Beschluss
L 23 SO 170/11 B ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 23. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGBEBB:2011:0915.L23SO170.11BER.0A
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Leitsätze
1. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist eine Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung, soweit nicht wiederkehrende Leistungen von mehr als einem Jahr im Streit sind, nur zulässig, wenn der Wert der Beschwerde mindestens 750 Euro beträgt (Anschluss: LSG Halle, Bes. v. 07.10.2009, Az.: L 5 AS 293/09 B ER; Entgegen LSG Celle Bes. v. 21.10.2008, Az.: L 6 AS 458/08 ER).(Rn.2)
2. Die Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 SGG sind bei der Prüfung der Beschwerdezulassung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht heranzuziehen.(Rn.3)
(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. August 2011 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist eine Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung, soweit nicht wiederkehrende Leistungen von mehr als einem Jahr im Streit sind, nur zulässig, wenn der Wert der Beschwerde mindestens 750 Euro beträgt (Anschluss: LSG Halle, Bes. v. 07.10.2009, Az.: L 5 AS 293/09 B ER; Entgegen LSG Celle Bes. v. 21.10.2008, Az.: L 6 AS 458/08 ER).(Rn.2) 2. Die Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 SGG sind bei der Prüfung der Beschwerdezulassung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht heranzuziehen.(Rn.3) (Rn.4) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. August 2011 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Beschwerde, mit der die Antragstellerin im Rahmen der einstweiligen Anordnung ihr Begehren weiterverfolgt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr Leistungen zur Grundsicherung in Höhe von 8,75 Euro monatlich zu gewähren, ist nicht statthaft. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in der ab 01. April 2008 geltenden Fassung (eingefügt durch Artikel 1 Nr. 29 b Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008, BGBl I Seite 444) sind Beschwerden in Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes stets ausgeschlossen, wenn die Berufung in der Hauptsache nicht kraft Gesetzes zulässig ist, sondern der Zulassung bedarf (ebenso: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07. Oktober 2009 - L 5 AS 293/09 B ER -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29. September 2008, - L 8 SO 80/08 ER; LSG Hamburg, Beschluss vom 1. September 2008 - L 5 AS 79/08 NZB; Hessisches LSG, Beschluss vom 1. Juli 2008 - L 7 SO 59/08 AS ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Juli 2008 - L 7 B 192/08 AS ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2010 – L 20 AS 1702/10 B; jeweils zitiert nach juris). Der entgegenstehenden Auffassung des LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 21. Oktober 2008 - L 6 AS 458/08 ER - Juris; so wohl auch Breitkreuz/Böttiger, SGG, § 172 Rn. 45) folgt der Senat nicht (vgl. ebenso mit ausführlicher Begründung: Hessisches Landessozialgericht Beschluss vom 12. Januar 2009 - L 7 AS 421/08 B ER - Juris). Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers ist die zum 1. April 2008 in Kraft getretene Beschränkung der Beschwerdemöglichkeit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zur Entlastung der Landessozialgerichte erfolgt. Dieser Zweck sollte durch die Anhebung des Schwellenwertes auf 750,00 € und durch die Einschränkung der Beschwerde in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erreicht werden. Es entspräche daher dem Entlastungswillen des Gesetzgebers nicht, wenn eine fiktive Prüfung möglicher Zulassungsgründe und eine hierauf gestützte Zulassung der Beschwerde durch die Sozialgerichte oder eine Nichtzulassungsbeschwerde, über deren Zulässigkeit dann die Landessozialgerichte zu befinden hätten, unter Geltung des neuen Rechts anerkannt würde. Der erstrebte Entlastungseffekt wird nur dann erreicht, wenn sich die Zulässigkeit der Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ohne weiteres aus dem Beschwerdewert oder der Art und Dauer der im Streit stehenden Leistungen ergibt (§ 144 Abs. 1 SGG). Hinzu kommt, dass die in § 144 Abs. 2 SGG aufgeführten Zulassungsgründe erkennbar auf das Hauptsacheverfahren zugeschnitten und auf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht übertragbar sind. Eine fiktive Prüfung ist schon deshalb nicht sinnvoll, weil nicht klar ist, ob es ein Hauptsacheverfahren geben und wie dieses ggf. entschieden werden wird. Die Prüfung der Zulassungsgründe Divergenz (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) und Verfahrensmangel (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG) sind bereits tatsächlich nicht möglich. Auch eine fiktive Prüfung der grundsätzlichen Bedeutung der Hauptsache (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG) ist wegen der unterschiedlichen Funktion von Hauptsache- und Eilverfahren nicht sachgerecht, denn die Entscheidungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht deckungsgleich. Da es im einstweiligen Rechtsschutz maßgeblich darum geht, „vorläufige“ Regelungen zu treffen, werden Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung gerade nicht abschließend beantwortet. Schließlich wird in der Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG nicht auf die Zulassungsbedürftigkeit der Berufung oder die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§§ 144, 145 SGG) verwiesen, was auch regelungssystematisch gegen deren Anwendbarkeit spricht. Davon ausgehend wäre die Berufung hier zulassungsbedürftig, die Beschwerde deshalb unzulässig. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG (in der seit dem 1. April 2008 geltenden Fassung) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- EUR nicht übersteigt. Dies gilt nach Satz 2 der o. g. Norm nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Der Wert des Beschwerdegegenstands, mit der die Antragstellerin im Rahmen der einstweiligen Anordnung begehrt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr Leistungen zur Grundsicherung in Höhe von 8,75 Euro monatlich zu gewähren, übersteigt 750,00 EUR nicht. Unter Berücksichtigung ihres Vorbringens ergibt sich ein Wert von 105,00 EUR. Dieser Wert errechnet sich aus dem von der Antragstellerin begehrten Betrag von 8,75 Euro berechnet für die Dauer eines Jahres seit Antragstellung. Aus den vorgetragenen „mittelbaren Folgen“ der Nichtgewährung von Leistungen (fehlende GEZ-Befreiung, Nichterlangung eines sog. Berlin-Passes) folgt keine Erhöhung des Beschwerdewerts, da rechtliche oder wirtschaftliche Folgewirkungen grundsätzlich außer Betracht bleiben (BSG 31.1.2006 - B 11a AL 177/05 B). Bei einem eine Geldleistung betreffenden Rechtsmittel ist ausschließlich der Betrag maßgeblich, um den unmittelbar gestritten wird. Im Recht der Sozialhilfe (SGB XII) wird der jeweilige Streitgegenstand in Rechtsstreitigkeiten in zeitlicher Hinsicht auf die Dauer von maximal zwölf Monaten begrenzt. Selbst Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII werden gemäß § 44 Abs. 1 SGB XII in der Regel für zwölf Monate bewilligt werden. Daher ist unter Berücksichtigung der Regelung des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII bei einem zeitlich unbefristet geltend gemachten Begehren für die Bestimmung des Streitgegenstandes und des Wertes der Beschwer in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der Regel von einem Zeitraum von einem Jahr auszugehen (vgl. Sächsisches Landessozialgericht 11.8.2010 - L 7 SO 43/10 B ER). Die Rechtsprechung des für die Sozialhilfe zuständigen 8. Senats des BSG, wonach bei einer zeitlich unbefristeten Ablehnung in der Hauptsache über den Zeitraum bis zur Entscheidung des Gerichts zu entscheiden sei (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b S= 12/06 R), führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Höhe des Berufungs- bzw. Beschwerdewerts kann nicht davon abhängen, über welche Ansprüche das Berufungsgericht nach Auffassung des BSG schließlich zu entscheiden hat, sondern allein von der Beschwer, die die erstinstanzliche Entscheidung verursacht. Auch die dem Beschluss des SG beigefügte Rechtsmittelbelehrung, wonach die Beschwerde statthaft wäre, eröffnet nicht die Beschwerde, da diese gesetzlich ausgeschlossen ist. Wollte man die Beschwerde entgegen den vorstehenden Ausführungen für statthaft halten, so wäre sie zudem unbegründet. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund für die begehrte einstweilige Anordnung, die Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Regelung (§ 86b Abs. 2 S. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG), nicht glaubhaft gemacht. Es wird insoweit auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Eine Eilbedürftigkeit ergibt sich auch nicht aus den vorgetragenen „mittelbaren Folgen“ der Nichtgewährung von Leistungen (fehlende GEZ-Befreiung, Nichterlangung eines sog. Berlin-Passes). Die Antragstellerin wird dadurch ggf. entstehende Mehrkosten ebenfalls zunächst aus den bei der Bedarfsberechnung berücksichtigten Ansparbeträgen decken können. Der Antrag hätte darüber hinaus auch in der Sache keinen Erfolg: Sollte die Antragstellerin in Zukunft kein anrechenbares Einkommen (mehr) aus Honorarverträgen erhalten, dürfte ihr - worauf bereits der Antragsgegner hingewiesen hat - ein Wohngeldanspruch zustehen, der den (Rest-) Bedarf auf Grundsicherung decken würde. Die ablehnende Berechnung der Wohngeldstelle beruht auf erheblichem Einkommen der Antragstellerin. Der Antragstellerin wird dringend angeraten, ggf. einen solchen Antrag zu stellen. Sollte die Antragstellerin demgegenüber in Zukunft weiterhin Einkommen aus Honorarverträgen erzielen, wäre dieses - nach Abzug von Freibeträgen - monatlich anzurechnen und dürfte, auch wenn es sich auf 750,00 Euro jährlich beschränkt, den (Rest-) Bedarf ebenfalls decken (750,00 Euro ./. 30% Freibetrag nach § 82 Abs. 3 SGB XII = 525,00 Euro ./. 20% Freibetrag für Arbeitsmittel etc. = 420,00 Euro aufgeteilt auf 12 Monate = 35,00 Euro monatlich anrechenbares Einkommen). Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.