiterer Antrag gemäß § 14 SGB IX eingehe – unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen in dieser gerichtlichen Verfügung in einem Bescheid festgestellt werden, dass unter Berücksichtigung der derzeit vorliegenden Folgen der BK, die ebenso wie die unabhängig davon bestehenden Hörstörungen im Rahmen dieses Bescheids zu benennen seien, kein Anspruch auf eine Hörgeräteversorgung zu Lasten der Beklagten bestehe. Ferner solle sichergestellt werden, dass zukünftige Anfragen bezüglich einer Hörgeräteversorgung jeglicher Art umgehend unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 SGB IX genannten Frist an den Krankenversicherungsträger weitergeleitet würden. Mit dem hier angefochtenen „Bescheid über Ablehnung der Hörgeräteversorgung zu Lasten der Berufsgenossenschaft“ vom 3. November 2022 stellte die Beklagte wörtlich fest: „1. Als Folgen der mit Bescheid vom 17.10.2017 anerkannten Berufskrankheit (Lärmschwerhörig-keit) besteht eine messtechnisch nachgewiesene Hochtoninnenohrhörstörung beidseits. 2. Unabhängig von den Folgen der Berufskrankheit besteht die eingetretene Zunahme der Schwerhörigkeit im Tief- und Mitteltonbereich beidseits im Ausmaß einer gering- bis mittelgradi-gen Schwerhörigkeit sowie Ohrgeräusche beidseits. 3. Die derzeit anerkannten Folgen der Berufskrankheit begründen keinen Anspruch auf eine Hör-geräteversorgung zu Lasten der Berufsgenossenschaft.“ Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger bis 1997 lärmgefährdet tätig gewesen sei. Grundlage für die Beurteilung des Ausmaßes des berufsbedingten Hörverlustes sei daher das Ergebnis der durch den betriebsärztlichen Dienst, BAD R2, durchgeführten Gehöruntersuchung am 26. Oktober 1999, bei welcher ein messbarer prozentualer Hörverlust nicht habe festgestellt werden können. Zwar liege mittlerweile eine weit fortgeschrittene Schwerhörigkeit mit erheblichen Hörverlusten im Tief- und Mitteltonbereich vor. Dem anerkannten berufsbedingten Anteil der Schwerhörigkeit komme dabei jedoch keine wesentliche Mitursache zu, weshalb die Hörgeräteversorgung wegen des lärmunabhängig entstandenen Teils der Schwerhörigkeit erforderlich sei. Der äußerst geringe lärmbedingte Anteil an der Schwerhörigkeit stelle keine wesentliche Teilursache für eine Hörgeräteversorgung dar. Zukünftige oder anfallende Kosten bezüglich der Hörgeräteversorgung einschl. Wunschleistungen oder Zubehör seien daher von der Krankenkasse bzw., soweit diese nicht von der Krankenkasse übernommen würden, von dem Kläger selbst zu tragen. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2023 wies die Beklagte den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass sich eine Lärmschwerhörigkeit nach allgemein anerkannter medizinischer Lehrmeinung nach dem Ende der Lärmexposition (lärmbedingt) nicht weiter verschlimmern könne. Damit sei auf denjenigen Befund abzustellen, der dem Ende der Lärmarbeit zeitlich am nächsten liege. Das Ende der mit Vollbeweis nachgewiesenen beruflichen Lärmbelastung sei im April 1997 gewesen. Das dem Lärmende am nächsten gelegene Audiogramm datiere vom 26. Oktober 1999. Darin sei ein Hörverlust von 0 % auf beiden Ohren ausgewiesen. Als Folge der Berufskrankheit bestehe daher nur eine messtechnisch nachgewiesene Hochtoninnenohrhörstörung beidseits. Die Hörschädigung sei zu diesem Zeitpunkt nicht so weit fortgeschritten gewesen, dass eine Hörgeräteversorgung indiziert gewesen wäre. Erst mit dem weiteren Fortschreiten der Hörschädigung nach April 1997 auch im Mittel- und Tieftonbereich sei es im Jahr 2018 zur Hörgeräteversorgung gekommen. Bei der gutachterlichen Untersuchung am 11. Februar 2019 habe der gesamte Hörverlust dann im Tonaudiogramm 45 % auf dem rechten Ohr und 40 % auf dem linken Ohr betragen, im Sprachaudiogramm immerhin noch 30 % rechts und 20 % links. Insofern sei der wesentliche Teil der Schwerhörigkeit nicht auf die bis 1997 stattgehabte berufliche Lärmbelastung zurückzuführen. Insgesamt habe sich die Hörstörung verschlechtert. Dem beruflich bedingten Anteil