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Urteil

L 8 AL 3628/21

Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGBW:2023:0317.L8AL3628.21.00
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Leitsätze
1. Eine Erstattungspflicht des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers ist nach §§ 103 Abs. 1, 104 Abs. 1 S. 1 SGB 10 ausgeschlossen, wenn der leistende Träger der sachlich und örtlich allein zuständiger Leistungsträger ist.(Rn.41) 2.Für die Abgrenzung der Leistungen von Eingliederungshilfe für junge Volljährige nach §§ 41, 35a SGB 8 und den Leistungen der Arbeitsförderung nach §§ 112, 127 SGB 3 i. V. m. § 49 Abs. 7 Nr. 1 SGB 9 ist auf den Schwerpunkt der Maßnahme abzustellen.(Rn.46) 3. Die Zuständigkeit der Jugendhilfe ist dann gegeben, wenn als Leistungszweck die psychosoziale Betreuung dominiert. Der Träger der Arbeitsförderung ist für die berufliche Bildung, nicht aber auch für die soziale Betreuung und Persönlichkeitsentwicklung des jungen Menschen zuständig.(Rn.49)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 21.10.2021 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird endgültig auf 30.883,65 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Erstattungspflicht des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers ist nach §§ 103 Abs. 1, 104 Abs. 1 S. 1 SGB 10 ausgeschlossen, wenn der leistende Träger der sachlich und örtlich allein zuständiger Leistungsträger ist.(Rn.41) 2.Für die Abgrenzung der Leistungen von Eingliederungshilfe für junge Volljährige nach §§ 41, 35a SGB 8 und den Leistungen der Arbeitsförderung nach §§ 112, 127 SGB 3 i. V. m. § 49 Abs. 7 Nr. 1 SGB 9 ist auf den Schwerpunkt der Maßnahme abzustellen.(Rn.46) 3. Die Zuständigkeit der Jugendhilfe ist dann gegeben, wenn als Leistungszweck die psychosoziale Betreuung dominiert. Der Träger der Arbeitsförderung ist für die berufliche Bildung, nicht aber auch für die soziale Betreuung und Persönlichkeitsentwicklung des jungen Menschen zuständig.(Rn.49) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 21.10.2021 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird endgültig auf 30.883,65 € festgesetzt. Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG entscheidet, ist statthaft und zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Die Klage auf Erstattung von 30.883,65 € ist als allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) ohne vorherige Durchführung eines Vorverfahrens statthaft, weil aufgrund des zwischen den Beteiligten bestehenden Gleichordnungsverhältnisses ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2014 - B 8 SO 19/13 R -, juris, RdNr. 9). Das SG hat im Urteil vom 21.10.2021 die Klage auf Erstattung von erbrachten Eingliederungsleistungen in Gestalt der Kosten der heilpädagogischen Heimunterbringung iHv 30.883,65 € sowie auf Verzinsung des Anspruches zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht ein Erstattungsanspruch für die Kosten der heilpädagogischen Heimunterbringung in der Zeit vom 24.09.2018 bis 31.07.2019 gegen die Beklagte nicht zu. Eine Beiladung des Hilfebedürftigen gemäß § 75 Abs. 2 Fall 1 SGG (echte notwendige Beiladung) war nicht erforderlich. Danach sind Dritte beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Vorliegend handelt es sich um einen Erstattungsstreit zweier Rehabilitationsträger. In diesem Fall wird die Position des leistungsberechtigten Sozialleistungsempfängers nicht berührt (vgl. BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R - juris). Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger für die Kosten der heilpädagogischen Heimunterbringung im Zeitraum vom 24.09.2018 bis zum 31.07.2019 der sachlich und örtlich alleinzuständige Träger war und daher kein Erstattungsanspruch gegen die Beklagte besteht. Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hatte, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist nach Satz 2 der Norm ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Hierfür muss der Berechtigte gleichzeitig Ansprüche gegen (wenigstens) zwei Leistungsträger haben (vgl. Kater in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Werkstand: 116. EL, § 104 SGB X Rdnr. 9; Roos in: Schütze, SGB X, 9. Aufl., § 104 Rn. 8) und für diese Ansprüche eine materiell-rechtliche Regelung der Rangfolge getroffen sein. Die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 liegen dagegen nicht vor, wenn der leistende Träger der sachlich und örtlich alleinzuständige Träger ist. Gemäß § 112 Abs. 1 SGB III können für Menschen mit Behinderungen Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern, soweit Art und Schwere der Behinderung dies erfordern. Dabei können allgemeine Leistungen sowie besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen erbracht werden (§ 113 Abs. 1 SGB III); besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können nur erbracht werden, soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann (§ 113 Abs. 2 SGB III). Die besonderen Leistungen umfassen u.a. nach § 118 Nr. 3 SGB III die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme. Nach § 127 Abs. 1 SGB III bestimmen sich Teilnahmekosten nach den §§ 49, 64, 73 und 74 SGB IX. Sie beinhalten auch weitere Aufwendungen, die wegen Art und Schwere der Behinderung unvermeidbar entstehen, sowie Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung. Gemäß § 49 Abs. 1 SGB IX i.d.F. des BTHG vom 23.12.2016 werden die erforderlichen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, um die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Nach § 49 Abs. 6 Satz 1 SGB IX umfassen die Leistungen auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen oder zu sichern und Krankheitsfolgen zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. Satz 2 zufolge sind Leistungen unter anderem Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen Kompetenz, unter anderem durch Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten und im Umgang mit Krisensituationen und das Training lebenspraktischer Fähigkeiten. Zu den Leistungen gehört nach § 49 Abs. 7 Nr. 1 SGB IX die Übernahme der erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung, wenn für die Ausführung der Leistung eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Erfolges der Teilhabe am Arbeitsleben notwendig ist. Hierunter kann grundsätzlich auch eine heilpädagogische Unterbringung fallen. Der Kläger hat dem Hilfebedürftigen die Kosten für die Unterbringung in einer heilpädagogischen Wohngruppe als Heimerziehungskosten im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige in Form von Eingliederungshilfe nach §§ 35a, 41, 34 SGB VIII für den Zeitraum vom 01.09.2018 bis zum 31.07.2019 gewährt. Die Beklagte hat die Teilnahmekosten für die Maßnahme nach § 118 Nr. 3 SGB III ab dem 24.09.2018 übernommen und Ausbildungsgeld nach § 118 Nr. 2 SGB III gewährt. Bei der heilpädagogischen Unterbringung des Hilfebedürftigen im streitigen Zeitraum vom 24.09.2018 bis 31.07.2019 handelt es sich jedoch nach der Überzeugung des Senats nach der Zielrichtung der Maßnahme nicht um eine von der Beklagten als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erbringende Leistung. Zur Abgrenzung zwischen Leistungen der beruflichen Rehabilitation und anderen Rehabilitationsleistungen (etwa solchen zur sozialen Teilhabe im Sinne des § 5 Nr. 5 SGB IX) ist auf den Schwerpunkt der Maßnahme abzustellen (vgl. hierzu und im Folgenden auch Bayerisches LSG, Urteil vom 21.02.2022 – L 10 AL 81/20 –, juris Rdnr. 32; siehe auch nachfolgend BSG, Beschluss vom 26.07.2022 – B 11 AL 11/22 B –, juris). Der Förderrahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beschränkt sich auf die durch die Berufsausübung bzw. Erreichung des Arbeitsplatzes ausgelöste Bedarfslage. Maßnahmen, die ohne unmittelbaren Bezug zur Berufsausübung zur persönlichen Lebensführung gehören, die Verbesserung der Lebensqualität bewirken sowie elementare Grundbedürfnisse befriedigen und sich auf diese Weise nur mittelbar bei der Berufsausübung auswirken, sind nicht durch Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben förderungsfähig und allenfalls im Wege der Förderung der Teilhabe am sozialen Leben (jetzt nach §§ 76 ff. SGB IX) zu übernehmen (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 26.10.2004 - B 7 AL 16/04 R - juris). Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben müssen also final auf das gesetzlich (§ 49 Abs. 1 SGB IX) vorgegebene Ziel des Erhalts, der Verbesserung, Herstellung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderung oder von Behinderung bedrohter Menschen und der Sicherung ihrer Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer ausgerichtet sein. Bezogen auf psychologische und pädagogische Leistungen gilt: Liegt der Schwerpunkt einer Maßnahme in der sozialen Betreuung und Persönlichkeitsentwicklung des Betroffenen oder ist die Maßnahme ausschließlich dazu bestimmt, die sowohl für das Leben in der Gesellschaft als auch für eine berufliche Tätigkeit unverzichtbaren Grundlagen (z.B. Allgemeinbildung, Kommunikationsfähigkeit) zu vermitteln, liegt keine Leistung der beruflichen Rehabilitation vor. Wenn Ziel, Plan und inhaltliche Ausgestaltung der Maßnahme dagegen wesentlich durch das Erlernen beruflicher Erkenntnisse und Fertigkeiten charakterisiert sind, liegt eine Leistung der beruflichen Rehabilitation vor. Als integrativen Bestandteil dieser Maßnahme erbringt der zuständige Träger dann gemäß § 49 Abs. 6 SGB IX auch psychologische und pädagogische Hilfen (vgl. zum Ganzen Luik in: jurisPK-SGB IX, Stand: 17.06.2020, § 49 Rdnr. 158) und gemäß § 49 Abs. 7 SGB IX Kosten für Unterkunft und Verpflegung, die als "Annexleistungen" zu den Leistungen zu Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, soweit sie deren Zielsetzung teilen. Der Senat hält daher auch nicht mehr an seiner früheren Rechtsprechung fest, wonach es sich bei der Unterbringung um eine Annexleistung handelt, für die derjenige Rehabilitationsträger zuständig ist, der auch für die „Hauptleistung“ Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständig ist (vgl. Senatsurteil vom 24.04.2015– L 8 AL 2430/12 –, juris Rdnr. 67). Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass für den Leistungsberechtigten zwar grundsätzlich eine einheitliche Leistungsgewährung erfolgen soll. Dies berührt jedoch nicht die Zuordnung der einzelnen Leistungen zu den jeweiligen Leistungsträgern. Auch die Umgestaltung des SGB IX durch das BTHG hat keine einheitliche Leistungsgewährung durch einen einzigen Rehabilitationsträger unabhängig von der Zuordnung der jeweiligen Leistungen vorgegeben (vgl. hierzu LSG Bayern, a.a.O., Rdnr. 38). In § 5 SGB IX i.d.F. des BTHG werden vielmehr weiterhin 5 Leistungsgruppen unterschieden, von denen die Arbeitsagentur als Rehabilitationsträger nur für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und für unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen vorgesehen ist, nicht aber für Leistungen zur sozialen Teilhabe. § 6 Abs. 2 SGB IX sieht weiterhin eine selbstständige und eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung der Rehabilitationsträger vor; eine Aufgabe des gegliederten Systems ist somit nicht beabsichtigt worden. Auch richten sich die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IX (vgl. LSG Bayern, a.a.O.). Bei der Abgrenzung der Zuständigkeiten für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben einerseits und Leistungen zur sozialen Teilhabe andererseits