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Urteil

L 9 AS 542/21

Landessozialgericht Baden-Württemberg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGBW:2021:0420.L9AS542.21.00
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Leitsätze
Eine hilfsweise - für den Fall der Nichtstatthaftigkeit der gleichzeitig beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem SG - eingelegte Berufung ist unzulässig, weil es sich bei dieser Bedingung um keine unschädliche Bezeichnung eines innerprozessualen Bedingungsverhältnisses handelt. (Rn.14)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. Dezember 2020 wird verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine hilfsweise - für den Fall der Nichtstatthaftigkeit der gleichzeitig beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem SG - eingelegte Berufung ist unzulässig, weil es sich bei dieser Bedingung um keine unschädliche Bezeichnung eines innerprozessualen Bedingungsverhältnisses handelt. (Rn.14) Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. Dezember 2020 wird verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 24.12.2020, über die der Senat trotz Abwesenheit des Klägers entscheiden konnte, nachdem dieser ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung darauf hingewiesen worden war, dass auch in seiner Abwesenheit verhandelt und entschieden werden kann, ist unzulässig, da sie unter einer Bedingung eingelegt worden ist. Gemäß § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung, die nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder Form eingelegt ist, als unzulässig zu verwerfen, da sie unter einer Bedingung eingelegt worden ist. Rechtsmittel sind bedingungsfeindlich (Bundessozialgericht , Beschluss vom 10.03.2010 - B 14 AS 71/09 R -, juris unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.02.1961 - IV C 98.60, IV B 85.60 -, juris). Eine an eine echte Bedingung geknüpfte Berufungseinlegung ist als Prozesshandlung unwirksam (BSG, Urteil vom 17.05.1989 - 10 RKg 16/88 -, juris); eine hilfsweise – für den Fall der Nichtstatthaftigkeit der gleichzeitig beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem SG – eingelegte Berufung ist unzulässig, weil es sich bei dieser Bedingung nicht um eine bloße unschädliche Bezeichnung eines innerprozessualen Bedingungsverhältnisses handelt (BFH, Beschluss vom 27.11.2007 - IX R 66/07 -, juris). Für die Frage, welches Rechtsmittel der Kläger eingelegt und ob er dieses unter eine Bedingung gestellt hat, kommt es gemäß § 106 Abs. 1 SGG und § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zunächst auf den wirklichen Willen und auf das erkennbare Prozessziel des Klägers an. Entscheidend ist, welchen Sinn die Erklärung aus der Sicht des Gerichts und des Prozessgegners hat. Dabei ist nach dem in § 133 BGB zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken, der auch im öffentlichen Recht und im Prozessrecht gilt, bei der Auslegung von Erklärungen nicht am Wortlaut zu haften, sondern der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen (vgl. BSG, Urteil vom 25.06.2002 - B 11 AL 23/02 R -, juris). Bei der Auslegung sind zudem das Willkürverbot gemäß Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG und das Rechtsstaatsprinzip zu beachten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.08.1992 - 2 BvR 89/92 -, juris). Eine angemessene Auslegung dient zugleich der Garantie wirkungsvollen Rechtsschutzes (B 1 KR 76/05 B - Beschluss vom 08.11.2005 -, juris, m.w.N.). Vor diesem Hintergrund liegt unzweifelhaft eine Berufung (§ 151 SGG) vor, wenn die Überprüfung eines Urteils oder Gerichtsbescheids des SG begehrt wird und unzweifelhaft ist, dass hierüber ohne vorherige besondere Zulassung entschieden werden darf. Auch im Prozessrecht schadet eine bloß unrichtige Bezeichnung des Gemeinten nicht. Die Unklarheit kann der Rechtmittelführer allerdings auch dadurch ausräumen, dass er – ggf. trotz eines Hinweises des Gerichts – daran festhält, ein nicht statthaftes Rechtsmittel einlegen zu wollen; denn keine Prozesserklärung kann und darf gegen den festgestellten Willen des Erklärenden „ausgelegt“ werden. Hinzu kommt, dass ein rechtskundiger Rechtsmittelführer bzw. dessen Bevollmächtigter grundsätzlich am fachsprachlichen Wortlaut seiner gegenüber dem Gericht abgegebenen Erklärung festzuhalten ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn für das Gericht erkennbar ein Irrtum vorliegt oder wenn durch die Vorinstanz unzutreffend über den gegebenen Rechtsbehelf belehrt worden ist und sich der Rechtsmittelführer entsprechend der ihm erteilten Belehrung verhält (BSG, Urteil vom 14.12.2006 - B 4 R 19/06 R -, juris). Vorliegend hat der Kläger in seinem an das SG adressierten Schreiben vom 01.02.2021 unter I. ausdrücklich einen Antrag auf mündliche Verhandlung „aufgrund von § 105 Abs. 2 Satz 3 bzw. Abs. 3 SGG“ gestellt und „hilfsweise“ Berufung eingelegt. Der Wortlaut seines Antrags ist eindeutig und unmissverständlich. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich für den Senat unzweifelhaft, dass er bei Einlegung seines Rechtsmittels am 01.02.2021 nicht (unbedingt) Berufung einlegen wollte, sondern allein für den Fall, dass das SG seinem vorrangig und unter „I.“ gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht entsprechen würde, die Überprüfung der Entscheidung des SG durch das LSG „hilfsweise“ und auch allein mit dem Ziel der Zurückverweisung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das SG erreichen wollte. Ein Irrtum des Klägers ist weder ersichtlich noch geltend gemacht worden, so dass der Kläger am Wortlaut seines Rechtsmittels festzuhalten ist, insbesondere, da der angefochtene Gerichtsbescheid die zutreffende Rechtsmittelbelehrung enthielt. Insoweit kann sein Rechtsmittel auch nicht gegen seinen Willen und den eindeutigen Wortlaut ausgelegt werden (zur Auslegung vgl. BSG, Urteil vom 14.12.2006 -, a.a.O., juris). Damit hat der Kläger die Einlegung der Berufung von dem Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht, weshalb sie als unzulässig zu verwerfen war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des durch das Sozialgericht Stuttgart (SG) mit Gerichtsbescheid vom 15.11.2018 abgeschlossenen Verfahrens S 12 AS 4201/17. Gegenstand des Verfahrens S 12 AS 4201/17 war die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab dem 15.02.2017. Das SG wies die auf die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 14.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.07.2017 und die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ab dem 15.02.2017 gerichtete Klage vom 24.07.2017 mit Gerichtsbescheid vom 15.11.2018 ab, weil die Leistungsvoraussetzung der Hilfebedürftigkeit nicht bejaht werden könnten. Der Kläger trage die Beweislast für seine Hilfebedürftigkeit, an der ernsthafte Zweifel aufgrund des Umstandes bestünden, dass er ausweislich des Beschlusses des Nachlassgerichts vom 09.12.2015 Erbe seiner verstorbenen Mutter geworden sei, sowie aufgrund der erst durch das Kontenabrufersuchen der Beklagten vom 29.03.2017 beim Bundeszentralamt für Steuern bekannt gewordenen Konten des Klägers. Der Kläger habe letztlich nichts vorgetragen, um diese Zweifel auszuräumen. Es stelle keine unzumutbare und unangemessene Anforderung dar, Auskunft über den Bestand an Konten und die Kontenbewegungen zu geben. Die Amtsermittlungspflicht der Beklagten sei ausgeschöpft und eine Ablehnung in der Sache möglich; die Beklagte sei nicht auf eine Versagung nach § 66 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) zu verweisen. Der Gerichtsbescheid war mit der Rechtsmittelbelehrung versehen, dass er mit der Berufung angefochten werden könne; er wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 16.11.2018 zugestellt. Einen Antrag des Klägers vom 15.11.2019 auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verwarf das SG mit Gerichtsbescheid vom 15.06.2020 (S 12 AS 939/20) als unstatthaft Am 19.08.2020 hat der Kläger beim SG einen Wiederaufnahmeantrag „aufgrund von § 581 ZPO“ gestellt und vorgetragen, er habe dem SG im Verfahren S 26 AS 5010/19 Kopien von Sparbüchern vorgelegt, nachdem durch Einzahlung von jeweils einem Euro neue Auszüge/Einträge hätten generiert werden können. Aufgrund einer dem SG im Verfahren S 26 AS 5010/19 vorgelegten Bescheinigung und im Verfahren L 12 AS 1249/20 ER-B dem LSG Baden-Württemberg vorgelegter Unterlagen werde Wiederaufnahmeantrag gestellt, da nachgewiesen werden könne, dass kein Vermögen über der Grenze des § 12 SGB II vorhanden sei. Es könne nun nachgewiesen werden, dass ein als Konto bezeichnetes Riester-Rentendepot aufgrund von § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB II überhaupt nicht in die Vermögensbewertung falle; weiter werde darauf hingewiesen, dass aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses der LOK Metzingen vom 24.10.2017 seit dem 24.10.2017 über ein Konto bei der A. nicht mehr habe verfügt werden können. Es werde eine Kopie des Sparbuchs mit dem letzten Eintrag vom 11.06.1985, ein Konto- und Bestandsbericht vom 18.07.2020, eine Konten- und Bestandsübersicht der Postbank AG vom 18.08.2020, eine Kopie eines Postsparbuchs mit der Nummer ..., eine Umsatzübersicht der B. des Sparbuches ... vom 18.08.2019 und 18.08.2020 und eine Mitteilung der C. über eine Pfändung vom 24.10.2017 vorgelegt. Mit Gerichtsbescheid vom 24.12.2020 hat das SG nach vorheriger Anhörung der Beteiligten den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Gerichtsbescheid vom 15.11.2018 beendeten Verfahrens als unzulässig verworfen. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 179 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 578 bis 591 Zivilprozessordung (ZPO) lägen nicht vor. Einen Fehler im Sinne von § 579 ZPO habe der Kläger nicht behauptet; ein solcher sei auch nicht ersichtlich. Aber auch ein Grund für eine Restitutionsklage gemäß § 580 ZPO sei nicht schlüssig behauptet worden. In Frage komme hier allein § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO. Danach finde die Restitutionsklage statt, wenn die Partei eine Urkunde auffinde oder zu benutzen in den Stand gesetzt werde, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Die Restitutionsklage sei aber nur statthaft, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außer Stande gewesen sei, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Einlegung eines Rechtsmittels, geltend zu machen. Nach diesen Maßstäben habe der Kläger keinen Wiederaufnahmegrund schlüssig dargelegt. Der Begriff der Urkunde in § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO sei zwar in einem weiteren Sinne zu verstehen. Er decke auch die Fotokopie eines Schriftstückes. Die Kopien von Sparbüchern, die der Kläger nun zum Verfahren S 26 AS 5010/19 vorgelegt zu haben angebe, habe er jedoch weder aufgefunden, noch sei er erst jetzt in Stand gesetzt worden, sie zu benutzen. Er sei nicht gehindert gewesen, sie bereits im Verfahren S 12 AS 4201/17 vorzulegen bzw. durch Einzahlung von jeweils einem Euro neue Auszüge oder Einträge zu generieren. Auch von der Möglichkeit, gegen den Gerichtsbescheid vom 15.11.2018 Berufung einzulegen, habe der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Sei die Klage – wie hier – nicht statthaft, so sei sie gemäß § 179 Abs. 1 SGG i.V.m. § 589 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Der Gerichtsbescheid ist mit der Rechtsmittelbelehrung versehen, dass er mit der Berufung angefochten werden könne. Er ist dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 07.01.2021 zugestellt worden. Am 01.02.2021 hat der Kläger beim SG Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt und „hilfsweise und aufgrund des vom BVerfG definierten Substitutionsprinzipes“ Berufung eingelegt, „mit dem Antrag, den Gerichtsbescheid vom 24.12.2020 aufzuheben und das Verfahren zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückzuverweisen.“ Mit Beschluss vom 11.02.2021 hat das SG den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unstatthaft verworfen und das Verfahren dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg zur Entscheidung über die hilfsweise erhobene Berufung vorgelegt. Der Kläger beantragt wörtlich, den Gerichtsbescheid vom 24. Dezember 2020 aufzuheben und das Verfahren zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen und die Akten des SG in den Verfahren S 26 AS 5010/19 und S 12 AS 4201/17 Bezug genommen.