der Schwerhörigkeit komme jedoch im Vergleich zu der gesamten Schwerhörigkeit nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Kosten für eine Hörgeräteversorgung würden daher auch nach nochmaliger Prüfung derzeit nicht von der Berufsgenossenschaft übernommen. Das Urteil des SG vom 25. Juli 2022 sei mit dem geschlossenen Vergleich gegenstandslos. Mit seiner am 21. Februar 2023 beim SG erhobenen Klage (Az. S 8 U 328/23) hat der Kläger geltend gemacht, dass es mangels eines Antrages keinen Anlass für eine Neubescheidung gebe. Mit dem rechtskräftigen Urteil des SG vom 19. Juni 2019 sei festgestellt, dass die Hörgeräteversorgung beklagtenseitig zu übernehmen sei. Mit dem Vergleich seien auch die laufenden Kosten zu übernehmen. Es sei daher kein Raum für eine dem widersprechende Neubescheidung. Das SG hat die mündliche Verhandlung am 26. April 2023 vertagt um zu prüfen, ob noch ein weiteres ärztliches Gutachten einzuholen sei. Nach einem Hinweis der Kammervorsitzenden, dass keine Begutachtung beabsichtigt sei, haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Mit Urteil vom 24. Januar 2024 hat das SG die Klage abgewiesen. Die unter Nr. 1 getroffene Feststellung einer messtechnisch nachgewiesenen Hochtoninnenohrhörstörung beidseits als Folge der BK habe von Amts wegen erfolgen dürfen und sei auch in der Sache nicht zu beanstanden. Die Kammer gehe mit der Beklagten davon aus, dass es sich dabei um die durch die Untersuchung am 26. Oktober 1999 festgestellte Hörschädigung handele, die am zeitnächsten zu der Beendigung der Tätigkeit im Lärmbereich liege. Die Kammer sei nicht davon überzeugt, dass der Kläger über März 1997 hinaus im Lärmbereich gehörgefährdend tätig gewesen sei. Die Angaben des Klägers seien nicht konsistent. Bei der ersten Berechnung des Lärmexpositionspegels durch den Präventionsdienst am 4. August 2017 habe der Kläger zunächst weniger Stunden der Beschäftigung im Lärmbereich angegeben als bei der zweiten Berechnung am 22. Oktober 2018. Nur bei Zugrundelegung der Angaben des Klägers aus 2018 habe der Pegel bei 85 dB(A) gelegen. Auch der Gutachter R1 sei davon ausgegangen, dass nach März 1997 kaum mehr mit einer relevanten gehörschädigenden Lärmexposition zu rechnen gewesen sei, da der nach den Angaben des Klägers ab diesem Zeitpunkt bestehende Lärmpegel gerade eben geeignet gewesen wäre, das Gehör zu schädigen und weil der Kläger seit Abschluss der Lehre konsequent Gehörschutz getragen habe. Mangels Lärmexposition im gehörschädigenden Bereich sei daher die Verschlechterung des Gehörs nach der Hörprüfung 1999 nicht mehr beruflich bedingt und daher nicht als Folge der BK anzuerkennen. Die Verschlechterung des Sprachgehörs könne nach der unfallmedizinischen Literatur auch ohne weitere Lärmbelästigung bei gleichbleibendem Tongehör auf einen normalen Alterungsprozess zurückzuführen sein. Die nach dem Gutachten eingetretene Verschlechterung im Tongehör auch im Bereich der Hochtonhörstörung könne nicht durch die Lärmschädigung verursacht werden. Das Gehör habe sich im Hochtonbereich bis zur Hörgeräteversorgung tatsächlich verschlechtert und habe sich erst nach der Versorgung auf das Vorniveau eingependelt, was mit einem Trainingseffekt der Verbindung zwischen Gehör und Gehirn durch das Tragen der Hörgeräte zu erklären sei. Soweit sich die Hochtonsenke nach der unfallmedizinischen Literatur nach längerer Lärmbelastung vertiefen und verbreitern könne, sei dem nicht zu entnehmen, dass es dafür keiner Lärmbelastung mehr bedürfe und dies belege auch nicht, dass auch nach dem Ende der Exposition mit einer Vertiefung/Verbreiterung zu rechnen sei. Der Gutachten sei in diesem Punkt nicht eindeutig, da er nur bezüglich des tief- und mittelfrequenten Bereichs eine eindeutige Aussage getroffen habe und sei auch widersprüchlich, da er einerseits doch die Verschlechterung (zumindest im tief- und mittelfrequenten Bereich) nicht für berufsbedingt halte, aber darlege, dass eine Abgrenzung zwischen berufsbedingt und nicht-berufsbedingt nicht möglich