Urteil
L 16 R 55/19
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 16. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGBEBB:2020:0617.L16R55.19.00
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Leitsätze
1. Im Rentenverfahren ist die Entscheidung der Widerspruchsbehörde auf den durch den Widerspruch vorgegebenen Rahmen beschränkt. Deshalb darf die Widerspruchsbehörde einen Widerspruch nicht zum Anlass nehmen, rechtlich selbständige Regelungen zu treffen, die über den Inhalt des angefochtenen Verwaltungsakts hinausgehen.(Rn.16)
2. Damit ist eine ursprüngliche sachliche Verwaltungszuständigkeit der Widerspruchsstelle nicht gegeben (BSG Urteil vom 20. 3. 2013, B 5 R 16/12 R).(Rn.17)
3. Im Übrigen genügt ein Verwaltungsakt nur dann dem Grundsatz der hinreichenden Bestimmtheit i. S. des SGB 10, wenn die von ihm getroffene Regelung, die verfügte Rechtsfolge vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist.(Rn.18)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. November 2018 aufgehoben.
Der Bescheid der Beklagten vom 15. Oktober 2015 in der Fassung der Bescheide vom 17. November 2015 und 24. Mai 2016 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2017 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rentenverfahren ist die Entscheidung der Widerspruchsbehörde auf den durch den Widerspruch vorgegebenen Rahmen beschränkt. Deshalb darf die Widerspruchsbehörde einen Widerspruch nicht zum Anlass nehmen, rechtlich selbständige Regelungen zu treffen, die über den Inhalt des angefochtenen Verwaltungsakts hinausgehen.(Rn.16) 2. Damit ist eine ursprüngliche sachliche Verwaltungszuständigkeit der Widerspruchsstelle nicht gegeben (BSG Urteil vom 20. 3. 2013, B 5 R 16/12 R).(Rn.17) 3. Im Übrigen genügt ein Verwaltungsakt nur dann dem Grundsatz der hinreichenden Bestimmtheit i. S. des SGB 10, wenn die von ihm getroffene Regelung, die verfügte Rechtsfolge vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist.(Rn.18) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. November 2018 aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 15. Oktober 2015 in der Fassung der Bescheide vom 17. November 2015 und 24. Mai 2016 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2017 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre statthafte isolierte Anfechtungsklage weiter verfolgt, ist begründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 15. Oktober 2015 in der Fassung der Bescheide vom 17. November 2015 und 24. Mai 2016 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2017 ist rechtswidrig und war aufzuheben. Die mit Bescheid vom 15. Oktober 2015 in der Fassung der Bescheide vom 17. November 2015 und 24. Mai 2016 verlautbarte Teilaufhebungsentscheidung der Beklagten bezog sich nach der ausdrücklichen Klarstellung im Bescheid vom 17. November 2015 nur auf den Bewilligungsbescheid vom 29. Mai 2013. (Nur) diesen Bescheid wollte die Beklagte „anstatt“ des Bescheides vom 3. Juni 2014 teilweise aufheben, und zwar auf der Grundlage von § 45 SGB X. Eine Aufhebung des nachfolgenden, den Bescheid vom 29. Mai 2013 in vollem Umfang ersetzenden und diesen damit iSv § 39 Abs. 2 letzter Halbs SGB X erledigenden Bewilligungsbescheides für die Zeit ab 1. Januar 2012 vom 3. Juni 2014 ist damit zu keiner Zeit erfolgt, so dass es bei der die Beteiligten und das Gericht bindenden (vgl § 77 SGG) Bewilligung von Rentenzahlungsansprüchen im verbleibenden Aufhebungszeitraum vom 1. März 2014 bis 28. Februar 2015 iHv mtl 644,79 € bzw – ab 1. Juli 2014 – iHv mtl 655,56 € durch diesen Bescheid verbleibt. Die bindende Bewilligungsentscheidung vom 3. Juni 2014 bleibt mithin der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der im verbleibenden Aufhebungszeitraum vom 1. März 2014 (nicht wie im Widerspruchsbescheid unzutreffend ausgeführt bereits ab 1. Februar 2014) bis 28. Februar 2015 gezahlten Rentenleistungen. Mangels Aufhebung des Bescheides vom 3. Juni 2014 kommt auch eine Erstattung überzahlter Rentenleistungen gemäß § 50 SGB X insoweit nicht in Betracht. Die im Widerspruchsbescheid vom 4. April 2017 sodann (erstmals) getroffene Aufhebungsentscheidung in Bezug auf den Bescheid vom 3. Juni 2014 erweist