ist daher weiterhin auf den Schwerpunkt der jeweils in Frage stehenden Maßnahme abzustellen (vgl. so auch Bayerischer VGH, Urteil vom 02.12.2020 – 12 BV 20.1951 –, juris Rdnr. 30 ff.). Dieser Betrachtungsweise steht auch das Urteil des BSG vom 12.10.2017 (BSG, Urteil vom 12.10.2017 – B 11 AL 20/16 R –, juris) nicht entgegen. Zum einen liegt dieser Entscheidung ein anderer Sachverhalt, nämlich die Frage der Kongruenz zwischen Jugendhilfeleistungen und Berufsausbildungsbeihilfe, zugrunde. Zum anderen betont das BSG, dass die Frage der Leistungskongruenz im Sinne der Vorrang-Nachrang-Regelung des § 104 SGB X nicht pauschal anhand der gesamten Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe, sondern nur bezogen auf die jeweils differenziert zu betrachtenden einzelnen Anteile einer Jugendhilfemaßnahme bestimmt werden kann. Wesentliche Kriterien für die Gleichartigkeit der Leistungen seien deren Ziel und Funktion, also „deren Zweck". Die Leistungen müssten gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sein (BSG, a.a.O., Rdnr. 19 m.w.N.). Eine Nachrangigkeit der Jugendhilfeleistung nach § 10 Abs. 1 SGB VIII kann daher nur im Falle kongruenter Leistungen angenommen werden. Somit sind grundsätzlich weiterhin verschiedene Zuständigkeiten für eine im Außenverhältnis einheitlich erbrachte Förderung einer Berufsausbildung möglich und zur Beantwortung der Frage der Gleichartigkeit ist auf die Zielrichtung der Leistungen abzustellen (vgl. hierzu auch Bayerisches LSG, a.a.O., Rdnr. 36). Der Senat entnimmt vorliegend der Teamvorlage des Fachbereichs Jugendhilfe - Soziale Dienste des Klägers vom 28.11.2017 zur Bewilligung der Leistungen nach §§ 34, 41, 35a SGB VIII für junge Volljährige, dass der Hilfebedürftige zwar große Fortschritte gemacht hatte, aber noch nicht ausreichend selbstständig und selbstbewusst sowie emotional stabil genug war, um eine Ausbildung auf dem freien Arbeitsmarkt zu absolvieren und auch weiterhin engmaschige pädagogische Begleitung und Unterstützung benötigte. Angesichts der fehlenden Fähigkeit zur Selbstorganisation und Alltagsstrukturierung sowie dem problematischen Umgang mit neuen Situation wurde der Verbleib in der bisherigen Wohngruppe befürwortet. Die heilpädagogische Unterbringung diente daher eindeutig der sozialen Betreuung und Persönlichkeitsentwicklung des Hilfeempfängers. Diese Zielrichtung der heilpädagogischen Unterbringung hatte sich durch die Aufnahme der Ausbildung ab dem 24.09.2018 nicht verändert. Dies belegt bereits die Tatsache, dass der Hilfebedürftige infolge seiner sozialen Interaktionsschwierigkeiten und behinderungsbedingten Kommunikationsprobleme nicht in ein Internat mit Wohngruppen von 35 Bewohnern und einem Betreuungsschlüssel von 1:10 und alleiniger Zielrichtung der Betreuung zur Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben wechseln konnte, sondern infolge des unverändert fortbestehenden Hilfebedarfs und der Erforderlichkeit einer engmaschigen Betreuung weiterhin eine heilpädagogische Unterbringung mit erhöhtem Betreuungsschlüssel und Ziel der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben benötigte. Der Senat entnimmt dies der Teamvorlage des Fachbereichs Jugendhilfe - Soziale Dienste des Klägers vom 14.06.2018. Danach konnte der Hilfebedürftige sich zwar mittlerweile in vertrautem Umfeld und in kleineren Menschengruppen aufhalten, größere Gruppen und komplexe sowie unerwartete Aufgabenstellungen bereiteten ihm jedoch nach wie vor Probleme. Er wurde daher seinerzeit noch nicht in der Lage angesehen, den Anforderungen einer Berufsausbildung sowie den Anforderungen eines eigenständigen Wohnens und Lebens gerecht zu werden. Der Hilfebedarf erstreckte sich somit nicht allein auf die Betreuung beim Wohnen während der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, sondern auf sämtliche Bereiche der zwischenmenschlichen Kommunikation und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Aus diesem Grund wurde der Verbleib des Hilfebedürftigen in einer heilpädagogischen Wohngruppe mit entsprechender engmaschiger Betreuung für erforderlich und die von der Beklagten angebotene Internatsgruppe nicht als ausreichend erachtet, wie der Kläger selbst im Schreiben vom 24.07.2018 an die Beklagte ausführt. Das bereits davor verfolgte Ziel der Fortentwicklung der Persönlichkeit des Hilfebedürftigen zu mehr Selbstständigkeit und Eigenständigkeit sowie erhöhter Gruppentoleranz stand daher auch bei der Heimunterbringung ab dem 24.09.2018 im Mittelpunkt. Die Zuständigkeit der Jugendhilfe ist jedoch gemessen am Bedarf stets dann gegeben, wenn als Leistungszweck die psychosoziale Betreuung dominiert. Die so oder so aus erzieherischen und rehabilitativen Gründen erforderliche auswärtige Unterbringung trägt das Jugendamt auch dann, wenn daneben auch berufliche Maßnahmen gewährt werden; speziell für diese muss dagegen die Bundesagentur aufkommen. Anders ist dies, wenn hierbei durchgehend der Ausbildungszweck dominiert; dann ist die Bundesagentur gegenüber den Leistungen der Jugendhilfe nach § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII vorrangig zuständig (Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 10 SGB VIII Rdnr. 35). Vorliegend lag der Schwerpunkt der Maßnahme eindeutig auf der psychosozialen Betreuung und Persönlichkeitsentwicklung und nicht allein auf dem Erreichen des Ausbildungszwecks. Die Erreichung elementarer Grundbedürfnisse und Fähigkeiten zur allgemeinen Lebensführung standen im Vordergrund. Diesen fortbestehenden umfassenden Betreuungsbedarf belegt auch die Aussage, dass der Hilfebedürftige derzeit noch nicht in der Lage sei, den Anforderungen einer Berufsausbildung gerecht zu werden. Es bestanden daher sogar angesichts des weiterhin bestehenden Betreuungsbedarfs des Hilfebedürftigen von Anfang an Zweifel an der ausreichenden Belastbarkeit des Hilfebedürftigen für die angestrebte Ausbildung. Die heilpädagogische Unterbringung diente somit in erster Linie der Fortentwicklung der Persönlichkeit und Fähigkeit zur eigenständigen Lebensführung und nicht allein der Betreuung beim Wohnen zur Gewährleistung der Durchführung der Leistung zur Teilhabe. Eine Gleichartigkeit der Leistungen des Klägers und der Beklagten ist daher nicht gegeben. Mangels Gleichartigkeit der Leistungen kommt ein Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X des Klägers gegen die Beklagte nicht in Betracht. Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten darum, ob die Beklagte als vorrangig verpflichtete Leistungsträgerin zur Erstattung des vom klagenden Jugendhilfeträger geleisteten Betrages für die heilpädagogische Unterbringung des Hilfeempfängers M1 während der Reha-Ausbildung zum Fachlageristen in der Zeit vom 24.09.2018 bis 31.07.2019 in Höhe von 30.883,65 € verpflichtet ist. Der am1999 geborene M1 (nachfolgend Hilfeempfänger) leidet unter einer autistischen Störung in Form des Asperger-Syndroms, einer kombinierten Störung des Sozial- und Emotionsverhaltens sowie einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung. Er ist seelisch behindert im Sinne des § 2 SGB IX und dadurch teilhabebeeinträchtigt. Der klagende Jugendhilfeträger (nachfolgend Kläger) gewährte dem Hilfeempfänger bereits seit seinem 3. Lebensjahr aufgrund seiner Verhaltensbesonderheiten Jugendhilfeleistungen: - vom 01.05.2003 bis zum 30.08.2006 Integrationshilfe nach § 35a SGB VIII im Kindergarten, - vom 01.09.2004 bis zum 30.09.2005 ambulante heilpädagogische Behandlung nach § 35a SGB VIII, - vom 19.09.2006 bis zum 29.07.2009 stationäre Unterbringung (Heimerziehung) Diakonie der Evangelischen Brüdergemeinde in K1 im H1 mit Besuch der einrichtungseigenen Schule für Erziehungshilfe (E-Schule), die J1, - vom 19.09.2009 bis zum 15.05.2011 Tagesgruppe - Jugendhilfe K2 nach § 32 SGB VIII, - vom 16.05.2011 bis zum 26.07.2012 Tagesgruppe - Diakonische Jugendhilfe Region H2 e.V. nach § 32 SGB VIII, - vom 10.09.2012 bis zum 28.04.2015 heilpädagogisches Förderangebot S1 - Diakonische Jugendhilfe Region H2 e.V., - vom 29.04.2009 bis zum 29.07.2016 heilpädagogisches Förderangebot O1 - Diakonische Jugendhilfe H2 e.V., - vom 14.09.2009 bis zum 29.07.2016 Leistungen nach § 27 Abs. 2 SGB VIII - Schule für Erziehungshilfe. Der Hilfeempfänger absolvierte den Hauptschulabschluss zu Hause wohnend. Ab dem 12.09.2016 besuchte er eine VAB-Maßnahme (Vorqualifizierung Arbeit/Beruf) an der S2-Schule der S3 Schulen GmbH in N1, eine Gesamtschule mit Berufsschulzweig, die vorwiegend körperbehinderte und auch autistische Kinder beschult und war dort stationär in einer Wohngruppe aufgenommen. Die Kostenübernahme inklusive stationärer Heimunterbringung bewilligte der Kläger gemäß §§ 34, 35a SGB VIII vom 12.09.2016 bis zum 10.12.2017 und ab Volljährigkeit vom 11.12.2017 bis zum 31.08.2018 nach §§ 34, 41, 35a SGB VIII. Eine Teamvorlage des Fachbereichs Jugendhilfe - Soziale Dienste des Klägers vom 28.11.2017 zur Bewilligung der Leistungen nach §§ 34, 41, 35a SGB VIII für junge Volljährige führte bezüglich der Entwicklung des Hilfeempfängers aus, dass er große Fortschritte gemacht habe, aber noch nicht ausreichend selbstständig und selbstbewusst sowie emotional stabil genug sei, um eine Ausbildung auf dem freien Arbeitsmarkt zu absolvieren. Es müsse daher mit der Arbeitsagentur die Kostenübernahme für die Ausbildung im Rahmen des Berufsbildungswerkes (BBW) in N1 geklärt werden. Trotz der erfreulichen Entwicklung benötige der Hilfeempfänger auch weiterhin engmaschige pädagogische Begleitung und Unterstützung. Jede neue Situation bedeute für ihn eine große Herausforderung. Er könne sich noch nicht altersentsprechend selbst organisieren und seinen Alltag strukturieren. Auch mit einer eigenständigen Finanzeinteilung oder gar Behördengängen sei er derzeit noch vollkommen überfordert. Vor diesem Hintergrund werde der weitere Verbleib in der bisherigen Wohngruppe zunächst bis Sommer 2018 befürwortet. Der Hilfeempfänger wechselte ab dem 01.09.2018 innerhalb der Einrichtung der S3 Schule in das BBW und begann am 24.09.2018 eine Reha-Ausbildung zum Fachlageristen. Die Beklagte übernahm Kosten dieser Ausbildung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Zugleich gewährte die Beklagte dem Hilfebedürftigen ab dem 24.09.2018 Ausbildungsgeld. Der Hilfebedürftige wohnte weiter in einer Jugendhilfewohngruppe, deren Kosten der Kläger als Heimerziehungskosten im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige in Form von Eingliederungshilfe nach §§ 35a, 41, 34 SGB VIII für den Zeitraum vom 01.09.2018 bis zum 31.07.2019 übernahm. Laut einer Teamvorlage vom 14.06.2018 des Fachbereichs Jugendhilfe - Soziale Dienste des Klägers bereiteten dem Hilfebedürftigen neue und ungewohnte Situationen, größere Ansammlungen von Menschen sowie komplexe und für ihn unübersichtliche Aufgabenstellungen noch große Probleme. Er sei derzeit noch nicht in der Lage, den Anforderungen einer Berufsausbildung sowie den Anforderungen eines eigenständigen Lebens und Wohnens gerecht zu werden. Er benötige noch die engmaschige Betreuung im Rahmen einer Wohngruppe. Die Betreuung im Rahmen der von der Arbeitsagentur finanzierten Internatsgruppe umfasse 35 Personen pro Gruppe mit einem Betreuungsschlüssel von 1:10 mit dem Ziel der Teilhabe am Arbeitsleben. In Anbetracht der beschriebenen Probleme werde deutlich, dass diese Betreuung für den Hilfeempfänger zumindest derzeit noch nicht ausreichend sei. Angemessen und zielführend erscheine aus pädagogischer Sicht die Unterbringung in einer