Urteil
L 9 BA 1381/18
Landessozialgericht Baden-Württemberg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGBW:2021:0420.L9BA1381.18.00
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Leitsätze
Zum sozialversicherungsrechtlichen Status eines freiberuflichen IT-Beraters. (Rn.81)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. März 2018 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Bescheid vom 16. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. April 2017 aufgehoben wird.
Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren und die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) im Berufungsverfahren.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum sozialversicherungsrechtlichen Status eines freiberuflichen IT-Beraters. (Rn.81) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. März 2018 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Bescheid vom 16. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. April 2017 aufgehoben wird. Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren und die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) im Berufungsverfahren. Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist statthaft und damit zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Die zulässige Klage ist als Anfechtungsklage verbunden mit einer Feststellungsklage (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.02.2018 - L 11 R 4499/16 -, juris Rdnr. 49 m.w.N.) zulässig und begründet. Der Bescheid vom 16.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.04.2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Für die Tätigkeit des Klägers bei der Beigeladenen zu 1) in der Zeit vom 01.01.2016 bis 31.12.2016 bestand keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Der Kläger war im streitigen Zeitraum in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) nicht versicherungspflichtig in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; er war nicht abhängig beschäftigt, sondern selbstständig tätig. Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hat im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Die Beklagte entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs. 2 SGB IV). Die Bekanntgabe der Statusfeststellung gegenüber den Beteiligten erfolgt seitens der Beklagten durch einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung (Pietrek in jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, Stand Mai 2019, § 7a Rdnr. 39 m.w.N.). Das Verwaltungsverfahren ist in den Absätzen 3 bis 5 der Vorschrift geregelt. § 7a Abs. 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften der einzelnen Versicherungszweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Mit dem rückwirkend zum 01.01.1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl. 2000 I S. 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drs. 14/1855, S. 6). Einen entsprechenden Antrag auf Statusfeststellung hat der Kläger am 09.05.2016 gestellt. Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Die Beklagte war zu ihrem Erlass gemäß § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV sachlich zuständig, weil zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet war (§ 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Sie sind nach erfolgter Anhörung der Beteiligten ergangen, hinreichend bestimmt und beschränken sich nicht auf eine unzulässige Feststellung von Elementen eines Rechtsverhältnisses. Insoweit darf sich die Beklagte im Rahmen einer Statusfeststellung nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV nicht darauf beschränken, eine abhängige Beschäftigung festzustellen, denn dies käme einer unzulässigen Elementenfeststellung gleich. Die Beklagte muss vielmehr, um einen Lebenssachverhalt zum Rechtsbegriff der abhängigen Beschäftigung zuzuordnen, das konkrete Rechtsverhältnis bezeichnen, an das sozialrechtlich angeknüpft werden soll, und auch Aussagen darüber treffen, in welchen Zweigen der Sozialversicherung die festgestellte Beschäftigung im jeweiligen Feststellungszeitraum zur Sozialversicherung geführt hat (BSG, Urteile vom 11.03.2009 - B 12 R 11/07 R - und vom 04.06.2009 - B 12 R 6/08 R -, beide juris). Diesen Anforderungen genügen die angefochtenen Bescheide, mit denen die Beklagte nicht lediglich festgestellt hat, dass der Kläger bei der Beigeladenen zu 1) abhängig beschäftigt ist, sondern auch, dass in diesem Beschäftigungsverhältnis Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht. Die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 24 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) setzt jeweils ein Beschäftigungsverhältnis voraus. Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG erfordert das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Vornehmlich bei Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht auch eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein (BSG, Urteil vom 18.12.2001 - B 12 KR 10/01 R -, juris). Höhere Dienste werden im Rahmen abhängiger Beschäftigung geleistet, wenn sie fremdbestimmt bleiben und sie in einer von der anderen Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebs aufgehen (BSG, Urteil vom 19.06.2001 - B 12 KR 44/00 R -, juris). Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit und das eigene Unternehmerrisiko gekennzeichnet (BSG, Urteil vom 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R -, juris). Das für eine selbstständige Tätigkeit typische Unternehmerrisiko ist nicht mit einem Kapitalrisiko gleichzusetzen. Ein Kapitalrisiko, das nur zu geringen Ausfällen führt, wird das tatsächliche Gesamtbild einer Beschäftigung indessen nicht wesentlich bestimmen (BSG, Beschluss vom 16.08.2010 - B 12 KR 100/09 B -, juris). Maßgebendes Kriterium für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG, Urteil vom 25.04.2012 - B 12 KR 24/10 R -, juris). Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den oben genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, also den rechtlich relevanten Umständen, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ausgangspunkt der Prüfung sind die Vereinbarungen, die die Beteiligten - schriftlich oder gegebenenfalls auch nur mündlich - getroffen haben. Behörden und Gerichte müssen den Inhalt dieser Vereinbarungen feststellen. Sind die Vereinbarungen schriftlich getroffen worden, muss dabei auch geklärt werden, ob sie durch mündlich getroffene (Änderungs-)Vereinbarungen oder durch schlüssiges Verhalten rechtswirksam abgeändert worden sind. Steht der Inhalt der Vereinbarungen danach fest, ist zu prüfen, ob die Vereinbarungen (mit dem festgestellten Inhalt) wirksam oder wegen Verstoßes gegen zwingendes Recht unwirksam sind, wobei bei gegebenem Anlass auch die Ernsthaftigkeit der Vereinbarung geklärt werden muss, um auszuschließen, dass ein „Etikettenschwindel“ bzw. ein Scheingeschäft vorliegt und die Vereinbarung deswegen gemäß § 117 BGB nichtig ist. Ist letzteres der Fall, muss der Inhalt des durch das Scheingeschäft verdeckten Rechtsgeschäfts festgestellt werden. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der der jeweiligen Tätigkeit zugrundeliegenden Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder zum Typus der selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen. Danach ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere tatsächliche Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. BSG, Urteile vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - und vom 29.07.2015 - B 12 R 1/15 R und B 12 KR 23/13 R -, juris). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urteile vom 24.01.2007 - B 12 KR 31/06 R - und vom 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R -, juris). Fehlen zwingende gesetzliche Rahmenvorgaben und kann die zu prüfende Tätigkeit sowohl in der Form einer Beschäftigung als auch in der einer selbstständigen Tätigkeit erbracht werden, kommt den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer/Auftragnehmer und Arbeitgeber/Auftraggeber zwar keine allein ausschlaggebende, so doch eine gewichtige Rolle zu. Zwar haben es die Vertragsparteien nicht in der Hand, die kraft öffentlichen Rechts angeordnete Sozialversicherungspflicht durch bloße übereinstimmende Willenserklärung auszuschließen. Dem Willen der Vertragsparteien, keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung begründen zu wollen, kommt nach der Rechtsprechung des BSG aber indizielle Bedeutung zu, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine abhängige Beschäftigung sprechen (vgl. BSG, Urteile vom 14.03.2018 - B 12 R 3/17 R -, juris Rdnr. 13 und vom 18.11.2015. a.a.O., juris Rdnr. 26). Nach den genannten Grundsätzen gelangt der Senat unter Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung, dass der Kläger in der Zeit vom 01.01.2016 bis 31.12.2016 bei der Beigeladenen zu 1) keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und daher Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung nicht bestanden hat. Ausgangspunkt für die vorzunehmende rechtliche Bewertung sind die folgenden Umstände, die für den Senat aufgrund des Gesamtinhalts des Verfahrens, insbesondere der aktenkundigen sowie im Termin zur mündlichen Verhandlung gegenüber dem Senat gemachten Angaben des Klägers, der Beigeladenen zu 1) und des durch das SG vernommenen Zeugen D. feststehen. Insgesamt fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die vertraglichen Regelungen nur formal vereinbart wurden und hinsichtlich der Durchführung etwas Anderes praktiziert wurde. Die Beigeladene zu 1) führte bei ihrem Kunden, der D. AG, ein Projekt durch, in dessen Rahmen der Kläger für die Beigeladene zu 1) bei dem Kunden tätig war. Gegenstand des Projekts war der CAx-Managed Service entsprechend eines Rahmenvertrags zwischen der D. AG und der Beigeladenen zu 1), der durch einen Einzelvertrag über die Erbringung von IT-Betriebsleistungen hinsichtlich der im Einzelnen zu erbringenden Leistungen vom 09.10.2015 näher beschrieben worden war. Grundlage für seine Tätigkeit war der zwischen dem Kläger (unter seiner Firma C.) mit der Beigeladenen zu 1) am 02.12.2015 geschlossene aktenkundige „Dienstleistungsvertrag“. Seine Tätigkeit umfasste in dem Projekt CAx-Managed Service Beratungs- und Dienstleistungen, wobei das Leistungsverzeichnis in § 2 des Dienstleistungsvertrages in acht Unterpunkte untergliedert war. Eine derartige Tätigkeit ist nicht nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, sondern grundsätzlich auch als freier Mitarbeiter (Dienstvertrag) möglich. Für die Statusabgrenzung ist sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) als auch nach der Rechtsprechung des BSG nicht entscheidend, an wie vielen verschiedenen Vorhaben der Betreffende teilgenommen hat und ob er auch für andere Auftraggeber tätig ist bzw. war (BAG, Urteil vom 09.10.2002 - 5 AZR 405/01 -, juris). Erforderlich ist selbst im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses stets eine Bewertung der einzelnen Arbeitseinsätze (BSG, Urteil vom 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 R -, juris). Abzustellen ist daher nur auf die Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene zu 1). Hinsichtlich dieser konkreten Tätigkeit steht für den Senat Folgendes fest: Der Kläger war aufgrund des am 02.12.2015 geschlossenen schriftlichen Dienstvertrags vom 01.01.2016 bis 31.12.2016 verpflichtet, als Berater für den Endkunden D. AG tätig zu werden. Seine Tätigkeit umfasste im Projekt CAx-Managed Service Beratungs- und Dienstleistungen, die unter § 2 des Dienstleistungsvertrages aufgeschlüsselt waren. Im Einzelnen umfasste die Dienstleistung den Support der Gesamtfahrzeugkonstruktion in RD/L bei der Einführung von S.-S.-I.-Prozesse und Umstellung des C. Systems von C. V5 nach S. NC, den Support bei der Implementierung/Weiterentwicklung von standardisierten IT-Prozessen, Methoden und Tools in den Gesamtfahrzeug- und DMU-Bereichen von RD, die Umsetzung der im Rahmen des Projekts S. (S.- I. -Prozess) definierten Standards, die Absicherung der entsprechenden Prozesse durch Test von definierten Use-Cases bei einem Wechsel auf ein neues S.-Release (Release 15-1). Prüfung und ggf. Aktualisierung von zugehörigen Dokumentationen, die Einführungsberatung und methodische Beratung der Gesamtfahrzeugkonstruktion, die Dokumentation und Spezifikation von Anforderungen und Optimierungsmaßnahmen im S.-Umfeld, das Sicherstellen des Informationsflusses zwischen der speziellen S.-Anwendergruppe und den CoCs für Systementwicklung und Methodik sowie die Konzeption und Durchführung von Cax-Qualifizierungen für die Mitarbeiter in Gesamtfahrzeug- und DMU-Bereichen. Der Kläger war als Experte für Systemumstellungen zum einen in der Hotline bzw. dem Ticketing-System des Supports eingesetzt, wobei die Fragen der Kunden in einer Ringschaltung sowohl durch den Kläger als auch durch andere, zum Teil abhängig beschäftigte Mitarbeiter der Beigeladenen zu 1) beantwortet wurden. Er bearbeitete im Rahmen des Supports die Bereiche, für die er gebucht worden war; in das System konnte er sich jederzeit einbuchen, in seiner Arbeitszeit war er frei. War er nicht erreichbar, blieben die seinen Bereich und sein Expertenwissen betreffenden Anfragen entweder bis zu seinem nächsten Einsatz liegen oder andere Mitarbeiter der Beigeladenen zu 1) versuchten, die Anfragen zu beantworten. Darüber hinaus führte der Kläger Workshops und Rohbautemplateschulungen durch, die nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung etwa 20 % seiner Arbeitszeit ausmachten. Die Workshops waren darüber hinaus zu dokumentieren. Ansprechpartner für den Kläger bei der Beigeladenen zu 1) war als Projektleiter der Zeuge D., mit dem projektspezifische Abstimmungen erfolgten. Die Tätigkeit wurde in den Räumlichkeiten des Endkunden erbracht, für deren Nutzung kein Entgelt zu zahlen war. Der Kläger verwendete aufgrund von Sicherheitsvorgaben der D. AG ein Laptop des Endkunden und bis zum 30.06.2016 auch ein Mobiltelefon des Endkunden, danach musste er ein eigenes Mobiltelefon verwenden. Die verwendete Software wurde durch den Endkunden gestellt. Der Kläger verpflichtete sich gemäß § 6 Ziff. 4 des Dienstleistungsvertrags, die ihm übertragenen Aufgaben selbst oder durch eigenes, qualifiziertes Personal, mit großer Sorgfalt durchzuführen, war also grundsätzlich auch berechtigt, die Dienstleistung an Dritte zu übertragen, wobei gemäß § 11 des Dienstleistungsvertrags eine Unterbeauftragung der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Beigeladenen zu 1) bedurfte. Ein unmittelbares Weisungsrecht der Beigeladenen zu 1) gegenüber durch den Kläger beauftragten Dritten wurde vertraglich ausgeschlossen (§ 6 Ziff. 4 des Dienstleistungsvertrags). Eine tatsächliche Beauftragung Dritter erfolgte im streitgegenständlichen Zeitraum nicht. Der Kläger war nicht verpflichtet, seine Dienstleistung in einem bestimmten zeitlichen Umfang zu erbringen, vereinbart war lediglich ein oberes Limit der Tätigkeit von 1.680 Arbeitsstunden. Die Vergütung erfolgte auf der Grundlage einer Rechnungsstellung durch den Kläger, wobei die Beigeladene zu 1) ihm für seine Dienstleistung pro Stunde einen Betrag von 56,00 € zzgl. Mehrwertsteuer schuldete; als oberes Limit war ein Gesamtnettowert ohne Mehrwertsteuer von 94.080,00 € vereinbart. Ein konkreter Zeitraum, in dem die Leistungen zu erbringen waren, war nicht vereinbart, allerdings konnte die Beigeladene zu 1) das Vertragsverhältnis fristlos kündigen, wenn die Leistung durch den Kläger für vier Wochen nicht erbracht wurde (§ 5 Ziff. 4 des Dienstleistungsvertrages). Der Kläger haftete gegenüber der Beigeladenen zu 1) sowohl für durch ihn als auch durch seine Mitarbeiter oder sonstige von ihm eingesetzte Dritte (§ 7 des Dienstleistungsvertrags) verursachte Schäden. Das Tätigwerden für andere Auftraggeber war während der Vertragslaufzeit nicht ausgeschlossen und wurde durch den Kläger auch ausgeübt. Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall waren nicht vereinbart. Anlass zu Zweifeln an der Wirksamkeit der zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) getroffenen Vereinbarungen bestehen nicht. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen ist der Senat unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände des Einzelfalls zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger bei der Beigeladenen zu 1) im Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2016 nicht abhängig beschäftigt gewesen ist, sondern die Tätigkeit selbstständig ausgeübt hat. Eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung mit der Folge, dass ein Vertrag zwischen dem Kläger und dem Entleiher, der Firma D. AG, zustande gekommen wäre, liegt nicht vor. Eine solche wäre nur dann anzunehmen, wenn sich die Verpflichtung der Beigeladenen zu 1) gegenüber ihrem Kunden D. AG in der Zurverfügungstellung des Klägers erschöpfte (BAG, Urteil vom 09.11.2004 - 7 AZR 217/94 -, juris). Der zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) geschlossene Vertrag spricht aber gerade nicht für Arbeitnehmerüberlassung, denn der Kläger war danach selbstständig tätig und trat auch gegenüber dem Endkunden als Freiberufler auf. Es besteht für den Senat kein Zweifel, dass der Kläger und die Beigeladene zu 1) für die in Rede stehende Tätigkeit eine Beschäftigung ausschlossen und eine selbstständige Tätigkeit vereinbaren wollten und vereinbarten. Dies zeigt sich bereits in der Bezeichnung der getroffenen Vereinbarung als „Dienstvertrag“, in dem die unter § 2 im Einzelnen aufgeschlüsselten Dienstleistungen vereinbart waren. Die Vertragsparteien sind ausdrücklich von einer selbstständigen Tätigkeit als Auftraggeber und -nehmer ausgegangen. Unter § 13 Ziff. 2 des Dienstvertrages versicherte der Kläger, Selbstständiger im Sinne der §§ 7 Abs. 1 SGB IV i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB zu sein. Für den Fall, dass sich nach Abschluss des Vertrages herausstellen sollte, dass der Kläger entgegen der von ihm abgegebenen Erklärung nicht als Selbstständiger gelte, verpflichtete er sich unter § 13 Abs. 3 des Dienstleistungsvertrags, der Beigeladenen zu 1) alle Aufwendungen zu erstatten, die dieser infolge der Scheinselbstständigkeit des Klägers entstünden, insbesondere nachzuentrichtende Sozialversicherungsbeiträge und die Rückzahlung des Vorsteuerabzugbetrags. Darüber hinaus war die Beigeladene zu 1) für diesen Fall zur fristlosen Kündigung des Vertrags berechtigt. Der Kläger stellte außerdem gemäß § 4 des Dienstleistungsvertrags Rechnungen. Irgendwelche typischen Arbeitnehmerrechte, wie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Urlaub wurden nicht vereinbart. Die Vertragsbestimmungen wurden auch wie vereinbart umgesetzt, einschließlich der durch den Endkunden und den Projektleiter der Beigeladenen zu 1) gegengezeichneten Leistungs- und Tätigkeitsnachweise (exemplarisch siehe Bl. 59 der Verwaltungsakte). Vereinbaren die Parteien aber eine selbstständige Tätigkeit, so kommt diesem Willen der Beteiligten eine gewichtige Bedeutung zu (u.a. BSG, Urteil vom 14.03.2018, a.a.O., juris). Dafür, dass die Verträge auf Grund eines erheblichen Übergewichts der Verhandlungsposition der Beigeladenen zu 1) oder unter Ausnutzung besonderer Umstände des Klägers zustande kamen, ist nichts ersichtlich. Vielmehr war der Kläger selbst mit seiner eigenen Firma am Markt auch für andere Auftraggeber tätig und der Einsatz für die Beigeladene zu 1) stellt sich als Teil dieser, auf mehrere Auftraggeber ausgerichteten selbstständigen Tätigkeit dar. Dem Kläger war das Tätigwerden für andere Auftraggeber nicht vertraglich untersagt. Er wurde auch im streitigen Zeitraum für andere Auftraggeber tätig. Es gibt keinerlei Hinweise dafür, dass sich der Kläger und die Beigeladene zu 1) nicht an die vertragliche Vereinbarung hielten. Dementsprechend war eine selbstständige Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene zu 1) gewollt und vereinbart. Die tatsächlichen Umstände seines Einsatzes führen zu keiner abweichenden Beurteilung. Zwar erfolgt im Rahmen der Tätigkeit im Support eine gewisse Eingliederung in die Struktur der Beigeladenen zu 1), da die Anfragen des Endkunden gemeinsam und in einer Ringschaltung abgearbeitet wurden. Allerdings erfolgte eine konkrete Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern der Beigeladenen zu 1) etwa durch Absprachen nicht. Der Kläger beantwortete, wie er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, im Wesentlichen Fragen aus seinem Spezialbereich. Diese wurden durch andere Mitarbeiter der Beigeladenen zu 1) nur dann beantwortet, wenn dies kurzfristig möglich war, ansonsten blieben sie, wie auch der Zeugen D. gegenüber dem SG bestätigt hat, für den Kläger liegen. Der Kläger war nicht verpflichtet, an Meetings oder Besprechungen mit weiteren Mitarbeitern der Beigeladenen zu 1) teilzunehmen; eine Teilnahme erfolgte auch nicht. Bei der Durchführung der von ihm angebotenen Workshops arbeitete der Kläger nicht mit anderen Mitarbeitern der Beigeladenen zu 1) zusammen. Es erfolgte hinsichtlich sämtlicher durch den Kläger erbrachten Leistungen lediglich eine Koordination durch den Teamleiter D., mit dem auch Absprachen im Rahmen des vorgegebenen Projekts erfolgt sind. Den Ort der zu erbringenden Leistung konnte der Kläger nicht frei wählen, da aufgrund der Sicherheitsvorgaben des Endkunden diese in deren Räumlichkeiten zu erbringen waren, dies folgt aber aus der Natur der Sache bzw. des Dienstverhältnisses insbesondere auch aufgrund seitens des Endkunden vorgegebener Sicherheitsvorkehrungen und ist vorliegend für sich genommen kein zwingendes Indiz für eine abhängige Beschäftigung. Hinsichtlich der Zeit der Leistungserbringung war der Kläger im Wesentlichen frei. Nach dem geschlossenen Vertrag (§ 3 Ziff. 1 und 2 des Dienstleistungsvertrags) war der vereinbarte Stundensatz ausdrücklich unabhängig davon, an welchen Tagen, zu welcher Tageszeit, in welchem Umfang und an welchem Ort die Arbeiten durchgeführt werden. Ein Weisungsrecht in zeitlicher Hinsicht bestand nicht. Ein solches ist nur dann gegeben, wenn ständige Dienstbereitschaft erwartet wird oder der Mitarbeiter auch ohne entsprechende Vereinbarung in nicht unerheblichem Umfang herangezogen wird, ihm die Arbeitszeiten letztlich zugewiesen werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2014 - L 11 R 4761/13 -, juris). Dies war bei dem Kläger nicht der Fall. Anders als die festangestellten Mitarbeiter der Beigeladenen zu 1) wurde ihm weder ein bestimmtes Arbeitskontingent zugewiesen (und damit faktisch eine Arbeitszeit vorgegeben) noch wurden konkrete Anwesenheitszeiten abverlangt. Auf die Gestaltung der Arbeitszeit nahm die Beigeladene zu 1) gerade keinen Einfluss; vielmehr ergaben sich die Arbeitszeiten aus den Umständen des Supports und orientierten sich an den konkreten Gegebenheiten vor Ort. Zwar sind Freiheit und Eigenverantwortlichkeit hinsichtlich der Einteilung der Arbeitszeit auch bei leitenden Angestellten nicht ungewöhnlich, bei ihnen ist aber in der Regel eine bestimmte Arbeitszeit, jedenfalls aber ein bestimmtes Arbeitskontingent vorgegeben. Vorliegend war vertraglich keine tägliche, nicht einmal eine wöchentliche Anwesenheit vereinbart; eine fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses durch die Beigeladene zu 1) wäre erst dann in Betracht gekommen, wenn der Kläger vier Wochen der Tätigkeit nicht nachgekommen wäre. Eine derartige Freiheit in der Arbeitseinteilung kommt auch bei leitenden Angestellten nicht in Betracht. Der Kläger musste auch seinen Urlaub nicht mit der Beigeladenen zu 1) abstimmen, er teilte diesen vielmehr mit und die Beigeladene zu 1) organisierte die Arbeitszeiten der abhängig beschäftigten Mitarbeiter dementsprechend um dessen Urlaub herum. Soweit er Leistungsnachweise zu erstellen hatte, ist dies bei selbstständiger Tätigkeit und bei Bezahlung nach geleisteten Stunden nicht unüblich und diente der Abrechnung; im Übrigen war dies von vornherein vereinbart und damit nicht Ausdruck eines einseitigen Anordnungsrechts der Beigeladenen zu 1). Fehlende Weisungen hinsichtlich der Zeit der Ausübung der Tätigkeit sind ein starkes Indiz für eine selbstständige Tätigkeit. Auch in fachlicher Hinsicht bestand kein Weisungsrecht, denn die vereinbarte Beratungs- und Dienstleistung beruhte gerade auf den Spezialkenntnissen des Klägers, der die sich stellenden Probleme ohne weitere, der Beigeladenen zu 1) nach den Aussagen des Zeugen D. gar nicht möglichen, Vorgaben lösen sollte. Der Umstand, dass der Kläger über Spezialkenntnisse verfügte, begründet für sich genommen nicht die Annahme einer Selbstständigkeit; denn die gesamte Steuerung und Koordination insbesondere auch in Zusammenarbeit mit weiteren Arbeitskräften kann auch bei Spezialisten durch Weisungen erfolgen. Sie ist aber auch kein Indiz für eine abhängige Beschäftigung. Für eine durch umfangreiche Spezialkenntnisse bedingte Unabhängigkeit des Klägers spricht auch der relativ hohe Stundensatz von 56,00 €. Eine faktische, durch die Arbeitsabläufe im Projekt entstehende Weisungsabhängigkeit lag im konkreten Fall des Klägers nach dessen glaubhaften und plausiblen Angaben nicht vor. Insoweit ergibt sich nichts anderes aus der Rechtsprechung des BSG zur Verfeinerung des Weisungsrechts bei Diensten höherer Art (BSG, Urteil vom 18.12.2001 - B 12 KR 8/01 R -, juris), denn jede Verfeinerung ist nicht ad infinitum möglich, ohne dass sich das maßgebliche juristische Kriterium auflöst (LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 07.11.2017 – L 11 R 2507/16 ZVW - und vom 27.02.2015 - L 4 R 3943/13 -, juris). Auf eine Weisungsabhängigkeit als Merkmal abhängiger Beschäftigung kann daher nicht vollständig verzichtet werden. Für die konkret auszuübende Tätigkeit war aber eine fachliche Weisung nicht notwendig und ist auch nicht erfolgt. Eine Weisungsbefugnis des Projektleiters D. gegenüber dem Kläger lässt sich zur Überzeugung des Senats nicht feststellen. Der Kläger hatte keine Berichte zu liefern; der Kontakt mit dem Projektleiter beschränkte sich vielmehr auf die projektspezifische bürokratische Abwicklung. Dem steht nach der Überzeugung des Senats auch nicht entgegen, dass sich der Kläger am Auftrag des Endkunden an die Beigeladene zu 1) orientieren musste. Denn die Vorgabe gewisser „Eckpunkte“ bzw. eines „Rahmens“, innerhalb dessen der Kläger bei der Gestaltung und Durchführung ihres Auftrages frei ist, führt nach der Überzeugung des Senats nicht zur Annahme konkreter Weisungsrechte (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 14.03.2018 - B 12 R 3/17 R -, juris). Zwar ist ein ausreichender Einfluss der Beigeladenen zu 1) auf die von ihr zur Ausführung des Vertrags mit dem Kunden eingesetzten Arbeitskräfte erforderlich, damit die Beigeladene zu 1) ihrerseits die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Endkunden erfüllen kann. Dies erfordert aber nicht zwingend, dass Weisungen in fachlicher Hinsicht ergehen. Die gesellschaftlichen und technischen Rahmenbedingungen, innerhalb derer eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, lassen das „klassische“ Weisungsrecht im Sinne von tatsächlichen und laufenden Anordnungen zunehmend in den Hintergrund treten. Kennzeichnend für eine betriebliche Eingliederung in die Arbeitsorganisation eines Auftraggebers ist bei Tätigkeiten, die keine fachlichen Weisungen erfordern, die Steuerung des Arbeitsablaufs durch organisatorische und koordinierende Maßnahmen durch den Auftraggeber, jedenfalls dann, wenn die zu beurteilende Tätigkeit Teil eines größeren Auftrages (Projekt) ist, den der Auftraggeber von einem Dritten (Endkunden) übernommen hat. (vgl. Segebrecht in: jurisPK-SGBIV § 7 Abs. 1 Rdnr. 80 ff). Allerdings ist es auch in diesem Bereich möglich, Teile des Auftrags an Subunternehmer zu vergeben, die ihrerseits wiederum selbstständig tätig werden. Es genügt dann, wenn der Auftragnehmer seinem Subunternehmer einen Rahmen vorgibt; konkreter Einzelanweisungen fachlicher Art, die Indiz für eine abhängige Beschäftigung sein könnten, bedarf es dann nicht mehr. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht allein Teil der Hotline bzw. des Supports war, sondern darüber hinaus noch Workshops eigenständig geleitet hat. Der Kläger war auch bei der D. AG nicht ausdrücklich im Namen und im Auftrag der Beigeladenen zu 1) tätig. So erfolgte die Meldung am Support allein mit seinem Namen, nicht unter Nennung der Beigeladenen zu 1). Der Kläger trat daher auch nach außen nicht als Mitarbeiter der Beigeladenen zu 1) auf. Schließlich spricht auch der im Vergleich zu den von der Beigeladenen zu 1) angestellten Mitarbeitern (ca. 30,00 €) mit 56,00 € hohe Stundensatz des Klägers gegen die Annahme von Beschäftigung (BSG, Urteil vom 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R -: gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit). Zum einen übersteigt dieser Stundensatz denjenigen eines vergleichbaren Angestellten der Beigeladenen zu 1) deutlich, zum anderen lässt er eine Eigenvorsorge des Klägers zu. Die vertraglich eingeräumte Möglichkeit, sich zur Erfüllung seiner Aufgaben anderer Personen zu bedienen, spricht im konkreten Fall weder für noch gegen die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit. Die Befugnis zur Delegation allein ist kein entscheidendes Kriterium, weil sie nichts darüber aussagt, inwieweit von ihr Gebrauch gemacht wird und überhaupt Gebrauch gemacht werden könnte (BSG, Urteil vom 11.03.2009 - B 12 KR 21/07 R -, juris). Tatsächlich hat der Kläger keine anderen Personen eingesetzt; es kann daher auch offenbleiben, inwieweit der Einsatz Dritter bei dem Endkunden schon aus Sicherheitsgründen überhaupt möglich gewesen wäre. Der Kläger hatte, wie die Beklagte zutreffend ausführt, im Rahmen der konkreten Tätigkeit nur in geringem Umfang ein unternehmerisches Risiko. Maßgebend ist insoweit entgegen der Auffassung des Klägers und der Beigeladenen zu 1) das einzelne Auftragsverhältnis, weshalb es ohne Bedeutung ist, dass der Beigeladene zu 1) vor und nach Abwicklung eines Auftragsverhältnisses das Risiko einer Beschäftigung trägt. Ein gewichtiges Indiz für eine selbständige Tätigkeit ist das mit dem Einsatz eigenen Kapitals verbundene Unternehmerrisiko. Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbstständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (BSG, Urteile vom 12.12.1990 - 11 RAr 73/90 -, juris und vom 28.05.2008- B 12 KR 13/07 R -, juris). Erhebliche eigene Betriebsmittel hat der Kläger nicht eingesetzt. Insoweit ist allerdings als branchenspezifisch zu berücksichtigen, dass entsprechende Dienstleistungen generell betriebsmittelarm sind. In gleicher Weise liegt es in der Natur der Sache, dass dem Kläger von dem Endkunden aus Sicherheitsgründen Zugang zu seiner Hard- und Software und ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wurde. Das – geringe – unternehmerische Risiko des Klägers beschränkte sich darauf, dass ihm nur tatsächlich geleistete Stunden honoriert wurden. Zu berücksichtigen ist, dass der Kläger auch nicht das Risiko trug, dass die geleisteten Stunden nicht vergütet werden. Auf der anderen Seite bestand auch keine Gefahr, dass der Kläger zur Zielerreichung hätte zusätzliche Stunden leisten müssen, die nicht vergütet worden wären. Allerdings spricht die Vergütung auf Stundenbasis nicht unbedingt für eine abhängige Beschäftigung. Geht es wie vorliegend um eine reine Dienstleistung, ist anders als bei der Erstellung eines materiellen Produkts ein erfolgsabhängiges Entgelt aufgrund der Eigenheiten der zu erbringenden Leistung nicht zu erwarten (BSG, Urteil vom 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R -, juris). Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 12.02.2004 - B 12 KR 26/02 R -, juris) kann die Zahlung eines Stundenlohns schon für sich genommen ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit und gegen eine abhängige Beschäftigung sein. Im Übrigen ist bei reinen Dienstleistungen, die im Wesentlichen nur Know-how, Arbeitszeit und Arbeitsaufwand voraussetzen, unternehmerisches Tätigwerden nicht mit größeren Investitionen in Arbeitsgeräte oder Arbeitsmaterialien verbunden. Das Fehlen solcher Investitionen ist bei – wie vorliegend – reinen Dienstleistungen kein ins Gewicht fallendes Indiz für eine (abhängige) Beschäftigung und gegen unternehmerisches Tätigwerden (BSG a.a.O. Rdnr. 42, siehe auch BSG, Urteil vom 31.03.2015 - B 12 KR 17/13 R -, juris Rdnr. 27; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2017 - L 11 R 2507/16 ZVW -, juris Rdnr. 61; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 20.04.2016 - L 8 R 21/15 -, juris Rdnr. 72 f. und vom 20.06.2018 - L 8 R 934/16 -, juris Rdnr. 169 f.). Entsprechendes gilt für die Frage einer Betriebsstätte. Ihr Fehlen ist nur dann von Bedeutung, wenn sie bei Tätigkeiten der fraglichen Art zu erwarten oder notwendig ist (BSG, a.a.O., Urteil vom 14.03.2018 - B 12 KR 3/17 R -, Juris). Kein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit ist allerdings, dass in der vertraglichen Vereinbarung keine Arbeitnehmerschutzrechte wie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Urlaubsansprüche geregelt sind. Solche Vertragsgestaltungen sind als typisch anzusehen, wenn beide Seiten eine selbstständige freie Mitarbeit wollten. Ebenso ist der Gedanke der (hier fehlenden) Schutzbedürftigkeit des in Betracht kommenden Personenkreises kein Merkmal dafür, ob es sich um eine abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit handelt (BSG, Urteil vom 24.10.1978 - 12 RK 58/76 -, juris). Im Rahmen der Gesamtabwägung sieht der Senat als entscheidend die fehlende Eingliederung des Klägers in betriebliche Abläufe der Beigeladenen zu 1) und insbesondere die fehlende zeitliche und fachliche Weisungsgebundenheit an, wie sie sich sowohl auf der Basis der vertraglichen Regelung wie auch ihrer tatsächlichen Ausgestaltung darstellt. Es lassen sich damit gerade die in § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV gesetzlich ausdrücklich hervorgehobenen Kriterien für eine abhängige Beschäftigung nicht feststellen. Angesichts dieses Gesamtbildes treten die Indizien, die tendenziell eher gegen eine selbstständige Tätigkeit sprechen, wie z.B. das begrenzte Investitionsrisiko zurück. Insgesamt überwiegen die Gesichtspunkte, die für eine selbstständige Tätigkeit sprechen. Der angefochtene Bescheid vom 16.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.04.2017 ist daher rechtswidrig und war – entgegen der Auffassung des SG – nicht lediglich abzuändern, sondern aufzuheben. Nachdem an dem Rechtsstreit in beiden Instanzen der nach § 183 SGG kostenprivilegierte Kläger beteiligt ist, beruht die zu treffende Kostengrundentscheidung auf § 193 SGG; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 1) sind für das Berufungsverfahren zu erstatten, da sie einen Antrag gestellt hat; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 2) sind hingegen nicht zu erstatten. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Zwischen den Beteiligten ist der sozialversicherungsrechtliche Status des Klägers hinsichtlich seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) im Zeitraum 01.01. bis 31.12.2016 streitig. Der am 1967 geborene Kläger ist freiberuflich als IT-Berater tätig; er hat eine Ausbildung zum Maschinenschlosser sowie ein Maschinenbaustudium mit dem Schwerpunkt Fahrzeugtechnik absolviert und ist staatlich geprüfter Maschinenbautechniker. Er betreibt die Firma C., mit der er u.a. den Entwurf, die Berechnung von Kunststoffteilen im Interieurbereich der Automobilzulieferindustrie, das Erarbeiten von optimalen Produktlösungen unter Berücksichtigung kunststoffgerechter Gestaltung, die Erstellung von normgerechten Zeichnungen auf C., die Bemusterung der Teile und Betreuung bis zur Serienreife, C. Administration und Anwenderschulung auf C. V4, Einzel- oder Gruppenschulungen auf C. V4 und die Unterstützung der Entwicklung/Konstruktion vor Ort bei personell bedingten Engpässen anbietet (vgl. http://www.C.-mpo.de/, Stand: 12.04.2021). Die M. GmbH & Co.KGaA wurde als Tochterunternehmen der D.AG gegründet und später an die A. GmbH & Co.KGaA veräußert, unter deren Namen sie seit Ende 2018 firmiert (im Folgenden einheitlich: Beigeladene zu 1)). Die Beigeladene zu 1) ist ein Beratungsunternehmen und ein Ingenieurdienstleister, die im Wesentlichen Unternehmen in der Automobilbranche, der Luft- und Raumfahrtindustrie sowie im Schienenverkehr bei der Neuentwicklung und Optimierung von Prozessen und Entwicklungsprojekten unterstützt. Aufgrund eines „Rahmenvertrags CAx-Managed Service“ zur Erbringung von IT-Betriebsleistungen war die Beigeladene zu 1) gegenüber der D. AG, S., verpflichtet. Im fachbereichsspezifischen Teil des Anhangs 04 „Leistungsbeschreibung CAx-Service“ des Einzelvertrags CAx-Managed Service zum Rahmenvertrag CAx-Managed Service (Stand: 09.10.2015) wurde der Leistungs- und Lieferumfang, den die Beigeladene zu 1) zu erbringen hatte, näher dargelegt. Die in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Leistungen umfassten danach alle relevanten Funktionen im CAx-Prozess. Die Beigeladene zu 1) war für die Einhaltung, Bearbeitung und Dokumentation entsprechend der näher dargelegten Ausführungen und Anforderungen verantwortlich. Die Einsatzplanung, d.h. die Planung von Personal, Ressourcen und Örtlichkeiten sollte eigenständig durch die Beigeladene zu 1) auf Basis der Leistungsbeschreibung erfolgen. Die Leistungsbeschreibung erfolgte für die Standorte S. (PM-Bereiche & Anlauffabrik bzw. Komponenten) und A. sowie für internationale Standorte jeweils gesondert. In der Zeit vom 01.01.2016 bis 31.12.2016 war der Kläger für die Beigeladene zu 1) tätig und bei der D. AG am Standort S. eingesetzt. Grundlage der Tätigkeit war ein Dienstvertrag vom 05.12.2015, in dem die Beigeladene zu 1) als „Auftraggeber“ den Kläger als „Auftragnehmer“ beauftragte, in Art, Umfang und Dauer näher beschriebene Dienstleistungen im geplanten Leistungszeitraum mit einem geplanten Leistungsumfang näher genannter Personenstunden zu einem Stundensatz von 56,00 € (zzgl. MwSt.) zu erbringen. Auszugsweise lautete der Dienstvertrag wie folgt: (2) Vertragsgegenstand Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für den Auftraggeber eine in Art, Umfang und Dauer wie nachfolgend beschriebene Dienstleistung (nachfolgend kurz „Dienst“) zu erbringen: - Support der Gesamtfahrzeugkonstruktion in RD/L bei der Einführung von S.