Urteil
L 17 R 662/16
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 17. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGBEBB:2019:1205.L17R662.16.00
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Leitsätze
1. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch hat u. a. zur Voraussetzung, dass der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden kann. Die Korrektur darf darüber hinaus dem jeweiligen Gesetzeszweck nicht widersprechen.(Rn.25)
2. Hiernach scheitert ein Anspruch daran, wenn der eingetretene Nachteil nicht mehr durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden kann.(Rn.26)
3. Weder das SGB 6, noch das für die Beitragsentrichtung maßgebende SGB 4 enthalten Regelungen, die es dem Versicherten überlassen, allein zur Rentenoptimierung geleistete Pflichtbeiträge nachträglich zu dessen Gunsten wirksam zu beanstanden (BSG Urteil vom 27. 1. 2000, B 12 KR 10/99 R).(Rn.27)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 18. Juli 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch hat u. a. zur Voraussetzung, dass der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden kann. Die Korrektur darf darüber hinaus dem jeweiligen Gesetzeszweck nicht widersprechen.(Rn.25) 2. Hiernach scheitert ein Anspruch daran, wenn der eingetretene Nachteil nicht mehr durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden kann.(Rn.26) 3. Weder das SGB 6, noch das für die Beitragsentrichtung maßgebende SGB 4 enthalten Regelungen, die es dem Versicherten überlassen, allein zur Rentenoptimierung geleistete Pflichtbeiträge nachträglich zu dessen Gunsten wirksam zu beanstanden (BSG Urteil vom 27. 1. 2000, B 12 KR 10/99 R).(Rn.27) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 18. Juli 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das Urteil des SG Cottbus vom 18. Juli 2016 war aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der angefochtene Bescheid vom 27. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. August 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten im Sinne des § 54 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz . Allein bedingt durch das Erreichens des Durchschnittwerts aus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen von 0,0625 EP aufgrund weiteren Einkommens in den Jahren 2013 und 2014 hat die Klägerin keinen Anspruch auf (fiktive) zusätzliche EP und zwar weder aus einer direkten noch aus einer analogen Anwendung von § 262 SGB VI, noch aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten und schließlich - entgegen der nicht näher begründeten Annahme des SG - auch nicht aus dem Gesichtspunkt eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Berücksichtigung der die Rente erhöhenden zusätzlichen EP durch ihre beitragspflichtigen Einkünfte in den Jahren 2013 und 2014 nicht (mehr) zu. Die Anspruchsvoraussetzungen für die noch in der Rentenauskunft vom 23. August 2013 zugrunde gelegten zusätzlichen 4,9301 EP sind mit dem Erreichen eines Durchschnittswerts von 0,0625 EP im Oktober 2013 entfallen. Die Klägerin erfüllt zwar durchgehend die Mindestbelegungsdauer von 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten. Die zweite Voraussetzung des § 262 Abs 1 Satz 1 SGB VI - nämlich das Nichtüberschreiten der Höchstgrenze eines Durchschnittswerts von 0,0625 EP - lag zwar im Zeitpunkt dieser Rentenauskunft, nicht aber zum hier allein maßgebenden Zeitpunkts des Rentenbeginns vor. Durch die Erzielung von beitragspflichtigen Einkommen in den Jahren 2013 und 2014 hat die Klägerin die Höchstgrenze geringfügig mit einem Wert von 0,0627 EP (Anlage 3, Seite 4 des Rentenbescheids vom 27. März 2014) überschritten, so dass zum Zeitpunkt des Rentenbeginns ab dem 1. April 2014 die Anspruchsvoraussetzungen für die Berücksichtigung zusätzlicher EP nach § 262 SGB VI entgegen den ihr zuvor für die jeweils frühere Sach- und Rechtslage erteilten Rentenauskünften nicht mehr gegeben waren. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Aufstockung der EP nach § 262 SGB VI in analoger Anwendung (wie hier mit weiteren Nachweisen , Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. März 2015 – L 14 R 122/13 – juris.de, Randnummer 23 ff). Sinn dieser Vorschrift ist es, die Minderung erzielter Arbeitsverdienste in der Erwerbsbiografie - insbesondere beispielsweise aufgrund von Teilzeitbeschäftigung - durch die "Anhebung" der EP zu kompensieren (Bundestags -Drucksache 11/4124, Seite 201; Dankelmann in: jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, Stand: 16. November 2017, § 262 Rn 15). Damit wird insbesondere dem Umstand Rechnung getragen, dass vor allem Frauen, die durch Beschäftigung in den unteren Lohngruppen sowie berufliche Unterbrechungen wegen Kindererziehung oftmals nicht in der Lage waren, sich angemessene Rentenleistungen aufzubauen, eine Kompensation zu geben. Die Vorschrift stellt dabei eine Sonderregelung zu § 70 SGB VI dar, wobei der Wert von 0,0625 EP genau 75 Prozent des Durchschnittseinkommens entspricht. Aus Praktikabilitätsgesichtspunkten hat der Gesetzgeber eine feste Grenze gezogen und damit seinen Willen zum Ausdruck gebracht, nur solche Renten zu privilegieren, die unter einem durchschnittlichen Wert von 0,0625 EP liegen (wie hier: Urteil LSG Nordrhein-Westfalen vo, 27. März 2015, am angegebenen Ort , Rn 25, mwN). Der Gesetzgeber hat diese Grenze bewusst gewählt. Raum für eine planwidrige Regelungslücke hat er damit nicht gelassen. Bei Überschreiten dieses Wertes bleibt insgesamt kein Raum für die Anwendung der Vorschrift; auch nicht in Analogie. Die Regelungslücke, die dadurch entsteht, dass oberhalb des Grenzwertes von 0,0625 EP liegende durchschnittliche EP nicht privilegiert werden, ist daher nicht planwidrig, sondern beabsichtigt. Dieses Ergebnis stellt keinen Verstoß gegen Verfassungsrecht - insbesondere nicht gegen Art 3 Grundgesetz und Art 14 GG - dar. Die Klägerin wird damit genauso behandelt wie alle anderen Versicherten, die diesen Grenzwert aufgrund der erzielten Verdienste in der Erwerbsbiografie in ihrem Rentenleben überschreiten. Dabei ist es unerheblich, wann im Rahmen eines Erwerbslebens derart höhere Einkünfte erzielt werden. Maßgeblich ist ausschließlich, dass bei der notwendig anzustellenden Gesamtbetrachtung der Wert von 0,0625 EP überschritten wird. Dass die Klägerin diese Einkünfte erst zum Schluss ihres Berufslebens erzielt hat, erklärt zwar für den Senat sehr nachvollziehbar ihr Berufungsbegehren, kann ihr jedoch nicht – einseitig - zum Vorteil gereichen. Dies würde vielmehr eine ungerechtfertigte Benachteiligung aller anderen Versicherten darstellen, die entsprechende höhere Verdienste im Verlaufe ihres Erwerbslebens und nicht erst an dessen Ende erzielen. Die Berücksichtigung weiterer Mindestentgeltpunkte nach § 262 SGB VI (gegebenenfalls in analoger Anwendung) würde damit dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art 3 GG widersprechen, weil sie alle anderen Versicherten benachteiligen würde, die zwischenzeitlich höhere Verdienste erzielt haben. Die Unterlassung der Berücksichtigung der Mindestentgeltpunkte nach § 262 SGB VI (weder unmittelbar noch analog) bei der Klägerin stellt daher keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot nach Art 3 GG dar, sondern gewährleistet gegenüber anderen Versicherten vielmehr gerade das Gebot der Gleichbehandlung. Auch ein Verstoß gegen Art 14 GG liegt nicht vor, da alle Beitragszeiten der Klägerin in ihrem Versicherungsverlauf und damit im angefochtenen Rentenbescheid vom 27. März 2014 Berücksichtigung gefunden haben. Der fiktiven Berücksichtigung weiterer EP nach § 262 SGB VI stehen keine Beitragszeiten gegenüber, so dass eine Eigentumsverletzung schon mangels Einbeziehung in den Schutzbereich von Art 14 GG ausscheidet. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Berücksichtigung zusätzlicher EP nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs, dessen Voraussetzungen entgegen der Rechtsmeinung der Klägerin hier nicht vorliegen. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch hat zur Voraussetzung (vgl. BSG, Beschluss vom 16. Mai 2019 - B 13 R 37/17 R – Sozialrecht 4-1200 § 59 Nr 2, Rn 33 ff; Urteile vom 18. Januar 2011 - B 4 AS 29/10 R - juris.de, Rn 12; vom 11. März 2004 – B 13 RJ 16/03 R, Rn 24. jeweils mwN), dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund des Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht verletzt hat, insbesondere zur Beratung und Auskunft (§§ 14, 15 Erstes Buch Sozialgesetzbuch ). Ferner ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil der Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können. Die Korrektur durch den Herstellungsanspruch darf zudem dem jeweiligen Gesetzeszweck nicht widersprechen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Unabhängig davon, ob überhaupt von Seiten der Beklagten die Klägerin unzutreffend oder unzureichend beraten worden ist, scheitert ein Anspruch aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch im hier allein zur Entscheidung stehenden Einzelfall bereits daran, dass der eingetretene finanzielle „Nachteil" heute nicht mehr durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden kann. Die Klägerin hat faktisch den weiteren Verdienst 2013 und 2014 erzielt, so dass die Anwendbarkeit von § 262 SGB VI entfällt. Dieses faktische Erzielen kann durch den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nachträglich nicht mehr rückgängig gemacht werden, was das SG schlicht nicht geprüft hat. Die Arbeitgeberin der Klägerin hat in den Jahren 2013 und 2014 für die Klägerin rechtmäßig Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet (§ 28d Abs 1 Satz 1 und § 28e Abs 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch ), die nachträglich nicht mehr beanstandet werden können und die, wie ausgeführt, einer Anwendung des § 262 SGB VI entgegenstehen. Dies kann nicht ohne gegen § 70 Abs 1 SGB VI zu verstoßen, bei einer Rentenberechnung von der Beklagten außer Betracht gelassen werden. Die Klägerin begehrt daher im Ergebnis im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs eine sozialrechtlich nicht vorgesehene Rechtsfolge (dazu bereits BSG, Urteil vom 27. Januar 2000 - B 12 KR 10/99 R - SozR 3-2400 § 28h Nr 11 Rn 17). Der Ausgleich dafür, um den es der Klägerin hier geht, ist auf eine vom Gesetz nicht vorgesehene Amtshandlung der Beklagten gerichtet, die nicht Ziel und Gegenstand des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sein kann (BSG, Urteil vom 27. Januar 2000, aaO, mwN). Weder das SGB VI noch das für die Beitragsentrichtung maßgebende SGB IV enthalten Regelungen, die es den Versicherten überlassen, allein zur Rentenoptimierung geleistete Pflichtbeiträge nachträglich zu ihren Gunsten wirksam zu beanstanden. Tatsächlich sind die für die Klägerin in den Jahren 2013 und 2014 entrichteten Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung korrekt von der Beklagten im Versicherungskonto (§ 149 SGB VI) vorgemerkt und dann im Rahmen der Rentenberechnung (§ 70 SGB VI) bei der Berechnung der EP zwingend beachtet worden. Vor diesem Hintergrund brauchte der Senat, wie ausgeführt, nicht darüber zu entscheiden, ob in den zahlreichen Beratungsgesprächen die Beklagte durch ihre Beraterin in der A+B-Stelle Cottbus zu Lasten der Klägerin eine Beratungs- und Informationspflichten verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung wäre dabei ohnehin nur für die Zeit vor der Rentenantragstellung im Dezember 2013 beachtlich, denn zu diesem Zeitpunkt lag, wie ausgeführt, der Durchschnittswert aus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen bereits über den Wert von 0,0625 EP. Auch für die Zeit vor Oktober 2013 hält der Senat trotz des nunmehr zum Ende des Berufungsverfahrens erfolgten sehr detaillierten Vortrags der Klägerin zum Inhalt des Beratungsgespräch vom 26. Juni 2013 einen Beratungsfehler eher für zweifelhaft. Maßgebend dürfte dem ohnehin entgegenstehen, dass die Beklagte zuletzt noch in der vom Senat beigezogenen und zeitlich nach dem Beratungsgespräch erteilten Rentenauskunft vom 23. August 2013 die Klägerin korrekt darauf hingewiesen hat, dass bei der späteren Regelaltersrente nur dann ein Zahlbetrag von 1.041,67 € erreichen werde, wenn „ausschließlich die bisher gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten …. (der Berechnung) zugrunde gelegt“ würden. Gleichzeitig enthält dieselbe Auskunft gewissermaßen als warnenden Hinweis schwarz in Fettdruck hinterlegt den korrekten, niedrigeren monatlichen Zahlbetrag der Rente mit nur noch monatlich 952,32 €, „sollten für Sie bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Beiträge wie im Durchschnitt der letzten fünf Kalenderjahre gezahlt werden …“. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183 und 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, § 160 Abs 1 und 2 SGG. Die Beteiligten streiten um die Höhe der Rente der Klägerin und hier um die Frage, ob zu Gunsten der Klägerin weitere Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt nach § 262 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch trotz Überschreitens des durchschnittlichen Entgeltpunktewertes von 0,0625 Entgeltpunkten für Kalendermonate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen zu berücksichtigen sind. Die am . 1949 geborene Klägerin ist seit 1965 versicherungspflichtig beschäftigt, zuletzt langjährig bei der evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg– . Bis einschließlich September 2013 lag der für sie bei der Beklagten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vorgemerkte Durchschnittwert unter 0,0625 EP. Auf dieser Grundlage erteilte die Beklagte der Klägerin unter Berechnung zusätzlicher Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt nach § 262 SGB VI im September 2007, im Januar 2013, im Juli 2013 und nochmals - schriftlich als sog. Kurzauskunft - unter dem 23. August 2013 eine Rentenauskunft. Aufgrund der Beitragsentrichtung aus ihrer laufenden Beschäftigung erhöhte sich dieser Durchschnittswert erstmals im Oktober 2013 auf über 0,0625 EP. Auf Ihren Rentenantrag vom 12. Dezember 2013 bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 27. März 2014 ab dem 1. April 2014 Altersrente für Frauen auf der Grundlage von 34,0321 EP für 543 Monaten mit einem Durchschnittswert für vollwertige Pflichtbeitragszeiten von 0,0627 EP. Dies entsprach einem monatlichen Zahlbetrag von 943,94 € brutto bzw 847,19 € netto. Auf Seite 4 der Anlage 3 zum Rentenbescheid lehnte die Beklagte die Ermittlung zusätzlicher EP ab, da der Monatsdurchschnitt aus allen vollwertigen Pflichtbeitragszeiten den Wert von 0,0625 EP überschreite. Den hiergegen von der Klägerin am 16. April 2014 unter Hinweis auf ihr Vertrauen auf die angekündigte Rentenhöhe nach den ihr erteilten Rentenauskünften eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2015 zurück. Die Rente sei unter Berücksichtigung von § 262 SGB VI ohne zusätzliche EP korrekt berechnet worden, eine Hinweis- oder Beratungspflicht zur vorzeitigen Renteninanspruchnahme habe nicht bestanden. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 14. September 2015 vor dem Sozialgericht Cottbus mit der Begründung Klage erhoben, ihr stehe jedenfalls im Wege eines sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruches eine höhere Altersrente zu. Sie sei von der Beklagten falsch beraten worden. Diese habe sie darauf hinweisen müssen, dass bei einer Weiterarbeit und damit nach Erzielung von weiterem Arbeitsentgelt eine Überschreitung der Grenze des § 262 SGB VI und damit eine für sie niedrigere Altersrente drohe. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr in Abänderung ihres Rentenbescheides vom 27. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2015 im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches eine höhere Rente bzw. einen früheren Rentenbeginn zu einem Zeitpunkt, bei dem sich noch eine Ermittlung von Mindestentgeltpunkten nach § 262 SGB VI zu ihren Gunsten für ihre vollwertigen Pflichtbeitragszeiten bis 31. Dezember 1991 ergebe, zu bewilligen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 18. Juli 2016 hat das SG die Beklagte antragsgemäß verurteilt und zur Begründung im Wesentlichen nur ausgeführt, die Klägerin sei durch die Beklagte fehlerhaft beraten worden. Zwar habe die Beraterin der Beklagten eine Falschberatung selbst nicht erkennen können, dies dürfe aber nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Die Klägerin sei im Wege eines Grundurteils so zu stellen, als hätte eine umfassende und korrekte Beratung stattgefunden und sie einen zeitlich früheren Antrag auf Rente gestellt, mit dem sie in den Genuss einer „Entgeltpunktaufwertung“ nach § 262 SGB VI gekommen wäre. Gegen diese ihr am 25. Juli 2016 zugestellte Entscheidung hat die Beklagte am 16. August 2016 Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, der Klägerin ständen nach § 262 SGB VI gerade keine 4,9301 zusätzliche EP mit einem dann höheren monatlichen Zahlbetrag von 1.037,686 € brutto bzw 931,48 € netto (Stand 1. April 2014) zu. Ab September 2013 habe die Klägerin die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 262 SGB VI nicht mehr erfüllt. Es habe entgegen der Rechtsauffassung des SG auch keine entsprechende Spontanberatungspflicht bestanden und die von ihr erteilten Auskünfte seien korrekt gewesen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 18. Juli 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie erachtet die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Sie habe gegenüber der Beraterin noch am 26. Juni 2013 angegeben, in der ehemaligen DDR sehr wenig verdient zu haben und die Auskunft erhalten, dass sie solange als möglich weiter arbeiten solle, da jeder „Cent für die Höhe ihrer Rente zähle“. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorliegenden Rentenakte der Beklagten – Versicherungsnummer - Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.