Wohngruppe mit 8 Plätzen und einem Betreuungsschlüssel von 1:2. Im Unterschied zur Internatsunterbringung sei das oberste Ziel der Jugendhilfewohngruppen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Im Rahmen dieser Betreuungsform solle der Hilfeempfänger schrittweise und in einem für ihn möglichen Tempo eine selbstständige Lebensweise erlernen. Ob zu einem späteren Zeitpunkt ein Wechsel ins Internat sinnvoll erscheine oder ob es für ihn geeigneter erscheine, sich im Rahmen der Jugendhilfemaßnahme zu verselbstständigen, werde im Rahmen der Hilfeplanmaßnahmen Thema bleiben. Die Maßnahme sei daher zunächst auf 1 Jahr zu befristen. Die Unterbringung in einer Wohngruppe sei nicht nur aufgrund der räumlichen Entfernung des Ausbildungsplatzes zur Familie notwendig. Im Hinblick auf die Ziele Verselbstständigung und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, die begrenzten Ressourcen des Vaters und Stiefvaters sowie die Fürsorge der Mutter sei es für die Entwicklung des Hilfeempfängers sinnvoll und notwendig, sich aus dem familiären Rahmen zu lösen. Mit Schreiben vom 24.07.2018 meldete der Kläger bei der Beklagten nach § 104 Abs. 1 SGB X einen Erstattungsanspruch an und teilte mit, dass er für den Hilfeempfänger seit 2012 Jugendhilfe, zurzeit in Form der Übernahme von Heimkosten gewähre. Der Hilfeempfänger mache ab September 2018 eine Berufsausbildung zum Lageristen, welche über die Arbeitsagentur finanziert werde. Die Betreuung im Rahmen der Internatsgruppe, die von der Arbeitsagentur finanziert werde, sei aktuell nicht ausreichend für den Hilfeempfänger. Er werde zunächst weiter in einer Jugendhilfewohngruppe betreut. Der Hilfeempfänger selbst hatte bereits am 27.05.2019 die Weitergewährung der stationären Hilfe zur Erziehung für junge Volljährige gemäß §§ 35 a, 34, 41 SGB VIII ab 1.8.2019 beantragt. Diesen Antrag leitete die Klägerin am 04.06.2019 an die Beklagte gemäß § 14 SGB IX weiter, da die Beklagte zuständiger Rehabilitationsträger sei. Der Hilfebedürftige mache aktuell eine Ausbildung zum Lageristen. Die stationäre Unterbringung und Ausbildung im beschützten Rahmen seien weiterhin erforderlich. Aufgrund seiner Behinderung konnte der Hilfeempfänger die Ausbildung zum Lageristen nicht erfolgreich absolvieren und beendete diese vorzeitig zum 28.06.2019. Auch eine sich vom 01.07.2019 bis zum 26.07.2019 anschließende Arbeitserprobung in der Einrichtung als IT-Systemelektroniker blieb erfolglos. Die Eingliederungsleistungen des Klägers wurden zum 31.07.2019 beendet und der Hilfeempfänger befand sich seit dem 01.08.2019 wieder zu Hause bei seiner Mutter. Ein Eilrechtsschutzverfahren des Hilfeempfängers gegen den Kläger auf weitere stationäre Unterbringung und Förderung beim Verwaltungsgericht Stuttgart (VG) blieb ohne Erfolg (Beschluss des VG Stuttgart vom 28.04.2020, Az. 9K 5941/19). Am 20.10.2020 hat der Kläger Leistungsklage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass er einen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Unterbringung habe, da die Beklagte vorrangige Rehabilitationsträgerin sei. Der Erstattungsanspruch ergebe sich aus § 104 SGB X. Der Kläger sei vorliegend nach § 10 Abs. 1 SGB VIII nachrangig zur Leistung verpflichtet. Die Vorschriften der Beklagten über die Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben seien vorrangig. Demnach habe die Beklagte entsprechend §§ 49 SGB IX in Verbindung mit §§ 112 ff. SGB III (vor 2018 gemäß § 39 SGB IX in Verbindung mit §§ 97 ff. SGB III) dem Betroffenen Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben zu erbringen, um dadurch seine Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern, soweit Art und Schwere der Behinderung es erforderten. Gemäß § 49 Abs. 7 SGB IX gehöre hierzu auch die Kostenübernahme einer stationären Unterbringung, wenn dies aufgrund der Art und Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Erfolgs der Teilhabe am Arbeitsleben notwendig sei. Die Voraussetzungen für eine Leistungspflicht der Beklagten seien hier gegeben, da der Hilfeempfänger nur mit engmaschiger pädagogischer Unterstützung innerhalb der Wohngruppe die Berufsausbildung erfolgreich absolvieren könne. Die Verhaltensauffälligkeiten aufgrund der Behinderung seien derart stark ausgeprägt, dass weiterhin psychologische und pädagogische Hilfe dringend erforderlich sei und dies könne in einem ambulanten Setting nicht in gleicher Weise erfolgen. Auch aus den Gutachten der Beklagten gehe hervor, dass hier die Hilfeleistung aufgrund der mangelnden Eingliederungsfähigkeit des Hilfeempfängers erforderlich sei. Da sich die behinderungsbedingten Einschränkungen auch auf die Ausbildung auswirkten, sei der Bereich der Teilhabe am Arbeitsleben betroffen. Für diese Hilfeleistung sei aber die Beklagte vorrangig leistungspflichtig. Ergänzend verweise der Kläger auf sozialgerichtliche Urteile (SG Karlsruhe vom 19.04.2016 - S 17 AL 515/15, SG Augsburg vom 21.12.2017 - S 7 AL 288/15 -, LSG Baden- Württemberg vom 24.04.2015 - L 8 AL 2430/12). Er habe im Erstattungszeitraum vom 24.09.2018 bis 31.07.2019 Aufwendungen in Höhe von insgesamt 49.118,45 € getätigt. Anrechenbare Einnahmen habe der Hilfeempfänger in Gestalt des Ausbildungsgeldes in Höhe von 1.017,50 € gehabt. Nach Abzug dieser Einnahme und der freiwilligen Erstattung durch die Beklagte in Höhe von 17.217,39 € belaufe sich der zu erstattende Aufwand auf 30.883,65 €. Die Beklagte hat zur Klageerwiderung vorgetragen, dass sie nicht erstattungspflichtig sei. Sie habe bereits den Teilbetrag erstattet, der erforderlich gewesen sei, um die Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen. Eine Erstattung der darüberhinausgehenden Leistungen der Jugendhilfe könne nicht beansprucht werden. Eine vorrangige Zuständigkeit der Beklagte bestehe nur bei Leistungen, die im Zusammenhang mit der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich seien. Die vom Kläger bewilligten heilpädagogischen Leistungen seien als Eingliederungs- bzw. Erziehungshilfen bereits lange vor der beruflichen Eingliederung des Hilfeempfängers bewilligt worden. Sie bestünden unabhängig von der beruflichen Eingliederung in originärer Zuständigkeit des Klägers und seien ggf. zeitgleich vom Kläger zu erbringen. Im Ergebnis wolle der Kläger einen für die Dauer der beruflichen Rehabilitation geltenden Zuständigkeitswechsel bzgl. der Jugendhilfeleistungen konstruieren. Eine solche Konstruktion könne aber weder dem Willen des Gesetzgebers entnommen werden, noch scheine sie im Interesse der betroffenen Rehabilitanden zielführend. Mehrere zuständige Sozialleistungsträger könnten durchaus zeitgleich für die betroffenen Antragsteller zuständig sein. Die von der Klägerin benannte „Annexrechtsprechung" in der Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 24.04.2015 beziehe sich auf die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des BTHG am 01.01.2018. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 21.10.2021 abgewiesen. Vorliegend sei der Kläger gegenüber der Beklagten nicht nachrangig i.S.d. § 104 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB X verpflichtet gewesen. Der hilfebedürftige Leistungsempfänger habe vorliegend unstreitig einen Anspruch gegen den Kläger auf Eingliederungshilfe für junge Volljährige nach §§ 41, 35a SGB VIII gehabt, welcher grundsätzlich auch die Unterbringung in einem heilpädagogischen Internat beinhalten könne. Darüber hinaus habe der Leistungsempfänger jedoch auch einen Anspruch gegenüber der Beklagten nach §§ 112, 127 SGB III i.V.m. § 49 Abs. 7 Nr. 1 SGB IX gehabt. Zu den von der Beklagten zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 112 SGB III) gehöre auch die Übernahme der erforderlichen Kosten (§ 127 SGB III) für Unterkunft und Verpflegung, wenn für die Ausführung einer Leistung eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Erfolges der Teilhabe am Arbeitsleben notwendig sei. Für die Abgrenzung der Zuständigkeiten komme es aufgrund des Fehlens einer eindeutigen gesetzlichen Regelung maßgeblich auf die überwiegende Zielsetzung der konkreten Maßnahme an. Dies entspreche auch dem Zusammenspiel der wortgleichen Regelungen des § 22 Abs. 1 SGB III einerseits und des § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII andererseits. Zwar blieben nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII Verpflichtungen anderer Sozialleistungsträger – solche der Arbeitsförderung – durch Leistungen nach dem SGB VIII unberührt, andererseits dürften Leistungen der aktiven Arbeitsförderung gemäß § 22 Abs. 1 SGB VIII nur erbracht werden, wenn nicht bereits andere Leistungsträger zur Erbringung gleichartiger Leistungen – vorliegend der Unterbringung in einem heilpädagogischen Wohnheim – gesetzlich verpflichtet seien. Nur so könnten beide Vorschriften einander optimal zugeordnet werden und jeweils in größtmöglichem Umfang Wirklichkeit gewinnen. Die Zuständigkeit der Jugendhilfe sei demnach dann gegeben, wenn als Leistungszweck die psychosoziale Betreuung dominiere. Der Träger der Arbeitsförderung sei danach nur für die berufliche Bildung, nicht aber auch für die soziale Betreuung und Persönlichkeitsentwicklung des jungen Menschen zuständig. Sei also mit anderen Worten aus erzieherischen oder (sozial-) rehabilitativen Gründen eine auswärtige Unterbringung ohnehin notwendig, so sei der Jugendhilfeträger auch bei gleichzeitiger Durchführung einer berufsbezogenen Maßnahme für die Kosten der auswärtigen Unterbringung zuständig. Erfolge die auswärtige Unterbringung hingegen zu dem Zweck der schulischen oder beruflichen Eingliederung, so seien Leistungen nach dem SGB III gegenüber Leistungen nach dem SGB VIII vorrangig. Maßnahmen, die indes ohne unmittelbaren Bezug zur Berufsausübung zum Bestandteil der persönlichen Lebensführung gehörten, die Verbesserung der Lebensqualität bewirkten sowie elementare Grundbedürfnisse befriedigten und sich auf diese Weise nur mittelbar bei der Berufsausübung auswirkten, seien dagegen nicht durch Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben förderfähig, sondern allenfalls im Wege der Förderung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX (§ 76 SGB IX n.F.) zu übernehmen. Der Förderrahmen solle sich mit anderen Worten auf die durch die Berufsausübung bzw. Erreichung des Arbeitsplatzes ausgelöste Bedarfslage beschränken. Ein einfaches „Durch- oder Weiterreichen“ kostenintensiver Jugendhilfefälle in den Bereich der Arbeitsverwaltung komme danach nicht in Betracht. Vielmehr sei entscheidend, welchem Lebensbereich die begehrten Leistungen schwerpunktmäßig zugeordnet seien. Nur wenn die erbrachten Leistungen final auf das gesetzlich vorgegebene Ziel der positiven Entwicklung der Erwerbsfähigkeit hin ausgerichtet seien, sei die Bundesagentur für Arbeit vorrangig zuständig. Der Schwerpunkt der dem Hilfeempfänger gewährten Leistungen habe vorliegend unzweifelhaft in der sozialen Rehabilitation (Hilfebedarf in allen Lebenslagen; Tagesstruktur und Einfügen in Gruppen bei dem in hohem Maße teilhabeeingeschränkten Hilfeempfänger; jugendhilferechtliche Förderung ab dem dritten Lebensjahr) gelegen. Demnach sei die Unterbringung des Hilfeempfängers weder deshalb erforderlich noch hier überhaupt geeignet gewesen, den Ausbildungszweck eines erfolgreichen Berufsabschlusses zu erreichen, sondern deswegen, weil der Hilfeempfänger ohne eine heilpädagogische Unterbringung schlicht nicht sozial eingegliedert werden konnte, was sich letztlich auch daran gezeigt habe, dass er seit früher Kindheit