-S.-I.-Prozesse und Umstellung des C. Systems von C. V5 nach S. NC - Support bei der Implementierung/Weiterentwicklung von standardisierten IT-Prozessen, Methoden und Tools in den Gesamtfahrzeug- und DMU-Bereichen von RD - Umsetzung der im Rahmen des Projekts S. (S.-integrierter Packing-Prozess) definierten Standards - Absicherung der entsprechenden Prozesse durch Test von definierten Use-Cases bei einem Wechsel auf ein neues S.-Release (Release 15-1). Prüfung und ggf. Aktualisierung von zugehörigen Dokumentationen - Einführungsberatung und methodische Beratung der Gesamtfahrzeugkonstruktion - Dokumentation und Spezifikation von Anforderungen und Optimierungsmaßnahmen im S.-Umfeld - Sicherstellen des Informationsflusses zwischen der speziellen S.-Anwendergruppe und den CoCs für Systementwicklung und Methodik - Konzeption und Durchführung von CAx-Qualifizierungen für die Mitarbeiter in Gesamtfahrzeug- und DMU-Bereichen (3) Vergütung 1. Die nachstehende Vergütung ist eine Gesamtvergütung für die Erbringung des Dienstes. Bei der Gesamtvergütung handelt es sich für den Auftragnehmer um ein oberes Limit im Rahmen seiner Tätigkeit. Der Auftragnehmer hat jedoch nur Anspruch auf Vergütung für tatsächlich erbrachte Tätigkeiten und nicht auf das Ausschöpfen der Gesamtsumme. Pos. Material Einheit Preis pro Einheit Nettowert Menge 00010 CAx Managed Services (S.) Kostenstelle: 408-2451 1.680,00 Stunden 56,00 € 94.080,00 € Gesamtnettowert ohne MwSt 94.080,00 € 2. Der Verrechnungssatz gilt unabhängig davon, an welchen Tagen und zu welcher Uhrzeit der Dienst erbracht wurde. Nebenkosten (insbesondere Verwaltung, Sekretariat, Backupleistungen, Bürobedarf) sind Bestandteil des Verrechnungssatzes und werden nicht gesondert vergütet. (...) (4) Rechnungsstellung und Zahlung 1. Die durch den Auftragnehmer erbrachten Leistungen sind nach Erbringung der vertraglichen Leistung im elektronischen Lieferantenportal des Auftraggebers zu erfassen. Die Eingaben werden vom Projektleiter des Auftraggebers geprüft und freigegeben (...) (5) Laufzeit und Kündigung der Vereinbarung 1. Diese Vereinbarung tritt durch die Annahmeerklärung des Auftragnehmers zum Vertragsangebot des Auftraggebers in dessen Lieferantenportal in Kraft und endet automatisch nach Erbringung des Dienstes, ohne dass es hierfür einer Kündigung bedarf. 2. Beide Parteien können diese Vereinbarung schriftlich, mit einer Frist von 4 Wochen kündigen. Das beiderseitige, gesetzliche Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. § 627 BGB ist abbedungen. 3. Im Falle einer vorzeitigen Kündigung ist für die bis zum Vertragsende geleisteten Dienste des Auftragnehmers die volle Vergütung zu zahlen. Für die infolge der vorzeitigen Beendigung nicht mehr geleisteten Dienste entfällt die Vergütung. 4. Sollte der Auftragnehmer für einen Zeitraum von 4 Wochen an der vereinbarten Leistungserbringung gehindert sein, hat der Auftraggeber das Recht, diese Vereinbarung fristlos zu kündigen. 5. Der Auftragnehmer hat nach Beendigung der Vereinbarung sämtliche vom Auftraggeber übergebenen Unterlagen und Materialien, sowie von ihm hiervon gefertigte Duplikate, unverzüglich herauszugeben. Die vom Auftragnehmer basierend hierauf erstellten Unterlagen dürften nicht anderweitig verwendet werden und sind durch den Auftragnehmer nachweislich vollständig zu vernichten. 6. Die Rechte und Pflichten aus den Punkten 8 (Schutzrechte Dritter), 9 (Datenschutz und Geheimhaltung), 10 (Nutzungs- und Verwertungsrechte), 11 (Unterbeauftragung) und 12 (Kundenschutz) dieses Vertrages bleiben auch nach Beendigung der Vereinbarung bestehen. (6) Durchführung des Dienstes 1. Jeder Vertragspartner benennt einen Ansprechpartner. Der Ansprechpartner des Auftraggebers ist der Projektleiter, der in allen den jeweiligen Dienst betreffenden Fragen, alle notwendigen Entscheidungen unverzüglich fällen bzw. herbeiführen wird. Ausgenommen hiervon sind wesentliche Änderungen des zu erbringenden Dienstes sowie dieser Vereinbarung. Der jeweilige Projektleiter/Ansprechpartner benennt einen Stellvertreter, der in seiner Abwesenheit seine Aufgaben vollständig übernimmt. 2. Soweit bei der Erbringung des Dienstes standardisierte Softwareprogramme bzw. Programmmodule verwendet werden können, ist vorrangig die Software einzusetzen, die beim Auftraggeber bereits vorhanden ist und für die Nutzungsrechte bestehen. Die Verwendung anderer Software bedarf der schriftlichen Einwilligung des Auftraggebers und des Nachweises des Auftragnehmers, dass er die zur Erfüllung des Dienstes erforderlichen Rechte dem Auftraggeber einräumen bzw. übertragen kann. 3. die Koordination der Durchführung des Dienstes und insbesondere die Koordination sämtlicher für die Realisierung des Dienstes notwendiger Ressourcen, erfolgt durch den Projektleiter. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Auftragnehmer alle für die Erbringung des Dienstes notwendigen Unterlagen und Informationen rechtzeitig vorliegen und er von allen den Dienst betreffenden Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt wird. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit bekannt werden. 4. Der Auftragnehmer wird alle ihm übertragenen Aufgaben selbst oder durch eigenes, qualifiziertes Personal, mit großer Sorgfalt durchführen. Er ist bei der Durchführung des Dienstes unternehmerisch frei, eigenverantwortlich und frei von Einzelweisungen, wird jedoch dienstspezifische Vorgaben vom Auftraggeber beachten. Er wird nur die mit dem Auftraggeber abgestimmten Methoden, Prozesse oder vergleichbaren Entwicklungsmethoden anwenden bzw. einsetzen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Mitarbeitern des Auftragnehmers unmittelbar Weisungen zu erteilen. 5. Wird dem Auftragnehmer über den Auftraggeber Zugang zu Netzen und Datenverarbeitungsanlagen des Auftraggebers bzw. dessen Kunden eingeräumt, darf diese Zugang ausschließlich zur Erbringung des geschuldeten Dienstes genutzt werden. (...) 6. Zur Sicherung der Prozess- und Leistungsqualität sichert der Auftragnehmer zu, zertifizierte Qualitätsmanagementsysteme (z.B. ISO 9000 ff.) einzusetzen. Der Auftraggeber hat das Recht, bei dem Auftragnehmer diesbezügliche Audits durchzuführen. 7. Grundsätzlich erbringt der Auftragnehmer den Dienst in seinen eigenen Geschäftsräumen. Ist dies aus technischen, organisatorischen oder dienstspezifischen Gründen nicht möglich, so können zwischen den Vertragspartnern spezifische Lösungen festgelegt werden. Soweit der Auftragnehmer den Dienst in den Räumen des Auftraggebers erbringt, stellt dieser für die Zeit der Leistungserbringung in seinem Hause einen entsprechend ausgestatteten Arbeitsplatz zur Verfügung. Hierbei sind die dort geltenden Sicherheitsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und Ordnungsbestimmungen vom Auftragnehmer einzuhalten. 8. Wird der Auftragnehmer in der Durchführung des Dienstes durch Umstände, gleich welcher Art, behindert, so wird er dies dem Projektleiter unverzüglich schriftlich mitteilen. Die Vertragspartner werden sich dann über eine Lösung der Behinderung und eine eventuell notwendige Verschiebung der vereinbarten Termine verständigen. Unterbleibt die unverzügliche schriftliche Mitteilung, so kann sich der Auftragnehmer später auf diese Umstände nicht berufen. 9. Kommt es im Laufe des Dienstes zu einem veränderten Arbeitsaufwand und/oder Rechenzeitenbedarf beim Auftragnehmer, so hat er dies dem Projektleiter unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Vertragspartner werden sich dann über eine angemessene Anpassung der Vergütung verständigen. Unterbleibt die unverzügliche schriftliche Mitteilung, so kann der Auftragnehmer keine nachträgliche Anpassung der Vergütung beanspruchen. 10. Der Auftraggeber hat das Recht, jederzeit Einsicht in den Status des zu erbringenden Dienstes, insbesondere Berichtswesen, Beschreibungen, Listings, sowie Handbücher u.ä. zu nehmen. Die hierfür benötigten Unterlagen sind dem Auftraggeber auf Wunsch vorzulegen und zu erläutern. 11. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung durch den Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen eine dem Inhalt und Risiko des Vertrages und seiner unternehmerischen Bedeutung angemessene Haftpflichtversicherung vorzuweisen. Diese Haftpflichtversicherung ist sowohl über die Vertragsdauer als auch über den Zeitraum hinaus aufrechtzuerhalten, in dem nach diesem Vertrag oder Gesetz Schadensersatz oder sonstige Ansprüche möglich sind (...) (7) Vertragsverletzungen 1. Sollte der Auftragnehmer nach Ablauf einer angemessenen Frist mit der Aufnahme des Dienstes oder vereinbarter Teildienste nicht begonnen haben oder wenn der Dienst an einen festen Termin gebunden ist, diesen nicht zum vereinbarten Termin aufgenommen haben, so ist der Auftraggeber berechtigt, ohne (weitere) Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. 2. Darüber hinaus ist der Auftraggeber berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1% des Auftragswerts pro vollendete Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10%; sonstige gesetzliche Ansprüche und Rechte bei Verzug leiben vorbehalten. Dem Auftragnehmer steht das Recht zu, nachzuweisen, dass infolge des Verzugs gar kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Verlangt der Auftraggeber Schadensersatz, steht dem Auftragnehmer das Recht zu, nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. 3. Bei nicht vertragsgemäß erbrachtem Dienst hat der Auftragnehmer, auf eigene Kosten, entweder den entstandenen Schaden zu beseitigen oder die Leistung erneut zu erbringen. Erfolgt eine Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Auftraggeber bestimmten angemessenen Frist, so ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Entsprechendes gilt, wenn sich der Auftragnehmer außerstande erklärt, die vertragsgemäße Leistung innerhalb der gesetzten Frist durchzuführen. 4. Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche, bleiben unberührt. 5. Der Auftragnehmer haftet auch für Handlungen seiner gesetzlichen Vertreter, seiner Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, sowie eventueller Unterauftragnehmer. Der Entlastungsbeweis gemäß § 831 BGB beim Einsatz von Verrichtungsgehilfen ist ausgeschlossen. 6. Der Auftragnehmer trägt alle im Zusammenhang mit der Geltendmachung der oben genannten Ansprüche entstehenden Kosten und Schäden. (8) Schutzrechte Dritter (...) (9) Datenschutz und Geheimhaltung (...) (10) Nutzungs- und Verwertungsrechte (...) (11) Unterbeauftragung 1. Der Auftragnehmer darf mit vertraglichen Leistungen freie Mitarbeiter oder andere Dritte nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Auftraggeber beauftragen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich insbesondere, die hierfür geltenden arbeits-, sozial- und steuerrechtlichen Vorschriften zu beachten. (...) (12) Kundenschutz (...) (13) Angaben zur Scheinselbständigkeit (...) (14) Sonstige Vereinbarungen Am 09.05.2016 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1). Er gab an, für mehrere Auftraggeber tätig zu sein, neben der Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) sei er auch für die P. GbR, K., sowie die I. F- und E-GmbH, Bad B., tätig. Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt übersteige die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG). Er übe Dienstleistungen im CAx-Bereich aus. Für die Beigeladene zu 1) sei er im Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2016 tätig. Er beantrage, festzustellen, dass eine Beschäftigung nicht vorliege. Auf Nachfrage der Beklagten gab der Kläger an, von der Beigeladenen zu 1) über einen Dienstleistungsvertrag beauftragt zu sein. Er leiste den Support der Endanwender im Bereich Gesamtfahrzeugkonstruktion für die Einführung von S. und die Umstellung des C.-Systems von C. V5 nach S. NX, die Weiterentwicklung von Methoden und Tools in der GFK-Konstruktion, die Aktualisierung von zugehörigen Dokumentationen, die Schulung der Mitarbeiter vom Endkunden in Form von Workshops, die Dokumentation von Schulungsunterlagen und Verfahrensanweisungen. Der Support der Mitarbeiter des Endkunden finde in den Räumen des Endkunden statt. Die Dokumentation der benötigten Unterlagen werde in eigenen betrieblichen Räumen umgesetzt. Die Arbeitszeit werde weitestgehend von ihm persönlich bestimmt, der Auftraggeber mache diesbezüglich keine Vorgaben. Hinsichtlich des Eigenkapitaleinsatzes gab er an, er habe ein eigenes Büro, besitze einen Geschäftswagen und habe eigene Betriebsmittel wie Büroeinrichtung, Hard- und Software. Vom Auftraggeber würden ihm keinerlei Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt. Beim Endkunden arbeite er mit dessen Systemintegration. Die Arbeiten würden überwiegend von ihm persönlich ausgeführt. Er sei jedoch berechtigt, auch Hilfskräfte mit entsprechender Qualifikation einzusetzen. Er erhalte vom Auftraggeber keine Weisungen fachlicher Art. Es erfolge jedoch eine Endabstimmung mit der Projektleitung des Auftraggebers, um beim Endkunden eine synchrone Vorgehensweise zu erreichen. Das fachliche Letztentscheidungsrecht liege bei ihm persönlich. Die Tätigkeit werde in eigenen Räumen bzw. in den Räumlichkeiten des Endkunden ausgeübt. Die Dokumentation von Schulungsunterlagen und Verfahrensanweisungen erfolge in eigenen Räumen. Die Haupttätigkeit im Support der Mitarbeiter des Endkunden erfolge in dessen Räumlichkeiten, für die er keine Kostenbeteiligung trage. Eine Kontrolle durch den Auftraggeber finde nicht statt. Es erfolge eine Abstimmung bzw. ein Austausch in zyklischen Abständen mit der Projektleitung des Auftraggebers. Die Rechnungsstellung erfolge mit Leistungsnachweisen direkt zum Auftraggeber. Die Arbeitszeiten bei tatsächlicher Leistungserbringung seien von ihm frei wählbar. Der zeitliche Umfang für das Vertragsverhältnis mit der Beigeladenen zu 1) liege zwischen 140 und 160 Stunden im Monat, da er noch für andere Auftraggeber tätig sei. Die Abnahme der Arbeit erfolge durch die Vorlage von Leistungsnachweisen. Die Leistungen würden durch den Endkunden bestätigt. Bei Abwesenheit/Verhinderung werde die Projektleitung des Auftraggebers informiert. Ihm obliege die freie Wahl einer Ersatzkraft, welche er bei Verhinderung einsetzen könne. Er arbeite mit keinem Mitarbeiter des Auftraggebers zusammen. Seine Tätigkeit übe er alleine aus. Er trete beim Endkunden als Freiberufler auf. Auch die Beigeladene zu 1) stellte den Antrag, festzustellen, dass keine Beschäftigung vorliege. Sie bestätigte im Wesentlichen die Angaben des Klägers und gab ergänzend an, Vorgaben hinsichtlich der Art und Weise der Auftragsausführung ergäben sich ausschließlich aus den vertraglichen Vereinbarungen. Während der Ausführung des Auftrages seien weitergehende Vorgaben weder erforderlich noch würden sie vom Auftraggeber nach Auftragsannahme gemacht. Die Leistungen würden beim Endkunden erbracht. Eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers liege nicht vor. Der Auftragnehmer habe die volle Eigenverantwortung bezüglich der Stundensätze, des Personals, des Kapitals und Maschineneinsatzes, der Rechnungsstellung sowie Werbemaßnahmen. Der Auftragnehmer habe eine eigene Webseite und schalte regelmäßig Einträge auf entsprechenden Anbieterplattformen. Er unterhalte ein eigenes Büro, besitze ein Geschäftsfahrzeug und verfüge über eigene Betriebsmittel wie Büroeinrichtung, EDV und Software. Er trage die Kosten für regelmäßige Fortbildungsmaßnahmen selbst. Bis zum 30.06.2016 erhalte er? einen Rechner und ein Telefon des Kunden der Beigeladenen zu 1), zukünftig benötige er ein eigenes Handy. Die Software werde durch den Kunden gestellt. Die Tätigkeit werde beim Endkunden ausgeübt, budget- und ressourcentechnisch werde der Kläger durch die Beigeladene zu 1) kontrolliert, eine tägliche Kontrolle finde nicht statt. Der Kläger arbeite nur mit dem Gesamtprojektleiter der Beigeladenen zu 1), Herrn D., zusammen und nur für projektspezifische Abstimmungen. Aktenkundig wurden darüber hinaus Leistungsnachweise sowie Rechnungen über die vom Kläger erbrachten Dienstleistungen. Mit Schreiben vom 20.09.2016 hörte die Beklagte den Kläger und die Beigeladene zu 1) zur beabsichtigten Feststellung einer abhängigen Beschäftigung mit der Folge der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung ab dem 01.01.2016 an. Mit Bescheid vom 16.12.2016 stellte die Beklagte Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung ab dem 01.01.2016 fest. Die Tätigkeit im Bereich IT-Dienstleistungen bei der Beigeladenen zu 1) werde seit dem 01.01.2016 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt. Der Bescheid erging sowohl gegenüber dem Kläger als auch gegenüber der Beigeladenen zu 1). Die Beklagte führte aus, der Kläger setze für die Tätigkeit kein umfangreiches eigenes Kapital ein, welches ein unternehmerisches Handeln begründe. Er setze ausschließlich die eigene Arbeitskraft ein und sei funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig. Ein Kapitaleinsatz, der auch mit der Möglichkeit eines Verlustes verbunden sei, liege nicht vor. Er erfülle den Betriebszweck des Auftraggebers und werde für dessen Kunden tätig. Er arbeite mit Mitarbeitern des Endkunden zusammen; die Arbeitsmittel würden vom Endkunden zur Verfügung gestellt. Der Auftraggeber verpflichte sich zur Leistung gegenüber seinem Kunden. Dabei erbringe er die Leistungen durch den beauftragten Dritten. Auch sei der Kläger nicht frei, den Ort der Tätigkeit zu bestimmen. Das Erfordernis, die Tätigkeit bei dem Kunden vor Ort durchzuführen, ergebe sich aus der vertraglichen Vereinbarung des Auftraggebers mit dem Kunden. Es werde eine erfolgsunabhängige Vergütung nach Stundensätzen gezahlt. Aufgrund der Beauftragung seien Abstimmungen unerlässlich. Ein abgrenzbares Projekt sei nicht erkennbar. Als Merkmal für eine selbstständige Tätigkeit sei zu verzeichnen, dass er überwiegend weisungsfrei arbeite. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen würden die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis überwiegen. Zur Begründung seines hiergegen am 20.01.2017 eingelegten Widerspruchs trug der Kläger vor, es könne nicht als Merkmal für eine abhängige Beschäftigung gewertet werden, dass er den Betriebszweck des Auftraggebers gegenüber dem Endkunden erfülle. Er habe auch ein Geschäftsfahrzeug und betreibe eine eigene Homepage. Dort biete er beispielsweise Schulungen an. Seine Fortbildungen finanziere er selbst. Ein Kapitaleinsatz werde daher erbracht. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.04.2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Hiergegen hat der Kläger am 24.05.2017 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und zur Begründung sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Die Beklagte habe sich mit seinen Argumenten nicht oder nicht in gebührender Weise auseinandergesetzt. So überzeuge das Argument hinsichtlich des Kapitaleinsatzes nicht und sei in seinem Fall auch kein taugliches Abgrenzungskriterium. Das Fehlen größerer Investitionen sei bei reinen Dienstleistungen kein ins Gewicht fallendes Indiz für eine abhängige Beschäftigung und gegen unternehmerisches Tätigwerden. Auch habe die Beklagte keine Tatsachen mitgeteilt, aus denen sich eine unmittelbare Einbindung in die übrigen betrieblichen Abläufe der Beigeladenen zu 1) ergeben könnten. Auch die Vereinbarung eines festen Stundenhonorars spreche nicht zwingend für eine abhängige Beschäftigung. In der mündlichen Verhandlung vom 19.03.2018 hat das SG Herrn A. D., bei der Beigeladenen zu 1), als Zeugen vernommen. Wegen dessen Aussage wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Mit Urteil vom 19.03.2018 hat das SG den Bescheid vom 16.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.04.2017 abgeändert und festgestellt, dass der Kläger die Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1) ab dem 01.01.2016 bis zum 31.12.2016 im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit ausgeübt hat und daher keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand. Der Kläger habe nach Überzeugung des SG im streitigen Zeitraum eine selbstständige Tätigkeit als IT-Dienstleister bei der Beigeladenen zu 1) ausgeübt und hierbei nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen. Der Kläger sei im streitgegenständlichen Zeitraum zur Erfüllung des Projekts in Form der Systemumstellung bei der Datenbank S. und dem C.-Programm S. NX für die Beigeladene zu 1) bei dem Endkunden D. AG eingesetzt gewesen. Der zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) geschlossene Dienstvertrag enthalte wesentliche Indizien für eine selbstständige Tätigkeit. Der Vertragsgegenstand und somit die zu erbringenden Leistungen seien in Ziffer 2 des Vertrags konkret bezeichnet. Der Begriff „Support“ beinhalte, dass Fragen und Probleme der Anwender im Rahmen der Systemumstellung zu bearbeiten und lösen seien. Es liege in der Natur der Sache, dass noch nicht absehbar sei, welche Fragen und Probleme sich bei der Systemumstellung ergeben würden. Dies sei jedoch von der Fallkonstellation zu unterscheiden, in der der Auftraggeber durch Einzelanweisungen den Auftrag konkretisiere. Ein wesentliches Indiz stelle die vereinbarte Vergütung dar. Durch die Gesamtvergütung in Höhe von 94.080,00 € sei eine Begrenzung der durch den Kläger abrechenbaren Stunden vereinbart worden. Zwar sei eine Abrechnung nach den tatsächlich geleisteten Stunden erfolgt, aber eine Vergütung über die Gesamtsumme hinaus nicht vereinbart gewesen. Diese werkvertragsähnliche Vergütungsregelung beinhalte ein Unternehmerrisiko. Daneben habe der Kläger Ausgaben für die Absolvierung von Fortbildungsveranstaltungen und unterhalte eine eigene, professionell gestaltete Webseite sowie ein Home-Office mit Ausstattung. Dass er bei dem Auftrag für die Beigeladenen zu 1) keinen eigenen Laptop verwenden durfte, habe den Sicherheitsvorschriften des Endkunden entsprochen und sei nicht unüblich. Ein weiteres gewichtiges Indiz für ein Unternehmerrisiko des Klägers seien die Regelungen zur Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung binnen einer Frist von vier Wochen sowie das Entfallen eines Vergütungsanspruchs bei vorzeitiger Vertragsbeendigung. Auch habe die Beigeladene zu 1) das Recht, den Vertrag vorzeitig zu kündigen, sofern der Kläger für einen Zeitraum von vier Wochen an der vereinbarten Leistungserbringung gehindert sei. Angesichts der Tatsache, dass es sich um eine betriebsmittelarme Dienstleistungsbranche handle, beinhalte dies ein erhebliches Unternehmerrisiko in Form des Auftragsverlustes. Der Vertrag habe auch die Verpflichtung zur Nacherfüllung auf eigene Kosten oder Aufwendungen durch Schadensersatz beinhaltet. Da es sich um eine reine Dienstleistung gehandelt habe, sei eine erfolgsabhängige Vergütung nicht zu erwarten. Der Kläger habe die Tätigkeit auch weisungsfrei ausgeübt. Dass die Tätigkeit in den Räumlichkeiten der D. AG auszuüben gewesen sei, liege in der Natur der Sache. Auch habe der Kläger seine Anwesenheit dergestalt gewährleisten müssen, dass er die von ihm erwartete Tätigkeit auch habe erbringen können. Er sei in der Arbeitszeit frei gewesen. Wenn er nicht da gewesen sei, hätten andere Mitarbeiter versucht, die Fragen zu beantworten, sonst seien sie liegen geblieben. Im Unterschied zu den Mitarbeitern der Beigeladenen zu 1) habe der Kläger keine tägliche Anwesenheit mit genauen zeitlichen Vorgaben gewährleisten müssen. Die Tatsache, dass ihm fachlich aufgrund seiner Expertise keine Weisungen erteilt werden konnten, sei hingegen kein Argument für eine selbstständige Tätigkeit. Eine Leistungskontrolle sei durch Abfrage der Kundenzufriedenheit erfolgt, was eine bei Dienstleistern übliche Vorgehensweise sei. Zwar sei der Kläger zumindest insoweit eingegliedert gewesen als er zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen der Beigeladenen zu 1) eingesetzt gewesen sei. Hierbei sei allerdings zu beachten, dass neben dem Kläger und den Mitarbeitern der Beigeladenen zu 1) noch weitere Dienstleister für die Bearbeitung der Anliegen zuständig gewesen seien und im Rahmen der Ringschaltung auf die eingehenden Anfragen zugriffen. Konkrete Vorgaben hinsichtlich einer thematischen Rangfolge für die zugriffsberechtigten Mitglieder der Ringschaltung seien nicht erkennbar. Im Rahmen der Gesamtabwägung würden die Gesichtspunkte für eine selbstständige Tätigkeit überwiegen. Gegen das ihr am 03.04.2018 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 16.04.2018 Berufung eingelegt. Zur Berufungsbegründung hat sie vorgetragen, bei „Dreiecksverhältnissen“ wie im vorliegenden Fall, in denen ein Beteiligter selbst seine Dienstleistungen im Rahmen eines zwischen seinem Auftraggeber und einem Dritten abgeschlossenen Werkvertrags erbringe, komme es entscheidend darauf an, ob der Beteiligte im Rahmen eines bestehenden Werkvertrags Teilleistungen erbringe, die ihrerseits vertraglich nicht als Werk abgegrenzt bzw. abgrenzbar seien oder ob die vereinbarten Tätigkeiten soweit präzisiert seien, dass auf dieser Grundlage die Dienstleistung ohne weitere Weisungen in eigener Verantwortung erbracht werden könne. Der Kläger sei in die betriebliche Organisation der Beigeladenen zu 1) funktionsgerecht dienend eingebunden gewesen. Grundlage der Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) bilde der Dienstvertrag vom 02.12.2015. Die zu erbringenden Tätigkeiten seien dort zwar konkret beschrieben, jedoch nicht so klar definiert, dass sie auf dieser Grundlage ohne weitere Weisungen in eigener Verantwortung hätten erbracht werden können. Nach § 6 Abs. 1 des Dienstleistungsvertrags habe der Projektleiter der Beigeladenen zu 1) in allen den jeweiligen Dienst betreffenden Fragen alle notwendigen Entscheidungen zu fällen bzw. herbeizuführen. Auch erfolge die Koordination der Durchführung des Dienstes und insbesondere die Koordination sämtlicher für die Realisierung des Dienstes notwendigen Ressourcen durch den Projektleiter (§ 6 Abs. 3 Dienstleistungsvertrag). Der Kläger habe dienstspezifische Vorgaben der Beigeladenen zu 1) beachtet und nur die mit der Beigeladenen zu 1) abgestimmten Methoden, Prozesse oder vergleichbaren Entwicklungsmethoden anzuwenden bzw. einzusetzen gehabt. Insoweit seien nach den Angaben der Beteiligten Abstimmungen bzw. ein Austausch in zyklischen Abständen mit der Projektleitung notwendig gewesen. Eine freie Gestaltungsmöglichkeit hinsichtlich der Durchführung der Leistung habe es nicht gegeben. Dem stehe nicht entgegen, dass er die Leistungen im Übrigen nach freiem Ermessen habe ausführen können. Auch abhängig Beschäftigte könnten im Rahmen des Dienstverhältnisses ein hohes Maß an eigener Verantwortung und Entscheidungsfreiheit tragen. Der Kläger sei überwiegend am Betriebssitz des Endkunden tätig gewesen. Der Umstand, dass die Tätigkeit aus Sicherheitsaspekten nur vor Ort wahrgenommen werden konnte, spreche für eine Weisungsgebundenheit des Klägers und insofern für eine entsprechende Eingliederung in die Betriebsorganisation des Beigeladenen zu 1). In zeitlicher Hinsicht sei der Kläger zwar nicht an feste Arbeitszeiten gebunden gewesen. Die Beigeladene zu 1) habe sich das Recht zur fristlosen Kündigung vorbehalten, wenn der Kläger für einen Zeitraum von vier Wochen an der Leistungserbringung gehindert sei. Insoweit habe seitens des Klägers eine Verpflichtung zur Leistungserbringung ohne größere zeitliche Abstände bestanden, wollte er nicht die fristlose Kündigung riskieren. Weiterhin sei von einer Eingliederung im Rahmen von Teamarbeit auszugehen. Zwar habe kein Austausch/keine Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und den übrigen von der Beigeladenen zu 1) in diesem Projekt eingesetzten Mitarbeiter bestanden, dem Projektleiter der Beigeladenen zu 1) habe aber die Koordination der Durchführung des Dienstes oblegen. Hierfür sei von der Beigeladenen zu 1) eine Hotline geschaltet worden. Die ankommenden Beratungsgesuche seien über einen Router in Form einer Ringschaltung verteilt und von dem Dienstleister, der Kapazitäten gehabt habe, angenommen worden. Einmal sei auch eine Rücksprache mit dem Kläger wegen Kundenunzufriedenheit erfolgt. Der Kläger habe inhaltlich die gleichen Leistungen erbracht wie die (festangestellten) Mitarbeiter der Beigeladenen zu 1). Er sei in gleichem oder zumindest ähnlichem Maße in die üblichen organisatorischen Abläufe und Strukturen der Beigeladenen zu 1) integriert und involviert gewesen und daher sozialversicherungsrechtlich nicht anders zu beurteilen als die festangestellten Mitarbeiter. Ein seinen sozialversicherungsrechtlichen Status prägendes Unternehmerrisiko habe der Kläger nicht getragen. Die vertragliche Vereinbarung einer Gesamtvergütung stelle kein wesentliches Indiz für eine selbstständige Tätigkeit dar. Der Kläger habe lediglich seine Arbeitskraft gegen ein vorab fest vereinbartes Stundenhonorar (bis zu einer maximalen Gesamtsumme) zur Verfügung gestellt, was ganz wesentlich für eine abhängige Beschäftigung spreche. Diese Gesamtvergütung sei auch nicht unveränderlich gewesen. Nach der vertraglichen Vereinbarung wäre auch eine Vergütung von über die vereinbarte maximale Stundenzahl hinausgehenden Stunden möglich gewesen. Entgegen der Auffassung des SG begründe die vertragliche Regelung des § 5 Abs. 3 des Dienstleistungsvertrages bei der vorzeitigen Vertragsbeendigung kein unternehmerisches Risiko. Das Risiko, nicht durchgehend arbeiten zu können, treffe jeden Arbeitnehmer, der nur Zeitverträge bekomme oder auf Abruf arbeite und nach Stunden bezahlt werde oder unständig Beschäftigter sei. Investitionen in die eigene Fortbildung begründeten ebenfalls keine selbstständige Tätigkeit. Auch die Unterhaltung eines Home-Office mit Ausstattung sei nicht entscheidungserheblich, zumal der Kläger die Tätigkeit überwiegend in den Räumlichkeiten des Endkunden mit dessen Arbeitsmitteln ausgeübt habe. Da eine Abwesenheit des Klägers ohne Auswirkungen auf die eigenen Mitarbeiter der Klägerin nicht möglich gewesen wäre, sei er organisatorisch fester Bestandteil des Teams gewesen. Die Honorarhöhe sei nur eines von vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien, das vorliegend nicht ausschlaggebend sei. Von den gesetzlichen Kündigungsfristen abweichende Kündigungsfristen begründeten keine selbstständige Tätigkeit. Die Vergütung nach Rechnungsstellung sichere nicht den Status als selbstständige Tätigkeit, sondern sei lediglich Folge der rechtsfehlerhaften eigenen Einstufung als selbstständige Tätigkeit. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. März 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das Urteil des SG sei in keiner Weise zu beanstanden. Aufgrund der im Dienstvertrag konkret beschriebenen Tätigkeit sei er in der Lage gewesen, ohne weitere Weisungen die Tätigkeit in eigener Verantwortung zu erbringen. Die Vereinbarung, bestimmte Methoden vor deren Anwendung abzustimmen, habe nichts mit einer Weisungsgebundenheit zu tun. Auch die Berücksichtigung dienstspezifischer Vorgaben des Auftraggebers führe nicht zu einer Weisungsgebundenheit des Auftragnehmers. Es sei zutreffend, dass er überwiegend am Betriebssitz des Endkunden tätig gewesen sei. Hieraus könne aber nicht auf eine Weisungsgebundenheit geschlossen werden. Dies sei aufgrund von Sicherheitsvorschriften erfolgt und lasse keinen Rückschluss auf eine Eingliederung in den Betrieb der Beigeladenen zu 1) zu. Er sei nicht an feste Arbeitsstunden gebunden gewesen. Soweit ein maximales Stundenkontingent vereinbart gewesen sei, ergebe sich hieraus, dass er nicht verpflichtet gewesen sei, dieses maximale Stundenkontingent auch auszuschöpfen. Hier hätten arbeitnehmeruntypische Freiheiten bestanden. Hinsichtlich des Kapitaleinsatzes werde daran erinnert, dass er eine reine Dienstleistung erbracht habe und ein Einsatz sächlicher Mittel oder eigenen Kapitals nicht erforderlich gewesen sei. Es sei grundsätzlich nach wie vor Aufgabe des Arbeitgebers, bei sich verändernden Anforderungen an die arbeitsvertragliche Tätigkeit die Kosten für die Schulung und Weiterbildung der Arbeitnehmer zu übernehmen. Dies sei bei ihm gerade nicht erfolgt. Nicht berücksichtigt habe die Beklagte außerdem, dass sich aus § 7 des Dienstleistungsvertrages eine Haftung ergebe. Erbringe er seinen Dienst nicht oder nicht vertragsgemäß, habe er auf eigene Kosten entweder den entstandenen Schaden zu beseitigen oder die Leistung erneut zu erbringen. Die Beigeladene zu 1) beantragt, die Berufung zurückzuweisen Die Beigeladene zu 1) hat vorgetragen, das SG sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Dienstvertrag wesentliche Indizien für eine selbstständige Tätigkeit enthalte. Aufgrund der Beschreibung im Dienstvertrag sei der Kläger in die Lage versetzt worden, seine Leistung eigenverantwortlich und ohne weitere Weisungen zu erbringen. Weitere Weisungen hätte sie mangels Fachkenntnissen auch gar nicht erteilen können. In § 3 des Dienstleistungsvertrags werde eine werkvertragsähnliche Vergütungsregelung getroffen. Dadurch habe der Kläger ein Unternehmerrisiko getragen, da er nur die tatsächlich geleisteten Stunden und dies maximal bis zu dem vereinbarten Höchstbetrag habe abrechnen können. Die Höhe des Stundensatzes von 56,00 € spreche ebenfalls für eine selbstständige Tätigkeit; vergleichbar eingesetzte sozialversicherungspflichtig Beschäftigte erhielten üblicherweise lediglich ein Gehalt in Höhe von 30,00 € pro Stunde. Dem Kläger seien Buchungen von Reisemitteln über interne Organisationseinheiten der Beigeladenen zu 1) nicht erlaubt, wozu die Angestellten sogar verpflichtet seien. Ferner sei geregelt, dass die erbrachten Leistungen nach Rechnungsstellung bezahlt werden, was typisch für eine selbstständige Tätigkeit sei. Bei einer Tätigkeit im Angestelltenverhältnis sei kein Leistungsnachweis zu führen. Der Kläger habe ein ganz erhebliches Unternehmerrisiko tragen müssen. Durch die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung binnen vier Wochen habe das Risiko bestanden, sehr kurzfristig den Auftrag zu verlieren und keine Vergütung mehr zu erhalten. Ferner habe kein Anspruch auf bezahlten Urlaub oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bestanden. Der Kläger habe sich auch verpflichtet, eine eigene Haftpflichtversicherung abzuschließen, was ein Arbeitnehmer aufgrund seiner nur sehr eingeschränkten Haftung nicht brauche. Der Dienstvertrag sehe außerdem Regelungen zu Verzug und mangelhafter Leistung vor. Die Vertragsbeziehung sei auch tatsächlich so gelebt worden. Der Kläger sei in seiner Arbeitszeit frei gewesen. Sei der Kläger einmal nicht da gewesen, seien die Fragen, die nur er aufgrund seines Expertenwissens hätte beantworten können, liegen geblieben. Eine Aufgabenzuweisung sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt; die Aufgaben seien über die Anfragen der Mitarbeiter des Endkunden gekommen. Der Kläger hätte Anfragen jederzeit ablehnen können. Mit dem Projektleiter der Beigeladenen zu 1) habe der Kläger auf Augenhöhe zusammengearbeitet. Von diesem habe der Kläger, anders als die eigenen Mitarbeiter, keine Weisungen erhalten. Die Urlaubsplanung bei der Beigeladenen zu 1) sei um den Kläger herum erfolgt. Die zeitliche Flexibilität des Klägers sei sehr groß gewesen. Es wäre ihm möglich gewesen, die Leistungen mit Unterbrechungen von bis zu vier Wochen nicht zu erbringen. Ein einziges Gespräch zu dem Thema Kundenunzufriedenheit könne noch keine Teamarbeit begründen. Die Beigeladene zu 1) sei von ihrem Kunden mit einem bestimmten Projekt beauftragt worden. Zwangsläufig habe ein Austausch der Beigeladenen zu 1) mit ihren Dienstleistern erfolgen müssen und zwangsläufig habe die Koordination der Beigeladenen zu 1) oblegen, die auch ihrer vertraglichen Verpflichtungen gegenüber ihrem Kunden D. habe gerecht werden müssen. Grund für die Beauftragung des Klägers sei sein außergewöhnliches Expertenwissen gewesen. Der Kläger sei überhaupt nicht in die üblichen organisatorischen Abläufe und Strukturen der Beigeladenen zu 1) integriert oder involviert gewesen. Seine Dienstleistungen habe er völlig unabhängig davon erbringen können. Er hätte auch eine Ersatzkraft stellen können. Sein unternehmerisches Risiko habe sich nicht auf das Risiko belaufen, ob er die konkrete Vergütung erhalten würde, sondern darin, ob und wann er seine Arbeitskraft für welchen Zeitraum würde weiterverkaufen können. Befristet Beschäftigte oder auf Abruf Tätige könnten anders als der Kläger nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses Arbeitslosengeld beziehen. Der Kläger habe auch kein Homeoffice (wie Angestellte), sondern ein eigenes Büro sowie eine eigene Webseite unterhalten. Dieses Büro habe er zwar für den streitgegenständlichen Auftrag überwiegend nicht benötigt, aber für parallel bearbeitete Aufträge. Der Kläger sei sowohl rechtlich als auch faktisch in der Lage gewesen, noch anderweitig unternehmerisch tätig zu sein. Er sei parallel auch noch direkt von der D. AG für ein anderes Projekt beauftragt gewesen und habe auch noch andere Aufträge gehabt, was ebenfalls für eine selbstständige Tätigkeit spreche. Die Beigeladene zu 1) hat einen Auszug des zwischen ihr und der D. AG geschlossenen Vertrags (Anhang des Einzelvertrags CAx-Managed Service zum Rahmenvertrag CAx-Managed Service; Stand: 09.10.2015) vorgelegt. Wegen des Inhalts im Einzelnen wird auf Bl. 60/63 der Senatsakte Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.