sei. Weiter sei auch die Nr. 2 des Bescheides der Beklagten nicht zu beanstanden. Die Zunahme der Schwerhörigkeit im Tief- und Mitteltonbereich beidseits im Ausmaß einer gering- bis mittelgradigen Schwerhörigkeit sowie Ohrgeräusche beidseits seien nicht auf die berufsbedingte Lärmexposition zurückzuführen. Dies ergebe sich unzweifelhaft aus dem Gutachten von R1. Die Beklagte habe unter Nr. 3 auch die Hörgeräteversorgung zu Recht abgelehnt. Sie habe dort entschieden, dass mit den aktuell von ihr anerkannten Folgen der BK keine Hörgeräteversorgung geschuldet werde. Die sei sowohl formal als auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kammer lege die Entscheidung so aus, dass über die bereits gewährte Hörgeräteversorgung und den Unterhalt des aktuell getragenen Hörgeräts wie in dem Urteil des LSG und dem Vergleich vor dem LSG festgelegt, keine weitere Hörgeräteversorgung mehr zustehen solle. Die aktuelle Versorgung sei nicht tangiert. Die Beklagte habe auch ohne einen konkreten Antrag des Klägers über die Hörgeräteversorgung entscheiden dürfen, da sie von Amts wegen tätig werden könne. Diese Ablehnung sei kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, so dass die Beklagte über weitere Anträge des Klägers auf Hörgeräteversorgung zu entscheiden habe. Materiell habe die Beklagte zum Zeitpunkt der Entscheidung die Versorgung mit einem Hörgerät aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu Recht abgelehnt. Als Folge der BK sei nach den obigen Ausführungen nur die am 26. Oktober 1999 feststellte Hochtoninnenohrschwerhörigkeit anzuerkennen. Diese bedinge aber nach den Auswertungen des Audiogrammes keinen prozentualen Hörverlust, sondern erschöpfe sich in einem messtechnisch nachweisbaren. Eine Hörgeräteversorgung auf Grund des damals festgestellten Hörverlustes sei nicht angezeigt gewesen. Dementsprechend sei der Kläger auch erst 2018 mit einem Hörgerät versorgt worden. Die Kammer sei daher davon überzeugt, dass die späteren Verschlechterungen des Gehörs in allen Frequenzen von überragender Bedeutung für die mittlerweile notwendig gewordene Hörgeräteversorgung sei. Der Kläger hat am 13. Februar 2024 beim LSG Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, dass kein Feststellungsinteresse für den Bescheid bestehe. Unabdingbare Voraussetzung für eine Bescheidung durch die Beklagte sei zunächst ein von ihm gestellter Antrag, an dem es hier fehle. Bereits in dem Vergleichsvorschlag in dem Verfahren L 1 U 2475/22 sei eine Feststellungsklage für einzelne medizinische Aspekte, die für eine Hörgeräteversorgung eine Rolle spielen könnten, aus grundsätzlichen Gründen für unzulässig angesehen worden. Würde man ein Bescheidungsinteresse/Feststellungsinteresse der Beklagten hier bejahen, müsste für jeden einzelnen Bereich von medizinischen Beeinträchtigungen und Beschwerden umgekehrt auch eine Feststellungsklage möglich sein, unabhängig von einer Antragstellung und unabhängig davon, ob dies letztlich für die Gesamtbeurteilung der Hörgeräteversorgung von Belang sei oder nicht. Ein solches Interesse bestehe lediglich dann, wenn zum einen ein Antrag gestellt werde und wenn zum anderen die Gesamtvoraussetzung für die Hörgeräteversorgung vorlägen oder nicht. Unzulässig wäre beispielsweise eine isolierte Klage darüber, welcher Leistungsträger grundsätzlich (ohne Stellung eines Leistungsantrags) für die Hörgeräteversorgung zuständig wäre. Die Unzulässigkeit einer Elementenfeststellungsklage begründe sich gerade damit, dass die Gerichte nicht in unnötiger Weise belastet werden sollten. Sie sei nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn durch sie der Streit der Beteiligten im Ganzen bereinigt werde, was vorliegend nicht der Fall sei. Über die Frage der Verpflichtung der Beklagten zur Hörgeräteversorgung sei bereits bestandskräftig bzw. rechtskräftig entschieden worden. Die Lärmschwerhörigkeit an sich (als BK) sei bereits aufgrund des Urteils des Sozialgerichts Reutlingen vom 19. Juni 2019 (Az. S 4 U 32/18) bindend anerkannt. Zugleich bestehe auch eine Verpflichtung der Beklagten zur Hörgeräteversorgung. Das Ausgangsgericht sei als einzige Kammer des Sozialgerichts Reutlingen zu einer gänzlich anderen Beurteilung gekommen, ohne ein neues Gutachten eingeholt zu haben. Er sei jahrzehntelang lärmgefährdend tätig gewesen und die hieraus resultierenden Schädigungsanteile stellten den wesentlichen Anteil der Gesamtstörung dar. Es verstehe sich bereits von selbst, dass er die Lärmexposition bei sich selbst am besten bewerten könne als irgendein Kollege oder Vorgesetzter. In dem weit ausführlicheren Gutachten des Präventionsdienstes vom 22. Oktober 2018 seien exaktere Angaben enthalten als in der einseitigen Stellungnahme vom 4. August 2017. Die von dem Präventionsdienst befragten Meister bzw. Mitarbeiter hätten jeweils nur zu Teilbereichen Angaben machen können, weil er in den Abteilungen Montage, Prüfstand, Lackiererei und Versand tätig gewesen sei. Er habe sich durchschnittlich drei Stunden innerhalb der Fertigungsbereiche aufgehalten, hierbei ca. eine Stunde im Versandbereich, Montagebereich und am besonders lärmexponierten Prüfstand. Mithin habe die Lärmexposition auch noch im Jahre 2018 regelmäßig über 85 dB(A) gelegen. Nach dem Gutachten stelle der berufsbedingte Anteil der Lärmschädigung den wesentlichen Anteil an der Gesamtstörung dar. Der Kläger beantragt (teilweise sinngemäß), das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 24. Januar 2024 und den Bescheid vom 3. November 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Januar 2023 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie verweist auf die Ausführungen in dem Bescheid und in dem Widerspruchsbescheid sowie auf das Urteil des SG. Zum Feststellungsinteresse führt sie aus, dass bezüglich der vom Kläger jeweils beantragten Hörgeräteversorgung bereits jeweils zwei Verfahren beim SG und beim LSG durchgeführt worden seien, in denen jedoch nicht abschließend geklärt worden sei, inwieweit der Kläger gegenüber der Beklagten wegen der derzeit vorliegenden Folgen der anerkannten BK Nr. 2301 einen Anspruch auf Hörgeräteversorgung habe. In beiden Verfahren beim LSG sei lediglich eine Zuständigkeit nach § 14 SGB IX angenommen worden. Es sei aber keine Feststellung getroffen worden, ob der Kläger wegen der Folgen der anerkannten Berufskrankheit einen Anspruch auf Hörgeräteversorgung habe. Somit liege es sowohl im Interesse des Klägers als auch der Sozialgerichtsbarkeit festzustellen, wer der Kostenträger für die Hörgeräteversorgung des Klägers sei, um eben weitere diesbezügliche Verfahren zu vermeiden und damit der Kläger seinen Antrag auf Hörgeräteversorgung gleich bei dem hierfür zuständigen Kostenträger stellen könne. Der Berichterstatter hat den Rechtsstreit am 22. Mai 2025 mit den Beteiligten erörtert. Der Kläger hat dort wie auch bereits schriftsätzlich mitgeteilt, dass die 2018 angepassten Hörgeräte Mitte 2024 überholt worden seien. Eine Neuversorgung stehe aber wegen fehlenden Ersatzteilen an. Der Hörgeräteakustiker habe ihm allerdings geraten, noch bis Herbst 2025 zu warten, da dann eine neue Generation eines bestimmten Hörgerätes erhältlich sei. Er höre mittlerweile in den mittleren Tönen ein klein wenig schlechter und komme gerade noch zurecht. Ein neuer Antrag auf Hörgeräteversorgung ist nach übereinstimmender Mitteilung der Beteiligten bei der Beklagten bislang nicht gestellt worden. Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass der Verfügungssatz Nr. 3 in dem angefochtenen Bescheid ausdrücklich nur auf die „derzeit“ anerkannten Folgen der BK abstelle und dies daher eine Momentaufnahme darstelle. Es handele sich auch nicht um eine Elementenfeststellung, weil anders als in dem vorangegangenen Verfahren nicht nur die Zuständigkeit der Beklagten, sondern ein Anspruch gegen die Beklagte verneint worden sei. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der beigezogenen Gerichtsakten der Verfahren L 6 U 2405/19 und L 1 U 2475/22 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.