der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe bedurfte und bereits vor der Ausbildung heilpädagogisch untergebracht gewesen war. Mithin sei vorliegend der Kläger als Jugendhilfeträger zuständig, nicht aber die beklagte Bundesagentur. Die heilpädagogische Unterbringung sei bereits aus erzieherischen Gründen bei gravierender Teilhabebeeinträchtigung notwendig gewesen. Es sei insbesondere auch nicht zu erkennen, dass alleinige Ursache für die Fremdunterbringung des Hilfeempfängers die Sicherung des Erfolgs der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben gewesen sei. Der Kläger hat gegen das ihm am 27.10.2021 zugestellte Urteil am 25.11.2021 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Er hat zur Berufungsbegründung vorgetragen, dass er das Urteil des SG Heilbronn angreife, weil es die Zuständigkeit der Parteien nicht richtig bewerte. Die Beklagte habe für den Betroffenen aufgrund ihrer Zuständigkeit neben den Kosten der Reha - Ausbildung auch die Kosten für die notwendige stationäre Unterbringung zu übernehmen, da der Betroffene das Ziel der beruflichen Eingliederung nur mit einer engmaschigen intensiven Betreuung in diesem stationären Rahmen erreichen könne. Im vorliegenden Fall habe die Beklagte festgestellt, dass der Betroffene aufgrund der autistischen Erkrankung einen Förderbedarf im Rahmen der beruflichen Teilhabe habe. Sie habe dementsprechend die Kostenübernahme für die geförderte Ausbildung im geschützten Rahmen der Einrichtung bewilligen müssen. Sie hätte deshalb als Pflichtleistung über die Unterbringung während der Ausbildung mitentscheiden müssen. Die stationäre Unterbringung im Berufsbildungswerk der S3 Schule in G1 sei aufgrund der Behinderung geeignet und erforderlich gewesen, um das Teilhabeziel der beruflichen Eingliederung zu erreichen. Der Betroffene sei aufgrund seiner Behinderung erheblich in der Teilhabefähigkeit eingeschränkt. Seine mangelnde Kommunikationsfähigkeit und die fehlende Fähigkeit zur Interaktion mit anderen Personen wirkten sich in besonderem Maße auf die berufliche Teilhabe aus. Um den Anforderungen der Ausbildung gerecht zu werden, benötige der Betroffene eine engmaschige und konstante pädagogische Unterstützung. Ohne diese Förderung und Betreuung sei es dem Betroffenen nicht möglich, erfolgreich eine Ausbildung zu absolvieren und im Berufsleben Fuß zu fassen. Die Beklagte sei deshalb aus den allgemeinen und besonderen Teilhabevorschriften verpflichtet, die Kosten einer notwendigen auswärtigen Unterbringung in einer speziellen Einrichtung für einen behinderten Menschen zu übernehmen, um das Teilhabeziel der Eingliederung in das Erwerbsleben zu erreichen. Da die Beklagte der zuständige Rehabilitationsträger für die Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben sei und sie bei dem Betroffenen einen Rehabilitationsbedarf bei der beruflichen Integration festgestellt habe, habe sie als Annexleistungen entsprechend der Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 24.04.20215, L 8 AL 2430/12 sowie vom 16.07.2019, L 13 AL 4870/17) auch die Kosten für die notwendige stationäre Unterbringung zu tragen. Die Anwendung der Schwerpunktbetrachtung führe zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten, da klare und eindeutige Kriterien nicht vorlägen. Es sei kaum vorstellbar, dass die betroffenen Leistungsträger den Schwerpunkt objektiv setzen könnten. Sofern sich die Leistungsträger bei der Bestimmung des Schwerpunktes uneinig seien, sei immer eine gerichtliche Klärung notwendig. Dem Wunsch des Gesetzgebers, dass die Leistungsträger die Zuständigkeit zum einen gegenüber den betroffenen behinderten Menschen und zum anderen im Innenverhältnis schnell und dauerhaft klären können, sei mit dieser Abgrenzungsmethode deshalb nicht gedient. Im Gegensatz dazu lasse sich durch die „Annexbetrachtung" ein zeitliches Abgrenzungskriterium bilden. Dies beginne, sobald dem behinderten jungen Menschen von der Agentur für Arbeit eine geförderte Rehabilitationsausbildung bewilligt werde. Ab diesem Moment entstehe ein neuer Rehabilitationsbedarf, nämlich der Teilhabe am Arbeitsleben. Es ist das Ziel in diesem neuen Lebensabschnitt, diesen Teilhabebedarf während der Ausbildung zu decken. Im hier zu entscheidenden Fall liege keine eigenständige, von der Ausbildung losgelöste Maßnahme mit Bezug auf die allgemeine Lebensführung vor. Bei der pädagogischen Arbeit in der Einrichtung gehe es nicht um die Vermittlung von lebenspraktischen Fertigkeiten oder für das allgemeine Leben notwendigen Kenntnisse. Der Betroffene sei sehr wohl in der Lage, seinen Tag ohne pädagogische Unterstützung im Haushalt der Eltern zu verbringen. Die Hilfeleistung sei vorliegend notwendig, um ihm dabei zu helfen, seine behinderungsbedingten Einschränkungen in der Ausbildung so gut wie möglich zu kompensieren. Dies beziehe sich z.B. auf den Umgang mit Kollegen, Vorgesetzten oder Kunden. Der Betroffene benötige die Unterstützung auch beim Bewältigen der theoretischen Lerninhalte und im Umgang mit den frustrierenden Erfahrungen bei Prüfungen. Im Rahmen der pädagogischen Betreuung solle sein Durchhaltevermögen gestärkt werden. In den für eine erfolgreiche Ausbildung notwendigen Bereichen der Selbstständigkeit und Ausdauer habe der Betroffene behinderungsbedingt deutliche Schwierigkeiten. Die Betreuung in der Einrichtung solle dem Betroffenen helfen, diese Defizite zu verbessern. Dies betreffe unmittelbar den Bereich der beruflichen Integration. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) (Urteil vom 19.10.2011 —5 C 6/11) habe ausgeführt, dass es auch nach der Schwerpunktbetrachtung nicht darauf ankomme, ob die Unterbringung ursprünglich im Rahmen der Jugendhilfe begonnen habe. Allein entscheidend sei, ob sie weiterhin für die berufliche Eingliederung notwendig gewesen sei. Es sei entscheidend, ob die Maßnahme final auf das gesetzlich vorgegebene Ziel der positiven Entwicklung der Erwerbsfähigkeit hin ausgerichtet sei. Dann sei die Zuständigkeit der Beklagten gegeben. Die Feststellung des BVerwG sei zutreffend, da mit Beginn eines neuen Lebensabschnitts nicht automatisch die bisherige Jugendhilfeleistung im gleichen Umfang weitergewährt werde. Der Jugendhilfeträger habe über das Ob und Wie der weiteren Jugendhilfe im Einzelfall neu zu entscheiden. Deshalb sei im vorliegenden Fall eine stationäre Betreuung in der Einrichtung ohne die Aufnahme einer Ausbildung für den Betroffenen nicht automatisch vom Kläger bewilligt worden. Den Anforderungen einer Ausbildung werde der Betroffene jedoch nur mit einer Unterstützung im stationären Rahmen gerecht. Die gesetzlichen Regelungen zur Teilhabe am Arbeitsleben seien ausführlich im SGB III verankert. Hätte der Gesetzgeber eine gleichrangige Zuständigkeit für die berufliche Teilhabe beim Jugendhilfeträger gesehen, hätte er entsprechend umfangreiche gesetzliche Regelungen auch im SGB VIII angesiedelt. Dies sei aber bewusst nicht erfolgt. Das SGB VIII sei damit nachrangig zuständig für die Erfüllung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die Beklagte habe bei der Auswahl der für den Betroffenen notwendigen Teilhabeleistungen das Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt. Der Kläger sei der Ansicht, dass aufgrund des erheblichen Förderbedarfs des Betroffenen und wegen der Art und Schwere der Behinderung, die die Beklagte selbst festgestellt habe, das Ermessen der Beklagten derart verdichtet sei, dass als besondere Teilhabeleistung eine stationäre Betreuung während der Ausbildung als einzige Maßnahme verbleibe. Indem die Beklagte diese Entscheidung nicht in Betracht gezogen habe, habe sie ihr Auswahlermessen gar nicht oder mindestens jedoch fehlerhaft ausgeübt. Auch ein Antragssplitting nach § 15 SGB IX sei nicht gegeben, da die Beklagte für die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständig sei. Eine Abtrennung dieses Teils der Leistung gemäß § 15 SGB IX sei deshalb nicht möglich. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgericht Heilbronn vom 21.10.2021 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, für die Zeit vom 24.09.2018 bis 31.07.2019 einen Betrag in Höhe von 30.883,65 € zuzüglich 4% Zinsen hieraus seit 01.04.2019 sowie weiterer 4% Zinsen aus 30.883,65 € ab 01.07.2020 an den Kläger zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hat zur Berufungserwiderung unter Verweis auf ihr bisheriges Vorbringen sowie die Ausführungen im Urteil des SG vom 21.10.2021 vorgetragen, dass sich eine Grundlage für eine Zuständigkeit der Beklagten weder aus der vom SG zugrunde gelegten „Schwerpunkt“-Betrachtung, noch nach der von der Klägerin in Bezug genommenen „Annex“-Rechtsprechung nach dem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 28.04.2015 (L 8 AL 2430/12) ergebe. Die Klägerin übersehe hierbei, dass für den streitgegenständlichen Anspruch die „Annex“-Rechtsprechung nicht mehr herangezogen werden könne, da sich die rechtlichen Grundlagen, auf denen diese Rechtsprechung beruhe, durch das ab 2018 geltende BTHG wesentlich geändert hätten. Maßgeblich sei hierbei insbesondere die vom Gesetzgeber mit § 15 Abs. 1 SGB IX n. F. geschaffene Möglichkeit des Antragssplittings. Der Gesetzgeber habe damit die Möglichkeit eröffnet, Teile eines Antrages abzutrennen und einem anderen Rehabilitationsträger zuzuleiten. In der Gesetzesbegründung nehme der Gesetzgeber ausdrücklich auf das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 28.04.2015 Bezug. Zwar bestehe im Außenverhältnis eine Gesamtleistungsverantwortung des leistenden Rehabilitationsträgers, insbesondere in den Fällen einer „aufgedrängten“ Zuständigkeit. Mit dem Antragssplitting werde nunmehr jedoch die Möglichkeit eröffnet, solche Ansprüche abzutrennen, für die ein Leistungsträger nach § 6 Abs. 1 SGB IX nicht zuständig sein könne. Die Beklagte könne nur für Leistungen nach § 5 Nummern 2 und 3 SGB IX Leistungsträger sein (§ 6 Abs. 1 SGB IX). Dies seien Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen nach dem 10. und 11. Kapitel des SGB IX n. F.. Heilpädagogische Leistungen seien hiervon nicht erfasst. Für diese Leistungen könne die Beklagte kein Leistungsträger sein und habe diese Leistungen folglich auch nicht zu übernehmen. Doch auch die „Annex“-Rechtsprechung an sich würde einen Erstattungsanspruch der Klägerin nicht tragen. Denn auch diese Rechtsprechung gehe in ihrem Kern letztlich von einer Schwerpunktbetrachtung aus und definiere darüber hinaus gehende Leistungen als „Annex“-Leistungen, die vom zuständigen Rehabilitationsträger mangels Zuständigkeit nicht zu übernehmen wären, für eine berufliche Teilhabe aber gleichwohl erforderlich seien. Allerdings handele es sich vorliegend bei den Leistungen einer heilpädagogischen Unterbringung um keine „Annex“-Leistungen für den Kläger, sondern um Leistungen, für deren Erbringung er originär und im Verhältnis zur Beklagten allein zuständig sei. Der Kläger könne – im Gegensatz zur Beklagten – Trägerin von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, unterhaltssichernder und anderer ergänzender Leistungen und Leistungen zur sozialen Teilhabe sein. Heilpädagogische Leistungen fielen allein in seinen Zuständigkeitsbereich. Die Berichterstatterin hat das Verfahren nicht öffentlich mit den Beteiligten am 11.07.2022 erörtert. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG erklärt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und dem weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beteiligten Bezug genommen.