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Beschluss

L 16 R 476/17 B

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 16. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGBEBB:2017:0621.L16R476.17B.0A
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Leitsätze
1. Wurde der Zugang einer Zeugenladung bei einem Zeugen durch Einwurf in den Briefkasten mittels einer Postzustellurkunde nachgewiesen, so muss sich der Zeuge im Regelfall den Umstand zurechnen lassen, dass der Brief ihn dennoch nicht erreicht hat. Das gilt auch dann, wenn der Briefkasten zu einem Unternehmen gehört und die Erfassung des Posteingangs einem Dienstleister übertragen wurde, da es insoweit der Organisationspflicht des Adressaten obliegt, den Postlauf ab Briefkasten so zu organisieren, dass ihn die an ihn adressierten Sendungen erreichen.(Rn.4) 2. Einzelfall zur Auferlegung eines Ordnungsgeldes gegen einen Zeugen wegen Nichterscheinens im Termin zur mündlichen Verhandlung trotz Ladung (hier: Ordnungsgeld in Höhe von 300 Euro festgesetzt).(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Mai 2017 wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wurde der Zugang einer Zeugenladung bei einem Zeugen durch Einwurf in den Briefkasten mittels einer Postzustellurkunde nachgewiesen, so muss sich der Zeuge im Regelfall den Umstand zurechnen lassen, dass der Brief ihn dennoch nicht erreicht hat. Das gilt auch dann, wenn der Briefkasten zu einem Unternehmen gehört und die Erfassung des Posteingangs einem Dienstleister übertragen wurde, da es insoweit der Organisationspflicht des Adressaten obliegt, den Postlauf ab Briefkasten so zu organisieren, dass ihn die an ihn adressierten Sendungen erreichen.(Rn.4) 2. Einzelfall zur Auferlegung eines Ordnungsgeldes gegen einen Zeugen wegen Nichterscheinens im Termin zur mündlichen Verhandlung trotz Ladung (hier: Ordnungsgeld in Höhe von 300 Euro festgesetzt).(Rn.3) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Mai 2017 wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde, an der ein Beschwerdegegner nicht beteiligt ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, vor § 172 Rn. 3) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin (SG) vom 19. Mai 2017, mit dem das SG der Beschwerdeführerin wegen unentschuldigten Fernbleibens zum Termin am 27. April 2017 (insoweit weist der Tenor des Beschlusses einen offensichtlichen Schreibfehler auf, wenn es heißt, zum „heutigen“ Termin) die durch das Ausbleiben verursachten Kosten des Verfahrens sowie ein Ordnungsgeld von 300 € auferlegt und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 100 € je einen Tag Ordnungshaft festgesetzt hat, ist nicht begründet. Der Beschluss ist rechtmäßig. Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 380 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) sind einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten aufzuerlegen. Zugleich ist gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festzusetzen. Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird (§ 381 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Erfolgt die Entschuldigung nicht rechtzeitig, so unterbleiben die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft (§ 381 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Erfolgt die Glaubhaftmachung oder die genügende Entschuldigung nachträglich, werden die gegen den Zeugen getroffenen Anordnungen nach § 381 Abs. 1 Satz 3 ZPO wieder aufgehoben. Für die Höhe des Ordnungsgeldes setzt Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) einen Rahmen zwischen 5 € und 1.000 € fest. Die Voraussetzungen für die Auferlegung der durch das Ausbleiben verursachten Kosten und eines Ordnungsgeldes sowie die Festsetzung von Ordnungshaft liegen vor. Die Beschwerdeführerin ist vom SG ordnungsgemäß geladen worden, wie die Postzustellungsurkunde vom 1. April 2017 belegt. Diese beweist als öffentliche Urkunde (vgl. §§ 182 i.V.m. 418 ZPO) die Zustellung der von Amts wegen erfolgten Ladung der Beschwerdeführerin vom 28. März 2017 zum Termin vor dem SG am 27. April 2017 zur Beweisaufnahme gemäß 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 377 Abs. 2 ZPO durch Einlegungen des Schriftstücks in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten (vgl. § 180 ZPO). Die Ladung enthielt den Hinweis auf die Folgen eines unentschuldigten Nichterscheinens. Soweit die Beschwerdeführerin nach Erlass des angefochtenen Ordnungsgeldbeschlusses mit ihrer Beschwerde nunmehr geltend macht, sie hätte auf Schreiben des Gerichts reagiert, wenn sie diese erhalten hätte; der Briefkasten in ihren Geschäftsräumen werde arbeitstäglich geleert und Post werde von Angestellten an die jeweiligen Adressaten weitergeleitet, wobei der Posteingang im Computersystem des MVZ dokumentiert werde, wie ihr gegenüber dessen Betreiber, Dr., bestätigt habe, begründet dies keine ausreichende – nachträgliche – Entschuldigung im vorstehenden Sinn. Zwar sind ihre nachträglich vorgebrachten Gründe für ihr Ausbleiben i.S.d. § 381 Abs. 1 Satz 3 ZPO vom Senat zu würdigen, ohne dass insofern eine vorherige Entscheidung des SG zu ergehen hätte (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31. Oktober 2013 – L 3 AL 378/13 B – juris Rn. 4 entgegen LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. April 2012 – L 15 SF 8/12 B – juris). Der Beschwerdeführerin obliegt es indes persönlich, etwaige Vorkehrungen dafür zu treffen, dass ihr als Ärztin innerhalb der von ihr genutzten Geschäftsräume eine gerichtliche Ladung tatsächlich zugeht und sie hiervon innerhalb gegebenenfalls gesetzter Fristen Kenntnis nehmen kann. Andernfalls ist ihr ein Organisationsverschulden anzulasten, zumal ihre Angaben nahelegen, dass sie sich auf eine entsprechende Zuarbeit durch Angestellte, die sie nicht selbst instruiert habe, lediglich verlassen habe. Ein etwaiges Verschulden sonstiger Mitarbeiter muss sie sich insofern zurechnen lassen. Für ein solches spricht ihre Einlassung, der entsprechende Posteingang sei im MVZ im Computersystem nicht vermerkt worden. Indes wird der Zugang der Ladung mit der Zustellungsurkunde des Postbediensteten der PIN Mail AG, wie ausgeführt, nachgewiesen, ohne dass für einen anderen als den beurkundeten Geschehensablauf ansatzweise plausible Umstände beständen, geschweige denn, dass ein solcher im Vollbeweis belegt wäre. Nur ergänzend sei angemerkt, dass der Senat dem von der Beschwerdeführerin benannten Betreiber des MVZ im Januar 2017 die Auferlegung eines Ordnungsgeldes angedroht hat. Die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes sowie der ersatzweisen Ordnungshaft, ist angemessen. Bei der nach pflichtgemäßem Ermessen festzusetzenden Höhe des Ordnungsgeldes und der ersatzweisen Ordnungshaft wägt das Gericht die Umstände ab, die für oder gegen den Zeugen sprechen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. August 2012 – L 22 R 449/12 B – juris). Insofern hat das SG zu Recht insbesondere die Bedeutung des Rechtsstreits für den Kläger, der Aussage der Beschwerdeführerin – einer niedergelassenen Ärztin – über dessen Gesundheitszustand für den Fortgang der Klage sowie die Folgen ihres Ausbleibens berücksichtigt und insofern unter Abwägung sämtlicher Umstände ein Ordnungsgeld im unteren Bereich, nämlich in Höhe von 300 € festgesetzt. Auch die Dauer der angedrohten Ordnungshaft begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Zu Recht hat das SG der Beschwerdeführerin schließlich die durch das Ausbleiben im Termin verursachten Kosten dem Grunde nach auferlegt. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und folgt dem Ergebnis der Beschwerdeentscheidung (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31. Oktober 2013 – L 4 AL 378/13 B – a.a.O. Rn. 7 m.w.N.; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 4. Januar 2012 – L 2 SF 281/11 B – juris Rn. 15). Die Beschwerdeführerin gehört nicht zum kostenprivilegierten Personenkreis des § 183 SGG. Da die Gerichtsgebühr pauschal gemäß § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nr. 7504 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG; BGBl. I 2014, 172 ff.) in der ab 18. Januar 2016 geltenden Fassung (BGBl. I 2016, 2591) 60 € beträgt, war die Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren entbehrlich. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).