Beschluss
L 2 SF 259/15 F
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGBEBB:2016:0412.L2SF259.15F.0A
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Leitsätze
1. Wird eine ärztliche Leistung weder von der Anlage 2 des JVEG noch von Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenordnung für Ärzte erfasst, so ist sie dem vom Sozialgericht beauftragten ärztlichen Sachverständigen nicht als zusätzlicher Aufwand i. S. des § 10 Abs. 1, 2 JVEG zu vergüten.(Rn.2)
2. In einem solchen Fall ist lediglich der Zeitaufwand für diese Untersuchung nach § 9 JVEG berücksichtigungsfähig.(Rn.3)
3. Dies gilt dann nicht, wenn der Sachverständige mit dem Sozialgericht eine Pauschalvergütung vereinbart hat, die unabhängig vom Zeitaufwand ist, § 14 JVEG.(Rn.4)
Tenor
Die Entschädigung für das internistisch-kardiologische Sachverständigengutachten im Verfahren L 8 R 204/14 wird auf 1.159,06 € festgesetzt.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird eine ärztliche Leistung weder von der Anlage 2 des JVEG noch von Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenordnung für Ärzte erfasst, so ist sie dem vom Sozialgericht beauftragten ärztlichen Sachverständigen nicht als zusätzlicher Aufwand i. S. des § 10 Abs. 1, 2 JVEG zu vergüten.(Rn.2) 2. In einem solchen Fall ist lediglich der Zeitaufwand für diese Untersuchung nach § 9 JVEG berücksichtigungsfähig.(Rn.3) 3. Dies gilt dann nicht, wenn der Sachverständige mit dem Sozialgericht eine Pauschalvergütung vereinbart hat, die unabhängig vom Zeitaufwand ist, § 14 JVEG.(Rn.4) Die Entschädigung für das internistisch-kardiologische Sachverständigengutachten im Verfahren L 8 R 204/14 wird auf 1.159,06 € festgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Beteiligten streiten über die Vergütung einer Echokardiographie (90,93 €) und einer Stressechokardiographie (151,54 €). Es handelt sich bei diesen Leistungen um Ultraschalluntersuchungen. Vorliegend geht der Antragsteller zu Unrecht davon aus, dass die Ultraschalluntersuchungen als zusätzlicher Aufwand i. S. des § 10 Abs. 1, 2 JVEG zu vergüten sind. Dies ist nicht der Fall. Diese Untersuchung wird weder von der Anlage 2 des JVEG (§ 10 Abs. 1) noch von Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenordnung für Ärzte erfasst. Dies wird vom Antragsteller in seiner Antragsbegründung auch nicht in Frage gestellt und entspricht auch der Rechtsprechung anderer Landessozialgerichte (vgl. z. B. Beschluss des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. September 2013, Az. L 15 U 589/12 B zitiert nach juris). Daraus folgt aber nicht, dass die Untersuchung im Grundsatz überhaupt nicht vergütet werden kann, sondern dass der Zeitaufwand für diese Untersuchung nach § 9 JVEG berücksichtigungsfähig ist (LSG NRW, a. a. O., Rn. 7). Im Falle des Antragstellers führt dies aber nicht zu einer weiteren Vergütung, da er mit der Präsidentin des Landessozialgerichts eine Pauschalvergütung vereinbart hat, die unabhängig vom Zeitaufwand ist (§ 14 JVEG). Der Vertrag selbst ist keine Rechtsgrundlage für die Abrechnung technischer Leistungen über § 10 Abs. 1 und 2 JVEG hinaus. Denn er enthält gerade keine Vereinbarung dieses Inhalts. Der Umstand an sich, dass die strittige Leistung in Punkt 2 der Vergütungsvereinbarung -als von der Pauschale mit umfasst- nicht genannt ist, führt nicht dazu, dass durch dieses Fehlen eine neue Rechtsgrundlage für die Abrechnung entsteht. Denn an dieser fehlt es gerade, weil es weder eine gesetzliche Regelung noch eine vertragliche Vereinbarung über die Abrechnung dieser technischen Leistung gibt. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG). Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 4 Abs. 4 JVEG).