OffeneUrteileSuche
Urteil

L 25 AS 111/10

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 25. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGBEBB:2012:0621.L25AS111.10.0A
3Zitate
20Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 20 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Wurde vor Erlass eines belastenden Sozialverwaltungsaktes (hier: Rückforderung von Sozialleistungen in Höhe von 17.000 Euro) eine Anhörung des Betroffenen nicht durchgeführt, so kann dieser Verfahrensmangel im Widerspruchsverfahren nur dann geheilt werden, wenn der angefochtene Bescheid alle entscheidungserheblichen Tatsachen benennt und der Betroffene damit in der Lage ist, sachgerecht und umfassend Stellung zum Sachverhalt zu nehmen.(Rn.32) 2. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ist eine erneute Anhörung jedenfalls dann geboten, wenn die Verwaltung aufgrund des Vorbringens des Betroffenen neu ermittelt und sich daran anschließend für die Entscheidung im Widerspruchsverfahren auf neue Erkenntnisse und einen geänderten Sachverhalt stützen will und damit den Wesensgehalt des Bescheides nicht nur unwesentlich abändert.(Rn.32) 3. Eine Nachholung der Anhörung in einem gerichtlichen Verfahren ist nur dann gegeben, wenn die Behörde bis zum Abschluss der gerichtlichen Tatsacheninstanz außerhalb des eigentlichen Gerichtsverfahrens die gemäß § 24 SGB 10 gebotenen Maßnahmen noch durchführt. Das ist der Fall, wenn die Behörde dem Kläger außerhalb des gerichtlichen Verfahrens eine Möglichkeit zur Stellungnahme eröffnet und diese erkennbar zur Grundlage einer sachlichen Prüfung macht, ob davon ausgehend eine Neubewertung in der Sache zu erfolgen hat.(Rn.33) 4. Wurden in einem Leistungsbescheid verschiedenen Leistungen bewilligt (hier: Kosten der Unterkunft und ein Regelsatz im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende), so muss auch in einem Aufhebungsbescheid deutlich erkennbar sein, welche dieser Leistungen in welcher Höhe aufgehoben werden sollen. Andernfalls fehlt es an der hinreichenden Bestimmtheit des Sozialverwaltungsaktes.(Rn.34)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 5. November 2009 sowie der Bescheid des Beklagten vom 25. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2008 aufgehoben. Der Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wurde vor Erlass eines belastenden Sozialverwaltungsaktes (hier: Rückforderung von Sozialleistungen in Höhe von 17.000 Euro) eine Anhörung des Betroffenen nicht durchgeführt, so kann dieser Verfahrensmangel im Widerspruchsverfahren nur dann geheilt werden, wenn der angefochtene Bescheid alle entscheidungserheblichen Tatsachen benennt und der Betroffene damit in der Lage ist, sachgerecht und umfassend Stellung zum Sachverhalt zu nehmen.(Rn.32) 2. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ist eine erneute Anhörung jedenfalls dann geboten, wenn die Verwaltung aufgrund des Vorbringens des Betroffenen neu ermittelt und sich daran anschließend für die Entscheidung im Widerspruchsverfahren auf neue Erkenntnisse und einen geänderten Sachverhalt stützen will und damit den Wesensgehalt des Bescheides nicht nur unwesentlich abändert.(Rn.32) 3. Eine Nachholung der Anhörung in einem gerichtlichen Verfahren ist nur dann gegeben, wenn die Behörde bis zum Abschluss der gerichtlichen Tatsacheninstanz außerhalb des eigentlichen Gerichtsverfahrens die gemäß § 24 SGB 10 gebotenen Maßnahmen noch durchführt. Das ist der Fall, wenn die Behörde dem Kläger außerhalb des gerichtlichen Verfahrens eine Möglichkeit zur Stellungnahme eröffnet und diese erkennbar zur Grundlage einer sachlichen Prüfung macht, ob davon ausgehend eine Neubewertung in der Sache zu erfolgen hat.(Rn.33) 4. Wurden in einem Leistungsbescheid verschiedenen Leistungen bewilligt (hier: Kosten der Unterkunft und ein Regelsatz im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende), so muss auch in einem Aufhebungsbescheid deutlich erkennbar sein, welche dieser Leistungen in welcher Höhe aufgehoben werden sollen. Andernfalls fehlt es an der hinreichenden Bestimmtheit des Sozialverwaltungsaktes.(Rn.34) Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 5. November 2009 sowie der Bescheid des Beklagten vom 25. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2008 aufgehoben. Der Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Beklagte zum Termin zur mündlichen Verhandlung keinen Vertreter entsandt hat. Denn er ist mit der ihm ordnungsgemäß zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden und hat in seinem Schreiben vom 20. Juni 2012, in dem er den Senat darüber in Kenntnis gesetzt hat, einen Vertreter zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht entsenden zu können, ausdrücklich um Entscheidung in der Sache gebeten. Die zulässige Berufung ist auch begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 25. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Rücknahmebescheid ist wegen Verstoßes gegen die Anhörungspflicht nach § 24 SGB X rechtswidrig. Nach § 24 Abs. 1 SGB X ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Nach § 24 Abs. 2 SGB X kann davon unter bestimmten - hier jedoch nicht einschlägigen - Ausnahmen abgesehen werden. Der Beklagte hat dem Kläger vor Erlass des Bescheides vom 25. April 2007 nicht die entscheidungserheblichen Tatsachen in einer Weise unterbreitet, dass er sie als solche erkennen und sich zu ihnen sachgerecht äußern konnte (vgl. hierzu und zum Folgenden Bienert, info also 2011, S. 118 ff.). Namentlich kann hier in der persönlichen Vorsprache des Klägers bei dem Beklagten am 8. Februar 2007 keine ordnungsgemäße Anhörung erkannt werden. Ob eine mündliche Anhörung den gesetzlichen Anforderungen generell und hier konkret dann genügen kann, wenn ein Leistungsträger die Aufhebung und Erstattungsforderung von über 17.000,- Euro erwägt, kann dahinstehen. Denn der vom Kläger und einem Mitarbeiter des Beklagten unterschriebenen Gesprächsnotiz vom 8. Februar 2007 lässt sich nicht entnehmen, dass der Kläger über die Absicht des Beklagten - wenn sie denn am 8. Februar 2007 überhaupt schon bestanden haben sollte -, Leistungsbewilligungen für zwei Jahre in vollem Umfang aufzuheben und entsprechend Erstattung zu verlangen, informiert worden und ihm die Gelegenheit eingeräumt worden ist, hierzu Stellung zu nehmen. Die fehlende Anhörung ist auch nicht nach § 41 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 3 SGB X nachgeholt worden. Eine entsprechende Heilung ist zunächst nicht durch das Widerspruchsverfahren eingetreten. Zwar kann grundsätzlich ein Anhörungsmangel durch das Widerspruchsverfahren geheilt werden (vgl. Bienert, a. a. O., S. 121). Dies setzt aber voraus, dass der angegriffene Bescheid alle entscheidungserheblichen Tatsachen benennt und auf diese Weise dem Widerspruchsführer Gelegenheit gegeben wird, umfassend Stellung zu nehmen. Ob dies hier der Fall ist, lässt der Senat offen. Denn hier hätte der Beklagte auch dann eine erneute Anhörung durchführen müssen. Zwar verkennt der Senat nicht, dass eine erneute Anhörung nur dann geboten ist, wenn der Betroffene ansonsten an einer sachgerechten Rechtsverteidigung gehindert ist und dies nicht bereits dann der Fall ist, wenn die zu Grunde gelegten Tatsachen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid nicht voll und ganz identisch sind. Eine nochmalige Anhörung ist aber dann erforderlich, wenn die Verwaltung auf Grund des Vorbringens des Beteiligten oder aus anderen Gründen neu ermittelt und sie sich infolge der durchgeführten Ermittlungen auf neue erhebliche Tatsachen stützen will, wenn die Widerspruchsbehörde ihrer Entscheidung einen anderen Sachverhalt zu Grunde legen will als die Ausgangsbehörde oder wenn die Behörde die beabsichtigte Maßnahme in dem eingreifenden Verwaltungsakt gegenüber dem bisher geplanten und angekündigten Inhalt nicht unerheblich ändert oder den Wesensgehalt des Verwaltungsakts abwandelt, etwa wenn der Ursprungsbescheid im Wege der Umdeutung nach § 43 Abs. 1 SGB X eine sachliche Änderung erfährt (vgl. hierzu Bundessozialgericht , Urteil vom 15. August 2002 - B 7 AL 38/01 R - juris). Ein eine erneute Anhörung – wobei hier die „erste“ Anhörung überhaupt nur in dem Bescheid vom 25. April 2007 liegen kann – erfordernder Sachverhalt liegt hier vor. Denn der Beklagte hat den Bescheid vom 25. April 2007 darauf gestützt, dass der Kläger über die Hilfebedürftigkeit ausschließendes Vermögen verfügt habe, während er im Widerspruchsbescheid vom 6. November 2008 Einkommen angerechnet und den Aufhebungs- und Erstattungsbetrag erheblich reduziert hat. Der Beklagte hat die Anhörung weder im Klage- noch im Berufungsverfahren ordnungsgemäß nachgeholt. Dabei folgt der Senat der Rechtsprechung des BSG, wonach eine Nachholung der Anhörung im Gerichtsverfahren jedenfalls ein entsprechendes „mehr oder minder“ förmliches Verwaltungsverfahren voraussetzt (vgl. hierzu und zum Folgenden BSG, Urteil vom 9. November 2010 - B 4 AS 37/09 R - juris). Danach setzt die Nachholung der fehlenden Anhörung außerhalb des Verwaltungsverfahrens voraus, dass die Handlungen, die an sich nach § 24 Abs. 1 SGB X bereits vor Erlass des belastenden Verwaltungsaktes hätten vorgenommen werden müssen, von der Verwaltung bis zum Abschluss der gerichtlichen Tatsacheninstanz vollzogen werden. Ein während des Gerichtsverfahrens zu diesem Zweck durchzuführendes förmliches Verwaltungsverfahren liegt vor, wenn die beklagte Behörde dem Kläger in angemessener Weise Gelegenheit zur Äußerung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen gegeben hat und sie danach zu erkennen gibt, ob sie nach erneuter Prüfung dieser Tatsachen am bisher erlassenen Verwaltungsakt festhält. Dies setzt regelmäßig voraus, dass - gegebenenfalls nach freigestellter Aussetzung des Verfahrens gemäß § 114 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) - die Behörde den Kläger in einem gesonderten „Anhörungsschreiben“ alle Haupttatsachen mitteilt, auf die sie die belastende Entscheidung stützen will und sie ihm eine angemessene Frist zur Äußerung setzt. Ferner ist erforderlich, dass die Behörde das Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis nimmt und sich abschließend zum Ergebnis der Überprüfung äußert. Eine eventuell mündlich durchgeführte Anhörung des Klägers am 28. Juni 2011, deren Durchführung im Übrigen auch in der Niederschrift nicht dokumentiert ist, genügt ersichtlich den genannten Anforderungen nicht. Es fehlt an dem hier notwendigen Anhörungsschreiben ebenso wie an einer Überprüfung sowie einer abschließenden Äußerung zum Ergebnis dieser Überprüfung. Der Senat, dessen Berichterstatter mit Schreiben vom 5. Mai 2011 unter Nennung des genannten Urteils des BSG vom 9. November 2010 ausdrücklich die Nachholung der Anhörung gemäß den Vorgaben des BSG erbeten hat, sieht auch mit Blick auf § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 42 der Zivilprozessordnung keine Veranlassung, den Beklagten erneut auf die Mangelhaftigkeit seiner Anhörung und die Notwendigkeit ihrer Nachholung hinzuweisen. Daneben ist die angegriffene Entscheidung aber auch zu unbestimmt. Ein Verwaltungsakt muss gemäß § 33 Abs. 1 SGB X inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Es ist aber auch im Widerspruchsbescheid vom 6. November 2008 nicht dargelegt, welche Art von Leistungen in welcher Höhe zurückgenommen werden sollen: die gewährten Regelleistungen nach § 20 SGB II, die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II oder der Zuschlag nach § 24 SGB II. Hierbei handelt es sich aber um unterschiedliche Arten von Leistungen, sodass auch grundsätzlich klar sein muss, welche dieser Leistungen betroffen sind. Sowohl aus einem Bewilligungsbescheid als auch aus einem Aufhebungs- oder Rücknahmebescheid, der das Spiegelbild eines Bewilligungsbescheides darstellt, muss mit hinreichender Deutlichkeit hervorgehen, welche Art von Leistungen in welcher Höhe bewilligt und in welcher Höhe die Gewährung welcher Leistung aufgehoben oder zurückgenommen wird (vgl. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. März 2010 - L 3 AS 138/08 - juris). Der Senat verkennt hier zwar nicht das wort- und zahlenreiche Bemühen des Beklagten, die Aufhebungsentscheidung bestimmt zu gestalten. Welche Leistungen im Einzelnen aufgehoben werden sollen, ist aber gleichwohl nicht zu erkennen. Der Beklagte bezeichnet nämlich zunächst den jeweiligen Bedarf des Klägers getrennt nach Regelleistung und Kosten der Unterkunft und Heizung. Im Anschluss daran benennt er das anzurechnende Einkommen und bildet aus der Differenz von Bedarf und Einkommen den Anspruch. Hier aber differenziert der Beklagte nicht mehr zwischen Regelleistung und Kosten der Unterkunft und Heizung, sondern benennt einen Gesamtbetrag, zu dem er neben dem Zuschlag nach § 24 SGB II auch einen aufgrund von Vertrauensschutz zu belassenden Betrag zwischen 4,64 Euro und 4,97 Euro für Heizkosten addiert. Offen bleibt demnach, in welchem Umfang das Einkommen auf die Regelleistung einerseits und die Kosten der Unterkunft und Heizung andererseits angerechnet worden ist, zumal § 19 Satz 3 SGB II in seiner bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung in dem Widerspruchsbescheid nur unvollständig wiedergegeben worden ist. Einkommen und Vermögen mindern eben nicht „die Geldleistungen“, sondern – zunächst – die Geldleistungen der Agentur für Arbeit (also die Regelleistung) und, soweit Einkommen und Vermögen darüber hinaus zu berücksichtigen ist, die Geldleistungen der kommunalen Träger (also die Kosten der Unterkunft und Heizung). Unabhängig davon, ob es sich insoweit um eine Frage der Zulässigkeit oder der Begründetheit der Klage handelt, steht die in der „Niederschrift zur Anhörung“ vom 28. Juni 2011 dokumentierte Erklärung des Klägers dem Erfolg der Klage