Urteil
L 18 AL 6/21
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 18. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGBEBB:2023:0419.L18AL6.21.00
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Leitsätze
Die Freibeträge in § 67 Abs 2 S 2 Nr 3 SGB 3 sind nur zu gewähren, wenn die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann. Erziehende Personen einer Jugendhilfeeinrichtung, in der der Auszubildende aufgewachsen ist, sind nicht als Eltern bzw Elternteil anzusehen.(Rn.22)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. November 2020 geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Freibeträge in § 67 Abs 2 S 2 Nr 3 SGB 3 sind nur zu gewähren, wenn die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann. Erziehende Personen einer Jugendhilfeeinrichtung, in der der Auszubildende aufgewachsen ist, sind nicht als Eltern bzw Elternteil anzusehen.(Rn.22) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. November 2020 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist begründet. Die – zulässige – Anschlussberufung der Klägerin hat indes keinen Erfolg. Die Klage war daher (insgesamt) abzuweisen. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben dem SG-Urteil (nur) der die vorläufigen Bewilligungen ersetzende und kraft Gesetzes (vgl § 96 SGG) alleiniger Gegenstand des Verfahrens gewordene endgültige BAB-Bescheid vom 21. Februar 2018, mit dem die Beklagte die zuletzt mit vorläufigem Bescheid vom 4. Dezember 2017 gewährten Leistungen iHv mtl 85,- € für den Streitzeitraum vom 1. September 2017 bis 31. Januar 2019 endgültig bewilligt hat. Gegen diesen Bescheide wendet sich die Klägerin zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG), weil das Klagebegehren auf die Zahlung höherer als zunächst vorläufig und dann - in gleicher Höhe - abschließend festgestellter BAB-Leistungen zielt (vgl zum Ganzen Bundessozialgericht , Urteil vom 11. November 2021 – B 14 AS 41/20 R = SozR 4-4200 § 11b Nr 14 – Rn 11). Auch die Berufung der Klägerin ist statthaft. Es handelt sich um eine sogenannte unselbständige Anschlussberufung, denn die Klägerin hat das Rechtsmittel nach Ablauf der Berufungsfrist eingelegt. Die Anschlussberufung ist gemäß § 202 SGG iVm § 524 Zivilprozessordnung auch im sozialgerichtlichen Verfahren zulässig (vgl schon BSGE 2, 229). Die Zulässigkeit setzt voraus, dass die Anschlussberufung sich auf einen (selbständigen bzw abtrennbaren) prozessualen Anspruch bezieht, hinsichtlich dessen – wie hier – eine zulässige Hauptberufung vorliegt (vgl zB BSG, Urteil vom 11. Dezember 1979 – 7 RAr 2/79 = SozR 4480 § 56 Nr 2 – Rn 24, 25 mwN). Das ist im vorliegenden Höhenstreit der Fall (vgl hierzu schon BSG, Urteil vom 5. Oktober 1982 – 7 RAr 66/81 = SozR 1500 § 75 Nr 47 – Rn 21). Der von der Beklagten zuerkannte mtl BAB-Betrag enthält keine bezogen auf die hier streitigen Fahrkosten und Freibeträge abtrennbaren Verfügungen und ist daher als einheitlicher Klageanspruch und Streitgegenstand anzusehen (vgl zur BAB BSG, Urteil vom 27. August 2008 – B 11 AL 12/07 R = SozR 4-4300 § 67 Nr 1 – Rn 10). Die Klage ist zulässigerweise gerichtet auf den Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs. 1 Satz 1 SGG) im Höhenstreit (zur kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 24/18 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 101 – Rn 12). Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Grundurteils im Höhenstreit ist eine so umfassende Aufklärung zu Grund und Höhe des Anspruchs, dass mit Wahrscheinlichkeit von einer höheren Leistung ausgegangen werden kann, wenn der Begründung der Klage gefolgt wird (vgl nur BSG, Urteil vom 16. April 2013 – B 14 AS 81/12 R = SozR 4-4225 § 1 Nr 2 – Rn 10 mwN). Diese Voraussetzungen liegen vor. Ausgehend vom Vortrag der Klägerin kommen in jedem streitbefangenen Monat höhere BAB-Leistungen als abschließend festgestellt in Betracht. Die Beklagte hat der Klägerin im Streitzeitraum auch grundsätzlich BAB bewilligt. Anhaltspunkte, die einer Leistungsgewährung entgegen stehen würden, sind nicht zu erkennen. Umstritten ist nur, ob die Klägerin einen Anspruch auf höhere Leistungen hat, weil bei ihr weitere Fahrkosten nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 SGB III in der seit 1. April 2012 geltenden Fassung und monatliche Freibeträge vom Ausbildungseinkommen iHv 62,- € nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III in der vorliegend noch anwendbaren, vom 1. August 2016 bis 31. Juli 2019 geltenden Fassung von Art. 3 Nr. 8 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl I 2475) zu gewähren sind. Höhere mtl Ansprüche auf BAB als von der Beklagten in dem Bescheid vom 21. Februar 2018 verlautbart standen der Klägerin im Streitzeitraum vom 1. September 2017 bis 31. Januar 2019 indes nicht zu. Für den Anspruch auf BAB dem Grunde nach (vgl § 56 Abs. 1 SGB III) steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin im Streitzeitraum förderungsfähig (vgl § 60 Abs. 1 und 2 Nr 1 SGB III) war, eine förderungsfähige Ausbildung (vgl § 57 Abs. 2 Satz 2 SGB III für die geförderte Zweitausbildung) absolvierte und ihr die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten und die sonstigen Aufwendungen (Gesamtbedarf, hier mtl 675,67 €; vgl § 61 Abs. 1, 63, 64 SGB III) aus dem anzurechnenden Ausbildungseinkommen jedenfalls nicht in vollem Umfang zur Verfügung standen. Dies ergibt sich bereits aus der zutreffenden Berechnung der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2018, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt. Danach stand einem Gesamtbedarf der Klägerin von mtl 675,67 € ein mtl anrechenbares Ausbildungseinkommen iHv 591,- € gegenüber, woraus sich ein – gerundeter (vgl § 71 Satz 1 SGB III) – BAB-Anspruch iHv mtl 85,- € ergab. Bei der Bedarfsermittlung waren weitere Fahrkosten gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III nicht zu berücksichtigen. Danach werden als Bedarf für Fahrkosten neben den vorliegend bereits berücksichtigten Kosten für Fahrten zwischen Unterkunft, Ausbildungsstätte und Berufsschule (Pendelfahrten; vgl Nr. 1) nach Nr. 2 der Vorschrift bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung auch Kosten für die An- und Abreise und für eine monatliche Familienheimfahrt oder anstelle der Familienheimfahrt für eine monatliche Fahrt einer oder eines Angehörigen zum Aufenthaltsort der Auszubildenden zugrunde gelegt. Eine „auswärtige Unterbringung“ bzw „Familienheimfahrten“ lagen in dem hier zu prüfenden Zeitraum, sofern die Klägerin ihre früheren Erzieher W und D im (bis 31. August 2018 existierenden Kinderhaus in H) besucht haben sollte, nicht vor. Gleiches gilt für etwaige Besuche bei ihrer Schwester. Eine erforderliche auswärtige Unterbringung liegt vor, wenn der Wohnort nicht gleichzeitig der Ausbildungsort ist, letzterer nicht im üblichen Tagespendelbereich der regulären Wohnung liegt und daher zwei Wohnungen unterhalten werden. Durch die Verwendung des Begriffs der Familienheimfahrt wird klargestellt, dass die Auszubildende am Zielort der "Heimfahrt" einen persönlichen Bezugspunkt haben muss, sie also an einen Ort zurückkehrt, an dem sie sich außerhalb der Maßnahme üblicherweise aufhält (vgl zum Ganzen zur gleichlautenden Regelung in § 67 Abs. 1 Nr. 2 SGB III aF: BSG, Urteil vom 27. August 2008 – B 11 AL 12/07 R – aaO – Rn 19, 20 mwN). Erforderlich für eine Anerkennung der Kosten für monatliche Familienheimfahrten ist also zunächst, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Ausbildung ihre "reguläre" Wohnung weiterhin bei W und D in H gehabt hätte, diese also trotz der Ausbildung in B weiterhin ihr wichtigster Anknüpfungspunkt geblieben wäre, verbunden mit dem Willen, den Wohnort in H bei W und D als ständigen Schwerpunkt ihres Lebens beizubehalten. Hiervon ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ungeachtet dessen, ob es sich bei den Fahrten zu W und D, die nicht Angehörige der Klägerin iSv § 16 Abs. 5 SGB X sind, überhaupt um Familienheimfahrten iSv § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III gehandelt hat, nicht auszugehen. Allein aus der Tatsache der Anmietung einer eigenen Wohnung in B ab 1. September 2017 lässt sich zwar noch nicht eindeutig folgern, dass die Klägerin ihren Wohnsitz im Kinderhaus mit dem Willen aufgegeben hatte, den Schwerpunkt ihres Lebens nach B zu verlegen. Es steht aber fest, dass die Klägerin in der in B angemieteten Wohnung (wobei D faktisch als „Bürge“ fungierte) zusammen mit ihrem Lebensgefährten bzw „Freund“ H N lebte, der auch den Gasliefervertrag abschloss (vgl Vorbringen der Klägerin im Widerspruchsschreiben gegen den Bescheid vom 4. Dezember 2017). Die Wohnung war zugleich nach Größe und Ausstattung ungleich größer und komfortabler (2 Zimmer, 52,76 m², Küche, Bad und Keller) als das der Klägerin zur Verfügung stehende eigene Kinderzimmer im Kinderhaus (16 m²). Zudem ist die Klägerin nach ihrer Ausbildung nicht nach H zurückgekehrt, sondern lebte und wohnte zunächst weiter in B, wo sie auch seit 1. September 2017 durchgehend gemeldet war (vgl zur Berücksichtigung dieser Kriterien BSG aaO Rn 22). Mittlerweile ist sie nach G verzogen. Damit ist auch der Senat überzeugt, dass die Klägerin im Streitzeitraum ihre „reguläre“ Wohnung nicht mehr in H (K), sondern trotz der weiter aufrechterhaltenen Kontakte zu den früheren Erziehern W und D (vgl deren schriftliche Einlassungen vom 16. Juni 2019) den Schwerpunkt ihres Lebens in B hatte. Entgegen der Auffassung des SG ist von dem Ausbildungseinkommen der Klägerin auch kein Freibetrag nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III aF abzusetzen. Nach § 67 Abs. 2 Satz 1 SGB III gelten für die Ermittlung des Einkommens und dessen Anrechnung sowie die Berücksichtigung von Freibeträgen § 11 Abs. 4 sowie die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen entsprechend. Abweichend von § 23 Abs. 3 BAföG bleiben 62,- € der Ausbildungsvergütung anrechnungsfrei, wenn die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann (Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1). Bei den Erziehern W und D handelte es sich aber nicht um die „Eltern“ oder einen „Elternteil“ der Klägerin. § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III dient – ebenso wie die bis 31. März 2012 geltende Vorgängerregelung in § 71 SGB III aF – der Förderung der Berufsmobilität von Auszubildenden und stärkt die Ausschöpfung des regional unterschiedlichen Ausbildungsplatzangebots (vgl BT-Drucks 13/4941 S 167). Entsprechend der Neuregelung in § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB III entfällt nunmehr aber die unter alter Rechtslage erforderliche Prüfung, ob eine geeignete Ausbildungsstelle bei Unterbringung der Auszubildenden im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils hätte vermittelt werden können (vgl BT-Drucks 17/6277 S 99). Dies führt jedoch nicht dazu, dass der rechtlich klar umrissene (vgl auch § 60 Abs. 1 SGB III) Begriff „Eltern“ bzw „Elternteil“ iSv § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III, zu dem nur die leiblichen Eltern bzw Adoptiveltern zählen (vgl Hassel/Brand, SGB III, 7. Aufl § 60 Rn 5 mwN), mit der in § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB III genannten „Familie“ bzw dem des „Angehörigen“ gleichzusetzen wäre. Hätte insoweit eine – schon nach altem Recht nicht gegebene – Gleichstellung erfolgen sollen, wäre es dem Gesetzgeber unbenommen geblieben, dies entsprechend zu regeln. Auch der anrechnungsfreie Betrag vom Einkommen der Eltern bzw des Elternteils gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 SGB III nimmt (nur) auf § 25 Abs. 1 BAföG Bezug. Der Elternbegriff des § 25 Abs. 1 BAföG schließt aber zB Pflegeeltern, Großeltern oder weitere Personen (wie W und D) aus, während die Freibetragsregelung in § 25 Abs. 5 BAföG auch zB Pflegekinder erfasst (vgl zum Ganzen etwa Gagel/Brecht-Heitzmann, SGB III, 79. EL 9/2020, § 67 Rn 122,123). Im Übrigen stellt auch der völlige BAB-Leistungsausschluss in § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB III nur auf das Wohnen im Haushalt der Eltern bzw eines Elternteils ab (vgl zur Verfassungskonformität BSG, Urteil vom 28. November 2007 – B 11a AL 39/06 R = SozR 4-4300 § 64 Nr 3), nicht aber im Haushalt der „Familie“ oder anderer „Angehöriger“. Demgemäß sind auch die Freibeträge in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III nur zu gewähren, wenn die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann. Wären auch erziehende Personen mit der Bindung, wie sie W und D zu der Klägerin hatten bzw haben, als Eltern bzw Elternteil anzusehen, wäre die Klägerin nach ihrer Argumentation („tatsächlich ist allerdings weiterhin das Kinderhaus Kuhlhausen ihr Zuhause“) vom BAB-Bezug schon grundsätzlich ausgeschlossen gewesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Streitig ist höhere Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für die Zeit vom 1. September 2017 bis 31. Januar 2019. Die 1998 geborene Klägerin ist nicht bei ihren leiblichen Eltern aufgewachsen, hat zu diesen keinen Kontakt und stand seit 2002 bis zu ihrer Volljährigkeit unter Vormundschaft des zuständigen Jugendamts. Bis zum 31. August 2017 lebte die Klägerin in einer Jugendhilfeeinrichtung (Kinderhaus K), die ihre Arbeit zum 31. August 2018 eingestellt hat. Dort wurde sie von den Erziehern M W (W) und H D (D) betreut. Zum 1. September 2017 mietete die Klägerin eine 2-Zimmer-Wohnung in Berlin an, die sie mit ihrem Lebensgefährten bezog. Für eine am 1. August 2017 begonnene Berufsausbildung zur Hotelfachfrau in B (Ausbildungsvertrag vom 5. April 2017) bewilligte die Beklagte BAB zunächst vorläufig (Bescheide vom 20. September 2017 und 4. Dezember 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2018), dann endgültig (Bescheid vom 21. Februar 2018) in vorläufig bewilligter Höhe von mtl 85,- € für die Zeit vom 1. September 2017 bis 31. Januar 2019. Mit ihrer auf den Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2018 erhobenen Klage macht die Klägerin höhere BAB unter Berücksichtigung von Fahrkosten nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) und eines Freibetrages iHv von mtl 62,- € nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III geltend. Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 21. Februar 2018 und Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, der Klägerin höhere BAB unter Berücksichtigung eines monatlichen Freibetrages von deren Einkommen nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III iHv 62,- € zu gewähren (Urteil vom 30. November 2020). Zur Begründung ist ua ausgeführt: Der genannte Freibetrag komme zur Anwendung, weil die Erzieher W und D in H als Familie anzusehen seien. Insoweit seien über den Wortlaut der Vorschrift hinaus die Begrifflichkeiten aus § 63 Abs. 1 SGB III wertend heranzuziehen, weil es auch in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III darum gehe, dass die Ausbildungsstätte vom ursprünglichen Wohnort nicht in angemessener Weise erreicht werden könne. Eine Fahrkostenpauschale nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 SGB III sei indes nicht zu gewähren. Denn die Klägerin habe ihren eigentlichen Lebensmittelpunkt nicht mehr im Kinderhaus in H (K) gehabt, sondern in B. Gegen ihre Verurteilung wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Die Klägerin verfolgt ihr Begehren, soweit das SG diesem nicht stattgegeben hat, mit der Anschlussberufung weiter. Auf die Berufungsbegründung vom 15. Januar 2021 und die Anschlussberufungsbegründung vom 25. Februar 2021 wird Bezug genommen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. November 2020 aufzuheben, soweit dieses die Beklagte verurteilt hat, und die Klage insgesamt abzuweisen, ferner die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die Beklagte unter Änderung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 30. November 2020 und des Bescheides vom 21. Februar 2018 zu verurteilen, ihr höhere Berufsausbildungsbeihilfe auch unter Berücksichtigung der Fahrkostenpauschale nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 SGB III zu gewähren. Die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (vgl §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz ).