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Beschluss

L 16 R 215/18

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 16. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGBEBB:2019:0724.L16R215.18.00
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Leitsätze
1. Bei beantragter Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit richtet sich die soziale Zumutbarkeit der Verweisungstätigkeit des leistungseingeschränkten Versicherten nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs.(Rn.14) 2. Maßgebend ist insoweit das vom BSG entwickelte Mehrstufenschema.(Rn.17) 3. Ein Berufskraftfahrer ohne entsprechende abgeschlossene Ausbildung ist der Gruppe der Angelernten des oberen Bereichs - Ausbildungszeit von mehr als einem bis zu zwei Jahren - zuzuordnen. Er ist zumutbar auf die Tätigkeit eines Pförtners verweisbar. Diese Tätigkeit kann er nach einer Einarbeitungszeit von höchstens drei Monaten vollwertig verrichten.(Rn.22)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. Februar 2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei beantragter Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit richtet sich die soziale Zumutbarkeit der Verweisungstätigkeit des leistungseingeschränkten Versicherten nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs.(Rn.14) 2. Maßgebend ist insoweit das vom BSG entwickelte Mehrstufenschema.(Rn.17) 3. Ein Berufskraftfahrer ohne entsprechende abgeschlossene Ausbildung ist der Gruppe der Angelernten des oberen Bereichs - Ausbildungszeit von mehr als einem bis zu zwei Jahren - zuzuordnen. Er ist zumutbar auf die Tätigkeit eines Pförtners verweisbar. Diese Tätigkeit kann er nach einer Einarbeitungszeit von höchstens drei Monaten vollwertig verrichten.(Rn.22) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. Februar 2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Streitig ist noch die Gewährung von Versichertenrente wegen teilweiser Erwerbsminderung (EM) bei Berufsunfähigkeit (BU) für die Zeit ab 1. April 2015 (Antragsmonat). Der 1956 geborene Kläger hatte in der früheren DDR nach einer Ausbildung zum Elektriker in der Zeit von 1982 bis 1983 bei der Deutschen Post der DDR eine Ausbildung zum „Postfacharbeiter“ (Zeugnis über die Berufsausbildung vom 24. März 1983) absolviert und war anschließend im Postdienst beschäftigt, zuletzt als Kraftfahrzeugführer bei der Deutschen Post AG (DPAG) bis 30. September 2011. Seit 1. Oktober 2011 bezieht er eine Betriebsrente der DPAG aufgrund festgestellter „Postbeschäftigungsunfähigkeit“. Nach mehrfachen erfolglosen EM-Rentenanträgen beantragte der Kläger im April 2015 erneut EM-Rente. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 9. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2015 nach Einholung von Berichten der behandelnden Ärzte und eines Gutachtens des Chirurgen M vom 4. September 2015, der keine quantitative Leistungsminderung für körperlich leichte Arbeiten unter Beachtung der aufgezeigten qualitativen Einschränkungen sah, ab. Volle bzw teilweise EM und auch BU lägen nicht vor. Der Kläger könne als Angelernter des unteren Bereichs noch mindestens sechs Stunden tgl unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes in körperlich leichten Arbeiten tätig sein. Das Sozialgericht (SG) Frankfurt (Oder) hat im anschließenden Klageverfahren Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte sowie Auskünfte der DPAG vom 8. Juni 2016 und 28. Februar 2017 eingeholt und den Arzt M als Sachverständigen eingesetzt. Auf dessen, nach Untersuchung des Klägers am 17. Juli 2017 erstattetes Gutachten vom 20. Juli 2017, mit dem er für körperlich leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen und leichte geistige Arbeiten – auch für die Tätigkeiten eines Pförtners bzw Versandfertigmachers nach Maßgabe des im beigefügten Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen R vom 23. Februar 2016 geschilderten Anforderungsprofils - bei dem Kläger keine quantitative Leistungsminderung gesehen hat, wird wegen des Inhalts verwiesen. Mit Urteil vom 14. Februar 2018 hat das SG die auf Gewährung von Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser EM „ab Antragstellung“ gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Volle bzw teilweise EM (bei BU) würden nicht vorliegen. Der Kläger könne noch arbeitstäglich mindestens sechs Stunden körperlich leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen verrichten. BU liege ebenfalls nicht vor. Der Kläger sei ausgehend von seiner zuletzt verrichteten Tätigkeit als Kraftfahrer unter Berücksichtigung des sog Mehrstufenschemas des Bundessozialgerichts (BSG) allenfalls dem oberen Anlernbereich zuzuordnen und könne auf die Tätigkeit eines Pförtners sozial und gesundheitlich zumutbar verwiesen werden. Mit der Berufung verfolgt der Kläger (nur) noch sein Begehren auf BU-Rente weiter. Er trägt vor: Entgegen der Auffassung des SG sei er in die Facharbeiterebene einzustufen. Dies folge aus seiner zuletzt erfolgten Eingruppierung in die Entgeltgruppe 3 des maßgebenden Entgeltgruppenverzeichnisses der DPAG. Als Kraftfahrer habe er zudem an zahlreichen Fortbildungsseminaren und Schulungen teilgenommen. Seit 2001 handele es sich bei der Ausbildung zum Berufskraftfahrer zudem um eine dreijährige Ausbildung. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. Februar 2018 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 9. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2015 zu verurteilen, ihm für die Zeit ab 1. April 2015 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Gerichtsakten (2 Bände) und die Verwaltungsakten der Beklagten, auf die wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten, der eingeholten Befundberichte und sonstigen ärztlichen Unterlagen Bezug genommen wird, sind Gegenstand der Beratung gewesen. II. Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die (zulässige) Berufung des Klägers durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (vgl § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG). Die Berufung des Klägers, mit der dieser (nur) noch einen Anspruch auf Gewährung von BU-Rente geltend macht, ist nicht begründet. BU lag und liegt bei dem Kläger nicht vor, so dass ein entsprechender Rentenanspruch nach Maßgabe von § 240 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) nicht besteht. Soweit das SG die zunächst (auch) auf die Gewährung von Rente wegen voller bzw teilweiser EM gemäß § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI gerichtete Klage abgewiesen hat, ist das angefochtene Urteil mangels Rechtsmitteleinlegung durch den Kläger rechtskräftig. Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser EM (bei BU) bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind (Absatz 1). Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 4). Ausgangspunkt der Beurteilung ist danach der bisherige Beruf. Darunter ist im Allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, dh mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist (vgl etwa BSG SozR 2200 § 1246 Nr 158; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 55, 61 mwN). Nach diesen Grundsätzen ist als bisheriger Beruf des Klägers dessen seit 1975 bis 30. September 2011 ausgeübte Tätigkeit als Kraftfahrer im Postdienst zugrunde zu legen. Diesen Beruf kann der Kläger – was auch zwischen den Beteiligten nicht streitig ist – nicht mehr ausüben, da ihm aus gesundheitlichen Gründen nach der plausiblen und auch das Berufungsgericht überzeugenden Beurteilung des Sachverständigen M nur noch körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen unter Witterungsschutz, ohne Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten, Nachtschichten, nicht unter besonderem Zeitdruck und nicht auf Leitern und Gerüsten zumutbar sind. Hiermit ist der Kläger aber noch nicht berufsunfähig. Dies ist vielmehr erst dann der Fall, wenn es auch keine andere Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar und für die er sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet war und ist. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die ständige Rspr des BSG, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Arbeiterberufe durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (zB BSGE 59, 201 = SozR 2200 § 1246 Nr 132; BSG SozR 2200 § 1246 Nr 138, 140). Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, dh der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Satz 2 SGB VI genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 27, 33). Die Zuordnung zur Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters erfolgt im Wesentlichen nach folgenden - vier - Merkmalen (vgl BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 12): (1) Der Gruppe ist zunächst zuzurechnen, wer einen anerkannten Ausbildungsberuf iS von § 25 Berufsbildungsgesetz (BBiG) mit mehr als zweijähriger Ausbildung bzw einen vergleichbaren Ausbildungsberuf in der DDR erlernt und bisher ausgeübt hat (vgl BSGE 55, 45 = SozR 2200 § 1246 Nr 107; BSGE 59, 201 = SozR 2200 § 1246 Nr 132; BSG SozR 2200 § 1246 Nr 109, 138, 140; BSGE 68, 277 = SozR 3-2200 § 1246 Nr 13; BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 13 RJ 34/03 R = SozR 4-2600 § 43 Nr 1). (2) Einem solchen Facharbeiter gleichgestellt ist derjenige Versicherte, der in einem nach dem BBiG anerkannten Ausbildungsberuf arbeitet, ohne die hierfür erforderliche Ausbildung durchlaufen zu haben, wenn neben der tariflichen Einstufung als Facharbeiter die Kenntnisse und Fertigkeiten in voller Breite denjenigen eines vergleichbaren Facharbeiters mit abgelegter Prüfung entsprechen (vgl zB BSG SozR 2200 § 1246 Nr 53, 68; BSGE 58, 239 = SozR 2200 § 1246 Nr 129; BSG SozR 2200 § 1246 Nr 150; BSGE 65, 169 = SozR 2200 § 1246 Nr 168; BSG, Urteil vom 1. September 1999 - B 13 RJ 89/98 R - juris). Verlangt wird, dass der Versicherte nicht nur eine seinem individuellen Arbeitsplatz entsprechende Arbeitsleistung erbringt, sondern auch über die für diesen Beruf erforderlichen praktischen Fähigkeiten und theoretischen Kenntnisse in dem Umfang verfügt, dass er mit ausgebildeten Arbeitnehmern gleichen Alters auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig ist. Die bloße Ausübung von Facharbeitertätigkeiten in einem Teilbereich reicht grundsätzlich nur für eine Einstufung als angelernter Arbeiter aus, auch wenn die Entlohnung im Einzelfall derjenigen eines Facharbeiters entsprochen haben sollte (vgl BSG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - B 5 RJ 28/99 R - juris). Es kommt auf das Gesamtbild an. (3) Der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters sind ferner Versicherte zuzuordnen, die in Ausbildungsberufen ohne anerkannten Ausbildungsgang tätig waren, wenn deren Tätigkeiten den anerkannten Ausbildungsberufen tarifvertraglich gleichgestellt sind (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr 3, 46, 99, 116, 122, 123, 164; BSGE 43, 243 = SozR 2200 § 1246 Nr 16; BSGE 56, 72 = SozR 2200 § 1246 Nr 111; BSGE 58, 239 = SozR 2200 § 1246 Nr 129; BSG, Urteil vom 3. Juli 2002 - B 5 RJ 18/01 R), weil die tarifliche Einstufung eines Berufs in der Regel ein zuverlässiges Indiz für die Wertigkeit einer Tätigkeit in der Arbeitswelt ist (BSGE 68, 277 = SozR 3-2200 § 1246 Nr 13). (4) Schließlich sind Berufstätigkeiten, für die kein Ausbildungsgang iS des BBiG besteht und die nicht als solche in einem Tarifvertrag einer Lohngruppe zugeordnet sind, als Facharbeitertätigkeiten einzustufen, wenn der Umfang der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten und/oder die sonstigen Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeiten den Anforderungen an einen Facharbeiter gleich zu achten sind; auch für diese Einordnung ist die tarifliche Einstufung ein wichtiger Anhaltspunkt, der im Zweifel ausschlaggebend, aber nicht ohne weiteres maßgeblich ist (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 12). Der Kläger hatte in der DDR keine mehr als zweijährige Ausbildung als Kraftfahrer durchlaufen. Er hatte gar keine Ausbildung als Berufskraftfahrer in der DDR absolviert, sondern eine sechs- bis neunmonatige Ausbildung zum Erwerb des Führerscheins durchlaufen und aufgrund einer weniger als zwei Jahre dauernden Ausbildung das Zeugnis eines „Postfacharbeiters“ erhalten. Er war sodann als Kraftfahrzeugführer im Postdienst beschäftigt, so dass sein – hier maßgebliches - Erwerbsleben nicht dem eines ausgebildeten Facharbeiters im Sinne des Mehrstufenschemas entsprach. Dass seit Inkrafttreten der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung vom 19. April 2001 (BGBl I S 642) die Ausbildung zum Berufskraftfahrer drei Jahre beträgt (während sie unter Geltung der bis 31. Juli 2001 geltenden Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrer vom 26. Oktober 1973 eine Ausbildung mit einer Dauer von üblicherweise zwei Jahren voraussetzte), ändert hieran nichts. Denn diese Ausbildungsordnung konnte als nachträgliche Änderung des Bewertungsmaßstabes den vom Kläger tatsächlich ausgeübten Beruf nicht mehr prägen und sah im Übrigen weitergehende Ausbildungsinhalte vor. Es ist auch tatsächlich nichts dafür ersichtlich, dass die sich aus den neu formulierten Anforderungen an den Ausbildungsberuf des Berufskraftfahrers ergebenden höheren Anforderungen die Tätigkeit des Klägers maßgeblich geprägt hatten und prägen konnten (vgl auch Senatsurteil vom 18. Juni 2012 – L 16 R 871/09 - juris). Die vom Kläger während seines Berufslebens als Kraftfahrer besuchten, regelmäßig eintägigen Seminare dienten im Wesentlichen Sicherheitsaspekten. Auf die zutreffenden Ausführungen des SG nimmt der Senat insoweit in entsprechender Anwendung von § 153 Abs. 2 SGG zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (S 14 Absatz 2 Zeile 1 bis S 15 Absatz 1 letzte Zeile). Eine Aufwertung erfährt die in der früheren DDR insgesamt weniger als ein Jahr umfassende Ausbildung des Klägers zum Kraftfahrer auch nicht durch die tarifliche Einstufung. Die zuletzt erfolgte tarifliche Einstufung in die Entgeltgruppe 3 des zum maßgebenden Zeitpunkt des Ausscheidens aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung (vgl BSG, Urteil vom 19. Juni 1997 – 13 RJ 73/96 – juris; BSG, Urteil vom 16. November 2000 – B 13 RJ 79/99 R = SozR 3-2600 § 43 Nr 23 – Rn 25) anwendbaren Entgelttarifvertrages für Arbeitnehmer der DPAG vom 18. Juni 2003 (ET-DPAG) ändert hieran nichts. Diese Entgeltgruppe umfasst Tätigkeiten, die in der Regel eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung bzw entsprechende anderweitige berufliche Erfahrung voraussetzen (Richtbeispiele: ua Führer von Kraftfahrzeugen über 7,5 t). Nach der Rspr des BSG, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, ist die Eingruppierung einer Tätigkeit in dem einschlägigen Tarifvertrag zwar geeignet, den Stand der Anschauungen der maßgebenden Kreise über die Wertigkeit eines Berufs zu vermitteln (vgl BSGE 68, 277 = SozR 3-2200 § 1246 Nr 13; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 14). Soweit die Tarifvertragsparteien eine bestimmte Berufsart im Lohngruppenverzeichnis aufführen und einer bestimmten Tätigkeitsgruppe zuordnen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die tarifvertragliche Einstufung der einzelnen in einer Tarifgruppe genannten Tätigkeiten auf deren Qualität beruht (vgl BSGE 70, 56 = SozR 3-2200 § 1246 Nr 21). Der Tarifvertrag ist dann daraufhin zu untersuchen, ob die Lohngruppen allgemein nach Qualitätsstufen geordnet sind (vgl zB BSG, Urteil vom 26. August 1994 - 13 RJ 3/94 - juris) und ob darin der zu prüfende Beruf als solcher eingestuft ist oder ob der Tarifvertrag insoweit lediglich allgemeine Merkmale enthält, anhand deren der jeweilige Arbeitgeber eine Eingruppierung der betreffenden Tätigkeit vorzunehmen hat (zu diesem Unterschied vgl insbesondere BSGE 70, 56 = SozR 3-2200 § 1246 Nr 21). Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Aufnahme der Berufsart „Führer von Kraftfahrzeugen über 7,5 t“ als „Richtbeispiel“ in die Entgeltgruppe 3 nicht den Schluss zulässt, dass dieser Tätigkeit die Qualität einer Facharbeitertätigkeit beigemessen werden kann. Dies folgt bereits daraus, dass eine entsprechende Tätigkeit bereits nach vier Wochen Anlernzeit eine entsprechende Eingruppierung zur Folge haben kann (vgl Auskünfte der DPAG vom 8. Juni 2016 und 28. Februar 2017). Auch Höhergruppierungen des Klägers, die allein auf einer bestimmten Dienstzeit beruhten, sind qualitätsfremd und daher unbeachtlich (vgl BSG, Urteil vom 16. November 2000 – B 13 RJ 79/99 R – Rn 31). Dem Kläger kommt daher kein Berufsschutz als Facharbeiter zu. Er ist allenfalls der Gruppe der Angelernten des oberen Bereichs (Ausbildungszeit von mehr als einem bis zu zwei Jahren) zuzuordnen. Er kann mit seinem gesundheitlichen Restleistungsvermögen, wie es der Sachverständige Müller überzeugend dargelegt hat, sozial zumutbar auf die Tätigkeit eines – einfachen - Pförtners verwiesen werden. Es handelt sich dabei um eine ungelernte Tätigkeit, die sich durch Qualitätsmerkmale aus dem Kreis einfachster ungelernter Tätigkeiten heraushebt, zB das Erfordernis einer nicht nur ganz geringfügigen Einweisung (vgl BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 45). Die Aufgaben eines – einfachen - Pförtners bestehen nach in der Überwachung des Personen- und Fahrzeugverkehrs an Türen, Toren von Fabriken, Behörden, Geschäfts- und Bürohäusern, Museen, Krankenhäusern. Sie empfangen Besucher, Betriebsangehörige und Lieferanten, prüfen deren Legitimationen, melden Besucher an, stellen Besucherscheine aus, erteilen Auskünfte, bedienen gegebenenfalls die Telefonanlage und sind häufig auch verantwortlich für die Sicherheit im Betrieb und die Kontrolle. Es handelt sich um eine körperlich leichte Arbeit mit einfachen geistigen Tätigkeiten (vgl das in das Verfahren eingeführte Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen Rohr vom 23. Februar 2016), der der Kläger gesundheitlich gewachsen ist, die in ausreichender Zahl auf dem Arbeitsmarkt vorhanden ist und die der Kläger nach einer Einarbeitungs- bzw Einweisungszeit von höchstens drei Monaten vollwertig verrichten konnte und kann. Seine Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit ist insoweit erhalten. Er ist auch computertauglich. Darauf, ob der Kläger einen seinem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tatsächlich erhalten konnte bzw kann, kommt es nicht an. Denn die jeweilige Arbeitsmarktlage, die für leistungsgeminderte Arbeitnehmer – wie den Kläger – kaum entsprechende Arbeitsplatzangebote zur Verfügung stellte bzw stellt, ist für die Feststellung von BU – wie der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt hat – unerheblich (vgl § 240 Abs. 2 Satz 4 Halbs 2 SGB VI). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.