sich ebenfalls als rechtswidrig, und zwar schon deshalb, weil dem Widerspruchsausschuss der Beklagten hierfür die Entscheidungskompetenz fehlte. Die Entscheidungsbefugnis der Widerspruchsbehörde ist auf den durch den Widerspruch vorgegebenen Rahmen beschränkt. Aus diesem Grund darf die Widerspruchsbehörde einen Widerspruch nicht zum Anlass nehmen, rechtlich selbständige Regelungen zu treffen, die über den Inhalt des angefochtenen Verwaltungsakts hinausgehen. Weitergehende Entscheidungen der Widerspruchsbehörde sind unter kompetenzrechtlichen Gesichtspunkten nur zulässig, wenn dieser eine eigene Verwaltungskompetenz zukommt und sie nicht nur auf die Rechtsschutzgewährung beschränkt ist (vgl das bereits in das Verfahren eingeführte Urteil des BSG vom 20. März 2013 – B 5 R 16/12 R – Rn 25 ff mwN; BSGE 71, 274, 279 = SozR 3-1500 § 85 Nr 1 S 6). Gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 2 SGG erlässt den Widerspruchsbescheid in Angelegenheiten der Sozialversicherung - und damit auch der Rentenversicherung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) - die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle. Die Kompetenz des Widerspruchsausschusses der Beklagten beschränkt sich damit auf die Rechtsschutzgewährung (vgl auch BSGE 75, 241, 245 f; BSG SozR 3-1500 § 87 Nr 1 S 5 f). Eine ursprüngliche sachliche (Verwaltungs-)Zuständigkeit der Widerspruchsstelle ist nicht gegeben (vgl schon BSG, Urteil vom 21. Juni 2000 - B 4 RA 57/99 R – juris – Rn 17 - auch zur Beachtlichkeit dieses Verfahrensfehlers iS von § 62 Halbs 2, § 42 S 1 SGB X). Schließlich verstößt der Widerspruchsbescheid vom 4. April 2017, soweit er die Erstattung von 2.606,42 € fordert, gegen das Gebot der hinreichenden Bestimmtheit iSv § 33 Abs 1 SGB X mit der Folge der Rechtswidrigkeit, weil er nur die Gesamtsumme, nicht aber die einzelnen Berechnungsposten nennt (vgl BSG, Urteil vom 20. März 2013 – B 5 R 16/12 R – Rn 29 mwN). Auch der Teilaufhebungsbescheid vom 15. Oktober 2015 in der Fassung der Bescheide vom 17. November 2015 und 24. Mai 2016 entspricht, ohne dass es darauf im Ergebnis noch entscheidend ankäme, nicht dem Gebot der hinreichenden Bestimmtheit iSv § 33 SGB X. Hinreichend bestimmt ist danach ein Verwaltungsakt nur dann, wenn die von ihm getroffene Regelung, die verfügte Rechtsfolge, vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist (vgl BSG aaO; BSGE 105, 194 = SozR 4-4200 § 31 Nr 2 Rn 13 mwN; BSG SozR 4-4200 § 31 Nr 3 Rn 16 mwN; BSG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - B 14 AS 92/09 R - juris Rn 18; BSG SozR 4-1300 § 33 Nr 1 Rn 16 mwN). Diesen Anforderungen genügt der Bescheid vom 15. Oktober 2015 in der Fassung des Bescheides vom 17. November 2015 in Bezug auf die in dessen Anlage 10 enthaltene Aufhebungsentscheidung zum Bescheid vom 29. Mai 2013 mWv 1. Juli 2013 „hinsichtlich der Rentenhöhe“ nicht . Der – mit den genannten Bescheiden letztlich eindeutig bezeichnete - Ausgangsbescheid vom 29. Mai 2013 enthielt verschiedene Regelungen: Zum einen stellte er die Rente der Klägerin wegen voller EM für die Zeit ab 1. Januar 2012 neu fest. Er regelte insoweit insbesondere die Rentenart, den Beginn der neu berechneten Rente und die Höhe der Rente in Gestalt eines monatlichen Zahlungsanspruchs ab 1. Juli 2013 iHv 644,79 €. Die Auslegung eines Verwaltungsakts hat ausgehend von seinem Verfügungssatz und der Heranziehung des in § 133 Bürgerliches Gesetzbuch ausgedrückten allgemeinen Rechtsgedankens zu erfolgen, dass es nicht auf den Buchstaben, sondern auf den wirklichen Willen der Behörde bzw des Verwaltungsträgers ankommt, soweit er im Bescheid greifbar seinen Niederschlag gefunden hat. Für die Ermittlung des erklärten Willens sind dabei auch die Umstände und Gesichtspunkte heranzuziehen, die zur Aufhellung des Inhalts der Verfügung beitragen können und die dem Beteiligten bekannt sind, wenn der Verwaltungsakt sich erkennbar auf sie bezieht. Maßstab der Auslegung ist insofern der verständige und Zusammenhänge berücksichtigende Beteiligte (vgl BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 R 16/12 R -; BSG SozR 4-5075 § 3 Nr 1 Rn 15 mwN). Unter Beachtung dieser Vorgaben sind die angefochtenen Bescheide dahin zu verstehen, dass der Bescheid vom 29. Mai 2013 mWv 1. Juli 2013 teilweise hinsichtlich des monatlichen Einzelanspruchs auf Zahlung zurückgenommen worden ist. Ausweislich der Begründung des Bescheides hat die Beklagte lediglich die Höhe des monatlichen Zahlungsanspruchs wegen Nichtberücksichtigung erzielten Hinzuverdienstes verringern wollen und nicht die Voraussetzungen für die Bewilligung voller EM-Rente dem Grunde nach in Frage gestellt. In welcher Höhe der monatliche Zahlungsanspruch auf EM-Rente indes für den hier letztlich nur noch streitigen Zeitraum vom 1. März 2014 (nicht 1. Februar 2014) bis 28. Februar 2015 zurückgenommen wird, lässt sich indes weder dem Tenor noch der Begründung der Bescheide vom 15. Oktober 2015 in der Fassung der Bescheide vom 17. November 2015 und 24. Mai 2016 bzw des entsprechenden Widerspruchsbescheides vom 4. April 2017 entnehmen. Denn hieraus lässt sich die konkrete Kürzung des monatlichen Zahlungsanspruchs auf EM-Rente bzw die Höhe des infolge der Kürzung verbleibenden Einzelanspruchs auf Zahlung für den verbleibenden Streitzeitraum vom 1. März 2014 bis 28. Februar 2015 gerade nicht ersehen. Die Bescheide vom 15. Oktober 2015 in der Fassung der Bescheide vom 17. November 2015 und 24. Mai 2016 bezeichnen in ihren Verfügungssätzen lediglich die Neufeststellung der EM-Rente für die Zeit ab 1. Januar 2013, eine Erstattungsforderung und eine Rücknahmeentscheidung „hinsichtlich der Rentenhöhe“. Erst in der Anlage der Bescheide vom 15. Oktober 2015 bzw 24. Mai 2016 wird die Berechnung des jeweils maßgebenden Zahlbetrages im von der Änderung betroffenen Zeitraum dargestellt. Es ergibt sich zudem der jeweilige Verrechnungsbetrag, welcher von der jeweils errechneten „Nachzahlung“ für den Zeitraum subtrahiert wurde, um die jeweilige Überzahlung zu ermitteln. Die jeweiligen Verrechnungs- und Überzahlungsbeträge finden sich damit lediglich „als in keiner Weise hervorgehobenes Element eines nicht unbeträchtlichen Zahlenwerks“ (so BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 R 16/12 R - Rn 22). Ein verständiger Beteiligter muss nicht damit rechnen, dass der für ihn maßgebliche Aufhebungsbetrag an derart "versteckter Stelle" geregelt wird (BSG aaO). Das Gericht verweist schließlich auch darauf, dass auch begründete Zweifel daran bestehen, ob der Klägerin zumindest eine grobe Fahrlässigkeit iSv § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X – die anderen Tatbestandsalternativen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X dürften ohnehin nicht in Betracht zu ziehen sein - nach dem insoweit anzuwendenden subjektiven Fahrlässigkeitsmaßstab anzulasten ist. Denn die dafür erforderliche, aber auch ausreichende Parallelwertung in der Laiensphäre, dass der Betreffende weiß oder wissen muss, dass ihm die Leistung so nicht zusteht, kann von vornherein nur insoweit zum Tragen kommen, „soweit“ (vgl § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X) diese Sorgfaltspflichtverletzung reicht. Hier war aber zu beachten, dass die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2014 und 2015 mit den maßgebenden Rechengrößen erst nach Ablauf der entsprechenden Rentenbezugszeiträume vorlagen. Die Bewilligungsbescheide vom 29. Mai 2013 und 3. Juni 2014 waren (auch) schon deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte gegen das verfahrensrechtliche Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses verstoßen hat, indem sie entgegen § 20 Abs. 1 und 2 SGB X trotz dessen Einkommensabhängigkeit abschließend über den monatlichen Zahlbetrag der EM-Rente der Klägerin entschieden hatte, obwohl sie weder selbst die erforderlichen steuerrechtlichen Feststellungen getroffen hatte noch ihr die maßgeblichen Einkommensteuerbescheid für 2013 bis 2015 vorlagen, dem sie die erforderlichen Informationen jedenfalls mittelbar hätte entnehmen können (vgl grundlegend BSG SozR 3-1300 § 32 Nr 4 S 34 f; BSG, Urteil vom 9. Dezember 2012 – B 5 R 8/12 R = SozR 4-1300 § 45 Nr 10 – Rn 20). Diese Informationen und die daraus sich ergebenden Rechtsfolgen konnten auch der Klägerin nicht bekannt sein. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten über die Teilaufhebung einer Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung (EM) und eine insoweit für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis 28. Februar 2015 geltend gemachte Erstattungsforderung in einer Höhe von 2.606,42 €. Die 1953 geborene Klägerin bezog von der Beklagten seit 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2015 Rente wegen voller EM, zuletzt vor den hier angefochtenen Teilaufhebungsentscheidungen wegen anzurechnenden Einkommens aus selbständiger Tätigkeit ab 1. Juli 2013 iH eines mtl Zahlbetrages von 644,79 € und ab 1. Juli 2014 iHv mtl 655,56 € (Bescheide vom 29. Mai 2013 und 3. Juni 2014 über die Neuberechnung für die Zeit ab 1. Januar 2012; Rente iHv drei Vierteln). Nach Vorlage einer Provisionsabrechnung vom 28. Januar 2014 im Januar 2015 stellte die Beklagte die Rente mWv 1. März 2015 als Rente iH der Hälfte neu fest (Zahlbetrag ab 1. März 2015 = mtl 461,17 €). Nach Anhörung der Klägerin und Vorlage des Einkommensteuerbescheides für 2013 hob die Beklagte sodann mit Bescheid vom 15. Oktober 2015 den „Rentenbescheid vom 03.06.2014…hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab 01.07.2013 nach § 48 SGB X“ auf und forderte für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis 28. Februar 2015 Erstattung überzahlter Rentenbeträge iHv 4.325,86 €; ferner stellte sie die EM-Rente als Rente iHv drei Vierteln (1. Januar 2013 bis 30. Juni 2013) bzw als Rente iH der Hälfte (1. Juli 2013 bis 28. Februar 2015) neu fest. Im Widerspruchsverfahren erteilte die Beklagte den Bescheid vom 17. November 2015, mit dem sie verlautbarte, dass die Rücknahme nach Maßgabe von § 45 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) erfolge und „der damalige Rentenbescheid vom 29.05.2013 mit Wirkung ab 01.07.2013 anstatt der Bescheid vom 03.06.2014“ zurückzunehmen gewesen sei. Mit Bescheid vom 24. Mai 2016 stellte die Beklagte die EM-Rente schließlich für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 28. Februar 2015 erneut fest, und zwar – für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 28. Februar 2014 wie vor der Teilaufhebung - als Rente iHv drei Vierteln bzw im Übrigen als Rente iH der Hälfte (1. März 2014 bis 28. Februar 2015). Die für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis 28. Februar 2014 errechnete „Nachzahlung“ verrechnete sie mit der geltend gemachten Erstattungsforderung, die sich damit auf 2.606,42 € reduzierte. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. April 2017 wies die Beklagte den Widerspruch im Übrigen zurück. Der Bescheid vom 3. Juni 2014 sei zutreffend mWv „01.02.2014“ zurückgenommen worden, weil aufgrund des erzielten Hinzuverdienstes aus selbständiger Tätigkeit Anspruch auf volle EM-Rente nur noch iH der Hälfte bestanden habe. Die Klägerin habe gewusst, dass das erzielte Einkommen Einfluss auf die Rentenhöhe gehabt habe und zu einer Minderung haben führen können. Die überzahlte Rente sei nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu erstatten. Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die auf Aufhebung des Bescheides vom 15. Oktober 2015 in der Fassung der Bescheide vom 17. November 2015 und 24. Mai 2016 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2017 gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 29. November 2018) und ist im Wesentlichen der Begründung der Beklagten im angefochtenen Widerspruchsbescheid gefolgt. Mit der Berufung wendet sich die Klägerin gegen dieses Urteil. Auf die Berufungsbegründung vom 10. Mai 2019 wird Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. November 2018 und den Bescheid der Beklagten vom 15. Oktober 2015 in der Fassung der Bescheide vom 17. November 2015 und 24. Mai 2016 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2017 aufzuheben. Auf den mit Schriftsatz vom 10. Mai 2019 gestellten Hilfsantrag wird verwiesen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und sieht auch keine mangelnde Bestimmtheit ihrer Teilaufhebungsentscheidungen im Hinblick auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20. März 2013 (- B 5 R 16/12 R – juris). Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (vgl §§ 124 Abs. 2, 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz ).