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Beschluss

L 19 AS 258/13 B PKH

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 19. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGBEBB:2013:1021.L19AS258.13BPKH.0A
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Leitsätze
1. Für die Feststellung der Bedürftigkeit zur Bewilligung von PKH ist der Zeitpunkt der Entscheidung über das PKH-Gesuch maßgeblich. Im Beschwerdeverfahren kommt es damit für die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das Landessozialgericht an. Nicht maßgeblich ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Sozialgericht.(Rn.2) 2. Hat der Beschwerdeführer bis zur Entscheidung des Landessozialgerichts seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht, insbesondere innerhalb einer ihm gesetzten Frist nicht reagiert, so ist die Bewilligung von PKH abzulehnen, mit der Folge, dass die Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts unbegründet ist.(Rn.3)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Feststellung der Bedürftigkeit zur Bewilligung von PKH ist der Zeitpunkt der Entscheidung über das PKH-Gesuch maßgeblich. Im Beschwerdeverfahren kommt es damit für die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das Landessozialgericht an. Nicht maßgeblich ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Sozialgericht.(Rn.2) 2. Hat der Beschwerdeführer bis zur Entscheidung des Landessozialgerichts seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht, insbesondere innerhalb einer ihm gesetzten Frist nicht reagiert, so ist die Bewilligung von PKH abzulehnen, mit der Folge, dass die Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts unbegründet ist.(Rn.3) Die form- und fristgerecht (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG) erhobene Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Cottbus über die Ablehnung des Antrags vom 16. Juni 2011 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren ist unbegründet. Die Klägerin hat ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht (§ 73a SGG i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 Zivilprozessordnung - ZPO). Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO setzt ein Anspruch auf PKH voraus, dass der Beteiligte nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Feststellung der Bedürftigkeit ist auch im Hinblick auf § 120 Abs. 4 ZPO der Zeitpunkt der Entscheidung über das PKH-Gesuch maßgeblich. In Beschwerdeverfahren kommt es somit für die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat an; der Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das SG ist nicht maßgeblich (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 29. August 2008, L 7 B 662/08 AS PKH, juris). Bis zum Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat hat die Klägerin ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht. Der Senat hat ihr zuletzt mit Schreiben vom 17. September 2013 aufgegeben, innerhalb von drei Wochen eine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen sowie einen Beleg über den Saldo ihres Kontos am 31. August 2013 vorzulegen. Dieses Schreiben ist dem Bevollmächtigten der Klägerin am 18. September 2013 zugestellt worden. Da die Klägerin innerhalb der gesetzten Frist nicht reagiert hat, ist die Bewilligung von PKH insoweit nach § 73a SGG i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abzulehnen mit der Folge, dass die Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts unbegründet ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).