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Beschluss

L 16 R 845/19 NZB

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 16. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGBEBB:2020:0218.L16R845.19NZB.00
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Leitsätze
1. Bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ist die Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Dazu muss diese eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt. Ist die maßgebliche Rechtsfrage höchstrichterlich bereits geklärt, so fehlt es am erforderlichen Zulassungsgrund.(Rn.2) 2. Die Frage, ob eine sog. erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP) mit den vom Rentenversicherungsträger zu erbringenden medizinischen Leistungen i. S. von § 104 SGB 10 vergleichbar ist, ist höchstrichterlich geklärt. Nach der Entscheidung des BSG vom 11. 5. 2017, B 3 KR 30/15 R dient eine medizinische Trainingstherapie, welche der Funktionsverbesserung nach Unfallverletzungen mit Störungen ganzer Funktionsketten oder nach Berufskrankheiten zuzuordnen ist, der ambulanten Rehabilitation, weil es sich um eine nachakute, intensivierte Therapieform mit auf die Rehabilitation bezogener Zielrichtung handelt.(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. November 2019 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.456,92 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ist die Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Dazu muss diese eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt. Ist die maßgebliche Rechtsfrage höchstrichterlich bereits geklärt, so fehlt es am erforderlichen Zulassungsgrund.(Rn.2) 2. Die Frage, ob eine sog. erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP) mit den vom Rentenversicherungsträger zu erbringenden medizinischen Leistungen i. S. von § 104 SGB 10 vergleichbar ist, ist höchstrichterlich geklärt. Nach der Entscheidung des BSG vom 11. 5. 2017, B 3 KR 30/15 R dient eine medizinische Trainingstherapie, welche der Funktionsverbesserung nach Unfallverletzungen mit Störungen ganzer Funktionsketten oder nach Berufskrankheiten zuzuordnen ist, der ambulanten Rehabilitation, weil es sich um eine nachakute, intensivierte Therapieform mit auf die Rehabilitation bezogener Zielrichtung handelt.(Rn.3) Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. November 2019 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.456,92 € festgesetzt. Das Rechtsmittel der Berufung, das nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorliegend ausgeschlossen ist, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 10.000,- € nicht übersteigt, ist nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen. Die in den Nrn. 1 bis 3 dieser Vorschrift normierten Zulassungsvoraussetzungen liegen nicht vor. Der Rechtssache kommt zunächst – allein diesen Zulassungsgrund macht die Beklagte geltend - keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Sie wirft eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, nicht auf. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtfrage ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Berufungsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben erforderlich erscheint. Es ist weiter darzulegen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Berufungsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. Die genannten Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Beklagte misst der Frage, ob eine sog „erweiterte ambulante Physiotherapie“ (EAP) mit den von den Rentenversicherungsträgern zu erbringenden medizinischen Leistungen iSv § 104 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) „vergleichbar“ ist, maW ob vergleichbare und zeitlich kongruente Leistungspflichten des leistenden, Erstattung begehrenden Trägers (dh der Klägerin) einerseits und des als erstattungspflichtig in Anspruch genommenen Trägers (dh der Beklagten) andererseits bestanden haben (vgl dazu allgemein in Bezug auf § 104 SGB X zB BSGE 57, 218, 219 = SozR 1300 § 104 Nr 3; BSGE 70, 186, 196 = SozR 3-1200 § 53 Nr 4 mwN), grundsätzliche Bedeutung bei. Diese Rechtsfrage ist indes höchstrichterlich bereits geklärt, worauf auch die Beklagte hinweist. Das Bundessozialgericht (BSG) hat insoweit (mehrfach) entschieden, dass die EAP - eine medizinische Trainingstherapie unter Kombination von Leistungen, die der "Funktionswiederherstellung oder Funktionsverbesserung nach Unfallverletzungen mit Störungen ganzer Funktionsketten oder nach Berufskrankheiten" dient und nur in speziellen Rehabilitations-Zentren mit entsprechender personeller, apparativer und räumlicher Ausstattung erbracht werden kann - der ambulanten Rehabilitation zuzuordnen ist (BSGE 105, 271 = SozR 4-2500 § 40 Nr 5 Leitsatz 3 und Rn 24 ff; BSG, Urteil vom 11. Mai 2017 – B 3 KR 30/15 R = SozR 4-2500 § 13 Nr 34 – Rn 36), weil es sich um eine nachakute, intensivierte Therapieform mit auf die Rehabilitation bezogener Zielrichtung handelt. Ist eine Frage – wie hier - bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden, ist sie grundsätzlich nicht mehr klärungsbedürftig (vgl zB BSG, Beschluss vom 31. Januar 2018 – B 8 SO 79/17 B – juris – Rn 7). Aus der Tatsache, dass es sich bei höchstrichterlichen Entscheidungen regelmäßig um „Einzelfallentscheidungen“ handelt und dass die Träger der Rentenversicherung (der GKV-Spitzenverband zwischenzeitlich wohl nicht mehr) eine andere Rechtsauffassung vertreten, ergibt sich keine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache, sofern nicht eine erneute Befassung des BSG zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Angesichts der klaren und nach Auffassung des Senats zutreffenden Positionierung des BSG ist dies indes hier nicht der Fall. Es liegt auch keine entscheidungserhebliche Abweichung von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG aufgeführten Gerichte vor. Schließlich hat die Beklagte mit ihrer Beschwerde auch keinen Verfahrensmangel bezeichnet, der der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegt und auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann (§ 144 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG).