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Urteil

L 16 R 439/19

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 16. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGBEBB:2020:0819.L16R439.19.00
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Leitsätze
Ein Geldinstitut ist gegenüber den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung verpflichtet, Auskunft über Daten von sonstigen Personen, die wie Kontobevollmächtigte als anderweitige Verfügende iS von § 118 Abs 4 SGB 6 in Betracht kommen, zu geben (vgl LSG Essen vom 8.8.2016 - L 3 R 659/13). (Rn.19)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. Juni 2019 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.632,05 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Geldinstitut ist gegenüber den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung verpflichtet, Auskunft über Daten von sonstigen Personen, die wie Kontobevollmächtigte als anderweitige Verfügende iS von § 118 Abs 4 SGB 6 in Betracht kommen, zu geben (vgl LSG Essen vom 8.8.2016 - L 3 R 659/13). (Rn.19) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. Juni 2019 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.632,05 € festgesetzt. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das SG hat die Beklagte zu Recht verpflichtet, Auskunft zu erteilen, ob eine Person verfügungsberechtigt über das Konto des P war und, wenn eine Person verfügungsberechtigt war, den Namen und die Anschrift dieser Person zu benennen. Nach § 118 Abs. 4 Satz 3 SGB VI hat ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Beklagte, die sich im Hinblick darauf, dass sie erstmals mit Eingang des Rückforderungsverlangens vom Tod des P erfahren hatte, zu Recht auf den Entreicherungseinwand des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI beruft, hat die Rücküberweisung der für den Monat Oktober 2016 zu Unrecht auf das Konto des verstorbenen Versicherten geleisteten Rente über einen Betrag i.H.v. 25,33 € hinaus abgelehnt, weil über den entsprechenden Betrag – wie sich aus der dem Schreiben vom 24. Oktober 2016 beigefügten Übersicht ergibt - anderweitig verfügt worden ist. Im Zeitpunkt des Eingangs des Rückforderungsverlangens waren - nach Überweisung der Rentenleistung für den Monat Oktober 2016 – dreimal Barbeträge am Geldautomaten i.H.v. insgesamt 1750,- € mit einer Geldkarte abgehoben worden, sodass nur noch ein Guthaben i.H.v. 25,33 € verblieb. Daher ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Auskunft zu erteilen. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, der Name der verfügenden Person sei ihr nicht bekannt, da die Verfügungen in Höhe von insgesamt 1.750,- € mit der EC-Karte und persönlicher Identifikationsnummer (PIN) des verstorbenen Versicherten erfolgt seien. Die Beklagte kann sich insoweit nicht auf die Urteile des BSG vom 22. April 2008 - B 52/4 R 79/06 R - und vom 5. Februar 2009 - B 13/4 R 91/06 R und B 13 R 59/08 R - (jeweils juris) stützen. Zwar ging es auch dort um Fälle, in denen mittels EC-Karte und PIN des verstorbenen Kontoinhabers verfügt worden und Name und Anschrift derjenigen Person nicht bekannt war, die am Geldautomaten nach dem Tod des Versicherten mittels Kartenverfügung eine Barabhebung vorgenommen hatte. Streitig war dort aber, ob sich das Geldinstitut bei dieser Konstellation auf den Entreicherungseinwand berufen kann. Nicht entschieden hatte das BSG, ob für das Geldinstitut die Verpflichtung besteht, Auskunft über Name und Anschrift einer kontobevollmächtigten Person als mögliche Verfügende zu geben. Soweit das BSG dargelegt hat, eine Auskunftspflicht mache in den Fällen keinen Sinn, in denen das Geldinstitut Namen und Anschrift des Verfügenden oder Empfängers nicht kennen könne (vgl. BSG, Urteile vom 5. Februar 2009, aaO., jeweils Rn. 36) zielen diese Ausführungen auf Verfügungen von Personen, die am Geldautomaten eine Barabhebung vornehmen. Sie besagen aber nichts zur Frage, ob das Geldinstitut zur Übermittlung von Daten von sonstigen Personen, die wie Kontobevollmächtigte als anderweitige Verfügende in Betracht kommen, verpflichtet ist. Soweit die Beklagte meint, das Gesetz gehe davon aus, dass der Rentenversicherungsträger mit dem mitzuteilenden Namen und der Anschrift „sofort mit der Durchsetzung des Anspruchs aus § 118 Abs. 4 Satz 1 loslegen“ könne, lässt sich diese Auffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht entnehmen. Zwar bestimmt § 118 Abs. 4 Satz 3 SGB VI ausdrücklich nur, dass das Geldinstitut Name und Anschrift des "Empfängers" oder "Verfügenden" und "etwaiger neuer Kontoinhaber" zu benennen hat. Jedoch erfasst der Begriff "Verfügender" nach Sinn und Zweck der Vorschrift auch eine kontobevollmächtigte Person (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. August 2016 - L 3 R 659/13 – juris - Rn. 18; ferner: Pflüger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-VI, 2. Aufl., § 118 SGB VI Rn. 170.1). Andernfalls wäre es der Klägerin nicht möglich, im Fall des Zulassens einer Verfügung durch den Kontobevollmächtigten das Bestehen eines Erstattungsanspruchs zu prüfen und ggf. gegen diesen geltend zu machen. Der Anspruch der Klägerin auf Auskunft stellt sich als spiegelbildlich zum Recht der Beklagten dar, sich auf den Einwand der Entreicherung zu berufen (vgl. BSG Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 53/01 R = SozR 3-2600 § 118 Nr. 9). Kann sich die Beklagte auf den Entreicherungseinwand berufen, weil nach Eingang der Rentenleistung über den Betrag anderweitig verfügt wurde, ist sie dem Rentenversicherungsträger gegenüber zur Offenlegung verpflichtet, damit dieser in die Lage versetzt wird, Erstattungsansprüche geltend zu machen. Die Auskunftspflicht des Geldinstituts dient der „Vorbereitung“ (vgl. BSG, Urteile vom 5. Februar 2009 - B 13/4 R 91/06 R – und B 13 R 59/08 R - jeweils juris - Rn. 37) des (gegenüber dem Rücküberweisungsanspruch gegen das Geldinstitut nachrangigen) Erstattungsanspruchs nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI gegen den neuen Kontoinhaber und alle Personen, die über den fehlüberwiesenen Rentenbetrag verfügt haben (Verfügende) oder denen auf andere Weise zumindest ein Teil des Rentenbetrags zugute gekommen ist (Empfänger). Sie soll ausweislich der Gesetzesbegründung die Feststellung der nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI Erstattungsverpflichteten ermöglichen (vgl. BSG, Urteil vom 5. Februar 2009 - B 13/4 R 91/06 R – juris - Rn. 37). Nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI sind Verfügende Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben. In Betracht kommt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung insofern jeder berechtigte Dritte, jedoch auch der Rentner vor seinem Ableben und der Kontoinhaber, der den Kontostand unter einen der überzahlten Rentenleistung entsprechenden Betrag gesenkt hat, sodass im Zeitpunkt der Rückforderung des Rentenversicherungsträgers kein ausreichendes Guthaben vorhanden war (vgl. BSG, Urteil vom 10. Juli 2012 - B 13 R 105/11 = SozR 4 – 2600 § 118 Nr. 11).Das "Zulassen" eines banküblichen Zahlungsgeschäfts setzt ein pflichtwidriges Unterlassen durch vorwerfbare unterlassene Handlungen voraus. Solche Handlungen sind beispielsweise die Kontensperrung oder andere gebotene Handlungen, durch die die Verfügungen Dritter über das Konto hätten verhindert werden können. Eine solche Sorgfaltspflicht obliegt dem Kontobevollmächtigten, der für vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten einzustehen hat. Eine in diesem Sinne zu vertretende Pflichtverletzung des Kontobevollmächtigten durch Unterlassen setzt zumindest dessen Erkenntnis voraus, dass ein konkreter Handlungsbedarf besteht, durch den eine Schädigung der Beklagten vermieden werden kann. Ansonsten läge im Ergebnis eine allein durch die Verfügungsberechtigung begründete Garantiehaftung des Kontobevollmächtigten vor, die das BSG gerade ausgeschlossen hat (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. August 2016, aaO, Rn. 20). Damit ist für die Frage, ob ein "Zulassen" vorliegt, zu prüfen, ob einer kontobevollmächtigten Person ein Fehlverhalten vorzuwerfen ist, und ob sie schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder fahrlässig, gehandelt hat. Dazu sind deren Kenntnisstand und ggf. deren Einsichtsfähigkeit zu ermitteln. Diese umfassende Prüfung, ob eine kontobevollmächtigte Person Verfügende durch pflichtwidriges Unterlassen einer gebotenen Handlung ist, und damit ein Erstattungsanspruch gegen sie besteht, kann nur dem Rentenversicherungsträger auferlegt werden. Es ist nicht Aufgabe des Geldinstituts, das Bestehen eines Erstattungsanspruchs des Rentenversicherungsträgers zu prüfen. Der Gesetzgeber hat dem Geldinstitut lediglich eine Auskunftspflicht und keine Prüfpflicht auferlegt. Dass dem Geldinstitut eine Pflicht zur Prüfung rechtlicher Tatbestände nicht auferlegt wurde, ergibt sich zur Überzeugung des Senats auch daraus, dass dem Geldinstitut im Rahmen der Auskunftspflicht die Verpflichtung auferlegt wurde, "etwaige" neue Kontoinhaber zu benennen. Damit hat das Geldinstitut nur anzugeben, wer möglicher Kontoinhaber ist, und nicht zuvor zu prüfen, ob diese Person tatsächlich Kontoinhaber ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 52 Abs. 1, 3 Gerichtskostengesetz (GKG) und ergibt sich aus der Höhe der von der Klägerin gegenüber der Beklagten geltend gemachten Rückforderung. Der am 24. September 1938 geborene und am 29. September 2016 verstorbene Versicherte D P(P) bezog von der Klägerin Altersruhegeld mit einem Zahlbetrag i.H.v. 1.664,06 € monatlich. Die Rente für den Monat Oktober 2016 wurde dem bei der Beklagten geführten Konto (Nr. ) am 30. September 2016 gutgeschrieben. Auf die am 20. Oktober 2016 bei der Beklagten eingegangene Rückforderung der Klägerin teilte die Beklagte mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 mit, dass das Konto keine ausreichende Deckung aufweise und daher nur eine Teilrückzahlung i.H.v. 25,33 € möglich sei. Der Kontostand habe vor Eingang der Überzahlung 95,25 € betragen. Zum Zeitpunkt des Eingangs des Rückforderungsersuchens habe das Konto noch ein Guthaben von 25,33 € aufgewiesen. Die Kontobewegungen zwischen der Rentengutschrift und dem Eingang der Rückforderung wurden wie folgt mitgeteilt: 30.09.2016/30.09.2016 Gutschrift 1.664,04 € 04.10.2016/01.10.2016 Entgeltabrechnung Sparkasse -4,00 € 04.10.2016/02.10.2016 Barverfügung am Geldautomaten mit der Karte des Verstorbenen -1.000,00 € 04.10.2016/03.10.2016 Barverfügung am Geldautomaten mit der Karte des Verstorbenen -200,00 € 04.10.2016/03.10.2016 Barverfügung am Geldautomaten mit der Karte des Verstorbenen -550,00 € 04.10.2016/03.10.2016 Einzahlung 20 € Mit Schreiben vom 8. November 2016 bat die Klägerin, „den ausstehenden Betrag“ i.H.v. 1.657,38 € zu überweisen. Mit Schreiben vom 10. November 2016 wies die Beklagte darauf hin, dass sie (erst) mit Eingang der Rückforderung vom Tod des P Kenntnis erhalten habe. Mit der Angabe der verfügenden Personen bzw. der Empfänger der Zahlungen im auskunftspflichtigen Zeitraum sei die Auskunftspflicht gemäß § 118 Abs. 3 und 4 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) erfüllt worden. Eine Angabe von ggf. vorhandenen weiteren verfügungsberechtigten Personen könne mangels Anspruchsgrundlage nicht erfolgen, denn die Auskunftspflicht bzw. Rückzahlungsverpflichtung erstrecke sich nur auf den Zeitraum zwischen Renteneingang und Bearbeitung der Rentenrückforderung. Auf ein Auskunftsersuchen der Klägerin teilten die R Bestattungen am 5. Januar 2017 mit, der Tod des P sei von dessen unter derselben Anschrift wohnhaften Lebensgefährtin mitgeteilt worden. Im auf Auskunft über kontoberechtigte Personen, hilfsweise Zahlung von 1.632,05 € gerichteten Klageverfahren hat die Klägerin vorgetragen: Die Beklagte sei zur Auskunft verpflichtet, weil sie sich darauf berufe, dass über den Rentenzahlbetrag anderweitig durch Dritte verfügt worden sei. Die Beklagte hat das Auskunftsbegehren für unbestimmt und damit für unzulässig gehalten. Es sei nicht erkennbar, welcher Personenkreis mit „kontoberechtigt“ erfasst werden solle. Aufgrund des Umstandes, dass mittels Geldautomatenkarte des P und PIN Verfügungen über das Konto des rentenberechtigten Kontoinhabers vorgenommen worden seien, könne sie mangels Kenntnis keine Angaben zu den entsprechenden Personen machen. Weiterhin stünden das Bankgeheimnis und der Datenschutz einer Weitergabe von entsprechenden Daten entgegen. Das Sozialgericht (SG) hat mit Urteil vom 7. Juni 2019 die Beklagte verurteilt, der Klägerin anzugeben, ob eine Person verfügungsberechtigt über das bei der B. Sparkasse geführte Konto Nr. des P gewesen sei und, wenn eine Person verfügungsberechtigt gewesen sei, den Namen und die Anschrift dieser Person zu benennen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die zulässige Klage sei begründet. Die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Auskunftsanspruch auf Mitteilung der Person, die hinsichtlich des Konto des P verfügungsberechtigt gewesen sei. Die Klägerin habe für den Monat Oktober 2016 die Rentenleistung zu Unrecht erbracht und auf das Konto des P überwiesen. Nach § 118 Abs. 4 Satz 3 SGB VI habe ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt habe, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt worden sei, der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Namen und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Aufgrund des Umstandes, dass sich die Beklagte auf anderweitige Verfügungen durch Dritte nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI berufe und hierfür auf die aus dem Kontoauszug ersichtlichen Buchungsvorgänge verweise, sei sie im Gegenzug nach der gesetzlichen Regelung zur Auskunft verpflichtet. Zu dem Personenkreis, den das Geldinstitut nach § 118 Abs. 4 Satz 3 SGB VI zu benennen habe, gehörten auch die Personen, welche als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen hätten. Wie das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 8. August 2016 – L 3 R 659/13 – festgestellt habe, erfasse der Begriff des Verfügenden nach Sinn und Zweck der Vorschrift auch eine kontobevollmächtigte Person. Mit ihrer Berufung trägt die Beklagte vor: Bereits der Wortlaut des § 118 Abs. 4 Satz 3 SGB VI gebe eine Rechtspflicht zur Auskunft gegenüber der Klägerin nicht her. Die Vorschrift decke keine Auskunftsverlangen, nur weil der Rentenversicherungsträger vermeintlich ins Blaue hinein behaupte, dass vermeintliche Kontobevollmächtigte möglicherweise durch Unterlassen verfügt hätten. Auch nach dem Zweck der Vorschrift gebe es keinen Anlass, dem Rentenversicherungsträger sämtliche Personen zu benennen, die irgendwie mit dem streitgegenständlichen Konto zu tun gehabt hätten. Der Auskunftsanspruch sei nur auf die Durchsetzung eines „bestehenden Anspruchs“ aus § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI gerichtet. Die Bank solle dem Rentenversicherungsträger zu den offensichtlich vorliegenden Verfügungen Auskünfte hinsichtlich deren Namen erteilen, um ihm die „Feststellung der Erstattungspflichtigen“ und nicht deren Ermittlung zu ermöglichen. Das Gesetz gehe davon aus, dass der Rentenversicherungsträger mit Namen und Anschrift der Verfügenden sofort mit der Durchsetzung des Anspruchs aus § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI loslegen könne. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) würden Kontobevollmächtigte durch die Verfügungsberechtigung noch keine Erstattungspflichtigen, deren Feststellung der Auskunftsanspruch ermöglichen solle (BSG, Urteil vom 10. Juli 2012 – B 13 R 105/11 R = SozR 4 – 2600 § 118 Nr. 11). Erscheine es bereits äußerst fraglich, warum ein Kontobevollmächtigter für aktiv vorgenommene Kontoverfügungen gegenüber dem Rentenversicherungsträger aus eigenem Vermögen haften solle – der Kontobevollmächtigte verfüge in fremden Namen und für die Rechnung des verstorbenen Kontoinhabers und damit für dessen Erben –, so sei es indes ausgeschlossen, dass ein solcher für das bloße Innehaben der Vollmacht erstattungspflichtig sein solle. Dies gelte selbst dann, wenn ein Kontobevollmächtigter um den Tod des Kontoinhabers wisse und nichts unternehme. Es gebe keine gesetzliche Pflicht eines Kontobevollmächtigten, die Rentenkasse zu schützen. Der Kontobevollmächtigte habe auch kein Recht, zum Schutz der Rentenkassen das Konto zu sperren, ohne sich gegenüber den Erben schadensersatzpflichtig zu machen. Die Unrichtigkeit des Urteils des SG zeige sich auch darin, dass die Fallgruppe des Kontoverfügungen-Zugelassen-Habens von der Rechtsprechung bisher missverstanden worden sei. Denn diese Variante des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI ziele nicht darauf ab, dass bestimmte Personen verpflichtet seien, Kontoverfügungen zu verhindern, weil es dazu schlicht keine Rechtspflicht gebe. In zeithistorischem Kontext zutreffend eingeordnet ziele diese Variante darauf ab, dass es möglich gewesen sei, durch Unterlassen Kontoverfügungen vorzunehmen. Konkret seien die „seinerzeit“ üblichen Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren gemeint. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. Juni 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Gerichtsakten und die von der Beklagten geführten Rentenakten des P haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.