Urteil
L 9 BA 1059/19
Landessozialgericht Baden-Württemberg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGBW:2021:0518.L9BA1059.19.00
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Leitsätze
Zur Versicherungspflicht einer Radiomoderatorin in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. (Rn.34)
(Rn.37)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 26. Februar 2019 sowie der Bescheid der Beklagten vom 3. Januar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. April 2018 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Beigeladene zu 1) in ihrer Tätigkeit für die Klägerin in der Zeit vom 1. Oktober 2017 bis 28. Februar 2019 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Versicherungspflicht einer Radiomoderatorin in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. (Rn.34) (Rn.37) Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 26. Februar 2019 sowie der Bescheid der Beklagten vom 3. Januar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. April 2018 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beigeladene zu 1) in ihrer Tätigkeit für die Klägerin in der Zeit vom 1. Oktober 2017 bis 28. Februar 2019 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist auch im Übrigen zulässig. Sie bedurfte nicht der Zulassung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG; denn die Klage betrifft weder eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung noch einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die mit Bescheid vom 03.01.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids durch die Beklagte getroffene Feststellung, für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin in der Zeit vom 01.10.2017 bis 28.02.2019 bestehe aufgrund abhängiger Beschäftigung Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Die Zeit ab dem 01.03.2019 ist nicht mehr Streitgegenstand, da unstreitig ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) besteht. Die Berufung der Klägerin ist begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid vom 03.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.04.2018 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Beigeladene zu 1) unterlag in ihrer Tätigkeit für die Klägerin im streitigen Zeitraum nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hat im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Die Beklagte entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs. 2 SGB IV). Die Bekanntgabe der Statusfeststellung gegenüber den Beteiligten erfolgt seitens der Beklagten durch einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung (Pietrek in jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, Stand Mai 2019, § 7a Rdnr. 39 m.w.N.). Das Verwaltungsverfahren ist in den Absätzen 3 bis 5 der Vorschrift geregelt. § 7a Abs. 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften der einzelnen Versicherungszweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Mit dem rückwirkend zum 01.01.1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20. Dezember 1999 (BGBl. 2000 I S. 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drs. 14/1855, S. 6). Einen entsprechenden Antrag auf Statusfeststellung hat die Klägerin am 20.10.2017 gestellt. Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Die Beklagte war zu ihrem Erlass gemäß § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV sachlich zuständig, weil zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet war (§ 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Die Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens ist insbesondere nicht wegen einer früheren Entscheidung der Beigeladenen zu 3) zur Versicherungspflicht nach dem Recht der Künstlersozialversicherung ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 12.12.2018 - B 12 R 1/18 R -, juris). Die Statusfeststellung ist nach erfolgter Anhörung der Beteiligten ergangen, hinreichend bestimmt und beschränken sich nicht auf eine unzulässige Feststellung von Elementen eines Rechtsverhältnisses. Insoweit darf sich die Beklagte im Rahmen einer Statusfeststellung nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV nicht darauf beschränken, eine abhängige Beschäftigung festzustellen, denn dies käme einer unzulässigen Elementenfeststellung gleich. Die Beklagte muss vielmehr, um einen Lebenssachverhalt zum Rechtsbegriff der abhängigen Beschäftigung zuzuordnen, das konkrete Rechtsverhältnis bezeichnen, an das sozialrechtlich angeknüpft werden soll, und auch Aussagen darüber treffen, in welchen Zweigen der Sozialversicherung die festgestellte Beschäftigung im jeweiligen Feststellungszeitraum zur Sozialversicherung geführt hat (BSG, Urteile vom 11.03.2009 - B 12 R 11/07 R - und vom 04.06.2009 - B 12 R 6/08 R -, beide juris). Diesen Anforderungen genügen die angefochtenen Bescheide, mit denen die Beklagte nicht lediglich festgestellt hat, dass die Klägerin bei der Beigeladenen zu 1) abhängig beschäftigt ist, sondern auch, dass in diesem Beschäftigungsverhältnis Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht. Die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 24 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) setzt jeweils ein Beschäftigungsverhältnis voraus. Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG erfordert das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Vornehmlich bei Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht auch eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein (BSG, Urteil vom 18.12.2001 - B 12 KR 10/01 R -, juris). Höhere Dienste werden im Rahmen abhängiger Beschäftigung geleistet, wenn sie fremdbestimmt bleiben und sie in einer von der anderen Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebs aufgehen (BSG, Urteil vom 19.06.2001 - B 12 KR 44/00 R -, juris). Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit und das eigene Unternehmerrisiko gekennzeichnet (BSG, Urteil vom 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R -, juris). Das für eine selbstständige Tätigkeit typische Unternehmerrisiko ist nicht mit einem Kapitalrisiko gleichzusetzen. Ein Kapitalrisiko, das nur zu geringen Ausfällen führt, wird das tatsächliche Gesamtbild einer Beschäftigung indessen nicht wesentlich bestimmen (BSG, Beschluss vom 16.08.2010 - B 12 KR 100/09 B -, juris). Maßgebendes Kriterium für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG, Urteil vom 25.04.2012 - B 12 KR 24/10 R -, juris). Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den oben genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, also den rechtlich relevanten Umständen, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ausgangspunkt der Prüfung sind die Vereinbarungen, die die Beteiligten - schriftlich oder gegebenenfalls auch nur mündlich - getroffen haben. Behörden und Gerichte müssen den Inhalt dieser Vereinbarungen feststellen. Sind die Vereinbarungen schriftlich getroffen worden, muss dabei auch geklärt werden, ob sie durch mündlich getroffene (Änderungs-)Vereinbarungen oder durch schlüssiges Verhalten rechtswirksam abgeändert worden sind. Steht der Inhalt der Vereinbarungen danach fest, ist zu prüfen, ob die Vereinbarungen (mit dem festgestellten Inhalt) wirksam oder wegen Verstoßes gegen zwingendes Recht unwirksam sind, wobei bei gegebenem Anlass auch die Ernsthaftigkeit der Vereinbarung geklärt werden muss, um auszuschließen, dass ein „Etikettenschwindel“ bzw. ein Scheingeschäft vorliegt und die Vereinbarung deswegen gemäß § 117 BGB nichtig ist. Ist letzteres der Fall, muss der Inhalt des durch das Scheingeschäft verdeckten Rechtsgeschäfts festgestellt werden. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der der jeweiligen Tätigkeit zugrundeliegenden Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder zum Typus der selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen. Danach ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere tatsächliche Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. BSG, Urteile vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - und vom 29.07.2015 - B 12 R 1/15 R und B 12 KR 23/13 R -, juris). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urteile vom 24.01.2007 - B 12 KR 31/06 R - und vom 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R -, juris). Fehlen zwingende gesetzliche Rahmenvorgaben und kann die zu prüfende Tätigkeit sowohl in der Form einer Beschäftigung als auch in der einer selbstständigen Tätigkeit erbracht werden, kommt den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer/Auftragnehmer und Arbeitgeber/Auftraggeber zwar keine allein ausschlaggebende, so doch eine gewichtige Rolle zu. Zwar haben es die Vertragsparteien nicht in der Hand, die kraft öffentlichen Rechts angeordnete Sozialversicherungspflicht durch bloße übereinstimmende Willenserklärung auszuschließen. Dem Willen der Vertragsparteien, keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung begründen zu wollen, kommt nach der Rechtsprechung des BSG aber indizielle Bedeutung zu, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine abhängige Beschäftigung sprechen (vgl. BSG, Urteile vom 14.03.2018 - B 12 R 3/17 R -, juris Rdnr. 13 und vom 18.11.2015. a.a.O., juris Rdnr. 26). Diese Grundsätze sind auch im Bereich Funk und Fernsehen anzuwenden (BAG, Urteil vom 14. März 2007 – 5 AZR 499/06 – juris, Rn. 35 m.w.N.; Segebrecht, in: jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 7 Rdnr. 182 ff.). Allerdings haben die Gerichte bei der Entscheidung darüber, ob die Rechtsbeziehungen zwischen den Rundfunkanstalten und ihren in der Programmgestaltung tätigen Mitarbeitern als (unbefristete) Arbeitsverhältnisse einzuordnen sind, die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) und das daraus resultierende Recht der Rundfunkanstalten zu beachten, dem Gebot der Vielfalt der zu vermittelnden Programminhalte auch bei der Auswahl, Einstellung und Beschäftigung der sog. programmgestaltenden Rundfunkmitarbeiter Rechnung zu tragen. Eine Beeinträchtigung kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in Betracht, wenn die verfügbaren Vertragsgestaltungen - wie z.B. Teilzeitbeschäftigungs- oder Befristungsabreden - zur Sicherung der Aktualität und Flexibilität der Berichterstattung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht in gleicher Weise geeignet sind wie die Beschäftigung in freier Mitarbeit (u.a. BVerfG, Beschluss vom 18.02.2000 - 1 BvR 491/93 -, juris). Weiter zu beachten ist, dass der grundrechtliche Schutz des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG auf die Zusammenarbeit der Sender mit den Mitarbeitern beschränkt ist, die an Hörfunk- und Fernsehsendungen inhaltlich gestaltend (programmgestaltend) mitwirken. Ein solcher Zusammenhang liegt nach der Rechtsprechung des BVerfG vor, wenn die Mitarbeiter typischerweise ihre eigene Auffassung zu politischen, wirtschaftlichen, künstlerischen oder anderen Sachfragen, ihre Fachkenntnisse und Informationen, ihre individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft in die Sendungen einbringen, wie dies etwa bei Regisseuren, Men, Kommentatoren, Wissenschaftlern und Künstlern der Fall sei. Bei diesem Mitarbeiterkreis schließe der Grundrechtsschutz die Befugnis der Rundfunk- oder Fernsehanstalt ein, bei der Begründung von Mitarbeiterverhältnissen den jeweils geeigneten Vertragstyp zu wählen. Der Zusammenhang mit der Programmgestaltung fehle jedoch, wenn sich die Personalentscheidungen auf Mitarbeiter bezögen, welche nicht unmittelbar den Inhalt der Sendungen mitgestalteten. Hierzu zählten nicht nur das betriebstechnische und Verwaltungspersonal, sondern ebenso solche Mitarbeiter, deren Tätigkeit sich, wenn auch im Zusammenhang mit der Verwirklichung des Programms stehend, in dessen technischer Realisation erschöpfe und ohne inhaltlichen Einfluss auf dieses bleibe (BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. Dezember 1992 - 1 BvR 1462/88 -, juris). Bei programmgestaltenden Mitarbeitern ist zudem selbst bei einer auf Dauer angelegten Tätigkeit eine persönliche Abhängigkeit nicht schon aus ihrer Abhängigkeit vom technischen Apparat der Sendeanstalt und ihrer Einbindung in ein Produktionsteam abzuleiten (Segebrecht, a.a.o.; Rdnr. 813 unter Hinweis auf LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.12.2009 - L 30 AL 49/08 - und BAG, Urteile vom 30.11.1994 - 5 AZR 704/93 - und vom 14.03.2007 – 5 AZR 499/06 -, juris). Programmgestaltende Mitarbeiter stehen nur dann in einem Arbeitsverhältnis zur Sendeanstalt, wenn diese innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens über ihre Arbeitsleistung verfügen kann. Dies ist anzunehmen, wenn ständige Dienstbereitschaft erwartet wird oder der Mitarbeiter in nicht unerheblichem Umfang ohne Abschluss entsprechender Vereinbarungen zur Arbeit herangezogen werden kann; etwa wenn die Rundfunk- bzw. Fernsehanstalt einseitig und ohne Mitwirkung des Mitarbeiters Dienstpläne aufstellt (BSG, Urteil vom 28.01.1999 - B 3 KR 2/98 R - juris, BAG, Urteil vom 14.03.2007 - 5 AZR 499/06 -, juris). Auch die Anwesenheit zu feststehenden Zeiten vor und nach der Sendung schließt nach der Rechtsprechung des BAG jedenfalls bei programmgestaltenden Mitarbeitern ein freies Mitarbeiterverhältnis ebenso wenig aus wie eine notwendige Teilnahme an zeitlich festgelegten Abstimmungskonferenzen. Entscheidend ist nach dieser Rechtsprechung, dass der (programmgestaltende) freie Mitarbeiter, wenn er einmal in einen Dienstplan aufgenommen ist, weiß, was von ihm, auch in zeitlicher Hinsicht, erwartet wird. In einem solchen Fall erteilt der Dienstgeber keine Weisungen. Die zeitlichen Vorgaben sind vielmehr notwendiger Bestandteil der übernommenen Aufgabe (BAG, Urteil vom 20. Mai 2009 - 5 AZR 31/08 -, juris). Ausgehend von diesen Grundsätzen war die Beigeladene zu 1) bei der Klägerin in dem noch streitigen Zeitraum von Oktober 2017 bis Februar 2019 nicht abhängig beschäftigt. Ausgangspunkt für die rechtliche Bewertung sind die im Folgenden dargestellten Umstände, die für den Senat aufgrund des Gesamtinhalts des Verfahrens, insbesondere der Angaben der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) gegenüber dem SG und der Berichterstatterin des Senats feststehen. Eine schriftliche Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) ist nicht geschlossen worden. Die Vergütung erfolgte auf der Grundlage eines Stundenlohns von 35,00 €, der für die reine Sendezeit gezahlt wurde und mit dem auch etwaige Vorbereitungen abgegolten wurden. Die Beigeladene zu 1) stellte die geleisteten Stunden jeweils in Rechnung. Die Beigeladene zu 1) erhielt weder eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall noch bezahlten Urlaub. Ein Mindestumfang für die Beschäftigung war nicht vereinbart. Die Beigeladene zu 1) war nicht verpflichtet, Vertragsangebote der Klägerin anzunehmen oder ihr über die angenommenen Aufträge hinaus zur Verfügung zu stehen. Dauer und Lage der Arbeitszeit waren nicht schriftlich geregelt. Vielmehr wurde diesbezüglich zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) abgestimmt, welche Sendungen sie übernehmen konnte und wollte und in welchem Umfang. Insoweit wurden in regelmäßigen Abständen Dienstpläne erstellt. Die Dienstpläne wurden nicht einseitig von der Klägerin vorgegeben, sondern erfolgten in vorheriger Absprache mit den Men. Einen Monatsplan gab es für die Festangestellten, für die Klägerin nicht. Ein einseitiges Direktionsrecht lag insoweit nicht vor. Die Beigeladene zu 1) unterlag keiner ständigen Ruf- oder Dienstbereitschaft. Sie konnte die Termine vielmehr abstimmen und auch absagen. Der Ort der Leistungserbringung ergab sich insoweit aus dem Gegenstand der vereinbarten Tätigkeit, dass diese im Studio der Klägerin erfolgen musste, da die Beigeladene zu 1) nicht über das erforderliche Equipment verfügte. Grundsätzlich wäre es auch möglich gewesen, die Sendung vorab in einem Studio der Klägerin zu produzieren, was die Beigeladene zu 1) wegen des erhöhten Aufwands nicht gemacht hat. Soweit die Beigeladene zu 1) die Sendung vorbereiten musste, stand es ihr frei, dies auch außerhalb der Räume der Klägerin vorzunehmen. An Redaktionssitzungen musste die Beigeladene zu 1) nicht teilnehmen. Soweit wegen spezieller Aktionen ein Abstimmungs- bzw. Informationsbedarf bestand, wurde die Klägerin – wie alle anderen Mitarbeiter – über diese per Mail-Verteiler informiert. Die Beigeladene zu 1) moderierte Sendungen im Wesentlichen als Urlaubs- oder Krankheitsvertretung, wobei die Anzahl der Sendungen pro Woche oder Monat ebenso wie die Sendeformate variierten. Die Beigeladene zu 1) benötigte für die Vorbereitung der Sendung etwa 20-30 Minuten, hinsichtlich der konkreten Moderation hatte sie keine Vorgaben, musste sich aber an das – zielgruppenorientierte – Sendungsformat und ein bestimmtes Grundgerüst halten und ggf. den sog. Major Content des Senders einbinden. Die Musik und die Reihenfolge, in der sie abgespielt wird, wurde durch die Musikredaktion vorgegeben und konnte durch die Beigeladene zu 1) nicht geändert werden. In der Moderation selbst, in der Frage ob und zu welchem Thema sie Interviews führte, war die Beigeladene zu 1) an keine Vorgaben gebunden. Während der Sendung war in der Regel kein weiterer Mitarbeiter anwesend, die Technik wurde durch die Beigeladene zu 1) selbst gefahren. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen ist der Senat unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände des Einzelfalles zu der Überzeugung gelangt, dass zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) im streitigen Zeitraum kein Beschäftigungsverhältnis bestand; die Indizien für eine selbstständige Tätigkeit überwiegen. Die Beigeladene zu 1) unterlag keinerlei inhaltlichen Weisungen der Klägerin. Bei der Gestaltung der von ihr moderierten Sendung war sie programmgestaltend tätig. Der Senat verkennt insoweit nicht, dass es sich bei den durch die Beigeladene zu 1) moderierten Sendungen um keine auf die Min speziell zugeschnittene Sendung, wie etwa bei Personality-Shows handelte. Die Sendungen konnten vielmehr durch verschiedene Men moderiert werden, ohne auf den einzelnen abgestimmt zu sein. In dem durch die Beigeladene zu 1) beispielhaft genannten Sendeformat „Big Weekend“ gab es einen sog. Opener, danach stellte sich die Min vor und begleitete durch die Sendung. Die Musik war, wie ausgeführt, durch die Musikredaktion vorgegeben und konnte nicht verändert werden. Hinsichtlich der weiteren Programmgestaltung war die Beigeladene zu 1) frei und konnte im Rahmen des Senderformats und der Zielgruppe des Senders Inhalte frei wählen. In diesem Rahmen konnte die Beigeladene zu 1) auch ihre Persönlichkeit einbringen. Dass die Klägerin als Rundfunksender den inhaltlichen Rahmen hinsichtlich der Musik vorgab, führt nicht zu dem Ergebnis, dass die Beigeladene zu 1) inhaltlich weisungsgebunden tätig war. Die Einbindung in ein festes Programmschema wirkt nicht statusbegründend (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2018 - L 4 R 1487/16 -, juris). Maßgeblich ist aus Sicht des Senats insoweit, dass die Beigeladene zu 1) die von ihr moderierten Sendungen inhaltlich gestaltete, indem sie nicht – wie etwa eine Nachrichtensprecherin - von der Redaktion vorgefertigte Texte verlas, sondern Inhalte selbst formulierte, Interviews eigenverantwortlich führte und ihnen damit eine bestimmte Richtung gab. Die Art der Interviewführung oblag ihrer freien Entscheidung und ihrem journalistischen Selbstverständnis. Eine inhaltliche Kontrolle der Sendungen und des Inhalts gab es nicht, sog. Airchecks wurden vielmehr allein auf Veranlassung der Beigeladenen zu 1) durchgeführt. Die Beigeladene zu 1) war auch nicht in den Betrieb der Klägerin eingebunden, obwohl sie die Sendungen im Studio der Klägerin zu moderieren hatte. Es liegt jedoch in der Natur der Sache, dass sich Men des Personals und der Einrichtungen des Senders bedienen, um ihre Beiträge technisch sendereif fertig zu stellen. Dass die Beigeladene zu 1) sich zu einer bestimmten Zeit im Sender, also an einem bestimmten Ort einfinden musste, stellt kein Indiz für eine abhängige Beschäftigung dar (vgl. BSG, Urteil vom 28. Januar 1999 – B 3 KR 2/98 R – juris, Rn. 24). Vielmehr ergibt sich die Festlegung auf Zeit und Ort aus der Tatsache, dass eine Livesendung zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort ausgestrahlt wird. Der Beigeladenen zu 1) wäre es darüber hinaus auch möglich gewesen, die Sendung vorzuproduzieren, was aber mit einem erhöhten Aufwand verbunden gewesen wäre. Die Beigeladene zu 1) wurde darüber hinaus auch nicht einseitig durch die Klägerin in Dienstpläne aufgenommen, sondern nur nach vorheriger Absprache und Rückfrage. Ein einseitiges Direktionsrecht wurde durch die Klägerin damit nicht ausgeübt. Aus dem Umstand, dass die Beigeladene zu 1) danach bei der Klägerin als abhängig Beschäftigte tätig war, ergibt sich keine Indizwirkung für das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im streitgegenständlichen Zeitraum. Die von der Beigeladenen zu 1) ab 01.03.2019 aufgenommene Tätigkeit ist nicht mit der hier streitgegenständlichen zu vergleichen. Die Beigeladene zu 1) ist seit März 2019 im Bereich der Redaktion und programmübergreifend tätig; Moderationen nimmt sie nur noch selten wahr. Kein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit ist, dass in der vertraglichen Vereinbarung keine Arbeitnehmerschutzrechte wie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Urlaubsansprüche geregelt sind. Solche Vertragsgestaltungen sind als typisch anzusehen, wenn beide Seiten eine selbstständige freie Mitarbeit wollten. Eher für eine abhängige Beschäftigung spricht dagegen das eingeschränkte Unternehmerrisiko. Ein gewichtiges Indiz für eine selbständige Tätigkeit ist das mit dem Einsatz eigenen Kapitals verbundene Unternehmerrisiko. Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbstständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (BSG, Urteile vom 12.12.1990 - 11 RAr 73/90 -, juris und vom 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 R -, juris). Die Beigeladene zu 1) hat für ihre Tätigkeit bei der Klägerin keine eigenen Betriebsmittel eingesetzt, ihr wurden die tatsächlich vor Ort geleisteten Stunden vergütet. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 12.02.2004 - B 12 KR 26/02 R -, juris) kann die Zahlung eines Stundenlohns schon für sich genommen ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit und gegen eine abhängige Beschäftigung sein. Ein unternehmerisches Risiko liegt hierin aber nicht. Anders als bei reinen Dienstleistungen, die im Wesentlichen nur Know-how, Arbeitszeit und Arbeitsaufwand voraussetzen und bei denen unternehmerisches Tätigwerden nicht mit größeren Investitionen in Arbeitsgeräte oder Arbeitsmaterialien verbunden ist, ist das Fehlen solcher Investitionen kein ins Gewicht fallendes Indiz für eine (abhängige) Beschäftigung und gegen unternehmerisches Tätigwerden (BSG a.a.O. Rdnr. 42, siehe auch BSG, Urteil vom 31.03.2015 - B 12 KR 17/13 R -, juris Rdnr. 27; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2017 - L 11 R 2507/16 ZVW -, juris Rdnr. 61; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 20.04.2016 - L 8 R 21/15 -, juris Rdnr. 72 f. und vom 20.06.2018 - L 8 R 934/16 -, juris Rdnr. 169 f.). Anders als das SG sieht der Senat in der Höhe der Vergütung kein ausschlaggebendes Indiz für eine abhängige Beschäftigung. Die Beigeladene zu 1) hat mit einem Stundenlohn von 35,00 € mehr als die bei der Klägerin fest angestellten Mitarbeiter (21,00 € bis 23,00 €) verdient. Grundsätzlich kann nach der Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R -, juris) ein – im Vergleich zu Festangestellten – hoher oder höherer Stundenlohn ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit sein; umgekehrt kann aus einer ggf. schlechten, jedenfalls aber niedrigen Bezahlung nicht im Umkehrschluss auf ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis geschlossen werden. Die Vergütung ist vielmehr als ein Faktor in die Gesamtabwägung einzustellen. In der Gesamtabwägung überwiegen für den Senat die Argumente für eine selbstständige Tätigkeit, weshalb die streitgegenständlichen Bescheide aufzuheben waren und festzustellen war, dass die Beigeladene zu 1) in ihrer Tätigkeit für die Klägerin in der Zeit vom 1. Oktober 2017 bis 28. Februar 2019 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 155 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Da Klägerin und Beklagte nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, finden nach § 197a SGG die VwGO und das Gerichtskostengesetz (GKG) Anwendung. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Beklagten auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese Sachanträge nicht gestellt und damit ein Prozessrisiko nicht übernommen haben. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen. Die endgültige Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 47 Gerichtskostengesetz. Die Höhe des Streitwerts entspricht dem Auffangstreitwert von 5.000,00 €, da bislang lediglich über das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und die hieraus folgende Sozialversicherungspflicht entschieden wurde, aber noch keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge festgesetzt wurden. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beigeladene zu 1) im Rahmen ihrer Tätigkeit als R für die Klägerin vom 01.10.2017 bis 28.02.2019 der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Die 1991 geborene Beigeladene zu 1) war bei der Klägerin vom 01.12.2013 bis 30.11.2015 als Volontärin und vom 01.01.2016 bis 31.03.2017 als M bei R abhängig beschäftigt. Daneben war sie für die K GmbH tätig, wo sie Shootings und Social Media betreute. Vom 01.10.2017 bis 31.03.2018 erhielt sie einen Gründungszuschuss der Beigeladenen zu 2). Ab dem 01.10.2017 war die Beigeladene zu 1) als R für die Klägerin im Wesentlichen als Urlaubs-und Krankheitsvertretung tätig; sie erhielt einen Stundenlohn von 35,00 €. Schriftliche Vereinbarungen existieren nicht, die Anfrage erfolgte für die jeweilige Vertretung durch den Programmdirektor oder dessen Assistentin gesondert. Seit März 2019 ist die Beigeladene zu 1) bei der Klägerin versicherungspflichtig beschäftigt und im Bereich der Redaktion programmübergreifend tätig. Die Beigeladene zu 3) stellte mit bestandskräftigem Bescheid vom 22.09.2017 fest, dass die Beigeladene zu 2) ab 01.10.2017 als selbstständige Künstlerin oder Publizistin der Versicherungspflicht in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung nach § 1 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) unterliege. Für die Beurteilung legte sie die Tätigkeiten als M/J und S zugrunde. Am 20.10.2017 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Beigeladenen zu 1). Auf Aufforderung der Beklagten gab die Beigeladene zu 1) mit Schreiben vom 07.11.2017 an, sie moderiere in der Regel am Wochenende, samstags von 11.45 Uhr bis 16.45 Uhr und sonntags von 9.45 Uhr bis 13.45 Uhr, manchmal unter der Woche als Vertretung. Sie erhalte Vorgaben durch ein Briefing des C und durch die Redaktionskonferenz. Sie recherchiere interessante Themen, verknüpfe die Musik, besuche die Redaktionskonferenz, schreibe einen Sendeplan und moderiere dann die Sendung. Jeder M gestalte jeden Break individuell und übernehme die Verteilung und Organisation von O-Tönen. Die Sendezeit sei die bezahlte Arbeitszeit. Die Vorbereitungszeit sei kein Muss, das entscheide jeder M selbst. Es gebe keine Kontrolle der Arbeitszeiten. Man könne nur im Sendestudio arbeiten. Es bestehe keine Ausschließlichkeitsvereinbarung, sie arbeite nicht im Team mit anderen. Täglich um 11.30 Uhr sei die Redaktionskonferenz. Die Tätigkeit werde auch von Festangestellten ausgeübt. Fahrtkosten würden nicht bezahlt. Die Abnahme des Arbeitsergebnisses erfolge durch den C mit regelmäßigen Airchecks. Die Klägerin gab an, die Beauftragung erfolge telefonisch oder per E-Mail. Die Beigeladene zu 1) gebe Bescheid, ob sie Zeit habe. Die Themen würden inhaltlich von der Min festgelegt. Der eigenschöpferische Anteil liege in ihrer Wortwahl, Themenwahl und Persönlichkeit. Da die Beigeladene zu 1) bereits als Min bei ihr tätig gewesen sei, kenne sie das Sendeformat und wisse, welche Inhalte gefragt seien, Moderationen müssten vorbereitet, die Sendung nachbereitet werden. Einen Nachweis über die Vor- und Nachbereitungszeit gebe es nicht. Es gebe keine Ausschließlichkeitsvereinbarung. Sie arbeite alleine. Nur bei technischen Problemen helfe ein Techniker. Die Tätigkeit werde nicht im Team durchgeführt. Besprechungen fänden wöchentlich statt. Freie Mitarbeiter könnten selbst bestimmen, ob sie daran teilnähmen. Vor und nach jeder Sendung könne eine Übergabe stattfinden. Das Sendestudio werde zur Verfügung gestellt. Ansonsten gebe es keinen direkten Arbeitsplatz für freie Mitarbeiter. Laptop und Handy stellten diese selbst. Moderationen würden auch von Festangestellten ausgeführt. Diese seien weisungsgebunden, hätten einen festen Arbeitsplatz, feste wöchentliche Arbeitszeiten, könnten redaktionell für verschiedene Projekte eingesetzt werden und müssten Urlaub absprechen. Die freien Mitarbeiter dürften die Tätigkeit nicht auf andere übertragen. Bei Verhinderung werde der Programmdirektor bzw. seine Assistentin informiert, die für Ersatz sorgten. Für die Honorare sei intern ein Rahmen festgesetzt. Die freien Mitarbeiter verhandelten vor Antritt der Tätigkeit das Honorar mit dem Programmdirektor. Eine Abnahme der Arbeitsergebnisse erfolge nicht. Mit Bescheid vom 03.01.2018 stellte die Beklagte nach vorheriger Anhörung fest, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Zur Begründung führte sie aus, bei programmgestaltenden Mitarbeitern wie der Beigeladenen zu 1) bestehe ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, wenn ständige Dienstbereitschaft erwartet werde oder der Mitarbeiter in nicht unerheblichem Umfang ohne Abschluss entsprechender Vereinbarungen zur Arbeit herangezogen werden könne. Für die abhängige Beschäftigung spreche, dass sie vorher festangestellt bei der Klägerin als Min tätig gewesen sei, die Tätigkeit hauptsächlich im Studio mit der vorhandenen Technik ausgeübt werde, sie während der Sendung in die Arbeitsabläufe eingegliedert sei, mit Mitarbeitern (Technikern) der Klägerin zusammenarbeite, sie die Tätigkeit persönlich ausübe, bei Verhinderung den Programmdirektor informiere, der für Ersatz sorge, die Haftung für die Beiträge im Außenverhältnis bei der Klägerin verbleibe, sie an wöchentlichen Besprechungen teilnehme, Beschäftigte dieselbe Tätigkeit ausübten, sie die Vertretung anderer Mitarbeiter übernehme. Für eine selbstständige Tätigkeit spreche, dass die Einsatzzeiten einvernehmlich vereinbart würden, das Honorar einzelvertraglich vereinbart werde und die Vor- und Nachbereitung zu Hause erfolge. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.04.2018 zurück. Hiergegen hat die Klägerin am 16.05.2018 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben und zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) werde wesentlich durch den journalistisch-gestalterischen Eigenanteil bestimmt. Eine Überprüfung finde nur dergestalt statt, dass sie keine Aufträge zur Moderation mehr erhielte, falls sich zahlreiche Hörer über ihre Sendung zu Recht beschweren würden. Das SG hat am 06.11.2018 und 26.02.2019 mündliche Verhandlungen durchgeführt und die Beigeladene zu 1) sowie die P der Klägerin gehört; wegen der Einzelheiten ihrer Angaben wird auf das Protokoll des SG Bezug genommen. Mit Urteil vom 26.02.2019 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht festgestellt, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) als Min für die Klägerin seit dem 01.10.2017 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde und somit Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls würden die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Gesichtspunkte überwiegen. Schriftliche Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der Beigeladenen existierten nicht. Eine freie Gestaltung der Arbeitszeit bestehe nur hinsichtlich der Vorbereitungen der Sendungen, da die Sendezeiten feststünden. Dem Weisungsrecht nach Zeit, Dauer, Ort und Art unterliege die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) nur, soweit sie nur im Studio ausgeübt werden könne, hinsichtlich der Vorbereitung der Sendung nicht. Eine Eingliederung in den Betrieb liege vor, soweit sie aus der Natur der Sache folge, nämlich, wenn Redakteure von Festivals in die Sendung zugeschaltet würden oder bei technischen Problemen Techniker helfen würden. Eine Eingliederung liege auch in der Teilnahme an Redaktionskonferenzen. Dass die Beigeladene zu 1) freiwillig teilnehme, stehe der Eingliederung nicht entgegen. Der künstlerisch gestaltende Spielraum der Tätigkeit sei eher gering, weil das Verkaufen der Musik im Vordergrund stehe. Gegen eine selbstständige Tätigkeit spreche, dass die Beigeladene zu 1) kein unternehmerisches Risiko trage, das darüber hinaus gehe, keine Aufträge und damit keinen Lohn zu erhalten. Sie habe keine eigene Betriebsstätte, keine nennenswerten eigenen Arbeitsmittel, trete nicht werbend am Markt auf und habe keine Angestellten. Sie dürfe die Tätigkeit auch bei Verhinderung nicht delegieren. Ausschlaggebender Gesichtspunkt sei aber das Honorar gewesen. Die Vergütung liege bei einem Stundenlohn vom 35,00 € und damit 20 % über der Vergütung eines vergleichbaren sozialversicherungspflichtig bei der Klägerin beschäftigten Ms, der einen Stundensatz von 28,00 € erhalte. Bei der Betrachtung des Stundenlohns von 35,00 € sei zu berücksichtigten, dass die Vor- und Nachbereitung sowie der Besuch der Redaktionskonferenzen anders als bei dem abhängig beschäftigten M keine Arbeitszeit sei. Damit verringere sich die Differenz des Stundenlohns noch. Der tatsächliche Stundenlohn lasse keine angemessene Eigenvorsorge für die Wechselfälle des Lebens zu. Die Beigeladene zu 1) sei nicht gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit abgesichert, das bei ihr ohne Kündigungsfristen von einem Tag auf den anderen eintreten könne. Sie sei nicht gegen den Entgeltausfall bei Arbeitsunfähigkeit abgesichert, weder in den ersten sechs Wochen durch Entgeltfortzahlung noch als Selbstständige durch Krankengeld. Da sie keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub habe, müsse der Stundenlohn auch dieses abdecken. Deshalb stelle die Höhe der Vergütung hier ein gewichtiges Indiz für eine abhängige Beschäftigung dar und führe in der Gesamtabwägung zur Bestätigung der Sozialversicherungspflicht. Gegen das ihr am 12.03.2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26.03.2019 Berufung eingelegt. Soweit das SG auf die Höhe der Bezahlung abstelle, handle es sich dabei um ein eher schwaches Argument. Unzutreffend in der Argumentation sei vor allem die rechnerische Abgrenzung der festangestellten Men zu den freien bei der Klägerin beauftragten Men. Die Gegenüberstellung ergebe, dass ein von der Klägerin beauftragter selbstständiger M in Vollzeit etwa 6.000,00 € brutto verdiene, festangestellte Men lediglich etwa 3.900,00 €. Es bleibe der Beigeladenen zu 1) daher ausreichend Puffer, ihre Versicherungen zu bedienen, zumal diese auch einen weiteren Auftraggeber habe, der ein hohes und auskömmliches Einkommen sichere. Anders als bei gesetzlich Krankenversicherten steige bei der Beigeladenen zu 1) auch nicht der Beitrag, wenn diese einen höheren Umsatz habe. Die Beigeladene zu 1) sei entgegen der Ansicht der Beklagten programmgestaltend tätig. Men gehörten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13.01.1982 - 1 BvR 848/77 u.a. -, juris) zu den typischerweise programmgestaltenden Mitarbeitern eines Rundfunksenders. Es gebe keinen Anlass, hiervon abweichend die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) nicht als programmgestaltend zu qualifizieren. Sie moderiere die gesamte Sendung mit selbstgeschriebenen und –gesprochenen Texten und bringe so ihre eigene Auffassung zu künstlerisch-musikalischen Sachfragen, ihre einschlägigen Fachkenntnisse und Informationen zur deutschen Musik und Musikszene sowie ihre individuelle künstlerische Befähigung in die Sendung ein. Die Moderation der Sendung hänge gerade von diesen Fähigkeiten, Kenntnissen und der Persönlichkeit der Beigeladenen zu 1) ab. Angesichts dessen komme auch der Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung und dem Wettbewerbsverbot kein gegen eine Selbstständigkeit sprechendes Gewicht zu, im Gegenteil. Würde die Sendung von anderen Men präsentiert, wäre es eine andere Sendung. Das mache den programmgestaltenden Charakter der Arbeit der Beigeladenen zu 1) deutlich. Über die reine Moderation hinaus werde die Sendung zudem von der Beigeladenen zu 1) vollständig sendefertig produziert. Hierbei würden durch die Beigeladene zu 1) von ihr selbst geführte Interviews und gefertigte Sachbeiträge mit von ihr ausgewählter Musik und ihrer Moderation so zusammengestellt und geschnitten, dass die Klägerin ein sendefertiges Werk erhalte. Das Programm der Sendung werde ausschließlich von der Beigeladenen zu 1) gestaltet. Sie unterliege bei alledem keinem inhaltlichen Weisungsrecht. Ihre Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und Selbstständigkeit seien unbeeinträchtigt. Die Klägerin könne in keiner Weise zeitlich über die Arbeitsleistung der Beigeladenen zu 1) verfügen. Diese könne nicht zur Arbeit herangezogen werden und werde nicht in Dienstplänen geführt. Sie bestimme selbst, wann sie Material für ihre Sendung sammle und wann sie diese produziere. Gebunden sei sie lediglich an den wöchentlichen Sendetermin. Im Übrigen sei sie frei und könne beispielsweise auch nach Belieben Sendungen vorproduzieren. Eine derartige vertraglich vereinbarte Bindung an einen Fertigstellungstermin für das geschuldete Werk liege für programmgestaltende Mitarbeiter mit regelmäßigen Sendungen in der Natur der Sache, weil der Sendeplatz innerhalb des Gesamtprogramms von der Klägerin bestimmt werde. Eine persönliche Abhängigkeit werde auch nicht dadurch begründet, dass sie vom technischen Apparat des Senders abhängig sei oder diesen nutze. Nicht ausschlaggebend sei daher die regelmäßige Nutzung des Studios des Tochterunternehmens der Klägerin oder die Verwendung des von der Klägerin genutzten Ploppschutzes, ebenso wenig die vertraglichen Vorgaben zur EDV und zum (technischen) Sendungsformat. Schließlich trage die Beigeladene zu 1) auch ein für selbstständige Tätigkeiten typisches Unternehmerrisiko. Unabhängig von ihrem individuellen Arbeits- und Zeiteinsatz erhalte sie eine feste Vergütung pro Sendung. Der Sache nach handle es sich um einen Werklohn, der für das sendefertige Programm gezahlt werde. Beschäftigte erhielten typischerweise einen Zeitlohn. Die Beigeladene zu 1) werde nicht für ihre jeweils investierte Arbeitszeit vergütet. Sie trage insofern ein unternehmerisches Risiko, als sie persönlich in Vorleistung Zeit und Arbeit für Interviews mit Künstlern investiere, ohne zu wissen, ob sie das Material für die Sendung werde verwenden können. Sei dies nicht der Fall, werde der diesbezügliche Arbeitseinsatz letztlich nicht vergütet. Umgekehrt habe sie die Chance, etwa bei größeren Events mit vergleichsweise weniger Aufwand Material für mehr als eine Sendung zu sammeln und hierdurch ihren Gewinn pro Sendung zu erhöhen. Die Beigeladene zu 1) habe auch eine eigene Homepage und trete werblich im Internet auf. Die Klägerin beantragt: 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 26. Februar 2019 sowie der Bescheid der Beklagten vom 3. Januar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. April 2018 aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass Frau H in keinem sozialversicherungsrechtlichen Anstellungsverhältnis zu der Klägerin steht und die in der Zeit vom 1. Oktober 2017 bis 28. Februar 2019 ausgeübte Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und der Arbeitsförderung unterliegt. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil und trägt ergänzend vor, die Form der Vergütung sei nicht als Werklohn zu qualifizieren. Für ihre Arbeitsleistung habe die Beigeladene zu 1) ein gleichbleibendes erfolgsunabhängiges Entgelt erhalten. Dieser Umstand spreche gegen die Annahme, dass es sich bei der Vergütung um einen Werklohn handle. Die Beigeladene zu 1) sei auch nicht im Rahmen einer werkvertraglichen Vereinbarung tätig. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Die Berichterstatterin des Senats hat am 09.03.2021 einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts durchgeführt, in dem die Beigeladene zu 1) und die P Frau S Angaben gemacht haben; wegen der Angaben im Einzelnen wird auf das Protokoll Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Die Beigeladene zu 2) hat den Bescheid vom 04.06.2019 über die Beendigung der Versicherungspflicht nach § 1 KSVG zum 28.02.2019 zur Kenntnis übersandt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte und der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.