nicht entgegen. Denkbar wäre insoweit das Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages im Sinne der §§ 53 ff. SGB X, der auf die Abgabe eines abstrakten oder deklaratorischen Schuldanerkenntnisses des Klägers gerichtet ist. Ein solcher ist hier aber gemäß § 58 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit § 125 BGB nichtig, weil er dem in § 56 SGB X geregelten Schriftformerfordernis nicht entspricht. Denn die Schriftform des § 56 SGB X erfordert grundsätzlich die Unterschrift der vertragschließenden Beteiligten (vgl. nur Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 56, Rn. 6). Hier fehlt es aber bereits an der Unterschrift eines Beklagtenvertreters. Aber der Kläger hat auch kein Schuldanerkenntnis unterschrieben. Der Kläger hat lediglich mit seiner Unterschrift bescheinigt, die „Niederschrift zur Anhörung“, in der er eine mündliche Erklärung abgegeben haben soll, zur Kenntnis genommen zu haben. Die in der „Niederschrift zur Anhörung“ dokumentierte Erklärung des Klägers stellt daher auch kein irgendwie geartetes Anerkenntnis dar (vgl. zu Anerkenntnissen ohne Vertragscharakter im Zivilrecht Münchener Kommentar-Habersack, § 781, Rn. 7). Dies wäre im Übrigen auch dann der Fall, wenn der Kläger mit seiner Unterschrift nicht nur eine Kenntnisnahme bescheinigt hätte, sondern die Erklärung wie sie in der „Niederschrift zur Anhörung“ dokumentiert ist, wirklich hätte abgeben wollen. Denn auch insoweit hätte der Kläger kein Schuldanerkenntnis erklärt, sondern lediglich die Bereitschaft bekundet, auf eine immerhin wirksam verfügte Erstattungsforderung, die lediglich während des Klage- und Berufungsverfahrens nicht vollzogen werden darf (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 86a, Rn. 5), Raten zu leisten. Insoweit muss der Senat nicht entscheiden, ob der Kläger seine Erklärung wirksam gemäß § 119 BGB angefochten hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Grund hierfür gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides. Dem 1972 geborenen Kläger wurden von der Agentur für Arbeit C mit Bescheid vom 3. November 2004 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2005 in Höhe von monatlich 573,50 Euro bewilligt. Dabei entfielen auf die Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts 331,- Euro und auf Kosten für Unterkunft und Heizung 162,50 Euro. Daneben wurde dem Kläger ein befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 24 SGB II in Höhe von monatlich 80,- Euro bewilligt. Auf Folgeanträge des Klägers bewilligte der nunmehr zuständige Beklagte dem Kläger mit Bescheiden vom 5. Juli 2005 und vom 13. Dezember 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeiträume vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2005 und vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2006 in Höhe von monatlich 504,75 Euro. Hierbei entfielen auf die Regelleistung 331,- Euro sowie auf Kosten der Unterkunft und Heizung weitere 173,75 Euro. Mit Bescheid vom 5. Juli 2006 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für den Zeitraum vom 4. Juli bis zum 31. Dezember 2006. Für Juli 2006 bewilligte der Beklagte dabei 484,17 Euro, wobei 322,- Euro auf die Regelleistung und 162,17 Euro auf Kosten der Unterkunft und Heizung entfielen. Für die Monate August bis einschließlich Dezember 2006 bewilligte der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 518,75 Euro, wobei auf die Regelleistung 345,- Euro und auf die Kosten der Unterkunft und Heizung 173,75 Euro entfielen. Im Rahmen eines Weiterbewilligungsantrages vom 28. Dezember 2006 brachte der Beklagte nach Kenntnisnahme von verschiedenen Kontoauszügen des Klägers in Erfahrung, dass es verschiedentlich zu Bareinzahlungen auf dessen Konto gekommen war. Die Summen bewegten sich dabei zumeist zwischen 50,- und 300,- Euro. In einer vom Kläger unterschriebenen Erklärung vom 28. Dezember 2006 an den Beklagten wies er darauf hin, die Bareinzahlungen von seinem Vater erhalten zu haben; dieser unterstütze ihn bei der Zahlung des Unterhaltes, welchen er an seine unterhaltsberechtigte Tochter zahlen müsse. In einer ebenfalls vom Kläger unterschriebenen Erklärung bei dem Beklagten vom 8. Februar 2007 teilte er hingegen mit, die Bareinzahlungen in den letzten zwei Jahren getätigt zu haben, wobei das Geld von seinen Ersparnissen stamme, die er bisher in bar zuhause gehabt habe. Von diesem Geld habe er auch Lebensmittel gekauft. Jetzt sei das Geld aufgebraucht. Ohne den Kläger zuvor schriftlich über seine entsprechende Absicht anzuhören, erließ der Beklagte den auf den 25. April 2007 datierten „Rücknahme- und Rückerstattungsbescheid“ nach den §§ 45, 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). In dem Verfügungssatz heißt es, die für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006 erlassenen Bescheide über die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II würden hiermit gemäß § 45 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Gemäß § 50 SGB X seien die dem Kläger zu viel gezahlten Leistungen in Höhe von 17.543,38 Euro zu erstatten. In der Bescheidbegründung führte der Beklagte aus, dass der Kläger es unterlassen habe, bei Antragstellung trotz Belehrung seine tatsächlichen Vermögensverhältnisse mitzuteilen. Vielmehr habe der Kläger bei Antragstellung angegeben, über keinerlei Vermögen zu verfügen. Im Zuge der Bearbeitung seines Antrages vom 28. Dezember 2006 sei dann aber festgestellt worden, dass es vermehrt zu Bareinzahlungen von durchschnittlich 100,- bis 200,- Euro auf sein Girokonto gekommen sei. Hierzu habe der Kläger unterschiedliche Angaben gemacht. Dies habe dazu geführt, dass die betreffenden Bewilligungsbescheide aufgrund unrichtiger Angaben erlassen worden seien. Der Kläger habe die Bewilligungsbescheide durch arglistige Täuschung erwirkt, indem er vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben gemacht habe. Bei seiner Antragstellung habe er nämlich angegeben, über kein Vermögen in Spar- oder Barform zu verfügen. In einer anschließenden Übersicht über die Erstattungsbeträge führte der Beklagte neben der Regelleistung, den Kosten für Unterkunft und Heizung und dem befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II auch Beträge für Leistungen für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung an. Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch erließ der Beklagte einen 21-seitigen Widerspruchsbescheid vom 6. November 2008, mit dem er den Bescheid vom 25. April 2007 insoweit aufhob, als dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006 Leistungen der Grundsicherung gewährt würden. Dabei benannte der Beklagte die dem Kläger bewilligten Leistungen wie folgt: - Für Januar 2005 535,15 Euro, - für Februar 2005 535,15 Euro, - für März 2005 385,15 Euro, - für April 2005 235,15 Euro, - für Mai 2005 337,51 Euro, - für Juni 2005 237,51 Euro, - für Juli 2005 0,- Euro, - für August 2005 207,51 Euro, - für September 2005 137,51 Euro, - für Oktober 2005 167,51 Euro, - für November 2005 310,84 Euro, - für Dezember 2005 257,51 Euro, - für Januar 2006 504,75 Euro, - für Februar 2006 457,05 Euro, - für März 2006 207,05 Euro, - für April 2006 407,05 Euro, - für Mai 2006 504,75 Euro, - für Juni 2006 504,75 Euro, - für die Zeit vom 4. Juli bis 31. Juli 2006 392,98 Euro, - für August 2006 321,05 Euro, - für September 2006 221,05 Euro, - für Oktober 2006 468,75 Euro, - für November 2006 283,75 Euro, - für Dezember 2006 518,75 Euro. Der Rückforderungsbetrag für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006 betrage insgesamt 4.645,95 Euro. Im Übrigen werde der Widerspruch zurückgewiesen und die notwendigen Aufwendungen würden auf Antrag zur Hälfte erstattet. Die Aufhebungsentscheidung stützte der Beklagte auch weiterhin auf § 45 SGB X, wobei er davon ausging, dass aufgrund der widersprüchlichen Aussagen des Klägers zu den Barzahlungen auf sein Girokonto keine seiner Aussagen vollständig der Wahrheit entsprochen habe. Vielmehr werde davon ausgegangen, dass es sich bei diesen Bareinzahlungen um zusätzlich erzieltes Erwerbseinkommen handele. Vorerst werde bei der Anrechnung des Einkommens von den dem Beklagten bekannten Beträgen ausgegangen. Im Folgenden erläuterte der Beklagte eingehend, welche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dem Kläger aus seiner Sicht im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2006 monatlich zugestanden haben. Er errechnete dabei für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2006 einen monatlichen Bedarf des Klägers von 500,03 Euro, wobei auf die Regelleistung 331,- Euro und auf Kosten der Unterkunft und Heizung 169,03 Euro entfielen. Für den Monat Juli 2006 ermittelte er einen Bedarf von 479,53 Euro, wobei auf die Regelleistung 322,- Euro und auf Kosten der Unterkunft und Heizung 157,53 Euro entfielen. Für den Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Dezember 2006 ermittelte der Beklagte einen monatlichen Bedarf von 513,78 Euro, wobei 345,- Euro auf die Regelleistung und 168,78 Euro auf Kosten der Unterkunft und Heizung entfielen. Auf diesen Bedarf rechnete der Beklagte das aus seiner Sicht dem Kläger zugeflossene Einkommen an. Dabei ging er insbesondere von einem Einkommen in Höhe von monatlich 162,- Euro aus, das der Kläger im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. April 2005 aus Erwerbstätigkeit bei der Firma HGbR erzielt habe. Des Weiteren ging er für den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis zum 31. Dezember 2006 von Erwerbseinkommen aus, das der Kläger in Höhe von monatlich 100,- Euro bei der Firma M erzielt habe. Zusätzlich berücksichtigte der Beklagte in dem Zeitraum vom 1. März 2005 bis zum 30. November 2006 Bareinzahlungen auf das Girokonto des Klägers. Diese seien ebenfalls Einkommen im Sinne von § 11 SGB II. Da die genaue Herkunft der Einnahmen derzeit nicht bekannt sei, werde vorerst bei der Anrechnung des Einkommens von den dem Beklagten bekannten Beträgen ausgegangen. Dies seien: - 150,- Euro im März 2005, - 300,- Euro im April 2005, - 300,- Euro im Mai 2005, - 400,- Euro im Juni 2005, - 1050,- Euro im Juli 2005, - 430,- Euro im August 2005, - 500,- Euro im September 2005, - 470,- Euro im Oktober 2005, - 300,- Euro im November 2005, - 300,- Euro im Dezember 2005, - 100,- Euro im Februar 2006, - 350,- Euro im März 2006, - 150,- Euro im April 2006, - 140,- Euro im Juli 2006, - 250,- Euro im August 2006, - 350,- Euro im September 2006, - 50,- Euro im Oktober 2006, - 235,- Euro im November 2006. Nach Darlegung der abzusetzenden Beträge sowie der Freibeträge nannte der Beklagte, welches Einkommen konkret in jedem Monat anzurechnen sei. Danach rechnete er Einkommen wie folgt an: - Im Januar und Februar 2005 monatlich 49,60 Euro, - im März 2005 199,60 Euro, - im April 2005 349,60 Euro, - im Mai 2005 247,24 Euro, - im Juni 2005 347,24 Euro, - im Juli 2005 997,24 Euro, - im August 2005 377,24 Euro, - im September 2005 447,24 Euro, - im Oktober 2005 417,24 Euro, - im November und Dezember 2005 monatlich 247,24 Euro, - im Februar 2006 47,70 Euro, - im März 2006 297,70 Euro, - im April 2006 97,70 Euro, - im Zeitraum vom 4. Juli bis 31. Juli 2006 91,19 Euro, - im August 2006 197,70 Euro, - im September 2006 297,70 Euro, - im Oktober 2006 50,- Euro, - im November 2006 235,- Euro. Der Beklagte benannte nun nach Anrechnung des jeweiligen Einkommens auf den Bedarf des Klägers monatlich die aus seiner Sicht dem Kläger zustehenden laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II. Dabei benannte er nicht, auf welchen Einzelbedarf das jeweilige Einkommen angerechnet werden sollte. Demgemäß benannte er monatlich die gesamten dem Kläger aus seiner Sicht zustehenden Leistungen, ohne zu differenzieren, ob es sich hierbei um die Regelleistung oder Kosten der Unterkunft und Heizung handelt. Der Beklagte benannte auf dieser Grundlage folgende dem Kläger aus seiner Sicht zustehenden monatlichen Gesamtleistungen: - Im Januar und Februar 2005 monatlich 450,43 Euro, - im März 2005 300,43 Euro, - im April 2005 150,43 Euro, - im Mai 2005 252,79 Euro, - im Juni 2005 152,79 Euro, - im Juli 2005 0,- Euro, - im August 2005 122,79 Euro, - im September 2005 52,79 Euro, - im Oktober 2005 82,79 Euro, - im November und Dezember 2005 monatlich 252,79 Euro, - im Januar 2006 500,03 Euro, - im Februar 2006 452,33 Euro, - im März 2006 202,33 Euro, - im April 2006 402,33 Euro, - im Mai und Juni 2006 monatlich 500,03 Euro, - im Zeitraum vom 4. Juli bis 31. Juli 2006 388,34 Euro, - im August 2006 316,08 Euro, - im September 2006 216,08 Euro, - im Oktober 2006 463,78 Euro, - im November 2006 278,78 Euro und - im Dezember 2006 513,78 Euro. Der Beklagte führte weiter aus, dass für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006 dem Kläger aufgrund aktueller Rechtsprechung höhere Heizkosten gewährt würden als in obiger Berechnung ermittelt. Hier bestehe bezüglich der Höhe der Heizkosten Vertrauensschutz, so dass eine Rückforderung der zu viel gezahlten Leistungen nicht erfolge. Zudem sei dem Kläger der Zuschlag nach § 24 SGB II zu gewähren, und zwar im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Oktober 2005 in Höhe von monatlich 80,- Euro und für den Zeitraum vom 1. November bis 20. November 2005 in Höhe von 53,33 Euro. Aufgrund des Vertrauensschutzes bezüglich der Heizkosten und des zu gewährenden Zuschlages seien für den streitgegenständlichen Zeitraum folgende Leistungen zu gewähren: - Für Januar 2005 535,15 Euro (450,43 Euro + 4,72 Euro + 80,- Euro), - für Februar 2005 535,15 Euro (450,43 Euro + 4,72 Euro + 80,- Euro), - für März 2005 385,15 Euro (300,43 Euro + 4,72 Euro + 80,- Euro), - für April 2005 235,15 Euro (150,43 Euro + 4,72 Euro + 80,- Euro), - für Mai 2005 337,51 Euro (252,79 Euro + 4,72 Euro + 80,- Euro), - für Juni 2005 237,51 Euro (152,79 Euro + 4,72 Euro + 80,- Euro), - für Juli 2005 0,- Euro, - für August 2005 207,51 Euro (122,79 Euro + 4,72 Euro + 80,- Euro), - für September 2005 137,51 Euro (52,79 Euro + 4,72 Euro + 80,- Euro), - für Oktober 2005 167,51 Euro (82,79 Euro + 4,72 Euro + 80,- Euro), - für November 2005 310,84 Euro (252,79 Euro + 4,72 Euro + 52,33 Euro), - für Dezember 2005 257,51 Euro (252,79 Euro + 4,72 Euro), - für Januar 2006 504,75 Euro (500,03 Euro + 4,72 Euro), - für Februar 2006 457,05 Euro (452,33 Euro + 4,72 Euro), - für März 2006 207,05 Euro (202,33 Euro + 4,72 Euro), - für April 2006 407,05 Euro (402,33 Euro + 4,72 Euro), - für Mai 2006 504,75 Euro (500,03 Euro + 4,72 Euro), - für Juni 2006 504,75 Euro (500,03 Euro + 4,72 Euro), - für den Zeitraum vom 4. Juli bis zum 31. Juli 2006 392,98 Euro (388,34 Euro + 4,64 Euro), - für August 2006 321,05 Euro (316,08 Euro + 4,97 Euro), - für September 2006 221,05 Euro (216,08 Euro + 4,97 Euro), - für Oktober 2006 468,75 Euro (463,78 Euro + 4,97 Euro), - für November 2006 283,75 Euro (278,78 Euro + 4,97 Euro), - für Dezember 2006 518,75 Euro (513,78 Euro + 4,97 Euro). Mit den Bewilligungsbescheiden vom 3. November 2004, vom 5. Juli 2005, vom 13. Dezember 2005 und vom 5. Juli 2006 seien dem Kläger im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006 Leistungen der Grundsicherung in Höhe von 12.575,92 Euro gewährt worden. Des Weiteren seien für den Kläger für diesen Zeitraum Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt worden. Da der Kläger in dem genannten Zeitraum aber nur einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Höhe von 8.138,23 Euro gehabt habe, ergebe sich insoweit ein Rückforderungsbetrag von 4.437,69 Euro. Da zudem für den Monat Juli 2005 kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen bestehe, seien für den Monat Juli 2005 auch der Beitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 78,- Euro und der Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 130,26 Euro zurückzuerstatten. Demnach betrage der Rückforderungsbetrag für den streitigen Zeitraum insgesamt 4.645,95 Euro. Hiergegen hat der Kläger am 2. Dezember 2008 Klage beim Sozialgericht Cottbus erhoben. Bei den gegenständlichen Bareinzahlungen handele es sich um Unterstützungsleistungen, die er von seinem Vater erhalten habe, um seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner unterhaltsberechtigten Tochter nachzukommen. Ferner habe er, bevor diese Bareinzahlungen durch den Vater erbracht worden seien, diese Einzahlungen von seinem vormals vorhandenen Barvermögen, welches er zur Hause gehabt habe, selbst vorgenommen. Da sein zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhandenes Barvermögen den ihm zustehenden Vermögensfreibetrag nicht überstiegen habe, was ihm auch bekannt gewesen sei, sei es von dem Beklagten ohnehin nicht auf seinen Bedarf anzurechnen gewesen. Die Bareinzahlungen des Vaters hätten sich insgesamt auf 5.875,- Euro belaufen, wovon er, der Kläger, 3.214,- Euro für die Unterhaltsleistungen an seine Tochter verwendet habe, und im Übrigen den Restbetrag von 2.661,- Euro für die Anschaffung eines Fernsehgerätes, eines Fahrrades sowie für Modernisierungsmaßnahmen an der Wohnung aufgewendet habe. Bei den Unterstützungsleistungen seines Vaters habe es sich um ein privates Darlehen gehandelt. Dieses sei kein anzurechnendes Einkommen. Der Kläger hat eine unterschriebene Erklärung seines Vaters vom 4. Februar 2009 vorgelegt, der den Vortrag des Klägers in Bezug auf die darlehensweise Gewährung von Unterstützungsleistungen bestätigt. Nachweise für die behaupteten Anschaffungen könne er, so der Kläger, nicht mehr vorlegen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 5. November 2009 hat das Sozialgericht den Kläger persönlich angehört sowie den Vater des Klägers, Herrn W O, als Zeugen vernommen. Sodann hat es die sinngemäß auf Aufhebung des Bescheides vom 25. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2008 gerichtete Klage abgewiesen. Hier lägen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X vor, denn nach den Bewilligungen sei dem Kläger anzurechnendes Einkommen zugeflossen. Hierbei handele es sich zum einen um das von dem Beklagten berücksichtigte Erwerbseinkommen. Zum anderen seien auch die Einzahlungen zwischen März 2005 und November 2006 auf das Konto des Klägers in Höhe von 5.950,- Euro als Einkommen anzurechnen. Dies gelte zum einen, weil auch dem Hilfebedürftigen zur Verfügung gestellte Darlehensbeträge als Einkommen anzurechnen seien. Auch soweit der Kläger aufgelaufene Unterhaltsschulden abbezahlt haben will, führe dies nicht dazu, dass die zur Schuldentilgung verwandten Einnahmen von der Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II freizustellen seien. Schließlich sei aber auch unklar, woher die Einzahlungen auf das Girokonto des Klägers herrührten. Namentlich seien die Angaben des Klägers hinsichtlich der Person, welche die Einzahlungen auf sein Konto vorgenommen habe, völlig widersprüchlich, und seien erst nach der anders lautenden Aussage des Zeugen O und auf nochmalige Nachfrage des Gerichts vom Kläger geändert worden. Darüber hinaus gehe das Gericht davon aus, dass der Kläger in dem streitigen Zeitraum über weiteres Vermögen oder Einkommen verfügt haben müsse. Die Behauptung, die Bareinzahlungen auf das Konto seien auch aus Barvermögen erfolgt, welches der Kläger zuhause gehabt habe, werde vom Gericht als Schutzbehauptung gewertet. Insgesamt bleibe völlig offen, über welches Vermögen und weiteres Einkommen der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum habe verfügen können. Jedenfalls aber stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die auf das Konto des Klägers erfolgten Einzahlungen mit einer Gesamtsumme von 5.950,- Euro sowie die vom Kläger erzielten Verdienste als Einkommen auf die gewährten Leistungen nach dem SGB II anzurechnen seien. Bezüglich der Einzelheiten der Berechnungen werde auf die vom Gericht für zutreffend und richtig erachteten Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 6. November 2008 verwiesen. Gegen das ihm am 21. Dezember 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21. Januar 2010 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus, dass die jeweiligen Bewilligungsbescheide bei Erlass jeweils nicht rechtswidrig gewesen seien, so dass eine Rücknahme nach § 45 SGB X nicht habe erfolgen können. Eine Aufhebung der entsprechenden Bescheide wäre allenfalls nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X möglich gewesen. Da jedoch die Rücknahme der Bescheide aufgrund des § 45 SGB X vorgenommen worden sei, erübrige sich nach seiner Auffassung zunächst die Überprüfung, inwieweit nunmehr die Anspruchsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X vorliegen würden. Es sei auch zweifelhaft, ob er in Bezug auf eine etwaige Aufhebung nach § 48 SGB X ordnungsgemäß angehört worden ist. Am 28. Juni 2011 hat der Kläger bei dem Beklagten vorgesprochen. Ausweislich einer Niederschrift zur Anhörung, die der Kläger als „zur Kenntnis genommen“ unterschrieben hat, hat der Kläger danach Folgendes bekannt gegeben: „- der Überzahlungsbetrag von 4.645,95 Euro soll in monatlichen Rückzahlungsraten von 100,00 Euro beglichen werden - die erste Einzahlung erfolgt zum 01.08.2011“. Der Kläger trägt hierzu vor, er habe diese Erklärung nur deshalb abgegeben, da ihm durch den zuständigen Mitarbeiter des Beklagten suggeriert worden sei, dass das gegenständliche Verfahren bereits zum Abschluss gekommen sei und er somit den Rückforderungsbetrag ohnehin zurückzahlen müsse. Augenscheinlich habe die durchgeführte Anhörung lediglich darauf abgezielt, ihn zur Abgabe eines Anerkenntnisses hinsichtlich der seitens des Beklagten geltend gemachten Rückforderung zu bewegen. Er sei aber nicht zum Sachverhalt angehört worden, sondern vielmehr darauf verwiesen worden, dass er die seitens des Beklagten geltend gemachte Rückforderung zu leisten habe. Die Rückzahlungsvereinbarung werde nunmehr gemäß § 119 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) angefochten. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 5. November 2009 und den Bescheid des Beklagten vom 25. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2008 aufzuheben. Der Beklagte beantragt schriftlich, die Berufung zurückzuweisen. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ergänzend führt er aus, dass die Rechtsgrundlagen der §§ 45 und 48 SGB X ausgetauscht werden könnten. Auf einen Hinweis des Berichterstatters des Senats vom 5. Mai 2011 hat der Beklagte ausgeführt, die von ihm vorgenommene Bedarfsberechnung als Gesamtbedarfsberechnung sei rechtlich nicht zu beanstanden; die erforderliche Anhörung nach § 24 SGB X werde nachgeholt. Auf einen weiteren Hinweis des Berichterstatters des Senats vom 17. Mai 2011 hat der Beklagte dargelegt, dass aus seiner Sicht ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz nicht vorliege. Im Übrigen meint der Beklagte, dass aufgrund der Erklärung des Klägers vom 28. Juni 2011, die im Rahmen der nachträglich durchgeführten Anhörung abgegeben worden sei, das Verfahren erledigt sein dürfte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.